Urteil des BVerwG vom 06.02.2007

BVerwG (gemeinde, planung, aufschiebende wirkung, bundesverwaltungsgericht, bezug, eigentum, antrag, verbindung, untersuchung, gesetz)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 VR 5.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststel-
lungsbeschluss vom 6. Februar 2007 in der Gestalt des
Planergänzungsbeschlusses vom 13. April 2007 wird ab-
gelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
gen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin begehrt sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des An-
tragsgegners vom 6. Februar 2007 in der Gestalt des Planergänzungsbe-
schlusses vom 13. April 2007 für das Vorhaben „A 4 Eisenach-Görlitz Stre-
ckenabschnitt Waltershausen - AK Hermsdorf (A 9) VKE 5531: ö AS Magdala -
AS Jena/Göschwitz (B 88) Leutratal“. Mit diesem Straßenbauvorhaben soll die
bestehende Autobahn A 4 zwischen den Anschlussstellen Magdala und Jena-
Göschwitz sechsstreifig ausgebaut werden. Dabei ist für den Ausbau eine neue
Trasse nördlich des FFH-Gebietes „Leutratal - Cospoth - Schießplatz
Rothenstein“ vorgesehen. Die neue Trasse zweigt östlich der Anschlussstelle
Magdala von der bestehenden A 4 nach Osten ab, umfährt mit stetiger Stei-
gung den Amselberg nördlich unter Ausnutzung der Talsituation des
Gagabaches zwischen Göttern und Bucha und erreicht bei Bucha den Hoch-
punkt; von dort fällt die Trasse kontinuierlich ins Saaletal ab. Ein Teil dieser
Streckenführung erfolgt in einem ca. 3,1 km langen Tunnel, der westlich der
Kreisstraße nach Oßmaritz beginnend bis östlich der Ortschaft Leutra reicht
(„Jagdbergtunnel“). Kurz danach schwenkt die Trasse an der Anschlussstelle
Jena-Göschwitz wieder auf die bestehende, bereits sechsstreifig ausgebaute
A 4 ein. Die Neubautrasse hat eine Länge von insgesamt 11,8 km.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in den Gemarkun-
gen Bucha, Schorba und Oßmaritz, die für das Vorhaben in Anspruch genom-
men werden sollen. Außerdem ist sie Eigentümerin von zwei Mehrfamilienhäu-
sern am südlichen Rand von Bucha, die sie modernisiert und in Eigentums-
wohnungen umgewandelt hat. Die Investitionskosten wurden über Kredite fi-
nanziert, die durch den Verkauf der Wohnungen refinanziert werden sollten.
Die Antragstellerin betreibt darüber hinaus eine Kindertagesstätte im südwestli-
chen Teil von Bucha. Die geplante Trasse verläuft etwa 225 m südlich dieser
gemeindlichen Grundstücke.
Die Antragstellerin macht geltend, die Maßnahme verletze ihre Planungshoheit,
weshalb sie eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbe-
schlusses verlangen könne. Die Plantrasse zerschneide das Gemeindegebiet
und trenne die Ortsteile Schorba und Bucha voneinander ab. Das bestehende
Wegenetz zwischen beiden Ortsteilen werde gänzlich zerstört. Ihre Finanzho-
heit werde verletzt, weil infolge der Planung die Refinanzierung aufgenomme-
ner Kredite durch den Verkauf von Wohnungen nicht mehr realisiert werden
könne. Das Interesse der Gemeinde an der Gestaltung des Ortsbildes werde
verletzt. Die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss sei fehlerhaft. Die Prü-
fung der Lärmverträglichkeit sei von unzutreffenden Immissionsgrenzwerten in
Bezug auf die Kindertagesstätte ausgegangen. In den gemeindeeigenen Mehr-
familienhäusern wie auch der Kindertagesstätte werde es zur Überschreitung
der Grenzwerte für Luftschadstoffe kommen.
Die Plantrasse beeinträchtige außerdem das Gemeindegebiet in seiner Funkti-
on als Naherholungsgebiet. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben gegen den
gemeinschaftsrechtlichen Gebiets- und Artenschutz.
Der Planfeststellungsbeschluss sei zudem fehlerhaft, weil er gegen den Grund-
satz der Problembewältigung verstoße. Die durch den geplanten Tunnel auf-
geworfenen Probleme für Gefahrguttransporte seien nicht gelöst worden.
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II
Der Antrag ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein
Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des gemäß § 11 Abs. 2 weiterhin an-
wendbaren Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG). Das
Vorhaben ist im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen nach § 1 Abs. 1 FStrAbG
außerdem als vordringlicher Bedarf eingestuft. Die hiergegen von der Antrag-
stellerin erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5
Abs. 2 Satz 1 VerkPBG, § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG). Das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkei-
ten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und
ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für
die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.
1. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der soforti-
gen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt die Interessen der
Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur Entschei-
dung der Hauptsache. Die Klage wird nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Antragstellerin ist es nicht gelungen,
Umstände darzutun, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass ihre
Klage zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung
seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen wird. Unter diesen Um-
ständen besteht kein hinreichender Anlass, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2
Satz 1 VerkPBG, § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG) vorgesehenen Regel der soforti-
gen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.
a) Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Planungshoheit vermittelt der An-
tragstellerin kein Abwehrrecht gegen die Planung des Antragsgegners. Die ge-
meindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung nach
§ 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanun-
gen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine
bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit we-
sentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen
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Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt
(stRspr, vgl. etwa Urteile vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE
90, 96 <100>, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - BVerwGE 84,
209 <214 f.> und vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81,
95 <106>). Im Anhörungsverfahren und im Prozess ist die Gemeinde hinsicht-
lich ihrer Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsstadium darle-
gungspflichtig (vgl. Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 -
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 S. 132). Die Antragstellerin hat nichts dafür
dargetan, dass hinreichend bestimmte Planungen vorliegen, die durch das
planfestgestellte Vorhaben beeinträchtigt werden (vgl. dazu Urteil vom 11. April
1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 <132>). Die abstrakte Möglich-
keit, dass der Antragstellerin „die Möglichkeit planerischer Gestaltung der Infra-
struktur für ihr Gemeindegebiet“ genommen werden könnte, genügt hierfür
nicht. Soweit sie sich darauf beruft, das Wegenetz zwischen den Ortsteilen
Schorba und Bucha werde gänzlich zerstört, kann dies nicht zu einer anderen
Beurteilung führen. Denn dies trifft nicht zu. Schon bisher waren die beiden
Ortsteile nur durch die L 2309 als Verbindungsstraße verknüpft. Richtig ist,
dass eine Reihe von Wirtschaftswegen durch die Neubautrasse abgebunden
wird und landwirtschaftlicher Verkehr und nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer
künftig neben der L 2309 nur noch einen Feldweg am westlichen Rand der
Gemarkung als Verbindung zwischen beiden Gemeindeteilen nutzen können.
Die Planungshoheit umfasst jedoch nicht das Recht der Gemeinde, ihre Ver-
kehrsinfrastruktur unangetastet zu lassen. Die Planungshoheit verschafft der
Gemeinde insoweit zunächst das Recht, an Planungen und Maßnahmen, die
das Gemeindegebiet oder Teile dieses Gebietes nachhaltig betreffen und die
Entwicklung der Gemeinde beeinflussen, beteiligt zu werden (Urteile vom
18. März 1987 - BVerwG 7 C 28.85 - BVerwGE 77, 128 <132 f.> und - BVerwG
7 C 31.85 - BVerwGE 77, 134 <138>). Das ist hier geschehen und wird von der
Antragstellerin auch nicht infrage gestellt. Auf der Grundlage des Vortrags der
Antragstellerin ist aber auch nicht erkennbar, dass die durch die Neubautrasse
bedingte Veränderung der Verkehrsinfrastruktur die künftige Entwicklung der
Gemeinde nachhaltig behindern wird. Insofern konnte die Fachplanung Vorrang
vor den gegenläufigen gemeindlichen Belangen beanspruchen.
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Die Antragstellerin kann der Fachplanung in diesem Zusammenhang auch nicht
mit Erfolg entgegenhalten, sie büße durch die Zerschneidung ihres Gemeinde-
gebietes „den Status Naherholungsgebiet“ ein. Die Antragstellerin hat nichts
dafür dargetan, dass es einer planerischen Entscheidung zuzuschreiben ist,
wenn zwischen ihren bewohnten Ortslagen ein „Freiraum“ besteht, der als
Naherholungsgebiet geeignet ist (vgl. dazu Urteil vom 15. Dezember 1989
a.a.O. S. 219).
b) Der Planfeststellungsbeschluss greift auch nicht in die der Antragstellerin
durch Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG gewährleistete kommunale Finanzhoheit ein.
