Urteil des BVerwG vom 13.03.2003

BVerwG: grundsatz der freien beweiswürdigung, wohnraum, wohnungsmarkt, rüge, daten, bevölkerung, verfügung, stadt, versorgung, beweismittel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 256.02
OVG 5 B 18.01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Berlin vom 13. Juni 2002 wird
zurückgewiesen.
- 2 –
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Die von ihm
vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision
nicht.
1. Der Rechtssache kommt die ihr vom Beklagten beigemessene
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.
a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweckent-
fremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 des
Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des
Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architek-
tenleistungen - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745)
erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung dann außer
Kraft treten, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungs-
markt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweck-
entfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden
ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 -
BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5; vom 25. Juni
1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7,
12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 5 B 15.01 -); ob
eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich
stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohn-
raumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist
keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung
rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine sol-
che der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22. November
1996 - BVerwG 8 B 206.96 -).
- 3 –
b) Das Beschwerdevorbringen lässt insoweit weitergehenden Klä-
rungsbedarf nicht erkennen. Die von der Beschwerde als weiterer
rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig bezeichneten Fragen be-
ziehen sich im Kern darauf, ob das Berufungsgericht aufgrund
des festgestellten Sachverhaltes und der Komplexität der Beur-
teilung einer Wohnungsmarktlage zu der Beurteilung gelangen
durfte, dass die Zweckentfremdungsverbotverordnung hier zum
1. September 2000 außer Kraft getreten sei. Geltend gemachte
Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall verleihen einer Rechtssa-
che indes ebenso wie mögliche Fehler in der Sachverhalts- und
Beweiswürdigung keine grundsätzliche Bedeutung; dies gilt auch
dann, wenn die Sache - wie hier - in tatsächlicher Hinsicht ei-
ne über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hi-
nausgehende Bedeutung hat.
c) Aus dem rechtlichen Ansatz, dass eine Zweckentfremdungsver-
botverordnung außer Kraft tritt, wenn ein Ende der Mangellage
auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getre-
ten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich ent-
behrlich geworden ist, folgt, ohne dass dies weitergehender re-
visionsrechtlicher Klärung bedürfte, dass ein mit dem Grundsatz
der Gewaltenteilung unvereinbarer "Übergriff" in eine Einschät-
zungsprärogative ausscheidet, die dem gerichtlicher Kontrolle
(Art. 19 Abs. 4 GG) unterliegenden Verordnungsgeber zuzubilli-
gen sein mag. Bei offenkundigem Wegfall der Voraussetzungen
tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts "offen-
sichtlich" entbehrlich geworden ist, außer Kraft; der Zeitpunkt
des Außer-Kraft-Tretens kann mithin auch schon vor demjenigen
der gerichtlichen Entscheidung liegen, ohne dass dem Verord-
nungsgeber, der insoweit durch das Offenkundigkeitserfordernis
geschützt ist, dann noch eine weitere Überlegungs-, Prüf-,
Reaktions- oder Anpassungsfrist einzuräumen wäre.
d) Auch die Frage, ob eine rückwirkende Feststellung des Außer-
Kraft-Tretens jedenfalls dann wegen fehlender "Offensichtlich-
keit" auszuscheiden habe, wenn die Tatsacheninstanz in Ent-
- 4 –
scheidungen, die nach dem später erkannten Zeitpunkt des Außer-
Kraft-Tretens ergangen sind, die offensichtliche Entbehrlich-
keit der Zweckentfremdungsverbotverordnung noch nicht festge-
stellt hatte, weil es dann jedenfalls an dem "Offensichtlich-
keitserfordernis" fehle, betrifft keine grundsätzlicher Klärung
zugängliche Rechtsfrage, sondern die einzelfallbezogene Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung. Im Übrigen hat die insoweit von
dem Beklagten herangezogene Entscheidung des Berufungsgerichts
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf erhebliche An-
haltspunkte gegen die Weitergeltung der Zweckentfremdungsver-
botverordnung hingewiesen, die abschließende Bewertung aber dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten.
e) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "bis zu welcher
Grenze der Verordnungsgeber auf der Grundlage des Art. 6 § 1
Abs. 1 Satz 1 MRVerbG wohnungspolitisch motivierte Ziele, die
auch zugleich städtebaulich und sozialpolitisch begründet sind,
verfolgen durfte", ist in der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts (BVerfGE 38, 348 <360>) dahin geklärt, dass die
Ermächtigung nicht dazu dienstbar gemacht werden darf, "Ziele
städtebaulicher Art (Erhaltung von geschlossenen Wohnvierteln,
Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben und dergleichen) zu verfol-
gen, oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen
auf den Grundstücks-, Wohnungs- und Baumärkten zu verhindern
oder einzudämmen, wenn und solange die ausreichende Versorgung
mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gesichert ist." Mit
den Hinweisen, das Zweckentfremdungsverbot sei das "effektivste
rechtliche Instrument, um einer Umwidmung von Wohnraum im ge-
samten und heterogenen Gebiet der Hauptstadt der Bundesrepublik
Deutschland entgegentreten zu können", mit anderen Mitteln kön-
ne "nur sehr begrenzt der drohenden und unverträglichen Zunahme
gewerblicher Nutzungen im attraktiven Innenstadtbereich entge-
gengewirkt werden", und es seien "Verdrängungseffekte bis hin
zur Verödung von Innenstadtbereichen ... in Berlin zu befürch-
ten", bezeichnet der Beklagte städtebaulich und sozialpolitisch
unerwünschte Folgen, die durch den Wegfall des Zweckentfrem-
dungsverbotes eintreten mögen. Damit ist indes kein weiterge-
- 5 –
hender Klärungsbedarf zu der vom Bundesverfassungsgericht ver-
neinten Frage dargelegt, ob solchen Folgen gerade mit den Mit-
teln des Zweckentfremdungsrechts begegnet werden kann.
2. Die Revision kann auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) zugelassen werden.
a) Die Beschwerde begegnet insoweit bereits Bedenken hinsicht-
lich der Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil sie im Ge-
wande der Divergenzrüge im Kern eine vermeintlich fehlerhafte
einzelfallbezogene Anwendung vom Berufungsgericht nicht be-
strittener abstrakter Rechtssätze rügt, ohne voneinander abwei-
chende Rechtssätze des Berufungsgerichts einerseits und des
Bundesverwaltungsgerichts andererseits gegenüberzustellen. Das
Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm zugrunde ge-
legten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Fortbe-
stand einer Wohnraummangellage anhand einer Vielzahl von Indi-
zien einzelfallbezogen geprüft; dass es dabei von durch das
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätzen durch aus-
drückliche oder hinreichend erkennbare Bildung entgegenstehen-
der eigener Rechtssätze abgewichen wäre, ist nicht zu erkennen.
b) Soweit das Berufungsgericht für die Betrachtung, ob die Ver-
sorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemes-
senen Bedingungen (weiterhin) gefährdet ist, auf das gesamte
Gebiet des Beklagten abgestellt und nicht nach Teilgebieten
(z.B. Stadtgebieten oder Bezirken) differenziert hat, steht
dies im Einklang mit dem insoweit herangezogenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C
2.79 - (BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5). So-
weit in jenem Urteil Bezug genommen worden ist auf eine Ent-
spannung der Wohnungsmarktlage "in Teilbereichen" (ebd., S. 198
bzw. S. 33), ist dies ersichtlich bezogen auf eine Verbesserung
der Wohnraumversorgung in sachlichen Teilsegmenten des Woh-
nungsmarktes. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass bei
einer auf das Gemeindegebiet zu beziehenden Zweckentfremdungs-
verbotverordnung eine räumlich nach Stadtteilen oder Wohngebie-
- 6 –
ten differenzierte Betrachtung der Wohnungsmarktlage angezeigt
oder zulässig wäre.
c) Bei der Bewertung des Leerstandes im Bereich der Plattenbau-
siedlungen im Ostteil der Stadt ist das Berufungsgericht im
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. etwa Beschluss vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 8 B
129.90 -) davon ausgegangen, dass sich die zweckentfremdungs-
rechtliche Eignung von Wohnraum, auf Dauer bewohnt zu werden,
grundsätzlich nach objektiven Maßstäben richtet und ein Raum
seine Wohnraumeigenschaft nicht schon dadurch verliert, dass er
infolge besserer Alternativen am Wohnungsmarkt unattraktiv ge-
worden ist. Das Berufungsgericht ist dabei auch nicht von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG
Nr. 8) abgewichen, nach der es sich bei objektiv zu Wohnzwecken
nutzbaren Räumen in Einzelfällen dann nicht zweckentfremdungs-
rechtlich um Wohnraum handelt, wenn ein Raum aus sonstigen
Gründen - also nicht wegen eines zur Unbewohnbarkeit führenden
Mangels oder Missstandes - vom Markt nicht (mehr) als Wohnraum
angenommen wird. Aus dieser Entscheidung folgt insbesondere
nicht, dass ganze Gruppen von nach den tatsächlichen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts nach Art, Ausstattung und Lage
noch bewohnbaren und ungeachtet nicht unerheblichen Leerstandes
tatsächlich auch noch bewohnten Räumen wegen geminderter Markt-
attraktivität aus dem Wohnungsbegriff und damit aus dem für die
Betrachtung einer angemessenen Wohnraumversorgung relevanten
Wohnungsbestand fallen sollen.
d) Das Berufungsgericht ist auch nicht dadurch von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, dass es die
verfügbaren Daten zur Frage, ob im Bereich des Beklagten eine
Wohnraummangellage besteht, zusammengestellt, einer eigenstän-
digen Bewertung unterworfen und in diesem Zusammenhang auch die
Berechnungen des Beklagten geprüft sowie in Teilbereichen als
nicht tragfähig erachtet hat. Es ist nicht - wie die Beschwerde
meint - entscheidungstragend von dem Rechtssatz ausgegangen,
- 7 –
"dass lediglich ein vorhandener zahlenmäßiger Ausgleich zwi-
schen Wohnungsbestand und Anzahl der Haushalte schon als Nach-
weis für den Wegfall einer 'Wohnungsnotlage' ausreicht", son-
dern hat bei seiner Bewertung, das von der Senatsverwaltung er-
mittelte Wohnraumangebot habe das Maß eines leichten Überge-
wichts deutlich überschritten, die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C
102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9) zugrunde gelegt, nach
der eine Unterversorgung mit Wohnraum für breitere Schichten
der Bevölkerung (in einer Großstadt) selbst dann noch vorliegt
oder drohen kann, wenn "der Wohnungsmarkt ... ein leichtes
Übergewicht des Angebots erreicht zu haben scheint."
e) Das Berufungsgericht hat auch nicht in Abweichung von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - BVerwGE 59, 195
= Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 ) den Schät-
zungen des Beklagten eigene Berechnungsmodelle entgegengehal-
ten. Es hat seiner Entscheidung das von dem Beklagten selbst
verwandte methodische Konzept zur Berechnung der Wohnungsver-
sorgung und nur dem Beklagten bekannte Daten zugrunde gelegt.
Den von dem Beklagten herangezogenen Bedenken gegen eine aus-
schließlich statistische Betrachtung (BVerwGE 59, 195
= Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 ) hat das
Berufungsgericht ohne Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts durch eine umfassende Würdigung der
für und wider eine Mangelsituation streitenden maßgeblichen In-
dizien unter Bewertung der durch den Beklagten vorgelegten sta-
tistischen Informationen Rechnung getragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. De-
zember 1979 (a.a.O.) auch nicht den Rechtssatz aufgestellt,
dass statistische Informationen - die im Übrigen auch der Be-
klagte zum Beleg der aus seiner Sicht fortbestehenden Wohn-
raumunterversorgung herangezogen hat - für die Prüfung der
quantitativen Voraussetzung eines Zweckentfremdungsverbotes als
solche nicht zu verwenden oder durch das Gericht nicht zu be-
- 8 –
werten seien (s.a. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG
8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 25); es hat le-
diglich eine ausschließlich rechnerische Betrachtung verworfen,
welche die begrenzte Zuverlässigkeit des bei Zweckentfremdungs-
verboten zur Verfügung stehenden statistischen Materials ver-
nachlässigt. Das Berufungsgericht hat sich indes auch dort
nicht auf eine rein rechnerische Ermittlung eines Überhangs an
Wohnraum beschränkt, wo es die von dem Beklagten vorgelegten
Berechnungen bewertet und hinsichtlich der von diesem gezogenen
Schlussfolgerungen verworfen hat. Es hat damit insbesondere
nicht in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts den Berechnungen des Beklagten eigene Berechnun-
gen gegenübergestellt, sondern hat in Wahrnehmung seines ihm
auch gegenüber einem Verordnungsgeber zustehenden Auftrages zur
Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dessen
Berechnungen und Bewertungen einer gerichtlichen Überprüfung
unterzogen.
3. Auch die mit der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen eine Revisionszulassung nicht.
a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch
verletzt, dass es diesem keine Gelegenheit zu weiterem Vortrag
zu dem im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eingereichten bzw.
eingeführten Gutachten des Dr. B. vom 2. Mai 2002 gegeben hat.
Unabhängig davon, ob dieses Gutachten in der mündlichen Ver-
handlung erörtert worden ist und dass der Beklagte ausweislich
der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung eine
Vertagung nicht beantragt und auch nicht um Gewährung einer
weiteren Äußerungsfrist gebeten hat, lässt sich nicht feststel-
len, dass das Berufungsgericht entgegen seinem ausdrücklichen
Hinweis, dass für die Überzeugungsbildung auf das eingereichte
Gutachten nicht zurückgegriffen zu werden brauche, dieses Gut-
achten tatsächlich entscheidungsbildend verwendet habe. Soweit
das Berufungsgericht bei der Bewertung der Wohnungsmarktlage im
Bereich des Beklagten und namentlich der von dem Beklagten vor-
- 9 –
gelegten Wohnungsmarktprognose in der Sache Argumente verwendet
hat, die sich auch in diesem Gutachten finden, ist in Anbe-
tracht des erwähnten Hinweises davon auszugehen, dass das Beru-
fungsgericht kraft eigener Erkenntnis zu diesen Erwägungen ge-
langt ist. Insoweit steht überdies nicht die Verwendung neuer
oder so bislang nicht vorgetragener Tatsachen aus diesem Gut-
achten in Rede; das Vorbringen des Beklagten zu der Frage, was
er bei aus seiner Sicht hinreichender Gewährung rechtlichen Ge-
hörs anders oder zusätzlich vorgetragen hätte, bezieht sich
denn auch nicht auf dieses Gutachten, sondern auf die aus Sicht
des Beklagten sachlich fehlerhafte Bewertung bekannter Tatsa-
chen, namentlich der von dem Beklagten selbst vorgelegten Woh-
nungsbestandsprognose, durch das Berufungsgericht.
b) Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht hätte "dem Be-
klagten Gelegenheit geben müssen, die vermeintlichen Zweifel an
der Richtigkeit des angewandten Rechenmodells auszuräumen", be-
zeichnet schon deswegen keinen Verfahrensfehler, weil ein Ge-
richt nicht allgemein die Pflicht hat, die Beteiligten auf die
gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung
des Sachverhalts hinzuweisen (stRspr; s. etwa BVerwG, Beschlüs-
se vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prü-
fungswesen Nr. 335, und vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 -
NVwZ-RR 1998, 711). Dies gilt auch und gerade dann, wenn es
- wie hier - darum geht, ein komplexes Wohnungsmarktgeschehen
zu beurteilen.
Aus dem materiellrechtlichen Erfordernis, dass der Wegfall der
Voraussetzungen der Zweckentfremdungsverbotverordnung "offen-
sichtlich" zu sein habe, ergeben sich auch sonst keine gestei-
gerten Hinweis- und Belehrungspflichten des Gerichts hinsicht-
lich der beabsichtigten Sachverhaltswürdigung. Unabhängig da-
von, ob in der mündlichen Verhandlung die Bedenken des Beru-
fungsgerichts gegen den Fortbestand der Voraussetzungen für ein
Zweckentfremdungsverbot im Allgemeinen oder Einwendungen gegen
die von dem Beklagten vorgelegte Wohnungsbestandsprognose erör-
tert worden sind, sind Anhaltspunkte für eine sog. Überra-
- 10 –
schungsentscheidung hier schon deswegen nicht erkennbar, weil
der Fortbestand der Wohnungsmarktmangellage in der Sache den
zentralen Streitpunkt des Verfahrens bildete und das Berufungs-
gericht die Möglichkeit einer Bewertung dahin, dass diese Man-
gellage offensichtlich entfallen (gewesen) sein könnte, in vo-
rangegangenen Entscheidungen zumindest angedeutet hatte (s. et-
wa Beschluss vom 9. Juli 2001 - OVG 5 SN 14/01 - NVwZ 2001,
1426; s.a. VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. November 2001
- VerfGH 95/00 -, Beschlussabdruck S. 7
November 2001>).
c) Die Rüge, das Berufungsgericht sei seiner Pflicht, den Sach-
verhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), nicht
in der gebotenen Weise gerecht geworden, genügt bereits nicht
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersu-
chungsgrundsatzes erfordert zum einen die substantiierte Darle-
gung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungs-
bedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich ge-
haltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wä-
ren und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung
der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich ge-
troffen worden wären (vgl. nur BVerwGE 55, 159 <169 f.>); zum
anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Beru-
fungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsver-
handlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren
Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder
dass sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen
auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen
müssen (s. etwa Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht, da
sich die Aufklärungsrüge insoweit gegen die Bewertung und Wür-
digung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsge-
richt wendet, aber nicht aufgezeigt wird, hinsichtlich welcher
- 11 –
entscheidungserheblichen Tatsachenfragen sich dem Berufungsge-
richt unter Nutzung welcher Beweismittel eine weitere Sachver-
haltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.
d) Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe auf der Grund-
lage eines unvollständigen bzw. falschen Sachverhaltes ent-
schieden und Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, greift
ebenfalls nicht durch.
Diese Verfahrensrüge betrifft den Grundsatz der freien Beweis-
würdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vor-
handenen Prozessstoffs (vgl. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO) und bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwi-
schen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tat-
sächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt
sei ein Widerspruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich
sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des
richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also
"zweifelsfrei" sein (vgl. Beschluss vom 19. November 1997
- BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1;
BVerwGE 68, 338). Die Verfahrensrüge der "Aktenwidrigkeit" ver-
langt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch
konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Ver-
fahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Vo-
raussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrich-
terlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche
zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht ausreicht (s. etwa
BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 -
UPR 2000, 226).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie legt in-
soweit in der Sache lediglich dar, dass und aus welchen Gründen
aus Sicht des Beklagten die von dem Berufungsgericht herangezo-
genen Indizien, namentlich die aus den Verwaltungsvorgängen ge-
wonnenen Erkenntnisse, anders als durch das Berufungsgericht zu
bewerten seien, weist indes nicht auf, welche von dem Beru-
- 12 –
fungsgericht herangezogenen tatsächlichen Annahmen mit dem in-
soweit unstreitigen Akteninhalt nicht im Einklang stünden. Na-
mentlich hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass und aus
welchen, insoweit in der Beschwerdeschrift wiederholten und
vertieften Gründen der Beklagte den Sachverhalt anders bewertet
hat und von einer fortbestehenden Wohnraummangellage ausgegan-
gen ist. Das Berufungsgericht hat auch bei seiner Feststellung,
dass die Bevölkerungszahl des Landes stagniere, den leichten
Anstieg der Bevölkerungszahl im Jahre 2001 zur Kenntnis genom-
men und bewertet (Urteilsabdruck S. 36 f.) und das erkennbar
zur Kenntnis genommene Vorbringen des Beklagten zur Einstellung
der Wohnungsbauförderung, zu dem Verzicht auf die Fehlbele-
gungsabgabe sowie dem Abrissprogramm zwar abweichend von dem
Beklagten, aber ohne offenkundigen Widerspruch zum unstreitigen
Akteninhalt gewürdigt.
e) Die hinreichend erkennbar erhobene Rüge einer Verletzung des
Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift eben-
falls nicht durch.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet
unter anderem dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zu-
treffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen
(vgl. BVerwGE 85, 155 <158> m.w.N.). Somit darf das Tatsachen-
gericht insbesondere wesentliche Umstände nicht übergehen, de-
ren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müs-
sen.
Ein derartiger Verstoß des Berufungsgerichts ist aber nicht er-
kennbar. Die Rechtsbehauptung, es obliege nicht dem Beklagten,
die fortbestehende Wohnraummangellage konkret zu beweisen, ist
unabhängig davon, ob sie revisionsrechtlich dem Verfahrensrecht
oder dem materiellen Recht zuzuordnen ist, schon deswegen unbe-
achtlich, weil das Berufungsgericht nicht auf eine materielle
Darlegungslast des Beklagten, sondern im Einklang mit der auch
- 13 –
von dem Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts darauf abgestellt hat (s.o. 1.), dass die auf-
grund des Art. 6 § 1 MRVerbG erlassene Zweckentfremdungsverbot-
verordnung ohne ausdrückliche Aufhebung erst dann außer Kraft
tritt, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt ins-
gesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfrem-
dungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist. Dass
die auf diesem zutreffenden rechtlichen Maßstab gründende Beur-
teilung des Sachverhaltes gegen Denk- oder Erfahrungssätze oder
sonstige Grundsätze der freien Beweiswürdigung verstoße und da-
mit rechtsfehlerhaft sei, macht die Beschwerde nicht geltend.
f) Das mit den Verfahrensrügen wiederholte und vertiefte Vor-
bringen der Beschwerde, aufgrund der Komplexität der Entwick-
lungen auf einem Wohnungsmarkt habe das Berufungsgericht auf-
grund der festgestellten Tatsachen jedenfalls nicht bei Vorlie-
gen aller marktrelevanten Daten auf ein sofortiges Außer-Kraft-
Treten der Zweckentfremdungsverbotverordnung erkennen dürfen,
sondern dem Beklagten einen angemessenen Handlungszeitraum zur
Reaktion auf die geänderten Verhältnisse zubilligen müssen, be-
trifft die sachlich-rechtliche Frage der Feststellung und Wür-
digung des Sachverhaltes (s.o. 1. lit. c)). Bei den sachlich-
rechtlichen Anforderungen und der Bewertung der festgestellten
Tatsachen hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass die
Entwicklung abgeschlossen sein und auch unter Berücksichtigung
der sich aus dem Wegfall des Zweckentfremdungsverbotes ergeben-
den Folgen die Prognose rechtfertigen müsse, dass diese Ent-
spannung nachhaltig, d.h. von einer gewissen Dauer sein werde.
Die mit jeder Prognose verbundene Restungewissheit rechtfertigt
nicht, bei - wie hier vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei
angenommenem - offenkundigem Wegfall der Mangellage das Zweck-
entfremdungsverbot vorbeugend aufrechtzuerhalten. Mit dem In-
strument der Rechtsverordnung steht dem Beklagten zudem ein
Mittel zur Verfügung, das er zeitnah einsetzen kann, wenn sich
die Wohnungsmarktlage aufgrund besonderer Ereignisse oder auf-
grund einer von der Prognose des Berufungsgerichts abweichenden
Marktentwicklung wieder dahin entwickeln sollte, dass die ge-
- 14 –
setzlichen Voraussetzungen für ein neuerliches Zweckentfrem-
dungsverbot neu entstehen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Ent-
scheidung über den Streitwert folgt aus § 13 Abs. 2, § 14
Abs. 3 GKG i.V.m. § 16 Abs. 1 GKG (analog).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke