Urteil des BVerwG vom 08.02.2005

BVerwG (politische verfolgung, syrien, staat, ausdehnung des verfahrens, verfolgung, bundesrepublik deutschland, genfer flüchtlingskonvention, bundesamt, abschiebung, anerkennung)

Rechtsquellen:
AsylVfG
§§ 3, 4
AufenthG
§ 60 Abs. 1, 2 bis 7
AuslG (außer Kraft getreten) § 51 Abs. 1
Stichworte:
Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher
Abschiebungsschutz; ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz;
Flüchtlingsanerkennung; Staatenloser; Syrien; Rechtsschutzinteresse;
Rückkehrmöglichkeit; Schutzlosigkeit; anderweitige Sicherheit in Drittstaat; politische
Verfolgung; Verfolgerstaat; Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit.
Leitsatz:
Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann
grundsätzlich nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen
geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der
Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich bejaht oder verneint
werden kann (Fortführung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 -
BVerwG 1 C 29.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE
vorgesehen).
Urteil des 1. Senats vom 12. Juli 2005 - BVerwG 1 C 22.04
I. VG Magdeburg vom 29.01.2001 - Az.: VG 8 A 497/98 MD -
II. OVG Magdeburg vom 02.12.2003 - Az.: OVG 3 L 68/01 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 22.04
Verkündet
OVG 3 L 68/01
am 12. Juli 2005
von
Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
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Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-
Anhalt vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger begehren ihre Anerkennung als Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf eine ihnen drohende politische
Verfolgung.
Die in der Provinz Hassake in Syrien geborenen, nach religiösem Ritus miteinander
verheirateten Kläger sind kurdische Volkszugehörige jezidischer
Religionszugehörigkeit. Sie kamen im Mai 1998 in die Bundesrepublik Deutschland
und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trugen sie
im Wesentlichen vor, sie bzw. ihre Eltern seien in Syrien als "Ausländer" registriert
gewesen; sie besäßen keine Personaldokumente; als Angehörige der jezidischen
und kurdischen Minderheit seien sie von den Moslems und Arabern schikaniert
worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) lehnte die Asylanträge ab
(1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (2.) und
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (3.) nicht vorliegen, und drohte den
Klägern für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Syrien
an (4.).
Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt zu der Feststellung verpflichtet, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es hat die Bescheide des
Bundesamts aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im
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Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist davon
ausgegangen, dass die Kläger staatenlos seien und ihnen als Jeziden in Syrien eine
mittelbare staatliche Gruppenverfolgung drohe.
Mit seiner Berufung hat sich das Bundesamt gegen die Verpflichtung zur Gewährung
von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewandt, weil den Klägern in
Syrien keine Gruppenverfolgung drohe. Im Berufungsverfahren haben die Kläger
weiterhin geltend gemacht, sie seien staatenlos bzw. in Syrien "Ausländer" gewesen;
ggf. müsse der Staat ihrer Staatsangehörigkeit festgestellt und in die Prüfung nach
§ 51 Abs. 1 AuslG einbezogen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage in
vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt: Es
könne offen bleiben, ob die Kläger, die wohl keine syrischen Staatsbürger seien,
staatenlos seien oder eine fremde Staatsangehörigkeit besäßen. Die
Verfolgungsgefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG sei im Hinblick auf die in Aussicht
genommene Abschiebung nach Syrien nur für dieses Land zu prüfen. Ein
rechtserheblicher Zusammenhang zwischen der Staatsangehörigkeit des Ausländers
und dem Zielstaat der Abschiebung bestehe nicht. Deshalb erübrige es sich, die
Verfolgungsgefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zusätzlich daraufhin zu
überprüfen, ob sie von dem Staat ausgeht, dessen Staatsangehörigkeit der
Ausländer besitzt. Für eine Ausdehnung des Verfahrens auf einen anderen Staat als
Syrien bestehe kein Anlass. Sollte eine Abschiebung nach Syrien scheitern, könnten
die Kläger vor einer etwaigen Abschiebung in einen anderen Staat in einem weiteren
Verfahren Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Staates geltend machen. In
Syrien hätten die Kläger aber weder eine Gruppenverfolgung wegen ihrer
Zugehörigkeit zur jezidischen Minderheit noch eine Verfolgung aus individuellen
Gründen zu befürchten. Ebenso wenig lägen sonstige Abschiebungshindernisse
hinsichtlich Syriens vor.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.
II.
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Der Senat konnte trotz Ausbleibens des beteiligten Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten in der mündlichen Verhandlung über die Revision verhandeln
und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2
VwGO).
Die Revision der Kläger ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer
Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Senat kann mangels
ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend
entscheiden, ob die Kläger einen Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz
haben. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Entgegen der vom Berufungsgericht angedeuteten Auffassung ist die Klage
zulässig. Insbesondere fehlt den Klägern für ihr Begehren auf Zuerkennung von
Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nicht nur in Syrien, sondern ggf. in
einem anderen Staat nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
a) Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist nunmehr nach In-Kraft-Treten des
Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) § 60 Abs. 1 Satz 1
AufenthG. Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle des
bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten (Art. 15 Abs. 3
Zuwanderungsgesetz). Da das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, diese
Rechtsänderung mangels besonderer Übergangsregelungen zu beachten hätte (vgl.
§ 77 Abs. 1 AsylVfG), ist die neue Rechtslage auch für die Entscheidung des
Revisionsgerichts maßgeblich (stRspr; vgl. Urteile vom 17. Dezember 1976
- BVerwG 7 C 69.74 - BVerwGE 52, 1 <3> und vom 12. Juli 2001 - BVerwG 3 C
14.01 - Buchholz 442.10 § 65 StVG Nr. 1 = NVwZ-RR 2002, 93).
b) Ein Rechtsschutz- bzw. Sachentscheidungsinteresse an der Feststellung des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ggf. hinsichtlich eines
anderen Staates als Syrien kann den Klägern nicht bereits deshalb abgesprochen
werden, weil sich die (negativen) Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG in
den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge -
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(Bundesamt) nicht auf einen anderen Staat beziehen und den Klägern in den
Bescheiden eine Abschiebung nur nach Syrien, nicht dagegen in einen anderen
Staat angedroht worden ist. Der gegenteiligen, vom Berufungsgericht vertretenen
Auffassung (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 2. April 2003 - A 3 S 567/99 -;
aufgehoben durch Urteil des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 1 C 12.04 -; vgl.
auch VGH Mannheim, Beschluss vom 1. März 2004 - A 13 S 38/03 -; a.A. OVG
Hamburg, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 2 Bs 4/00.A - InfAuslR 2002, 268) ist
nicht zu folgen. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 2005
(BVerwG 1 C 29.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE
vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt. Danach kann über den Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 1 AufenthG - anders als über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG - grundsätzlich nur einheitlich entschieden werden. Der asylrechtliche
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann deshalb regelmäßig nur
zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen
bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der
Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich bejaht oder verneint
werden kann (zu Besonderheiten bei doppelter Staatsangehörigkeit vgl. Beschluss
des Senats vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 B 142.04). Daraus folgt in
verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass der asylrechtliche Abschiebungsschutz - anders
als der subsidiäre ausländerrechtliche Abschiebungsschutz - nicht isoliert bezogen
auf einen einzelnen Abschiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden kann.
Vielmehr sind alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit
der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Stadium des
asylrechtlichen Verfahrens sich der Betroffene auf die Staatsangehörigkeit eines
Staates und eine ihm dort drohende politische Verfolgung beruft. Der von den
Klägern begehrte asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist
gemäß den §§ 3 und 4 AsylVfG mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach
der Genfer Flüchtlingskonvention verbunden und kann daher grundsätzlich nur bei
einer Verfolgung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen -
durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zugesprochen werden. Nur wenn
diese Staaten keinen Schutz gewähren, kommt eine Flüchtlingsanerkennung durch
die Beklagte in Betracht. Das wiederum hat zur Folge, dass die Zulässigkeit des
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Rechtsschutzbegehrens eines Asylbewerbers nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht
davon abhängig gemacht werden darf, ob das Bundesamt Feststellungen zu
Abschiebungsverboten hinsichtlich dieser vorrangig zur Schutzgewährung
verpflichteten Staaten getroffen oder ihm die Abschiebung in diese Staaten
angedroht hat. Daraus folgt, dass ein Rechtsschutzinteresse der Kläger an der
begehrten Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich eines anderen Staates
als Syrien, dessen Staatsangehörigkeit sie möglicherweise besitzen, nicht verneint
werden kann.
2. Das Berufungsgericht durfte auch einen materiellen Anspruch der Kläger auf
Feststellung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz nicht mit der von ihm
angeführten Begründung verneinen. Ob die Kläger die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ob sie tatsächlich die Staatsangehörigkeit
eines anderen Staates als Syrien besitzen und ihnen auf dem Gebiet dieses Staates
Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG drohen, lässt sich aufgrund der
bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. Das
Berufungsgericht ist bei der Frage, ob bzw. welche Staatsangehörigkeit die Kläger
besitzen, offenbar davon ausgegangen, dass die Kläger keine syrischen
Staatsbürger sind. Es hat zwar zunächst festgestellt, es sei rechtlich unerheblich, ob
die Kläger die syrische Staatsangehörigkeit besäßen oder nicht (UA S. 5). Es hat
dann aber mehrfach in Syrien beheimatete Personen kurdischer Volkszugehörigkeit
erwähnt, die - wie die Kläger - keine syrische Staatsangehörigkeit besäßen (vgl. etwa
UA S. 24, 25, 29 und 30). Das Berufungsgericht hat dagegen nicht festgestellt, ob die
Kläger staatenlos sind oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Es hat
wiederholt von "staatenlosen bzw. ausländischen Kurden" gesprochen (vgl. etwa UA
S. 27), dabei aber nicht erläutert, welche Bedeutung es dem Begriff des "Ausländers"
beimisst und inwieweit sich dieser Begriff mit dem Begriff des "Staatenlosen"
überschneidet (vgl. etwa die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 AufenthG). Demnach
ist jedenfalls offen geblieben, ob die Kläger staatenlos oder Angehörige eines
anderen Staates als Syrien - etwa der Türkei - sind. Das Berufungsurteil ist daher
aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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3. Das Berufungsgericht wird in dem erneuten Verfahren prüfen müssen, ob die
Kläger eine - und ggf. welche - Staatsangehörigkeit besitzen, und ob ihnen im Staat
ihrer Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht. Falls das Berufungsgericht zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger eine andere Staatsangehörigkeit als die
Syriens besitzen und ihnen in diesem Staat Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1
AufenthG droht, wird es weiter zu prüfen haben, ob die Kläger nicht bereits in Syrien,
wo sie sich von Geburt an bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland 1998 aufgehalten
haben, ausreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung gefunden haben und auch
wieder finden können (vgl. zu dieser Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes im
Einzelnen Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - a.a.O.). Davon könnte
allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn Syrien auch zu einer Rücknahme
der Kläger bereit ist. Unabhängig von der Zuerkennung von Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 1 AufenthG müsste das Berufungsgericht dann im Hinblick auf die
hier streitige Abschiebungsandrohung weiter prüfen, ob Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Syriens bestehen.
Sollte das Berufungsgericht eine andere Staatsangehörigkeit der Kläger verneinen,
müsste es (erneut) prüfen, ob ihnen in Syrien als syrischen Staatsangehörigen oder
als Staatenlosen Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht (vgl. aber für
den Fall eines Wiedereinreiseverbots für Staatenlose aus in asylrechtlichem Sinne
nichtpolitischen Gründen, Urteil des Senats vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 C
17.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
Dabei müsste es im Zusammenhang mit einer möglichen mittelbaren
Gruppenverfolgung von Jeziden in Syrien die Frage der Verfolgungsdichte stärker als
bisher einer qualifizierenden Betrachtung unterziehen. Das Berufungsgericht ist zwar
im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des
Senats die Verfolgungsdichte nicht allein einer quantitativen Beurteilung unterliegt,
sondern letztlich und entscheidend aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne
der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu
beurteilen ist, wobei Anzahl und Schwere der Verfolgungsmaßnahmen auch zur
Größe der Gruppe in Beziehung zu setzen sind (vgl. zuletzt Beschluss des Senats
vom 23. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 42.02 - Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 49
m.w.N.). Es hat diesen rechtlichen Maßstab aber nicht ausreichend umgesetzt,
sondern in erster Linie auf rein rechnerische Erwägungen abgehoben (UA S. 13 ff.).
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Dabei hat es die einzelnen Verfolgungsmaßnahmen unterschiedslos nebeneinander
gestellt und einen Zusammenhang mit asylerheblichen Merkmalen zum Teil, etwa bei
Tötungsdelikten und Frauenentführungen, in Zweifel gezogen, ohne dies im
Einzelnen nachvollziehbar zu belegen. Hilfsweise müsste das Berufungsgericht
gegebenenfalls prüfen, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
hinsichtlich Syriens bestehen.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
Beck Prof. Dr. Dörig