Urteil des BVerwG vom 23.11.2005

BVerwG (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zulassung, beschwerde, bundesverwaltungsgericht, wiedereinsetzung, erfordernis, rechtsmittel, stand, rechtsmittelbelehrung, berufungskläger)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 2.06
VGH 24 B 05.1942
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2005 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 158,76 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zu den Kosten für
das Abschleppen seines Kraftfahrzeuges herangezogen wurde. Das
Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte
Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof verworfen, weil der Kläger das
Rechtsmittel trotz entsprechender Belehrung in dem Beschluss über die
Zulassung der Berufung nicht fristgerecht begründet habe.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt
ebenfalls ohne Erfolg.
Der Kläger sieht einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darin, dass dieses
eine gesonderte Berufungsbegründung fordere, obwohl er das Rechtsmittel
bereits mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung begründet habe. Zudem
beanstandet der Kläger, nicht schon in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
darüber belehrt worden zu sein, dass die Berufung nach ihrer Zulassung in
einem gesonderten Schriftsatz zu begründen sei. Der Kläger rügt insoweit
Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, insbesondere eine
Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, und misst der
Rechtssache darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Schließlich beantragt er vorsorglich die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist.
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1. Die gerügten Verfahrensmängel sind nicht erkennbar. Nach § 124a Abs. 6
Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen des Abs. 5 - also bei Zulassung der
Berufung durch das Berufungsgericht - innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Dieser
Begründungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Pflicht entfiel auch
nicht deshalb, weil er - wie er vorträgt - eine Begründung bereits mit dem
Berufungszulassungsantrag eingereicht hatte; denn nach der mittlerweile
ständigen, bereits zu der wortgleichen Vorschrift des § 124a Abs. 3 VwGO a.F.
entwickelten und vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend wiedergegebenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert § 124a Abs. 6 Satz 1
VwGO in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung
(vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 429.02 - Buchholz 310
§ 124a VwGO Nr. 24; Urteil vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - Buchholz
a.a.O. Nr. 26). Der Kläger ist auch hinreichend über dieses Erfordernis belehrt
worden. Die dem Berufungszulassungsbeschluss beigefügte
Rechtsmittelbelehrung lässt keinen Zweifel daran, dass die Berufung ihrer
Zulassung zu begründen ist, woraus sich ohne Weiteres das Erfordernis eines
zusätzlichen Schriftsatzes ergibt, mit dem der Berufungskläger eindeutig zu
erkennen gibt, dass und warum er weiterhin an der Durchführung des
Berufungsverfahrens interessiert ist. Der Einwand des Klägers, er habe bereits
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts über die Berufungsbegründungspflicht
belehrt werden müssen und nicht erst in dem Beschluss über die Zulassung der
Berufung, findet im Gesetz keine Grundlage.
Da die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen bereits hinreichend in der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind,
verleihen sie der Rechtssache auch nicht die vom Kläger geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
2. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde vorsorglich die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
beantragt, verkennt er, dass darüber nach § 60 Abs. 4 VwGO das Gericht zu
entscheiden hat, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
Zuständig ist demnach der für die Berufungsentscheidung zuständige
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Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat allerdings bereits in seinem die Berufung
verwerfenden Beschluss einen Wiedereinsetzungsgrund im Hinblick auf die
vom Kläger erhobenen Einwände von Amts wegen verneint. Dem
Revisionsgericht bliebe daher allenfalls die Prüfung, ob die Ablehnung der
Wiedereinsetzung durch das Berufungsgericht der Prozessordnung entspricht.
Insoweit sind jedoch keine Rechtsfehler erkennbar, weil der Kläger - wie
dargelegt - über die Berufungsbegründungspflicht hinreichend belehrt worden
ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52
Abs. 1 und 3 GKG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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