Urteil des BVerwG vom 13.06.2013

BVerwG: treu und glauben, jugendhilfe, sozialhilfe, unterbringung, allgemeiner rechtsgrundsatz, kreis, elterliche sorge, behinderung, vorrang, form

BVerwG 5 C 30.12
Rechtsquellen:
BGB § 242
SGB VIII § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
und 2, §§ 33, 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6, § 89a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 89f Abs. 1 Satz 1
SGB IX § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1,
Abs. 4 Satz 1, § 55 Abs. 1
SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1
SGB XII § 30 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher
Interessenwahrungsgrundsatz; Treu und Glauben; Erstattungsanspruch; Gesetzeskonformität;
Erstattungsleistung; Sozialleistungsträger; eigenübliche Sorgfalt; diligentia quam in suis;
Vorrang-Nachrang-Regelung; Vorrang-Nachrang-Verhältnis; Jugendhilfe; Sozialhilfe;
Eingliederungshilfe; Hilfe zur Erziehung; Vollzeitpflege; Familienpflege; Pflegefamilie;
Pflegeeltern; Kongruenz; kongruent; Gleichartigkeit; gleichartig; Leistungsvorrang;
Rangverhältnis; offenkundig; Offenkundigkeit; Rehabilitationsträger; Systemsubsidiarität;
Einzelanspruchssubsidiarität; Sozialhilfe; Leistung zur Teilhabe; Teilhabe; Gesellschaft;
Gemeinschaft; Nahraum; Leistungskatalog; Behinderung; Bedarf; Bedarfsdeckung;
Doppelleistungen; Analogie; Regelungslücke; Vergleichbarkeit; Lebensstandard;
Existenzminimum; soziokulturelles Existenzminimum; Obliegenheit; Kontinuität;
Steuerungsverantwortung; Mehrbedarf; erwerbsgeminderte Person; Erwerbsminderung;
Erwerbsfähigkeit; Schulpflicht.
Leitsatz:
1. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Interessenwahrungsgrundsatz kann
es einem kostenerstattungsberechtigten Jugendhilfeträger nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
primär gebieten, den erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger vorrangig in Anspruch zu nehmen.
2. Eine Berufung auf den Interessenwahrungsgrundsatz ist dem erstattungspflichtigen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe versagt, wenn offenkundig ist, dass es diesem ebenso wie dem
erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger möglich wäre, einen vorrangig verpflichteten
Sozialleistungsträger mit Aussicht auf Erfolg auf Erstattung in Anspruch zu nehmen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 30.12
VG Arnsberg - 08.06.2010 - AZ: VG 11 K 1265/09
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.09.2012 - AZ: OVG 12 A 1514/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
I
1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten Erstattung der Kosten, die er für die Unterbringung
eines geistig und körperlich schwerstbehinderten Kindes in einer Pflegefamilie aufgewandt hat.
2 Der Vater des im Januar 1998 geborenen Mädchens wurde nicht festgestellt. Es lebte zunächst
gemeinsam mit seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen. Im September 1998
willigte seine Mutter in die Unterbringung ihrer Tochter in Vollzeitpflege ein. Nach
zwischenzeitlichen Aufenthalten in einer sonderpädagogischen Pflegefamilie und in einem
privaten Säuglingsheim fand das Kind am 25. August 2002 Aufnahme in einer im
Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhaften Pflegefamilie.
3 Die Kindesmutter war im Zeitraum von Januar 1998 bis zum 7. November 1999 im
Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen, im Zeitraum vom 8. November 1999 bis zum 25.
November 2005 im E.kreis, hiernach im Landkreis Ludwigsburg und im Zeitraum vom 23. Juli
2006 bis zum 9. Juni 2009 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemeldet. Im Mai 2006
wurde ihr die elterliche Sorge für ihre Tochter entzogen und für diese Vormundschaft
angeordnet; zugleich wurden die Pflegeeltern zum Vormund bestellt.
