Urteil des BVerwG vom 19.08.1997

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.05
OVG 8 B 21.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , V o r m e i e r
und Dr. B i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
14. September 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 3 152,63 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und
der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung
erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das
Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung
einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird,
und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich
bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die
Beschwerde nicht.
Der Kläger möchte im Hinblick auf den von ihm auf der Grundlage von § 8 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Berliner Privatschulgesetzes vom 13. Oktober 1987
(GVBl S. 2458) in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Juni 1998 (GVBl S. 148)
gegen den Beklagten erhobenen Anspruch auf Gewährung eines weiteren
Zuschusses zu den Reinigungskosten der von ihm betriebenen Ersatzschule geklärt
wissen: "Muss § 8 Privatschulgesetz oder (müssen) ihm nachfolgende inhaltsgleiche
Vorschriften im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG so ausgelegt werden, dass die den
öffentlichen Schulen durch Outsourcing-Maßnahmen entstehenden Kosten (Kosten
aus der Beauftragung von Fremdunternehmen für Tätigkeiten, die zuvor durch
eigenes Personal erledigt wurden) unter das Tatbestandsmerkmal 'vergleichbare
Personalkosten' fallen?" Der Kläger meint, diese Frage bleibe trotz des
zwischenzeitlichen Außerkrafttretens des § 8 Privatschulgesetz grundsätzlich
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klärungsbedürftig, weil sie sich nach dem nunmehr geltenden § 101 Abs. 2 des
Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl S. 26) ebenso stelle.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 2
Privatschulgesetz sei mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Sie gefährde im Land
Berlin evident den Bestand des Ersatzschulwesens als Institution und berücksichtige
nicht die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass der Staat von ihm geschaffene
Beeinträchtigungen des Privatschulwesens in ihren Wirkungen neutralisieren müsse.
Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des
Bundesverwaltungsgerichts habe die hier konkret gestellte Frage noch nicht
abschließend beantwortet.
Die von dem Kläger aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision
nicht. Es ist zwar richtig, dass eine Rechtsfrage, falls sie grundsätzlich
klärungsbedürftig war, trotz auslaufenden Rechts klärungsbedürftig bleibt, wenn sie
sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift
nachgefolgt ist, offensichtlich in gleicher Weise stellt (Beschlüsse vom 20. Dezember
1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom
26. Februar 2002 - BVerwG 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36; zur
Offensichtlichkeit: Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 6 B 3.05 -). Ob dies hier
so ist, kann aber auf sich beruhen. Denn unabhängig davon vermag die von der
Beschwerde gerügte Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und
Anwendung von irrevisiblem Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann
zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als
korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits
ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschlüsse vom 15.
Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 und vom
19. April 2005 - BVerwG 6 B 25.05 -). Das ist hier nicht der Fall.
Die von dem Kläger aufgeworfene Frage betrifft die Übereinstimmung von § 8
Privatschulgesetz mit Art. 7 Abs. 4 GG. Sie bezieht sich auf die
Verfassungsmäßigkeit der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts durch das
Oberverwaltungsgericht. Demgegenüber stellen sich bei der Auslegung der von dem
Kläger in Anspruch genommenen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung keine
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grundsätzlichen Fragen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher
Rechtsprechung beantworten lassen.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 7 Abs. 4
GG den Ländern die Pflicht auferlegt, das private Ersatzschulwesen neben dem
öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Dies ergibt
sich nicht nur aus der Bedeutung der Gewährleistung, sondern auch aus ihrer
besonderen Ausgestaltung in Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG, die den privaten
Schulträgern praktisch die Möglichkeit nimmt, aus eigener Kraft sämtliche dort
genannten Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. In
welcher Weise der Gesetzgeber seiner Förderpflicht nachkommt, schreibt ihm das
Grundgesetz allerdings nicht vor, sondern räumt ihm hierfür eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit ein. Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine
Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als
Institution evident gefährdet wäre (ständige Rechtsprechung: Urteil vom 8. April 1987
- 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <62 ff.>; Beschluss vom 23. November 2004 - 1
BvL 6/99 - DVBl 2005, 498 m.w.N.). Insbesondere gebietet die Verfassung keine
vollständige, sondern allenfalls eine anteilige Übernahme der den Ersatzschulen
entstehenden Kosten. Eine landesgesetzliche Regelung, die den privaten
Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten gewährt, ist
verfassungskonform, wenn dieser hinreichend deutlich über das hinausgeht, was der
Staat, verengt auf die Personalkosten, mindestens zur Existenzsicherung leisten
müsste (Urteil vom 9. März 1984 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 <144>). Für
den gerichtlichen Rechtsschutz gilt: Da insgesamt der grundrechtliche
Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers nur darauf gerichtet ist, dass der
Gesetzgeber die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und
Förderpflicht gesetzten Grenzen beachtet, beschränkt sich der Rechtsschutz
grundsätzlich auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und
eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen (Urteil vom 9. März 1994 - 1
BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <117>).
Diese Erwägungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu Eigen gemacht (Urteil
vom 17. März 1988 - BVerwG 7 C 99.86 - BVerwGE 79, 154 <156>; Beschluss vom
18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen
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Nr. 128). Es hat dabei im Anschluss an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts insbesondere betont, dass die Förderpflicht des
Gesetzgebers, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter
dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet
werden kann, und dass der Gesetzgeber daher bei seiner Entscheidung über den
Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen darf
(Beschluss vom 18. Dezember 2000, a.a.O.).
Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf im Hinblick auf die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Privatschulfinanzierung hat der Kläger
nicht dargetan. Entscheidet sich der Landesgesetzgeber - wie vom Berufungsgericht
in Auslegung irrevisiblen Landesrechts festgestellt - dafür, den privaten Schulträgern
an Unkosten (lediglich) einen festen Vomhundertsatz der "vergleichbaren
Personalkosten" öffentlicher Schulen zu erstatten, verlangt Art. 7 Abs. 4 GG nicht,
dass den "vergleichbaren Personalkosten" Sachausgaben zugerechnet werden, die
den öffentlichen Schulen aus der Beauftragung von Fremdunternehmen für zuvor
durch eigenes Personal erledigte Tätigkeiten entstehen. Der auf die Personalkosten
bezogene Vomhundertsatz muss dann allerdings so bemessen sein, dass auch in
Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten die Existenz des
Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist. Gehen die staatlichen
Schulträger dazu über, bestimmte Aufgaben wie Reinigungs-, Hausmeister- und
Sekretariatstätigkeiten, die sie früher durch eigenes Personal erfüllen ließen, im
Wege eines "Outsourcing" an Unternehmen der Privatwirtschaft zu vergeben, sinken
dadurch zwar die den Ersatzschulen zustehenden, ausschließlich an den
vergleichbaren Personalkosten orientierten Zuschüsse. Der Landesgesetzgeber
muss diese Entwicklung im Auge behalten. Zum Eingreifen verpflichtet ihn Art. 7
Abs. 4 GG aber erst dann, wenn jene Entwicklung ein solches Ausmaß erreicht hat,
dass die gesetzlich festgeschriebene Bemessungsgrundlage den Fortbestand der
Ersatzschulen offensichtlich gefährdet. Ob und wann eine derartige Situation
eingetreten ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen
Umstände beurteilen und entzieht sich einer über den Einzelfall hinausgehenden
Klärung.
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2. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Eine Divergenz ist nur dann im Sinne
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen
inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, dessen Entscheidung tragenden
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Entsprechendes gilt für eine geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung
der übrigen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte. Das Aufzeigen einer
fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26).
Der Kläger macht geltend, dass dann, wenn die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage
bereits durch die von ihm herangezogene Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt
sein sollte, die durch das Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 8
Privatschulgesetz mit ihr nicht vereinbar wäre. Damit zeigt die Beschwerde keine
Divergenz im Sinne der gesetzlichen Anforderungen auf. Denn es fehlt bereits an der
Bezeichnung eines bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatzes. Einen solchen Rechtssatz, der einem tragenden
Rechtssatz der oben aufgeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts widerspräche, hat im Übrigen das
Berufungsgericht auch ersichtlich nicht aufgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes aus § 47 Abs. 1, 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
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