Die Garantie der kommunalen Finanzhoheit umfasst eine aufgabenadäquate
Finanzausstattung der Gemeinden, die voraussetzt, dass die gemeindlichen
Finanzmittel ausreichen, um den Gemeinden die Erfüllung aller zugewiesenen
und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch die Erfüllung selbst
gewählter Aufgaben zu ermöglichen (Urteil vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C
11.97 - BVerwGE 106, 280 <287>). Hier geht es jedoch gerade nicht um die
Einengung finanzieller Handlungsspielräume infolge mangelnder Finanzaus-
stattung. Vielmehr will die Antragstellerin potenzielle Fehlinvestitionen, die sie
der Planung zuschreibt, in die Abwägung einbezogen wissen. Eine durch ge-
meindeeigene Finanzplanung verursachte Einengung finanzieller Handlungs-
spielräume ist jedoch ebenso wenig von der verfassungsrechtlich gewährleiste-
ten Finanzhoheit umfasst wie in der Zukunft liegende Chancen, die sich in
Wertsteigerungen von Grundstücken ausdrücken können.
Unabhängig davon ist die Entwicklung des Verkehrswertes eines Grundstücks
kein Belang, den die Planfeststellungsbehörde in die Abwägung einstellen
musste. Diese Entwicklung hängt von vielen Faktoren ab, die im Rahmen der
Planung nicht sämtlich berücksichtigt werden können und müssen (Beschluss
vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 NB 17.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102
S. 34).
c) Die Antragstellerin als Hoheitsträgerin kann nicht den Planfeststellungsbe-
schluss erfolgreich mit der Begründung angreifen, öffentliche, nicht von ihrer
Planungshoheit umfasste Belange, wie solche des Natur- oder Umweltschut-
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zes, seien nicht beachtet oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in
die Abwägung eingestellt worden. Der Anspruch eines Privaten auf eine umfas-
sende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses mit enteig-
nungsrechtlicher Vorwirkung, insbesondere auch auf Überprüfung der Einhal-
tung des Abwägungsgebots in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz die-
nende Belange, beruht darauf, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung
nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht
nicht entsprechende Enteignung ausschließt. Dieser Schutz kommt einer Ge-
meinde nicht zu, da sie nicht Grundrechtsträgerin ist, sich damit also auch nicht
auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann. Anderenfalls könnten die Gemein-
den sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte zum Kontrolleur anderer
staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen
Rechts aufschwingen, wenn sie mehr oder minder zufällig als Grundstücksei-
gentümer von einem hoheitlichen Akt mit enteignender Vorwirkung betroffen
sind. Die Gemeinden sind Teil der öffentlichen Gewalt, auch soweit sie als Fis-
kus über Eigentum an Grundstücken verfügen. Ob die Gemeinden gegen die
Inanspruchnahme ihres Eigentums Rechtsschutz beanspruchen, nämlich gel-
tend machen können, die betreffende Maßnahme entspreche nicht dem Ge-
setz, ist eine Frage des einfachen materiellen Rechts (Urteile vom 11. Januar
2001 - BVerwG 4 A 12.99 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161 S. 74 und vom
21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391 f.>). Auch aus
Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Recht auf umfassende Überprüfung eines Plan-
feststellungsbeschlusses unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Be-
schluss vom 5. November 2002 a.a.O. S. 136).
d) Die Antragstellerin kann sich als Betreiberin des gemeindlichen Kindergar-
tens und als Eigentümerin von Wohnhäusern gegen unzulässige Immissionen
wehren. Die Planfeststellungsbehörde hat aber die durch das Vorhaben für die
betroffenen Wohngebiete entstehenden Probleme durch Luftschadstoffeintrag
und Lärm beanstandungsfrei erörtert und abgewogen. Schädliche Umweltein-
wirkungen auf Wohngebiete werden bei der Trassenführung voraussichtlich
vermieden.
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Im Planfeststellungsbeschluss (S. 89 ff.) ist im Einzelnen dargelegt, auf wel-
chen Berechnungsmethoden und Programmen die Untersuchung der Immissi-
onen verkehrsbedingter Luftschadstoffe beruht. Das zugrunde liegende Gut-
achten samt Ergänzung (Luftschadstoffuntersuchung des Ingenieurbüros Lo.
vom November 2004 mit Ergänzung vom Dezember 2005, Unterlage 11.A) er-
gibt die Einhaltung der Werte der 22. BImSchV auch unter Berücksichtigung
der geänderten Planung, die die Plantrasse ca. 25 m näher an Bucha heran-
rückt. Die Berechnungen wurden in der fachtechnischen Stellungnahme der
Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie vom 12. Mai 2005 bestätigt.
Das umfasst auch die Möglichkeit, die besonderen meteorologischen Verhält-
nisse des Gebietes mittels der angewandten Rechenverfahren zu berücksichti-
gen. Die Berechnungen ergaben eine Einhaltung bzw. Unterschreitung der
Grenzwerte im Bereich der Wohnbebauung wie auch des Kindergartens sowohl
für den NO
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-Jahresmittelgrenzwert wie auch den Jahresmittelwert der PM
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Belastung (Ergänzung S. 19, 20).
Nicht ersichtlich ist auch, dass die beabsichtigte Maßnahme zu einer unzulässi-
gen Lärmbelastung führt. Das Vorhaben ist nicht wegen einer Überschreitung
der Immissionsgrenzwerte für Verkehrsgeräusche unzulässig. Die vorhabenbe-
dingten Lärmbelastungen hat die Planfeststellungsbehörde erkannt und in die
gebotene planerische Abwägung einbezogen. Sie hat sich jedoch mangels vor-
zugswürdiger Alternativtrassen für die planfestgestellte Trassenführung ent-
schieden. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass unzumutbare Beeinträchti-
gungen der Belange der Anlieger aufgrund der Beachtung und Anwendung der
§§ 41 ff. BImSchG in Verbindung mit der 16. und 24. BImSchV ausgeschlossen
werden. Das lässt Abwägungsmängel nicht erkennen. Denn mit den genannten
Vorschriften hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ein Regelungssystem ge-
schaffen, bei dessen Anwendung er eine hinreichende Bewältigung der Lärm-
problematik sichergestellt sieht (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 5.03 -
juris). Ein Lärmschutzdefizit hat die Antragstellerin nicht schlüssig vorgetragen.
Die durch § 41 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV vorgegebenen
Immissionsgrenzwerte werden nicht überschritten, wie sich aus der der Planung
zugrunde liegenden Schalltechnischen Untersuchung (Unterlage 1.1) ergibt.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass nach der endgültigen Planung die vor-
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gesehene Trasse 25 m näher an den Ort Bucha heranrückt. Die Werte für den
Kindergarten wie auch die Wohnhäuser der Antragstellerin werden eingehalten.
Die maßgebenden Immissionswerte der 16. BImSchV für Sondergebiete wer-
den im Dorfgebiet Bucha, in dem der Kindergarten liegt, sogar unterschritten
(Schalltechnische Untersuchung S. 27).
e) Abwägungsmängel im Hinblick auf die eigentumsrechtlichen Belange der
Antragstellerin lässt der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls nicht erkennen.
Die Planfeststellungsbehörde setzt sich im Planfeststellungsbeschluss erkenn-
bar mit den durch die Baumaßnahme entstehenden Problemen im Gemeinde-
gebiet der Antragstellerin auseinander. Die Eigentumsflächen der Antragstelle-
rin betreffen vielfach Grundstücksflächen außerhalb des Siedlungsgebietes, die
schon jetzt einer öffentlichen Zweckbindung unterliegen. Die weiteren in der
Nähe des künftigen Westportals liegenden Grundstücksflächen befinden sich
ebenfalls außerhalb von Siedlungen. Besondere Belange hat die Antragstellerin
gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht vorgetragen. Fehlt dem
Eigentum der Gemeinde jeder Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben, so
genießt es lediglich den Schutz des einfachen Rechts mit der Folge, dass es im
Rahmen der Abwägung leichter zu überwinden ist als in den Fällen, in denen
mit dem Eigentum kommunale Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. Urteil
vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 <151 f.>).
Deshalb ist die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde, der An-
tragstellerin diesen Flächenverlust ebenso wie einer Reihe weiterer Grund-
stückseigentümer zuzumuten, rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung
des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wurde entspre-
chend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des
Wertes für die Klage einer Gemeinde wegen behaupteter Verletzung ihres
Selbstverwaltungsrechts zugrunde gelegt (60 000 €).
Dr. Storost Vallendar Buchberger
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