Urteil des BVerwG vom 19.12.2012

BVerwG: kunst, gebärdensprache, link, download, presse

BVerwG 5 B 88.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 88.12
OVG Rheinland-Pfalz - 21.11.2012 - AZ: OVG 10 E 11187/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 21. November 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw.
Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört
der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem
Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler