Urteil des BVerwG vom 16.05.2002

BVerwG (zahl, ewg, treu und glauben, antrag, prämie, kontrolle, sanktion, verordnung, 1995, ochse)

Rechtsquellen:
VO (EWG) Nr. 3887/92
Art. 10
VO (EG) Nr. 2419/2001
Art. 44 Abs. 1
VO (EG; EURATOM) Nr. 2988/95
Art. 2 Abs. 2
Stichworte:
Beihilfeantrag Tiere; Prämie; Sonderprämie für männliche Rinder; unrichtige Anga-
ben im Antrag; Unregelmäßigkeit; Sanktion.
Leitsätze:
Der Beihilfesatz für eine Sonderprämie für männliche Rinder ist auch dann nach
Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 zu kürzen, wenn die Differenz zwischen
der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten
Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass
hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Anschluss
an EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - Rs. C-63/00; Aufgabe der früheren Rspr).
Eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist
auch darin zu sehen, dass der Antragsteller überhaupt eine Sonderprämie beantragt,
obwohl er weiß oder wissen muss, dass hinsichtlich des fraglichen Tieres die Prä-
mienvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Urteil des 3. Senats vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 26.04
I. VG Stade vom 14.12.1995 - Az.: VG 6 A 436/95 -
II. OVG Lüneburg vom 11.02.1999 - Az.: OVG 3 L 3627/96 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 26.04
OVG 3 L 3627/96
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Verwal-
tungsgerichts Stade vom 14. Dezember 1995 und des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999
geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung der
Bescheide der Bezirksregierung L. vom 29. November 1993
und vom 23. Januar 1995 verpflichtet, dem Kläger auf seinen
Antrag vom 13. Mai 1993 hin eine um 25 v.H. gekürzte Sonder-
prämie für drei männliche Rinder der zweiten Altersklasse zu
gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-
ben.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Landwirt. Er begehrt die Gewährung einer Sonderprämie für männli-
che Rinder.
Am 6. April 1993 reichte er bei der Bezirksregierung L. seine Beteiligungserklärung
ein, in der er seine Absicht bekundete, im 2. Quartal 1993 vier und im 4. Quartal
1993 sechs Ochsen der 2. Altersklasse schlachten zu lassen. Das Formular enthielt
die "verbindliche Erklärung", dass alle Tiere, für die er die Prämie beantragen werde,
mindestens 200 kg Schlachtgewicht bzw. mindestens 370 kg Lebendgewicht haben
werden. Er wisse, dass er bestraft werden könne, wenn er die verbindlichen Erklä-
rungen nicht einhalte.
Am 13. Mai 1993 beantragte er die Gewährung der Sonderprämie für drei Ochsen,
die am 21. April 1993, und für einen weiteren Ochsen, der am 22. April 1993 an ei-
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nen Schlachtbetrieb verkauft und dort geschlachtet worden war. Die beigefügte
Schlachtbescheinigung bekundete, dass der vierte Ochse mit einem Schlachtgewicht
von 202 kg notgeschlachtet worden sei.
Mit Bescheid vom 29. November 1993 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag ab.
Hinsichtlich der am 21. April 1993 geschlachteten Tiere sei die vorgeschriebene
Zwei-Wochen-Frist seit der Einreichung der Beteiligungserklärung noch nicht verstri-
chen gewesen. Der am 22. April 1993 geschlachtete Ochse habe das vorgeschrie-
bene Schlachtgewicht von 204 kg nicht erreicht. Den klägerischen Widerspruch wies
die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1995 zurück.
Der fristgerechten Klage gab das Verwaltungsgericht Stade teilweise statt. Mit Urteil
vom 14. Dezember 1995 verpflichtete es die Beklagte zur Gewährung der beantrag-
ten Sonderprämie für drei Tiere. Im Übrigen wies es die Klage ab. Hinsichtlich der
drei am 21. April 1993 geschlachteten Tiere könne dem Kläger keine Unterschrei-
tung der Zwei-Wochen-Frist vorgehalten werden. Ob die Art und Weise der Fristbe-
rechnung durch die Behörde zutreffend sei oder nicht, könne dahinstehen; jedenfalls
dürfe sich die Beklagte hierauf nicht berufen, weil sie ihr Antragsformular missver-
ständlich formuliert habe. Für das am 22. April 1993 geschlachtete Tier könne dem-
gegenüber keine Prämie gewährt werden, weil es das erforderliche Mindestschlacht-
gewicht nicht erreicht habe. Das Gemeinschaftsrecht lege die Grenze bei 200 kg
(kalt) fest, das deutsche Recht - sachlich gleich - bei 204 kg (warm). Das fragliche
Tier habe bei der Schlachtung 202 kg (warm) gewogen, was etwa 198 kg (kalt) ent-
spreche, und sei daher zu leicht gewesen. Daher könne der Kläger eine Prämie für
dieses vierte Tier nicht beanspruchen. Das habe aber nicht zur Folge, dass auch der
Prämienanspruch für die drei anderen Tiere um 25 v.H. gekürzt werde. Eine derarti-
ge Sanktion sehe Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 vor, wenn die Zahl der im
Antrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere
liege. Eine solche Abweichung liege aber nur vor bei unzutreffenden Angaben im
Antrag, nicht hingegen, wenn - wie hier - die Zahl der Tiere im Antrag richtig angege-
ben werde, nicht alle Tiere aber auch als prämienberechtigt anerkannt werden könn-
ten.
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Mit ihrer Berufung beantragte die Beklagte, das Urteil zu ändern, soweit sie zur Ge-
währung von mehr als 75 v.H. der Sonderprämie für drei Ochsen verpflichtet wurde,
und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Sanktion des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VO
(EWG) Nr. 3887/92 sei auch dann verwirkt, wenn die Zahl der prämienberechtigten
Tiere hinter der Zahl der beantragten Tiere zurückbleibe. Mit Urteil vom 11. Februar
1999 wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zurück, wobei
es sich die Gründe des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen machte.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsan-
trag weiter.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2000 (BVerwG 3 C 1 und 13.99) hat der Senat das
Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentschei-
dung zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 gebeten. Mit
Urteil vom 16. Mai 2002 (Rs. C-63/00, Slg. I-4483) hat der Europäische Gerichtshof
entschieden, dass nach dieser Vorschrift der Beihilfesatz auch dann zu kürzen ist,
wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei
der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers,
sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzun-
gen nicht erfüllt sind.
Im weiteren Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG)
Nr. 2419/2001 sei keine Sanktion zu verhängen, wenn der Betriebsinhaber sachlich
richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn
keine Schuld treffe. Diese Vorschrift sei zwar erst im Dezember 2001 in Kraft getre-
ten, gelte aber nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 rückwirkend
auch im vorliegenden Fall. Hiernach könne gegen ihn keine Sanktion verhängt wer-
den. Er habe gegenüber der Behörde ausschließlich sachlich richtige Angaben ge-
macht. Die Beklagte hat entgegnet, der Anwendungsbereich von Art. 44 Abs. 1 VO
(EG) Nr. 2419/2001 dürfe nicht überdehnt werden, zumal es vollständig im Einfluss-
bereich des Antragstellers liege, den Zeitpunkt für die Schlachtung seiner Tiere so zu
wählen, dass sie das vorgeschriebene Mindestschlachtgewicht erreichten.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren.
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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Unrecht zur
Gewährung von mehr als 75 v.H. der Sonderprämie für drei männliche Rinder ver-
pflichtet.
1. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der Prämienanspruch für die drei am
21. April 1993 geschlachteten Ochsen dem Grunde nach besteht. Dagegen ist nichts
zu erinnern. Der Anspruch beruht auf Art. 4b VO (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom
27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl Nr. L
148/24) in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom
30. Juni 1992 (ABl Nr. L 215/49). Der Prämienanspruch scheitert nicht daran, dass
der Kläger die drei Ochsen möglicherweise um einen Tag zu früh verkauft hat. Ver-
waltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben festgestellt, dass sich die Be-
klagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf eine solche Fristunterschrei-
tung nicht berufen darf. Dies ist das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung, die als
solche von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird; Rechtsfehler sind nicht zu
erkennen.
2. Der Prämienanspruch ist aber um 25 v.H. zu kürzen, weil der Kläger auch für den
vierten Ochsen - zu Unrecht - eine Prämie beantragt hatte.
a) Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass dieser vierte Ochse nicht prä-
mienberechtigt war, weil er nur 202 kg (warm) bzw. 198 kg (kalt) gewogen und damit
das vorgeschriebene Mindestschlachtgewicht nicht erreicht hat. Auch dies wird von
den Beteiligten hingenommen. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht erkennbar:
Gemäß Art. 4b Abs. 5 VO (EWG) Nr. 805/68 wird die in Rede stehende Sonderprä-
mie nicht gewährt, wenn das Schlachtkörpergewicht weniger als 200 kg beträgt.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kom-
mission vom 23. Dezember 1992 (ABl Nr. L 391/20) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2
VO (EWG) Nr. 563/82 der Kommission vom 10. März 1982 (ABl Nr. L 67/23) ist da-
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mit das Gewicht des Schlachtkörpers nach Abkühlung oder das Gewicht des warmen
Schlachtkörpers, das nach der Schlachtung so schnell wie möglich festgestellt wird,
abzüglich 2 v.H. gemeint. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungs-
gerichts bezeichnet das in der Schlachtbescheinigung mitgeteilte Gewicht von
202 kg das Gewicht des warmen Schlachtkörpers, so dass das Mindestschlachtge-
wicht nicht erreicht ist.
Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission
vom 23. Dezember 1992 (ABl Nr. L 391/36) ist die dem Kläger zustehende Sonder-
prämie daher um 25 v.H. zu kürzen. Wird festgestellt, dass die Zahl der in einem
Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten
Tiere liegt, so wird der Beihilfebetrag nach dieser Vorschrift auf der Grundlage der
Zahl der festgestellten Tiere berechnet. Vorbehaltlich höherer Gewalt wird der betref-
fende Beihilfesatz jedoch für den Fall eines höchstens 20 Tiere betreffenden Antrags
um den Prozentsatz der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese nicht mehr als
zwei Tiere beträgt. Diese Vorschrift gelangt hier zur Anwendung. Der Kläger hatte im
Beihilfeantrag vier Tiere angegeben, bei der Kontrolle wurde jedoch festgestellt, dass
nur drei Tiere prämienberechtigt waren, also 25 v.H. weniger. "Bei der Kontrolle fest-
gestellte Tiere" erfasst nicht nur die Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben im An-
trag, sondern auch die Prüfung, ob die Beihilfevoraussetzungen vorliegen. Der Euro-
päische Gerichtshof hat entschieden, dass der Beihilfesatz auch dann nach Art. 10
Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 zu kürzen ist, wenn die Differenz zwischen der
Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere
nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsicht-
lich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind (EuGH, Urteil vom
16. Mai 2002 - Rs. C-63/00, Schilling und Nehring - Slg. I-4483). An diese Auslegung
ist der Senat gebunden; an seiner vorherigen abweichenden Auffassung (Beschluss
vom 5. Februar 1998 - BVerwG 3 B 3.98 - RdL 1998, 136 = AgrarR 1998, 321) hält
er nicht fest.
b) Aus Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom
11. Dezember 2001 (ABl Nr. L 327/11) folgt kein dem Kläger günstigeres Ergebnis.
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Das ergibt sich allerdings noch nicht daraus, dass diese Verordnung erst am 13. De-
zember 2001 in Kraft getreten ist und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 erst für
Beihilfeanträge, die sich auf nach dem 31. Dezember 2001 auslaufende Wirtschafts-
jahre oder Prämienzeiträume beziehen, ersetzt hat (Art. 53 Abs. 1 Satz 2). Denn
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom
18. Dezember 1995 (ABl Nr. L 312/1) bestimmt, dass bei späterer Änderung der in
einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrecht-
liche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten. Hierzu hat
der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 VO (EG, EURATOM)
Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass die zuständigen Behörden im Fall eines Bei-
hilfeantrags "Tiere", der in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung
(EWG) Nr. 3887/92 fällt und eine Unregelmäßigkeit enthält, die eine Sanktion nach
Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a dieser letztgenannten Verordnung nach sich zieht, rück-
wirkend die Bestimmungen des Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 anzuwenden
haben, weil diese Bestimmungen das beanstandete Verhalten weniger schwer ahn-
den (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2004 - Rs. C-295/02, Gerken - NVwZ 2004, 1343).
Die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 (EG) Nr. 2419/2001 liegen jedoch nicht vor.
Nach dieser Bestimmung findet die in Art. 38 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 2419/2001
ähnlich wie in Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehene Kürzung keine
Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder
auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Der Kläger hat zwar im
Beihilfeantrag ausschließlich sachlich richtige Angaben gemacht: Er hat die Zahl der
Ochsen genannt, die er im zweiten Quartal an Schlachtbetriebe verkauft hatte, hat
deren Herkunft, Ohrmarkennummer und Altersklasse zutreffend angegeben und mit-
geteilt, dass er für sie bereits einmal eine Prämie beantragt und erhalten hatte. Auch
die Schlachtbescheinigung, aus der das unzureichende Gewicht des Tieres hervor-
ging, hat er unverändert beigefügt. Eine sachliche Unrichtigkeit ist jedoch darin zu
sehen, dass er für den fraglichen Ochsen überhaupt eine Sonderprämie beantragt
hat. Der Kläger hatte in seiner Beteiligungserklärung vom 6. April 1993 "verbindlich
erklärt", dass alle Tiere, für die er die Prämie beantragen werde, mindestens 200 kg
Schlachtgewicht bzw. mindestens 370 kg Lebendgewicht haben werden. Bei seinem
Antrag vom 7. Mai 1993, bei der Behörde eingegangen am 13. Mai 1993, war die
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Schlachtung vom 22. April 1993 bereits erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt wusste er be-
reits, dass der Ochse nur ein Schlachtgewicht von 202 kg (warm) bzw. 198 kg (kalt)
auf die Waage gebracht hatte, also um 2 kg zu leicht gewesen war. Dass der Kläger
gleichwohl auch für diesen Ochsen eine Sonderprämie beantragte, stellt eine sachli-
che Unrichtigkeit dar; denn mit seinem Antrag behauptete er konkludent, dass der
Ochse die Prämienvoraussetzungen erfülle. Insofern trifft ihn auch ein Schuldvor-
wurf. Selbst wenn er im Unklaren darüber gewesen sein sollte, ob sich das in der
Beteiligungserklärung angegebene Mindestschlachtgewicht von 200 kg auf das
Warmgewicht oder auf das Kaltgewicht bezieht, hätte er sich erkundigen müssen,
ehe er die Prämie beantragte.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
Liebler Prof.
Dr.
Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 54,16 € festge-
setzt.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert