Urteil des BVerwG vom 12.12.2002

BVerwG (zusage, umzug, bundesverwaltungsgericht, rechtsfrage, beschwerde, erstattung, rechtssicherheit, interesse, umkehrschluss, vergütung)

Rechtsquelle:
BUKG § 2 Abs. 1
Stichworte:
Erstattung von Umzugskosten (Maklergebühren), die vor der Zusa-
ge der Umzugskostenvergütung entstanden sind; Zusage der Um-
zugskostenvergütung vor dem Umzug regelmäßig nicht erforder-
lich.
Leitsatz:
Die Gewährung von Umzugskostenvergütung setzt nicht die Vergü-
tungszusage vor Durchführung des Umzuges voraus.
Beschluss des 10. Senats vom 12. Dezember 2002
- BVerwG 10 B 3.02 -
I. VG Koblenz vom 01.03.2001 - Az.: VG 9 K 2360/00.KO -
II. OVG Koblenz vom 21.06.2002 - Az.: OVG 10 A 10426/02 –
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 3.02
OVG 10 A 10426/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
21. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 1 707,71 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zu-
lassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn
sie eine bestimmte, bisher höchstrichterlich noch nicht geklär-
te Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame
Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. z.B. Be-
schluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90
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<91 f.>). Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufge-
worfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit
Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation auch au-
ßerhalb eines Revisionsverfahrens ohne weiteres, d.h. auf ein-
fache Weise und mit eindeutigem Ergebnis, beantworten lässt
(vgl. z.B. Beschluss vom 19. April 2002 - BVerwG 10 B 1.02 -
m.w.N.). So liegt es hier.
Die Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob
die Gewährung von Umzugskostenvergütung die Vergütungszusage
vor dem Umzug voraussetzt, lässt sich eindeutig bereits aus dem
Kontext des § 2 Abs. 1 BUKG (F. 1990) entnehmen. § 2 Abs. 1
Satz 1 fordert lediglich die Schriftlichkeit der Zusage. Der
nachfolgende Satz dieser Vorschrift sieht die Verbindung der
Zusage mit einer dienstlichen Maßnahme lediglich als Sollvor-
schrift vor, lässt also Ausnahmen zu. Nur Satz 3 regelt für
hier nicht vorliegende Sonderfälle zwingend die Erteilung der
Zusage vor dem Umzug. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, wie
das OVG zutreffend ausgeführt hat, dass in sonstigen Fällen die
Zusage nicht vor dem Umzug erfolgt sein muss.
Darüber hinaus ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht rechts-
grundsätzlich klärungsbedürftig, sondern im hier dargelegten
Sinne bereits höchstrichterlich geklärt. Mit Urteil vom 30. Mai
1974 - BVerwG 2 C 54.72 - Buchholz 238.90 Nr. 55 hat das Bun-
desverwaltungsgericht zu § 2 BUKG (F. 1964) ausgeführt, dass
der Gesetzgeber es im Interesse der Klarheit und Rechtssicher-
heit zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er in allen Umzugsfällen
die Gewährung einer Vergütung von einer Zusage vor dem Umzug
hätte abhängig machen wollen.
2. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung vom
18. August 1981 - BVerwG 6 C 16.79 - BVerwGE 64, 24, auf die
allein die Beklagte ihre Divergenzrüge stützt, so dass auch ein
Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben ist.
Diese Entscheidung belegt vielmehr die vorliegend vertretene
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Auffassung. Aus ihr ergibt sich, dass die Zusage einen beab-
sichtigten oder aber einen bereits durchgeführten Umzug be-
trifft. Daraus folgt gerade nicht, dass die Zusage vor einem
Umzug gemacht sein muss. Wenn dann weiter ausgeführt wird, die
Gewährung von Umzugskosten sei davon abhängig, dass sie zuvor
schriftlich zugesagt worden ist, so betrifft dies schon nach
dem Wortlaut ("Gewährung") allein den tatsächlichen Erstat-
tungsvorgang. Ohne vorherige Zusage - gleich ob vor oder nach
dem Umzug - können Umzugskosten selbstverständlich nicht ge-
währt werden. Deshalb heißt es im Urteil vom 18. August 1981
zutreffend, bevor der Dienstherr die Erstattungsfähigkeit ein-
zelner mit dem Umzug entstandener Aufwendungen prüfe, solle er
zunächst verbindlich darüber entscheiden, ob der Anlass des Um-
zugs eine Erstattung der Kosten überhaupt rechtfertige. Im Rah-
men der Erstattungsfähigkeit ist der von der Beklagten vermiss-
te und im Einzelfall zu prüfende Grundsatz zu berücksichtigen,
dass nur Mehraufwendungen zu erstatten sind, die durch die Ver-
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setzung oder Abordnung veranlasst sind (Urteil vom 19. Dezember
1994 - BVerwG 10 C 1.92 - BVerwGE 97, 255). Dies gilt unabhän-
gig davon, ob die Zusage als solche vor oder nach dem Umzug er-
geht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Albers Mayer Müller