Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG: befehl, wirtschaftlichkeit, soldat, dienstvorschrift, brigade, gehorsam, erfüllung, beurteilungsspielraum, dienstfahrzeug, fax

Rechtsquellen:
GG Art. 65a
SG
§§ 7, 11 Abs, 1, § 10 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2 Satz 1
Stichworte:
Befehl; Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Zentrale Dienstvorschrift; Entschei-
dungsprärogative; Beurteilungsspielraum.
Leitsatz:
1. Eine vom Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) erlassene Zentrale Dienst-
vorschrift (ZDv) ist dann als „Befehl“ anzusehen, wenn die jeweilige in Rede ste-
hende Einzelregelung vom Soldaten ein bestimmtes Verhalten in Gestalt eines zu
vollziehenden konkreten Gebots oder eines zu beachtenden konkreten Verbotes
verlangt.
2. Die vom BMVg erlassene Reglung, wonach dienstliche Fahrzeuge „grundsätzlich
nur zu dienstlichen Zwecken einzusetzen“ sind, stellt einen „Befehl“ dar.
3. Die vom BMVg erlassene Regelung über die Pflicht zur Beachtung der „Grund-
sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ ist nicht als „Befehl“ zu qualifizieren.
4. Zum Inhalt der „Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“.
5. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der Einhaltung der „Grund-
sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ ist auf die Prüfung beschränkt, ob
die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rah-
men, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unsichtigen
Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 13. September 2005 - BVerwG 2 WD 31.04
I. TDG Nord vom 20.09.2004 - Az.: TDG N 8 VL 2/04 -
Der Soldat ist Berufssoldat mit dem Dienstgrad eines Obersten und wird als Kom-
mandeur einer Brigade verwendet. Durch die Anschuldigungsschrift wird ihm vorge-
worfen, er habe in sechs Fällen bei der Nutzung eines Dienst-Pkw (mit Fahrer) sowie
bei der Inanspruchnahme eines Hubschrauberfluges u.a. wegen Nichtbeachtung der
„Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ (Nr. 302 Abs. 1 Satz 1
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ZDv 43/2) gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11
Abs. 1 SG), zur Beachtung der Dienstvorschriften bei der Befehlsgebung (§ 10
Abs. 4 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG)
verstoßen. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten in drei Anschuldigungspunk-
ten ganz und in einem Anschuldigungspunkt teilweise vom Vorwurf pflichtwidrigen
Verhaltens freigestellt; im Übrigen hat sie ihn eines Dienstvergehens für schuldig be-
funden und gegen ihn einen Verweis verhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat
die hiergegen gerichtete Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts zurückgewie-
sen.
A u s d e n G r ü n d e n :
Die durch § 11 Abs. 1 SG normierte Verpflichtung jedes Soldaten zum Gehorsam
beinhaltet die Pflicht zur Beachtung und Vollziehung der durch einen Vorgesetzten
erteilten (verbindlichen) Befehle. Dabei wird der Begriff „Befehl“ weder in der Vor-
schrift noch sonst im Soldatengesetz näher bestimmt, sondern mit gleichem Inhalt
wie in § 2 Nr. 2 WStG vorausgesetzt (stRspr.: vgl. u.a. Beschluss vom 8. November
1990 - BVerwG 1 WB 86.89 - BVerwGE 86, 349 <350> = NZWehrr 1991, 61 = NJW
1990, 1317 = NVwZ 1991, 579 = ZBR 1991, 152 , Urteile vom 22. Juni
2004 - BVerwG 2 WD 23.03 - NZWehrr 2005, 83 = DokBer 2005, 43 und vom
21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 -). Als Befehl ist danach eine Anweisung zu ei-
nem bestimmten Verhalten anzusehen, die ein militärischer Vorgesetzter einem Un-
tergebenen schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise mit dem Anspruch auf Ge-
horsam erteilt. Der Befehl kann für den Einzelfall oder auch allgemein (durch Dienst-
vorschriften, Dauerbefehl) gegeben werden. Ob eine vom BMVg als Inhaber der Be-
fehls- und Kommandogewalt nach Art. 65 a GG erlassene Dienstvorschrift einen Be-
fehl im dargelegten Sinn darstellt, muss jeweils konkret festgestellt werden. Dabei
kommt es darauf an, ob die jeweilige Regelung für den in Rede stehenden Anwen-
dungsbereich eine verbindliche Weisung an Untergebene mit Gehorsamsanspruch
darstellt (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 17. April 1975 - BVerwG 2 WD 36.74 -, vom
23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - BVerwGE 86, 218 = NZWehrr 1990, 119
[insoweit nicht veröffentlicht] und vom 2. April 2003 - BVerwG 2 WD 21.02 - Buchholz
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236.1 § 29 SG Nr. 5 = ZBR 2004, 359 = NVwZ 2004, 497 [insoweit nicht veröffent-
licht]). Voraussetzung ist stets, dass die betreffende Einzel-Regelung der Dienstvor-
schrift von Soldaten ein bestimmtes Verhalten in Gestalt eines zu vollziehenden kon-
kreten Gebotes oder eines zu beachtenden konkreten Verbotes verlangt. Der Unter-
gebene muss der in der Dienstvorschrift getroffenen Regelung an Hand ihres objekti-
ven Erklärungsgehalts ohne einen vernünftigen Zweifel entnehmen können, wie er
sich in dem von der Regelung erfassten Fall konkret zu verhalten hat. Wird in der
Dienstvorschrift allerdings ein Verhalten für eine Situation oder Lage in der Weise
gefordert, dass deren Feststellung der Beurteilung oder Wertung dem Untergebenen
selbst überlassen wird, handelt es sich nicht um einen Befehl, sondern um eine
Richtlinie (vgl. dazu auch Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 10 Rn. 42). Jedoch liegt
eine Weisung zu einem bestimmten Verhalten mit Anspruch auf Gehorsam und da-
mit ein Befehl dann vor, wenn das geforderte Verhalten zwar hinsichtlich der Art der
Ausführung dem Untergebenen Dispositionsfreiheit lässt, jedoch den Rahmen so
eindeutig bestimmt, dass der durch den mit dem erteilten Auftrag zu erreichende
Zweck konkret festgelegt ist. Der Anspruch auf Gehorsam des Untergebenen hin-
sichtlich des von ihm geforderten Verhaltens muss dabei eindeutig erkennbar sein.
Der Untergebene darf - gerade auch im Hinblick auf die möglichen strafrechtlichen
Folgen des Ungehorsams eines Soldaten (§§ 19 ff. WStG) - nicht im Unklaren dar-
über gelassen werden, welches konkrete Tun oder konkrete Unterlassen von ihm
verlangt wird.
(1) Nr. 301 Abs. 1 ZDv 43/2
Diese vom BMVg bzw. seinem Vertreter im Amt gemäß Art. 65a GG erlassene Rege-
lung, wonach Dienstfahrzeuge „grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken einzuset-
zen“ sind, soweit keine der Ausnahmen nach den Nr. 401 bis 437 ZDv 43/2 vorliegt,
stellt einen Befehl im dargelegten Sinne dar. Denn das von dem Untergebenen ge-
forderte Verhalten hinsichtlich des Einsatzes eines Dienstfahrzeuges wird durch den
Rahmen, der durch den zu erreichenden dienstlichen Zweck festgelegt ist, hinrei-
chend bestimmt. Erfolgt die Nutzung des Dienstfahrzeuges nicht zu einem dienstli-
chen Zweck, so ist sie unzulässig und damit für den betreffenden Soldaten unmittel-
bar verboten. Ob sie einem dienstlichen Zweck dient, hängt davon ab, ob sie zur Er-
füllung von Aufgaben der Bundeswehr erfolgt, die durch die Verfassung und ergän-
zend - innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens - durch die hierzu ergan-
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genen Gesetze und die auf der Grundlage von Art. 65a GG vom Inhaber der Befehls-
und Kommandogewalt oder in seinem Auftrag erlassenen Dienstvorschriften und
Weisungen festgelegt sind (stRspr.: vgl. zuletzt Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG
2 WD 12.04 - m.w.N.).
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Die vom Soldaten veranlasste Nutzung des Dienstfahrzeugs diente einem solchen
dienstlichen Zweck. … Die Nutzung des Dienstfahrzeugs erfolgte zur Erledigung ei-
nes Dienstgeschäftes in S., also außerhalb des Dienstortes, der sich für den Solda-
ten zum damaligen Zeitpunkt am Standort O. befand (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 1
BRKG damaliger Fassung). Eine spezielle Genehmigung einer solchen Dienstreise
durch eine andere Stelle war für den Soldaten aufgrund seiner Stellung als BrigKdr
nicht erforderlich. Denn er war befugt, für sich selbst Inlandsdienstreisen anzuordnen
(§ 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BRKG damaliger Fassung i.V.m. Nr. 2.2 des Erlasses
BMVg „Anordnung von Dienstreisen“ - S II 4 - Az 21-01-24/21-03-04 - vom 29. Mai
1992 ). Voraussetzung dafür war lediglich, dass das betreffen-
de Dienstgeschäft außerhalb des Dienstortes auf andere Weise, d.h. ohne die An-
ordnung einer Dienstreise, nicht erledigt werden konnte und dass Ausgabemittel da-
für zur Verfügung standen. Dies war hier der Fall.
… (wird ausgeführt)
Der Umstand, dass der Soldat das Dienstfahrzeug nicht an seinem Dienstort O.,
sondern an seinem Wohnort W., wohin er zuvor am Wochenende im Rahmen einer
Familienheimfahrt zurückgekehrt war, bestieg und auch nach dorthin, unmittelbar vor
Beginn seines anschließenden Urlaubs wieder zurückkehrte, ändert nichts daran,
dass die Nutzung zur Erledigung des Dienstgeschäftes in S. erfolgte. Wie sich (auch)
aus den dienstreisekostenrechtlichen Vorschriften ergibt, endet eine Dienstreise, die
anlässlich, d.h. im Anschluss an eine Familienheimfahrt am (Familien-)Wohnort be-
ginnt, nach Erledigung des Dienstgeschäftes mit der Rückkehr an den Dienstort oder
mit der Ankunft an der Wohnung (§ 7 Satz 1 BRKG damaliger Fassung).
… (wird ausgeführt)
(2) Nr. 302 Abs. 1 Satz 1 ZDv 43/2
Der Soldat hat mit seinem von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Verhalten auch im
Hinblick auf die in Nr. 302 Abs. 1 Satz 1 ZDv 43/2 vom BMVg getroffene Regelung
nicht gegen seine in § 11 Abs. 1 SG normierte Dienstpflicht verstoßen, seinen Vor-
gesetzten zu gehorchen.
In seiner bisherigen Rechtsprechung ist der erkennende Senat davon ausgegangen,
dass die in Nr. 302 Abs. 1 Satz 1 ZDv 43/2 getroffene Regelung über die Pflicht zur
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Beachtung der „Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ rechtlich als Be-
fehl zu qualifizieren ist (vgl. u.a. Urteile vom 4. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 35.94 -
BVerwGE 103, 226 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 3 = NZWehrr 1995, 252 unter Be-
zugnahme u.a. auf die Urteile vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 22.87 - und
vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - BVerwGE 86, 218 [insoweit nicht
veröffentlicht]). Nach eingehender Überprüfung hält der Senat hieran jedoch nicht
mehr fest. Die Regelung in Nr. 302 Abs. 1 Satz 1 ZDv 43/2 stellt keinen Befehl im
Sinne des § 11 Abs. 1 SG dar.
Bei den „Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ handelt es sich um ein
allgemeines Rechtsgebot, das alles öffentliche Verwaltungshandeln erfasst und das
in mehreren haushaltsrechtlichen Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat.
Die Regelung in Nr. 302 Abs. 1 Satz 1 ZDv 43/2 knüpft an die normative Vorgabe
des § 7 Abs. 1 BHO an, wonach nicht nur bei der Aufstellung, sondern auch bei der
Ausführung des Haushaltsplans die „Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit“ zu beachten sind (vgl. auch § 6 Abs. 1 HGrG).
Der „Grundsatz der Wirtschaftlichkeit“ ist als Oberbegriff für die „Grundsätze“ der
„Sparsamkeit“ und der „Ergiebigkeit“ anzusehen. Die dementsprechende Ausrichtung
des Handelns öffentlicher Stellen soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen
bewirken. Sie fordert, bei allen Maßnahmen einschließlich solcher organisatorischer
und verfahrensmäßiger Art die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck
und den einzusetzenden Mitteln anzustreben (vgl. dazu u.a. Nr. 1 der Vorläufigen
Verwaltungsvorschrift - VV - zu § 7 BHO, in : Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 2. Aufl.
(38. Ergänzungslieferung Oktober 2001), § 7 BHO S. 1; Bormann/Schwanenberg,
Öffentliche Finanzwirtschaft, 2. Aufl. 1992, Rn. 202 f.; Steinfatt/Schuy, Handbuch des
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, Ordner 1, W 2000, S. 13). Die güns-
tigste Zweck-Mittel-Relation besteht darin, dass entweder ein bestimmtes Ergebnis
mit einem möglichst geringen Einsatz von Mitteln („Sparsamkeitsprinzip“) oder dass
mit einem bestimmten Einsatz von Mitteln das bestmögliche Ergebnis („Ergiebig-
keitsprinzip“) erzielt wird (vgl. Nr. 1 VV zu § 7 BHO; Steinfatt/Schuy, a.a.O.). Nach
dem „Grundsatz der Sparsamkeit“ sind die einzusetzenden Mittel auf den zur Erfül-
lung der Aufgabe unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken (vgl. Nr. 1 VV zu
§ 7 BHO). Der „Grundsatz der Sparsamkeit“ und damit auch der der „Wirtschaftlich-
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keit“ umfassen auch das Gebot, die Ausgaben selbst dann auf das Notwendige zu
beschränken, wenn die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an sich einen grö-
ßeren Spielraum zuließen. Entscheidend ist dabei freilich immer auf den zu erfüllen-
den dienstlichen Auftrag abzustellen. Im Dienstreisekostenrecht ist dementsprechend
seit langem anerkannt, dass der Sparsamkeitsgrundsatz verlangt, eine Dienstreise
mit dem geringsten Aufwand an Zeit und Kosten durchzuführen, ohne dass dienstli-
che Belange beeinträchtigt werden (vgl. u.a. Urteile vom 3. Februar 1982 - BVerwG
6 C 194.80 - BVerwGE 65, 14 <16, 17> und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 -
BVerwGE 82, 148 <151>).
Das Sparsamkeitsgebot gilt freilich nicht unbeschränkt. Bei seiner Anwendung sind
u. a. die Fürsorgepflichten der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) und des Dienstherrn
(§ 31 SG) zu beachten. Danach ist es unzulässig, den Dienstreisenden im Interesse
der Einsparung von Reisekosten finanziellen und persönlichen Belastungen auszu-
setzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostener-
sparnis stehen (vgl. zur Rechtslage im Beamtenrecht u.a. Urteile vom 3. Februar
1982 - BVerwG 6 C 194.80 - a.a.O. und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 -
a.a.O.).
Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme ist fer-
ner zu beachten, dass den zum Einsatz von Haushaltsmitteln entscheidungsbefugten
Stellen insoweit sachnotwendig ein gewisser Entscheidungsspielraum zukommt (vgl.
dazu u.a. BSG, Urteile vom 26. August 1983 - 8 RK 29.82 - BSGE 55, 277 und vom
29. Februar 1994 - 8 RK 27.82 - BSGE 56, 197; Bormann/Schwanenberg, a.a.O.,
Rn. 201). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem sachlichen Gehalt dieser „Grundsät-
ze“. Denn die Bestimmung der „günstigsten“ Relation zwischen dem verfolgten
Zweck und den einzusetzenden Mitteln („Wirtschaftlichkeitsgrundsatz“) sowie die
Konkretisierung des Gebotes, ein bestimmtes Ergebnis mit einem „möglichst“ gerin-
gen Einsatz von Mitteln zu erzielen, enthalten notwendigerweise Zweckmäßigkeits-
erwägungen und andere fachspezifische Wertungselemente. Dabei sind unterschied-
liche Entscheidungsparameter zu berücksichtigen und unterschiedliche Belange in
die insoweit zu treffenden Bewertungsentscheidungen einzustellen sowie in ihrem
Gewicht und ihrer Priorität gegebenenfalls jeweils gegeneinander abzuwägen. Nicht
selten sind diese gegenläufig. Vorteilen z.B. im Hinblick auf den für die Erfüllung ei-
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nes dienstlichen Auftrages erforderlichen (geringeren) Zeitaufwand können im Ein-
zelfall Kosten-Nachteile entgegenstehen. Dies kann aber auch umgekehrt der Fall
sein. Im militärischen Bereich kann es der zu erfüllende dienstliche Auftrag nach den
konkreten Umständen des Einzelfalles mitunter gerade nahe legen, auf die kosten-
günstigste oder eine kostengünstigere Entscheidungsvariante zu verzichten, wenn
seine Realisierung innerhalb des gegebenen Rahmens anderenfalls nicht in der zur
Verfügung stehenden Zeit oder nicht in der gebotenen Intensität oder mit der not-
wendigen Nachhaltigkeit erreicht werden kann. Was jeweils als „günstigste“ Relation
zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln („Wirtschaftlich-
keitsgrundsatz“) anzusehen ist und wie dem Gebot, ein bestimmtes Ergebnis mit ei-
nem „möglichst“ geringen Einsatz von Mitteln zu erzielen („Sparsamkeitsgrundsatz“),
am besten Rechnung getragen werden kann, muss im militärischen Bereich schon
im Hinblick auf die dafür erforderlichen spezifischen Fachkenntnisse von den zur
Entscheidung berufenen Stellen - innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsberei-
ches - beurteilt und verantwortet werden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehr-
dienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation, den Ablauf des Dienstbe-
triebes sowie die bestmögliche und kostengünstigste Erfüllung dienstlicher Aufgaben
und Aufträge an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe und Amtsträger zu
stellen. Diesen kommt insoweit eine Entscheidungsprärogative mit einem entspre-
chenden Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hin-
sichtlich der Einhaltung der „Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ hat
sich angesichts dessen - wie auch sonst bei exekutiven Beurteilungsspielräumen -
auf die Prüfung zu beschränken, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Beg-
riff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat,
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, einschlägige allgemeingültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Ver-
fahrensvorschriften verstoßen hat.
Zuständige Stelle für die Anordnung der Dienstreise war im vorliegenden Fall der
Soldat in seiner Funktion als Brigadekommandeur. Nach Nr. 4 i.V.m. Nr. 2.2 des Er-
lasses BMVg „Anordnung von Dienstreisen“ vom 29. Mai 1992 (a.a.O.) dürfen u.a.
BrigKdr „eigene Dienstreisen in dem jeweiligen Rahmen ausführen“. Was zum „je-
weiligen Rahmen“ insoweit gehört, wird weder im genannten Erlass noch - so das
Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats - in anderen Regelungen näher bestimmt.
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Daraus ergibt sich, dass einem BrigKdr durch den genannten Erlass insoweit ein
Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit, des Zeit-
punktes, der Art und des Umfangs einer von ihm für erforderlich gehaltenen Inlands-
dienstreise zugestanden wird. Solange der BMVg oder andere vorgesetzte Stellen
diesen Spielraum nicht näher eingegrenzt haben, ist nicht konkret festgelegt, wel-
ches konkrete (dienstliche) Tun oder Unterlassen eines BrigKdr hinsichtlich der
„Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ bei der Anordnung von Inlands-
dienstreisen verlangt wird. Dies schließt es aus, die in Nr. 302 Abs. 1 Satz 1
ZDv 43/2 aufgegebene Ausrichtung an den „Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit“ als Befehl im dargelegten Sinne zu qualifizieren. Denn diese Grundsät-
ze belassen dem BrigKdr insoweit einen nicht unerheblichen eigenen Dispositions-
spielraum. Sie fordern kein hinreichend konkret bestimmtes Verhalten hinsichtlich der
Notwendigkeit einer bestimmten Inlandsdienstreise, ihres Zeitpunktes, ihrer Art sowie
der Erforderlichkeit des Einsatzes eines Dienstfahrzeuges im Einzelfall.
Da in der Anschuldigungsschrift - neben den Regelungen in Nr. 301 Abs. 1 und
Nr. 302 Abs. 1 Satz 1 ZDv 43/2 - kein anderer Befehl konkret bezeichnet worden ist
(vgl. zur Notwendigkeit u.a. Urteile vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 - BVerw-
GE 103, 265 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 4 = NZWehrr 1996, 164 = NVwZ-RR
1996, 213 [insoweit nicht veröffentlicht] und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -
BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31
= NVwZ-RR 2004, 46 m.w.N.), gegen den der Soldat verstoßen haben soll, scheidet
mithin hinsichtlich des von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Verhaltens des Solda-
ten ein Verstoß gegen die in § 11 Abs. 1 SG normierte Dienstpflicht insgesamt aus.
bb) Kein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 SG
Auch wenn die in Nr. 302 Abs. 1 Satz 1 ZDv 43/2 vorgeschriebene Beachtung der
„Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ keinen Befehl im dargelegten
Sinne darstellt, begrenzt sie als Dienstvorschrift die Befehlsbefugnis eines Vorge-
setzten und ist von diesem zu beachten. Denn dieser darf nach § 10 Abs. 4 SG Be-
fehle u.a. nur unter Beachtung der Dienstvorschriften erteilen. Ihr Regelungsgehalt
ist im Einzelfall zu ermitteln. Die Befehlsgewalt des Vorgesetzten wird dadurch so-
wohl der Zuständigkeit als auch dem Inhalt nach beschränkt. Einen Verstoß des Sol-
daten gegen die genannte Regelung hat der Senat jedoch nicht feststellen können.
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Dem Soldaten hat nicht widerlegt werden können, dass er seine Entscheidungen
hinsichtlich der Anordnung der Dienstreise mit dem Dienstfahrzeug nach Sonthofen
(und zurück) in Übereinstimmung mit den „Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit“ getroffen hat.
Da dem Soldaten in seiner dienstlichen Stellung als BrigKdr durch Nr. 4 i.V.m. Nr. 2.2
des Erlasses BMVg „Anordnung von Dienstreisen“ vom 29. Mai 1992 (a.a.O.) die
Einschätzungsprärogative (mit Beurteilungsspielraum) hinsichtlich der Notwendigkeit,
des Zeitpunktes, der Art und des Umfangs seiner Inlandsdienstreisen eingeräumt
war, ist vorliegend allein zu prüfen, ob er bei der Erteilung seiner Weisungen aus An-
lass der in Rede stehenden Dienstreise mit dem Dienstfahrzeug nach S. (und zu-
rück) den rechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen konnte, verkannt hat, von
einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, einschlägige allgemeingültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Ver-
fahrensvorschriften verstoßen hat. Eine solche Überschreitung des Beurteilungs-
spielraumes des Soldaten hat der Senat nicht feststellen können.
… (wird ausgeführt)
Der vom Soldaten veranlasste Flug mit dem Hubschrauber von R. nach B., um dort
ein zirka 20- bis 25-minütiges Gespräch mit dem Chefredakteur der von der „Unter-
offizier-Kameradschaft im Bundesministerium der Verteidigung e.V. Bonn“ herausge-
gebenen Zeitschrift „Hardthöhenkurier“ wegen eines Artikels über die Brigade zu füh-
ren, verstieß zwar nicht gegen Nr. 301 Abs. 1 ZDv 43/2. Denn er diente - im Rahmen
der „Außendarstellung“ des vom Soldaten geführten Verbandes - einem dienstlichen
Zweck.
Dieses angeschuldigte Verhalten richtete sich jedoch entgegen Nr. 302 Abs. 1 Satz 1
ZDv 43/2 nicht nach den „Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“. Der
Soldat hat insoweit den rechtlichen Rahmen verkannt, in dem er sich in Wahrneh-
mung seiner Entscheidungsprärogative (mit Beurteilungsspielraum) frei bewegen
konnte. Gerade im Hinblick auf die mit der Nutzung eines Luftfahrzeuges verbunde-
nen hohen Kosten oblag es dem Soldaten, sorgfältig zu prüfen, ob der Anlass des
geplanten Gesprächs mit dem Chefredakteur des (bundeswehrinternen) „Hardthö-
henkuriers“ ihre Auslösung rechtfertigte oder ob kostengünstigere Alternativen in Be-
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tracht kamen. Nach den vom Senat in der Berufungshauptverhandlung getroffenen
Feststellungen hat der Soldat eine solche Prüfung unterlassen und Alternativen zum
Hubschrauberflug von vornherein verworfen. Insbesondere wäre in Betracht gekom-
men, die notwendige Abstimmung über den Inhalt des für den „Hardthöhenkurier“
geplanten Artikels über die Brigade telefonisch durchzuführen. Soweit dabei schriftli-
che Unterlagen herangezogen und ausgetauscht werden mussten, lag es auf der
Hand, hierfür die vorhandenen Fax-Möglichkeiten zu nutzen. Es ist gerichtsbekannt,
dass auch sonst die Klärung von Fragen der inhaltlichen oder formalen Gestaltung
von Zeitschriftenartikeln bei lebensnaher Betrachtung in aller Regel keine persönli-
che Anreise eines Autors in die Räume der Redaktion oder an den Aufenthaltsort des
Chefredakteurs erfordert. Es ist nicht ersichtlich, warum dies im Falle der bundes-
wehrinternen Zeitschrift der Unteroffizierkameradschaft des Bundesverteidigungsmi-
nisteriums grundsätzlich anders sein sollte. Der Soldat hat in der Berufungshaupt-
verhandlung auch auf wiederholtes und nachdrückliches Befragen nicht darzulegen
vermocht, aus welchem Grund eine Kommunikation per Telefon und/oder Fax nicht
ausgereicht hätte. Die von ihm angeführten, allerdings nicht näher konkretisierten
Kommunikationsprobleme zwischen dem zuständigen Presseoffizier seines Stabes
und dem Chefredakteur des „Hardthöhenkuriers“ geben zu einer gegenteiligen Beur-
teilung keine Veranlassung. Der Soldat hätte sich, sobald ihm solche Kommunikati-
onsprobleme tatsächlich bekannt geworden sein sollten, darum bemühen können
und müssen, sich diese vom Presseoffizier seines Stabes vortragen zu lassen und
anschließend hierzu die Sicht des Chefredakteurs einholen können, um die erforder-
liche Klärung sachgerecht herbeizuführen. Sofern für ihn, wie er in der Berufungs-
hauptverhandlung vorgetragen hat, damals ungewiss war, ob der Chefredakteur den
damals in der Brigade noch zu erstellenden Artikel über die Brigade auch tatsächlich
zeitnah abdrucken würde, hätte der Soldat, wenn er auf eine telefonische Zusage
nicht vertraut hätte, auf einer ausdrücklichen schriftlichen Zusage bestehen können,
die ihm per Fax hätte übermittelt werden können. Andere nachvollziehbare Gründe
für den Transport des Soldaten mit dem Hubschrauber von R. nach B. sind nicht er-
kennbar.
Abgesehen davon ist außerdem nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Soldat die
Reise nach B. von R. aus nicht mit seinem dort befindlichen Dienstfahrzeug (mit
Kraftfahrer) antrat, das ohnehin von R. nach O. zurückgeführt werden musste.
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… (wird ausgeführt)
Das hinsichtlich des von R. nach B. erfolgten Hubschrauberfluges (Anschuldigungs-
punkt 5) festgestellte Dienstvergehen des Soldaten in der fahrlässigen Begehungs-
form erfordert keine gerichtliche Disziplinarmaßnahme. Die von der Truppendienst-
kammer vorgenommene Verhängung eines Verweises erweist sich deshalb im Er-
gebnis als angemessen und ausreichend.
… (wird aufgeführt)
Prof. Dr. Widmaier Dr. Frentz Dr. Deiseroth
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