4 Rückwirkend zum 1. September 2002 gewährte der E.kreis der seinerzeit noch
sorgeberechtigten Kindesmutter Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege für ihre Tochter.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 übernahm der Kläger die Sachbearbeitung des Hilfefalles von
dem E.kreis, der diesem im August 2004 ein Kostenerstattungsanerkenntnis erteilt hatte. Mit
Wirkung vom 1. Oktober 2004 gewährte der Kläger der Kindesmutter Hilfe zur Erziehung in Form
von Vollzeitpflege. Im April 2005 forderte der E.kreis den Kläger auf, für das Kind
Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und als nachrangig verpflichteter
Leistungsträger Kostenerstattung bei dem Träger der Sozialhilfe zu beantragen, bei dem das
Mädchen vor Aufnahme in die Pflegefamilie ihren Aufenthalt gehabt habe. Der im Mai 2005 von
dem E.kreis als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger angeschriebene Beigeladene sah seine
Zuständigkeit als nicht gegeben an, da die geleistete Hilfe nicht dem Zweck der
Eingliederungshilfe diene.
5 Nach der Ummeldung der Mutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten trat dieser einem
Kostenerstattungsersuchen des Klägers entgegen. Seine ablehnende Haltung begründete er mit
dem Vorrang der von dem Kind nach dortiger Rechtsauffassung zu beanspruchenden
Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie mit der Verletzung des so
genannten „Interessenwahrungsgrundsatzes“. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und
Familienrecht stellte in einer von dem Kläger eingeholten Stellungnahme fest, dass der örtliche
Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig und in Höhe der aufgewandten Kosten der
Erziehung erstattungspflichtig sei. Ein Ersuchen des Klägers um Übernahme des Hilfefalles und
Erstattung der geleisteten Jugendhilfeaufwendungen lehnte der Beigeladene unter anderem mit
der Begründung ab, Hilfen zur Erziehung seien im Leistungskatalog der Eingliederungshilfe
nicht vorgesehen.
6 Daraufhin stellte der Kläger dem Beklagten die seit dem 23. Juli 2006 aufgewandten
Jugendhilfeleistungen in Rechnung. Nachdem dieser das Kostenerstattungsersuchen unter
Beharrung auf seinem Rechtsstandpunkt zurückgewiesen hatte, hat der Kläger Klage mit dem
Ziel erhoben, den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die in dem Hilfefall in dem Zeitraum
vom 23. Juli 2006 bis zum 19. März 2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 51
417,01 € zu erstatten. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf
dessen Berufung hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, den
Beklagten verurteilt, dem Kläger die in dem Hilfefall in der Zeit vom 23. Juli 2006 bis zum 9. Juni
2009 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 17 455,68 € zu erstatten, und die Klage,
soweit sich diese auf die in dem vorstehenden Zeitraum nicht den Lebensunterhalt des Kindes
betreffenden Kosten und auf die gesamten in dem Zeitraum vom 10. Juni 2009 bis zum 19. März
2010 aufgewandten Kosten der Hilfe zur Erziehung erstrecke, abgewiesen. Bezogen auf den
Zeitraum vom 23. Juli 2006 bis zum 9. Juni 2009 seien die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1
und 3 SGB VIII dem Grunde nach erfüllt. Der Höhe nach könne der Kläger nur die Erstattung der
für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandten Kosten in Höhe von 17 455,68 €
beanspruchen. Einem Anspruch auf Erstattung auch der übrigen Kosten widerstreite der
Interessenwahrungsgrundsatz. Die Zurechnung der Verletzung der Interessen des Beklagten
scheitere nicht daran, dass der erstangegangene E.kreis seine Zuständigkeit nach § 14 SGB IX
festgestellt habe. Die Norm sei nicht anwendbar, da Jugendhilfeträger im Rahmen der
Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung keine Rehabilitationsträger seien. Der Kläger
habe den Interessenwahrungsgrundsatz verletzt, da er es obliegenheitswidrig unterlassen habe,
die Erstattung der aufgewandten Kosten oder die Feststellung des Anspruchs des Kindes auf
Eingliederungshilfe gegenüber dem Beigeladenen gerichtlich einzufordern. Überwiegendes
spreche dafür, dass jedenfalls eine auf Kostenerstattung gerichtete Klage erfolgreich gewesen
wäre. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Hilfe zur Erziehung in Form der
Vollzeitpflege sei im Verhältnis zu einer konkurrierenden Pflicht des Beigeladenen zur Leistung
von Eingliederungshilfe nachrangig. Das Kind habe einen Anspruch auf Gewährung von
Eingliederungshilfe. Die Hilfeform der Vollzeitpflege in Pflegefamilien sei dem offenen
Leistungskatalog der Eingliederungshilfe ohne Weiteres zuzuordnen.
7 Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter: Der geltend gemachte Anspruch sei
in vollem Umfang aus § 89a SGB VIII begründet. Die Hilfe zur Erziehung sei rechtmäßig gewährt
worden. Seine örtliche Zuständigkeit gehe auf die auf § 14 SGB IX gründende Feststellung der
örtlichen Zuständigkeit durch den erstangegangenen E.kreis zurück. In dieser Zuständigkeit sei
er gefangen gewesen, ohne die Möglichkeit zu besitzen, den Hilfefall abzugeben oder die
Feststellung der vorrangigen Zuständigkeit zu betreiben. Dessen ungeachtet sei der
Interessenwahrungsgrundsatz nicht verletzt. Der Kläger sei berechtigt gewesen, sich gegen eine
Abgabe des Falles an den Beigeladenen zu entscheiden, um das Wohl des untergebrachten
Kindes sicherzustellen und um nicht mit einer Überführung in die in Bezug auf das Kindeswohl
nicht ausreichend geregelte sachliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe das Scheitern
des Hilfefalles zu riskieren. Fehl gehe auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dem
Beklagten sei die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem
Beigeladenen zuzumuten. Einem solchen Anspruch wohne nicht der Zweck inne, die
Zuständigkeit des Inanspruchgenommenen auf Dauer festzuschreiben. Eine Auslegung, der
zufolge dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Umweg des Gebotes der
Interessenwahrung zugemutet werde, die Verantwortung für einen Hilfefall aus der Hand zu
geben, verletze § 89f SGB VIII. Dessen ungeachtet hätte die gerichtliche Geltendmachung eines
Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen erst nach Inkrafttreten des § 54 Abs.
3 SGB XII am 5. August 2009 realistische Aussicht auf Erfolg gehabt, da der Träger der
Sozialhilfe zuvor hätte geltend machen können, die Hilfe nicht als Eingliederungshilfe in einer
Pflegefamilie fortzuführen. Soweit der Beklagte dazu verpflichtet worden sei, die Kosten des
Pflegeverhältnisses, die auf den notwendigen Unterhalt des Kindes entfallen seien, zu erstatten,
habe das Oberverwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass mit dem gewährten
„Mehrbedarf“ auch Kosten gedeckt würden, die aufgrund der Behinderung des Kindes
hinsichtlich seiner materiellen Bedarfe entstünden. Ausgehend von einem Mehrbedarf von 17
v.H. des Regelsatzes wäre der Beigeladene berechtigt, seine Erstattungspflicht in Höhe eines
Betrages von 2 967,46 € zu verweigern. Jedenfalls dieser Betrag sei daher ergänzend ihm, dem
Kläger, zuzusprechen.
8 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
9 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht
entschieden, dass § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Art. 1
des Gesetzes vom 26. Juni 1990 ) - SGB VIII - i.d.F. der Bekanntmachungen
vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) bzw. vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) dem
Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung über die ihm rechtskräftig zugesprochenen 17
455,68 € hinaus vermittelt.
10 Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger zwar die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfülle (1.),
einer Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger weitere 22 537,05 € zu erstatten, indes
entgegenstehe, dass dieser es unterlassen habe, die kostenerstattungsrechtlichen Interessen
des Beklagten wahrzunehmen, (2.). Ebenso wenig kann der Kläger die Erstattung eines
Mehrbedarfs in Höhe von weiteren 2 967,46 € beanspruchen (3.).
11 1. Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer
Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten,
der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Ändert sich während der Gewährung der Leistung
nach § 89a Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII
maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII der örtliche Träger
kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig
geworden wäre.
12 Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass im maßgeblichen Zeitraum vom
23. Juli 2006 bis zum 9. Juni 2009 der Kläger aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6
SGB VIII Leistungen nach § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII (vgl. hierzu Urteil vom 13.
Dezember 2012 - BVerwG 5 C 25.11 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn.
15 und 19) erbracht hat und der Beklagte ohne die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 86
Abs. 6 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachungen vom 8. Dezember 1998 bzw. vom 14. Dezember
2006 gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe
gewesen wäre.
13 Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung
von weiteren 22 537,05 €, steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar
läuft dem Erstattungsanspruch nicht § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.d.F. des Gesetzes vom 8.
September 2005 (BGBl I S. 2729) zuwider (a). Ihm widerstreitet hingegen der aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben folgende kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (b).
14 a) Gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit
die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Das Gebot der
Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten zielt darauf ab, zum einen sicherzustellen, dass
der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung
einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen
überschreitet, und zum anderen den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren,
Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer
Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (Urteil vom
29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 = Buchholz 436.511 § 89f SGB VIII Nr. 1,
jeweils Rn. 16; ferner Urteile vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d
KJHG/SGB VIII Nr. 2 S. 1 und vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 - NVwZ-RR
2005, 119 <120>). Eine entsprechende Grenzüberschreitung steht hier nicht im Raum.
15 Dass der Kläger im Zuge der Gewährung der Hilfe zur Erziehung ihm durch das Achte Buch
Sozialgesetzbuch gesetzte Grenzen überschritten und hierdurch die Interessen des Beklagten
verletzt hätte, wird auch von diesem nicht geltend gemacht. Gegenstand der Einwendung ist
vielmehr, dass es der Kläger obliegenheitswidrig unterlassen habe, zunächst den Beigeladenen
als zuständigen Träger der Sozialhilfe gerichtlich auf Erstattung der streitgegenständlichen
Kosten in Anspruch zu nehmen.
16 b) Der Kläger kann die Erstattung des in Rede stehenden Betrags deshalb nicht verlangen,
weil er dem kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz zuwidergehandelt hat.
17 aa) Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt die Pflicht des
kostenerstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers, die Interessen des erstattungspflichtigen
Trägers von Sozialleistungen zu wahren.
18 Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im
Verwaltungsrecht. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das
allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen
Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht. Der genannte
Grundsatz bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung. Diese erfolgt durch
Typisierung anhand von Fallgruppen (vgl. Urteile vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 -
NJW 2013, 629 Rn. 25 und vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294
<298> = Buchholz 451.64 BBankG Nr. 3 S. 1 ; Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 6
B 16.08 - juris Rn. 7). Der Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt die Ausübung von
Rechten. Ein außerhalb seiner Grenzen liegender Anspruch ist keine Ausübung eines „Rechts“,
sondern Überschreitung desselben. Deshalb kann der aus § 242 BGB folgende
Rechtsgrundsatz materiellen Ansprüchen entgegengehalten werden. Anspruchsvernichtende
Wirkung kann ihm insbesondere zukommen, wenn der Anspruchsteller in seine Rechtsposition
unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1973 -
BVerwG 1 C 34.72 - Buchholz 451.52 § 19 MuFG Nr. 2 S. 9 ).
19 Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander
ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der in der Rechtsprechung des Senats
anerkannte kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (vgl. Urteile vom 8. Juli
2004 a.a.O. S. 4, vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 5 C 7.05
- Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 3 Rn. 22). Danach hat der zur Kostenerstattung
berechtigte Sozialleistungsträger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt
anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist (vgl. Urteil vom
29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16). Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass
der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 22),
sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht
entsteht. Zur Erreichung dieser Ziele hat er alle nach Lage des Einzelfalles möglichen und
zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Dies schließt auch ein darauf
hinzuwirken, dass ein vorrangig zuständiger anderer Sozialleistungsträger den Anspruch des
Hilfebedürftigen erfüllt. Insoweit kann auch die Beschreitung des Rechtsweges zur gerichtlichen
Klärung der Zuständigkeit des anderen Trägers geboten sein, sofern dies nicht im Einzelfall
aussichtslos erscheint.
20 Der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz kann einem
Erstattungsanspruch hingegen nicht entgegengehalten werden, wenn offenkundig ist, dass es
dem erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger in gleicher Weise wie dem
erstattungsberechtigten Träger möglich wäre, einen vorrangig verpflichteten Träger der
Sozialleistung mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall gebietet es der
Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dem erstattungsverpflichteten Träger den Schutz des
kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes zukommen zu lassen.
„Offenkundigkeit“ ist anzunehmen, wenn aus Sicht des nachrangig erstattungspflichtigen
Sozialleistungsträgers kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an dem Erfolg eines
entsprechenden Erstattungsbegehrens bestehen kann.
21 Verletzt der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger den kostenerstattungsrechtlichen
Interessenwahrungsgrundsatz, steht dies einem Erstattungsanspruch entgegen.
22 bb) Aufgrund des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes ist ein
erstattungsberechtigter Träger der Jugendhilfe gehalten, statt den nach § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs.
1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger einen vorrangig erstattungspflichtigen
Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers,
wie sie in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt.
23 Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch den Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vor. Von diesem
Grundsatz normiert § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Ausnahme für Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die
körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Diese
Leistungen gehen den Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vor. § 10 Abs. 4
Satz 1 und 2 SGB VIII findet Anwendung, wenn sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch
ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander
entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteil vom 2.
März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr.
2, jeweils Rn. 8). Das Vorrang-Nachrang-Verhältnis des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII wie auch
des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist nicht nach dem Schwerpunkt der Leistung, sondern allein
nach der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialleistung abzugrenzen. Der
Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist
daher auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen
beschränkt (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <329> =
Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 2 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG
5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 1, jeweils Rn.
32 f.).
24 Mit § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber das Rangverhältnis zwischen
Leistungen der Jugendhilfe und solchen der Sozialhilfe und speziell der Eingliederungshilfe mit
Wirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis geregelt (Urteile vom 23. September 1999 a.a.O. S.
330 bzw. S. 4 und vom 2. März 2006 a.a.O.). Dass beide Vorschriften nur das Verhältnis
zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger, nicht hingegen auch das Verhältnis zweier
Jugendhilfeträger betrifft, widerstreitet der Annahme einer Ausstrahlungswirkung auf den
Interessenwahrungsgrundsatz nicht, da diesem gerade die Frage eines Vorrangs der Erstattung
im Verhältnis zwischen dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger
zugrunde liegt.
25 Danach obliegt es dem erstattungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den
von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erfassten Fallgestaltungen regelmäßig, die Interessen des
erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträgers wahrzunehmen und sein Erstattungsbegehren
vorrangig gegenüber dem Sozialhilfeträger zu verfolgen.
26 cc) Gemessen an diesen Grundsätzen gebot es die eigenübliche Sorgfalt, zunächst den
Beigeladenen aus § 104 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) - SGB X - vom 18. August 1980 (BGBl I S.
1469, 2218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1983), auf
Erstattung der ihm in dem Hilfefall entstandenen streitgegenständlichen Kosten in Anspruch zu
nehmen ((1)). Dem Beklagten war eine Berufung auf den Interessenwahrungsgrundsatz im
Verhältnis zum Kläger auch nicht mit Blick auf die Offenkundigkeit der Erfolgsaussichten eines
eigenen Erstattungsanspruchs gegen den Beigeladenen versagt ((2)).
27 (1) Der Beigeladene ist dem Kläger aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, die diesem
im Hilfefall entstandenen streitgegenständlichen Kosten zu erstatten. Einem entsprechenden
Erstattungsanspruch steht nicht § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX - vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) i.d.F. des
Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl I S. 606) entgegen ((a)). Die Voraussetzungen des § 104
Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt ((b)). Dadurch, dass es der Kläger unterlassen hat, zunächst den
Beigeladenen auf Erstattung der betreffenden Aufwendungen in Anspruch zu nehmen, hat er die
eigenübliche Sorgfalt verletzt ((c)).
28 (a) Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird nicht durch § 14 SGB IX
ausgeschlossen. Dieser zielt auf eine schnelle und dauerhafte Klärung der Zuständigkeit im
Leistungsverhältnis zwischen den betroffenen behinderten Menschen und den
Rehabilitationsträgern.
29 Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 1
Satz 1 Halbs. 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob
er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Ergibt die Prüfung,
dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag gemäß § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX
unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag
nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf gemäß § 14 Abs. 2
Satz 1 SGB IX unverzüglich fest.
30 Es mag auf sich beruhen, ob das ursprünglich an den E.kreis herangetragene Begehren des
Kindes als Rehabilitationsbegehren zu werten gewesen wäre und welche Folgewirkungen mit
Blick auf den Gesichtspunkt der Hilfekontinuität hieran zu knüpfen gewesen wären. Denn die
Regelungen des § 14 SGB IX lassen sich nicht ohne Weiteres auf das Innenverhältnis der
Rehabilitationsträger untereinander übertragen. Der Ausgleich unter den Rehabilitationsträgern
erfolgt vielmehr in erster Linie - die den Erstattungsanspruch des zweitangegangen Trägers
regelnde Sondervorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist hier nicht einschlägig - nach
Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X (BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98,
267 und vom 28. November 2007 - B 11a AL 29/06 R - FEVS 59, 492 <494>). Ebenso
wenig ändert die gesetzliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach §
14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX etwas an dem Nachrang der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers im
Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (OVG Münster, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 -
JAmt 2011, 539 ).
31 (b) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die
Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der
Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat
oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung
des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus,
dass nebeneinander Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger bestehen ((aa)) und
die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen aus Gründen der
System- oder Einzelanspruchssubsidiarität nachgeht ((bb)) (stRspr, zuletzt Urteil vom 9. Februar
2012 - BVerwG 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 7, jeweils
Rn. 26 m.w.N.; BSG, Urteile vom 14. Mai 1985 - 4a RJ 13/84 - SozR 1300 § 105 Nr. 1 S. 1
und vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36 <38> m.w.N.).
32 (aa) Hinsichtlich der allein noch streitgegenständlichen Kosten der Pflege und Erziehung des
Kindes waren sowohl der Kläger (((1))) als auch der Beigeladene (((2))) dem Grunde nach zur
Leistung verpflichtet.
33 ((1)) Die Pflegeeltern konnten gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII i.V.m. §
33 SGB VIII von dem Kläger Hilfe zur Erziehung für die Vollzeitpflege des Kindes beanspruchen.
Dies wird von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Auf der Grundlage der nicht mit zulässigen
und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist davon auszugehen, dass
die Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie erforderlich war.
34 ((2)) Der Beigeladene war aus § 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) (Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl I S. 3022) -
SGB XII - i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX i.d.F. des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl I S. 606)
verpflichtet, dem Kind für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der
Eingliederungshilfe zu gewähren.
35 Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in
ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen
wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Leistungen
der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles,
insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der
Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zählt neben den Leistungen
nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX einzelne Leistungen der Eingliederungshilfe in nicht
abschließender Form auf. Gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig
von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht
erbracht werden oder in einem der Leistungsgesetze eines zuständigen Rehabilitationsträgers
als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausdrücklich normiert sind. Auch auf
der Grundlage der hier noch anwendbaren Fassung des § 54 SGB XII kann die Vollzeitpflege in
Gestalt der Unterbringung in einer Pflegefamilie eine Eingliederungshilfe im Rahmen der
Sozialhilfe sein. Dem steht nicht entgegen, dass erst mit dem am 5. August 2009 in Kraft
getretenen und hier noch nicht anwendbaren § 54 Abs. 3 SGB XII i.d.F. des Gesetzes vom 30.
Juli 2009 (BGBl I S. 2495) die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie ausdrücklich als eine
Leistung der Eingliederungshilfe normiert wird. Bereits vor diesem Zeitpunkt konnte die
Vollzeitpflege als solche, orientiert an dem Hilfebedarf des jungen Menschen, eine
Eingliederungshilfe darstellen (vgl. Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125,
95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 9).
36 Eine Einstufung der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie als Eingliederungshilfe liegt
insbesondere nahe, wenn schwere körperliche und geistige Behinderungen eines Kindes
dessen Unterbringung in einer sonderpädagogischen Pflegestelle erforderlich machen. In diesen
Fällen sind wegen der Schwere der körperlichen und/oder geistigen Behinderungen neben den
ohnehin aufgrund der Unterbringung außerhalb der eigenen Familie erforderlichen
erzieherischen und pädagogischen Leistungen gerade auch in erheblichem Umfang
therapeutische Leistungen zu erbringen, die in der Gesamtschau eine Qualifikation der Hilfe als
Teilhabeleistungen und damit als Leistungen, die auch der Eingliederungshilfe unterfallen,
rechtfertigen.
