Urteil des BVerwG vom 09.06.2006

BVerwG: staatliche verfolgung, russische föderation, genfer flüchtlingskonvention, unhcr, flucht, abkommen, flüchtlingseigenschaft, gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 102.05
OVG 11 A 2307/03.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die sinngemäß auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde kann
keinen Erfolg haben.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige
Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen.
1. Die Beschwerde hält zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich
klärungsbedürftig,
„ob im Falle einer staatlichen Verfolgung nach dem neuen
Flüchtlingsbegriff des § 60 Abs. 1 AufenthG überhaupt
eine inländische Fluchtalternative zu prüfen ist“
(Beschwerdebegründung S. 2).
1
2
3
- 3 -
Diese Frage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das
Oberverwaltungsgericht verkenne die Bedeutung, die der neue
Flüchtlingsbegriff in § 60 Abs. 1 AufenthG durch die Anlehnung an die Genfer
Flüchtlingskonvention erhalten habe. Deren Flüchtlingsbegriff und die
Auslegung dieses Begriffs durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der
Qualifikationsrichtlinie seien allein Prüfungs- und Auslegungsmaßstab
hinsichtlich des § 60 Abs. 1 AufenthG. Auch sei „sicher nicht bedeutungslos“,
wenn der Wortlaut dieser Vorschrift die Prüfung einer inländischen
Fluchtalternative nur im Zusammenhang mit der Verfolgung durch
innerstaatliche Akteure verlange.
Damit und mit ihren weiteren Ausführungen zeigt die Beschwerde nicht in einer
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden
Weise auf, dass die aufgeworfene Frage der Klärung in einem
Revisionsverfahren bedarf. Namentlich setzt sie sich nicht - wie erforderlich -
mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Der
Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Bestehen einer
inländischen Fluchtalternative die Gewährung von Abschiebungsschutz nach
§ 60 Abs. 1 AufenthG - ebenso wie früher nach § 51 Abs. 1 AuslG -
unabhängig davon ausschließt, ob es sich um staatliche Verfolgung oder
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure handelt (vgl. Urteile vom 8. Februar
2005 - BVerwG 1 C 29.02 - BVerwGE 122, 376 <385>; vom 12. April 2005
- BVerwG 1 C 3.04 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 2 S. 16 und
vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - DVBl 2006, 511 <515> sowie
Beschluss vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B 85.05 - juris Rn. 11). Auch mit der
die gleiche Auffassung vertretenden obergerichtlichen Rechtsprechung befasst
sich die Beschwerde nicht (vgl. z.B. OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005
- 2 A 116/03.A - juris Rn. 30; VGH München, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 B
02.31597 - juris Rn. 17 ff.).
Im Übrigen rechtfertigt der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 AufenthG die
inländische Fluchtalternative nur bezogen auf eine Verfolgung durch
nichtstaatliche Akteure (Satz 4 Buchst. c) ausdrücklich als Ausschlussgrund
erwähnt wird, nicht die Annahme, eine solche inländische Fluchtalternative sei
4
5
6
- 4 -
im Falle staatlicher Verfolgung nicht mehr zu prüfen. Der amtlichen Begründung
zufolge entspricht nämlich § 60 Abs. 1 AufenthG - bis auf die ausdrücklich
bezeichneten Änderungen - der Vorgängerbestimmung des § 51 Abs. 1 AuslG
(vgl. BTDrucks 15/420, S. 91; vgl. auch BU S. 12); insoweit war eine
inländische Fluchtalternative nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu
berücksichtigen. Zudem sieht Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG vor, dass
bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz die Mitgliedstaaten
feststellen können, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz
benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor
Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu
erleiden, besteht, und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden
kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Richtlinie insoweit nur
eingeschränkt - für eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - umsetzen
wollte. Hätte der Gesetzgeber eine solche Einschränkung beabsichtigt, so hätte
er dies eindeutig zum Ausdruck gebracht. Daran fehlt es indessen. Im Übrigen
schließt auch der UNHCR die Berücksichtigung einer innerstaatlichen
Fluchtalternative in Fällen staatlicher Verfolgung entgegen der Darstellung in
der Beschwerdebegründung (S. 4, anders S. 3) nicht generell aus (vgl. Nr. 91
des Handbuchs des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll
von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979; vgl. ferner Nr. 13
der UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz vom 23. Juli 2003: „Interne
Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des
Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge).
2. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist der Beschwerde zufolge weiter die Frage,
„ob die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens
für tschetschenische Volkszugehörige eine hinreichend
sichere Fluchtalternative bietet“ (Beschwerdebegründung
S. 4).
7
- 5 -
Wenn man davon ausgehe, dass auch nach dem neuen Flüchtlingsbegriff die
Frage der inländischen Fluchtalternative zu prüfen sei, komme es entscheidend
darauf an, ob die Lebensbedingungen außerhalb Tschetscheniens den Schluss
auf eine hinreichende Verfolgungssicherheit dort zuließen und auch die
sonstigen Anforderungen, die an eine inländische Fluchtalternative zu stellen
seien, erfüllt seien.
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Sie zielt nämlich nicht auf eine
Rechtsfrage, sondern betrifft in erster Linie die den Tatsachengerichten
vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in der Russischen Föderation. Die
Beschwerde wendet sich insoweit - wie auch ihre weiteren Ausführungen
zeigen - in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach
unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Urteil des
Berufungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich
aus § 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
8
9
10
11