37 Gemessen an diesen Grundsätzen ist auch die im streitgegenständlichen Leistungszeitraum
gewährte Vollzeitpflege als Leistung der Eingliederungshilfe einzustufen. Aufgrund seiner
schweren körperlichen und geistigen Behinderungen war das Kind wesentlich in seiner
Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Die Gewährung der Teilhabeleistung
der Familienpflege hätte erwarten lassen, dass nach den Besonderheiten des Einzelfalles,
insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderungen, die Aussicht bestand, deren Folgen zu
mildern und ihm so die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Auf der
Grundlage der auch insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Unterbringung des Mädchens in der
erfahrenen Pflegefamilie die geeignete und notwendige Maßnahme der Eingliederungshilfe war.
Eine angemessene Teilhabe am Leben der Gemeinschaft war ihm nur bei einer seinen
Lebensvollzug umfassend begleitenden Betreuung möglich. Die zur Bewältigung seiner
behinderungsbedingt massiv eingeschränkten zwischenmenschlichen Kontakte und sozialen
Beziehungen erforderliche Hilfe wurde ihm im Rahmen der Unterbringung in der Pflegefamilie
zuteil.
38 (bb) § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII begründet einen Leistungsvorrang des Beigeladenen als
Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sofern die
zu beanspruchenden Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander
überschneidend oder deckungsgleich sind.
39 Die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und die Eingliederungshilfe sind, soweit es
die streitgegenständlichen familienpflegebezogenen Leistungen betrifft, nach ihrem Zweck und
dem betreffenden Leistungszeitraum gleichartig. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Gewährung
der Sozialleistung durch den erstleistenden Träger zugleich eine Verpflichtung des in Anspruch
genommenen zweiten Trägers erfüllt hat (Urteil vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 2.98 -
BVerwGE 107, 269 <271> = Buchholz 436.7 § 25 BVG Nr. 5 S. 1 ; BSG, Urteil vom 14.
November 1984 - 1/4 RJ 57/84 - BSGE 57, 218 <219>). Einer „Einheit des Leistungsgrundes“
bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 4a RJ 1/86 - SozR 1300 § 104 Nr. 12 S.
30 ). Das ist hier der Fall.
40 Mit dem Oberverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass Unterbringung und Betreuung
des Kindes in der Pflegestelle in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf die Deckung des
gesamten, sich aus den multiplen Behinderungen des Kindes ergebenden Bedarfs gerichtet
waren. Dadurch, dass die Pflegefamilie nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt hat,
sondern auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen eingegangen ist, ist der
Beigeladene im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden (vgl. OVG
Lüneburg, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 4 LB 22/09 - JAmt 2010, 385 <387>).
41 Dass Empfänger der Jugendhilfeleistung die Pflegeeltern waren, während die
Eingliederungshilfe dem Kind zu gewähren gewesen wäre, steht mit Blick auf das Ziel des
Kongruenzerfordernisses, zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden, der Annahme einer
Gleichartigkeit der Leistungen nicht entgegen (stRspr, zuletzt Urteil vom 9. Februar 2012 -
BVerwG 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 7 Rn. 36 m.w.N.).
42 Der Gleichartigkeit der Leistungen widerstreitet schließlich nicht, dass im
streitgegenständlichen Leistungszeitraum - anders als im Bereich der Hilfe zur Erziehung in
Vollzeitpflege - nicht nur die Art, sondern auch der Umfang der eingliederungshilferechtlichen
Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nicht normiert waren. Eine entsprechende
Regelungslücke stellte sich als planwidrig dar. Dem Regelungszweck der Eingliederungshilfe
entspricht es, die Regelungslücke durch eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen
Regelung des § 39 SGB VIII, hier i.d.F. des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729)
bzw. der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134), zu schließen. Ein solcher
Analogieschluss ist mit Blick auf den Zweck der Hilfegewährung und die Interessenlage
angezeigt. § 39 SGB VIII trifft eine Regelung unter anderem für die Kosten der Pflege und
Erziehung. Insoweit besteht eine hinreichende Vergleichbarkeit mit den betreffenden
sozialhilferechtlichen Leistungen. Der entsprechenden Anwendung dieser Regelung auf die
sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe widerstreitet nicht, dass es sich bei Jugendhilfe und
Sozialhilfe um zwei sozialrechtliche Hilfesysteme mit unterschiedlichen Aufgaben und
Rechtsfolgen handelt. Denn diesen Strukturunterschieden kommt bei der Betreuung behinderter
Kinder im Rahmen der Familienpflege keine entscheidende Bedeutung zu.
43 (c) Der Kläger hat dadurch, dass er es unterlassen hat, den Beigeladenen auf Erstattung der
betreffenden Aufwendungen in Anspruch zu nehmen, den kostenerstattungsrechtlichen
Interessenwahrungsgrundsatz verletzt. Er hat das Erstattungsbegehren nicht mit der gebotenen
Intensität verfolgt. In Anbetracht des Umstandes, dass ihm die Betreibung eines entsprechenden
Klageverfahrens nicht zuletzt auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - (BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII
Nr. 2, jeweils Rn. 9) und des Ergebnisses der von ihm eingeholten Stellungnahme des
Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht zumindest nicht als aussichtslos
erscheinen durfte, war es ihm nicht nur möglich, sondern auch zuzumuten, den Rechtsweg mit
dem Ziel zu beschreiten, die Kostenverantwortung des Beigeladenen als vorrangig
verpflichtetem Sozialleistungsträger zu realisieren.
44 Die Obliegenheit, im Sinne des Interessenwahrungsgrundsatzes vorrangige Ansprüche und
Leistungen gerichtlich geltend zu machen, wird im streitgegenständlichen Einzelfall auch nicht
durch das Gebot überlagert, die Kontinuität der geleisteten Hilfe zur Erziehung zu gewährleisten.
Der Kläger war nicht berechtigt, der Sicherstellung des Kindeswohls im Rahmen der
Hilfegewährung Vorrang gegenüber der Wahrung der Interessen des Beklagten einzuräumen,
da eine Verurteilung des Beigeladenen zur Erstattung der angefallenen Kosten der Pflege und
Erziehung unmittelbar weder die Kontinuität der Hilfeleistung noch den Fortbestand der
Steuerungsverantwortung des Klägers berührt hätte.
45 (2) Der Beklagte war auch nicht gehindert, sich im Verhältnis zum Kläger auf den
Interessenwahrungsgrundsatz zu berufen. Es ist nicht offenkundig, dass es dem Beklagten in
gleicher Weise wie dem Kläger möglich war, den Beigeladenen mit Aussicht auf Erfolg zur
Erstattung heranzuziehen. Im Betracht kommt hier allein ein Erstattungsanspruch auf der
Grundlage des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
46 Der Annahme einer entsprechenden Offenkundigkeit widerstreitet, dass § 104 Abs. 1 Satz 1
SGB X voraussetzt, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht
hat. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nach § 89a Abs. 1 SGB VIII auch
ein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten besteht, die rechtmäßig zur Erfüllung eines
Erstattungsanspruchs eines weiteren Jugendhilfeträgers aufgewendet worden sind (Urteil vom 5.
April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 = Buchholz 436.511 § 89a KJHG/SGB VIII
Nr. 3, jeweils Rn. 12 ff.); ob diese Rechtsprechung auf die Erbringung von Sozialleistungen im
Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu übertragen ist, ist indes höchstrichterlich nicht
entschieden und war im streitgegenständlichen Leistungszeitraum jedenfalls nicht offenkundig.
47 3. Ebenfalls ohne Erfolg nimmt der Kläger den Beklagten auf Erstattung eines zusätzlichen
Mehrbedarfs im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, geändert durch Gesetze vom 2.
Dezember 2006 (BGBl I S. 2670) und vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554), in Höhe von 2 967,46 €
in Anspruch.
48 Nach dieser Vorschrift wird für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII noch
nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sind
und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Behörde oder einen
Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, ein
Mehrbedarf von 17 v.H. des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein
abweichender Bedarf besteht.
49 Der Anerkennung eines entsprechenden Mehrbedarfs im vorliegenden Hilfefall steht
entgegen, dass „erwerbsgeminderte Personen“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII
nur solche Personen sind, die überhaupt rechtlich in der Lage wären, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 3/09 R - SozR 4-4200 § 28 Nr. 3 Rn. 20).
Hierzu zählen noch der Schulpflicht unterliegende Kinder, so auch das hier betroffene Mädchen,
nicht.
50 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht der
Billigkeit, seine Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er einen
Antrag nicht gestellt und deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht am Kostenrisiko teilgenommen
hat.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß