Urteil des BVerwG vom 25.06.2009

BVerwG: natürliches mineralwasser, konzept, anerkennung, brunnen, verordnung, trinkwasser, gehalt, verbraucher, behandlung, gewinnung

Rechtsquellen:
VO (EG) Nr. 178/2002
RL 80/777/EWG
LFGB
§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2
MTVO
§ 1 Abs. 1, §§ 2, 6 Abs. 1 und 5, § 11 Abs. 1
Stichworte:
Natürliches Mineralwasser; amtliche Anerkennung; ursprüngliche Reinheit; Mi-
neraliengehalt; Mischwasser; Quelle; Entnahmestelle; Mineralwasserqualität
der Ausgangswässer; Herstellung; Behandlung; Verbot des Zusatzes von Stof-
fen; Beimischung von Sole; Trinkwassereignung; Genießbarkeit; Lebensmittel-
eigenschaft.
Leitsatz:
Die Beimischung von stark salzhaltigem Wasser (Sole) zu einem natürlichen
Mineralwasser lässt dessen Mineralwasserqualität entfallen.
Urteil des 3. Senats vom 25. Juni 2009 - BVerwG 3 C 18.08
I. VG Potsdam
vom 17.05.2005 - Az.: VG 3 K 3041/99 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 27.05.2008 - Az.: OVG 5 B 7.05 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 18.08
OVG 5 B 7.05
Verkündet
am 25. Juni 2009
Harnisch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler,
Prof. Dr. Rennert und Buchheister
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 27. Mai 2008 wird geändert.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Potsdam vom 17. Mai 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Re-
visionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über die amtliche Anerkennung eines Mischwassers als
natürliches Mineralwasser.
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Die Klägerin unterhält einen Betrieb zur Gewinnung und Herstellung von Mine-
ralwässern aus verschiedenen Brunnen. Unter dem 22. Februar 1999 beantrag-
te sie die Anerkennung eines Mineralwassers und die Erteilung einer Nut-
zungsgenehmigung für eine Quellnutzung mit der vorläufigen Bezeichnung
„Mischwasser“. Das Wasser sollte aus einem bereits genutzten und einem neu
anzulegenden Brunnen gewonnen und oberirdisch zusammengeführt werden.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Juli 1999 ab. Das Misch-
wasser genüge nicht den Anforderungen der Mineral- und Tafelwasserverord-
nung (MTVO). Das Wasser aus Brunnen 5 habe eine Gesamtmineralisation
von ca. 275 mg/l, während das Wasser aus dem neu anzulegenden Brunnen 7
ein stark mineralisiertes Tiefenwasser mit einem Salzgehalt von über 25 g/l sei.
Ab einem Gehalt von über 14 g/l handele es sich nicht mehr um ein Mineral-
wasser, sondern um Sole. Eine derartige Mischung sei unzulässig. Die Klägerin
hat gegen die Ablehnung am 20. August 1999 Klage erhoben.
Die Beteiligten haben das Klageverfahren zunächst nicht betrieben, sondern
sich außergerichtlich um eine Einigung bemüht. Dabei schlug die Klägerin mit
Schreiben vom 26. April 2000 ein geändertes Konzept vor und kündigte an,
ihren Antrag entsprechend zu ändern, wenn der Beklagte einverstanden sei.
Um den Salzgehalt des Wassers aus Brunnen 7 zu senken, sollte über eine
zweite Bohrung ein gering mineralisiertes Wasservorkommen erschlossen und
unter dem Brunnenkopf mit dem stark mineralisierten Tiefengrundwasser ver-
mischt werden; im Betrieb der Klägerin sollte dann entsprechend dem ur-
sprünglichen Konzept eine weitere Vermischung mit dem Wasser aus Brun-
nen 5 erfolgen. Der Beklagte erklärte unter dem 11. Mai 2000, das neue Kon-
zept bei der Entscheidung zu berücksichtigen, sofern sich aus den noch aus-
stehenden gutachterlichen Stellungnahmen neue Erkenntnisse ergäben. Dar-
aufhin reichte die Klägerin unter dem 16. August 2000 einen entsprechend ge-
änderten Antrag mit gutachterlichen Stellungnahmen ein, in denen freilich unter
anderem die Analysewerte des Wassers aus Brunnen 7 fehlten. Hierzu führte
die Klägerin aus, die Werte seien erst nach Fertigstellung des Brunnens zu er-
mitteln; sie bitte deshalb um einen vorläufigen Anerkennungsbescheid. Der Be-
klagte lehnte dies mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 13. Febru-
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ar 2001 ab, weil eine Mischung mit stark mineralisiertem Tiefengrundwasser
nur als Tafelwasser verkehrsfähig sei.
Nachdem weitere Versuche einer außergerichtlichen Einigung ohne Ergebnis
blieben, hat die Klägerin das Klageverfahren weiter betrieben und mit Schrift-
satz vom 10. September 2004 ihr abgeändertes Konzept und den Bescheid
vom 13. Februar 2001 in das gerichtliche Verfahren einbezogen. Sie hat bean-
tragt,
den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Be-
scheide vom 20. Juli 1999 und 13. Februar 2001 zu ver-
pflichten, ihr die amtliche Anerkennung eines natürlichen
Mineralwassers für die Quellnutzung „Mischwasser“ ge-
mäß den Anträgen vom 22. Februar 1999 und vom
16. August 2000 zu erteilen,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Be-
scheides vom 20. Juli 1999 zu verpflichten, ihr die amtli-
che Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers für
die Quellnutzung „Mischwasser“ gemäß dem Antrag vom
22. Februar 1999 zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Mai 2005 abgewiesen.
Der das geänderte Konzept betreffende Hauptantrag sei unzulässig. Bei dem
Schreiben vom 13. Februar 2001 handele es sich um einen bestandskräftig
gewordenen Verwaltungsakt, da die Klägerin das geänderte Konzept und den
ablehnenden Bescheid erst mit Schriftsatz vom 10. September 2004 in das
Klageverfahren einbezogen habe. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Aus § 2
MTVO ergebe sich, dass nur natürliche Mineralwässer gemischt werden dürf-
ten. Das aus Brunnen 7 zu gewinnende Wasser sei hingegen Sole. Die Mine-
ral- und Tafelwasserverordnung nenne zwar keinen Höchstgehalt an Salzen.
§ 11 Abs. 1 MTVO belege aber, dass der Verordnungsgeber zwischen Mine-
ralwasser und salzreichem Wasser unterscheide.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche
Urteil geändert und den Beklagten zu einer Anerkennung des nach dem geän-
derten Konzept gewonnenen Mischwassers als natürliches Mineralwasser ver-
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pflichtet. Der Hauptantrag der Klägerin sei zulässig. Unbeschadet der Antrags-
formulierung gehe es ihr im Klageverfahren um die endgültige Anerkennung
des geänderten Konzeptes, während sie mit dem Antrag vom 16. August 2000
nur eine vorläufige Entscheidung des Beklagten angestrebt habe. Der be-
standskräftige Bescheid vom 13. Februar 2001 stehe der Zulässigkeit des
Hauptantrags deshalb nicht entgegen. In der Sache erfülle das Mischwasser
die Anforderungen der Mineral- und Tafelwasserverordnung an ein natürliches
Mineralwasser. Insbesondere hätten auch die Ausgangswässer, wie bei einem
Mischwasser erforderlich, für sich genommen Mineralwasserqualität. Die An-
nahme des Beklagten, Wasser ab einem Salzgehalt von 14 g/l gelte nicht mehr
als Mineralwasser, verstoße gegen die Mineral- und Tafelwasserverordnung
und die Richtlinie 80/777/EWG, die zwar für bestimmte Schadstoffe, nicht aber
für den Mineraliengehalt eine Höchstgrenze vorschrieben. Soweit § 11 MTVO
zwischen natürlichem Mineralwasser und Sole unterscheide, folge daraus nicht,
dass nicht auch Sole den Anforderungen an ein Mineralwasser genügen könne.
Mineralwasser sei außerdem kein besseres Trinkwasser. Die Trinkwasserver-
ordnung sei auf Mineralwasser nicht anwendbar.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte im We-
sentlichen einen Verstoß gegen §§ 2 und 3 MTVO. Das Berufungsgericht sei
zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Quellnutzung mit mehreren
Entnahmestellen jedes Ausgangswasser Mineralwasserqualität haben müsse.
Das hoch mineralisierte Tiefenwasser sei aber kein Mineralwasser, sondern
Sole. Auch wenn die nationale Verordnung und das Gemeinschaftsrecht keine
Höchstgrenzen für gelöste Salze vorsähen, komme es nicht in Betracht, unge-
nießbares Wasser als Mineralwasser anzusehen. Bei einer Gesamtmineralisa-
tion von 25 g/l bestehe eine Gesundheitsgefahr für den Verbraucher; als Le-
bensmittel sei ein solches Wasser nicht verkehrsfähig. Die Verwaltungsvor-
schriften konkretisierten den zulässigen Höchstwert für gelöste Salze mit 14 g/l.
Selbst wenn eine solche Sole noch als Mineralwasser anzusehen wäre, fehle
jedenfalls die geforderte Konstanz der Mineralisation im Rahmen natürlicher
Schwankungen. Die Konstanz werde hier künstlich durch eine Mischanlage her-
beigeführt.
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Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Da ein natürliches Mineralwasser aus
mehreren Quellen stammen dürfe, sei eine Mischung verschiedener Aus-
gangswässer zulässig. Auch hoch mineralisiertes Wasser könne Mineralwas-
serqualität besitzen. Die ursprüngliche Reinheit betreffe nicht den Salzgehalt,
sondern die Abwesenheit von Schadstoffen. Ob das Wasser genießbar sei, sei
nicht entscheidend, solange es jedenfalls die Voraussetzungen der Verordnung
erfülle, die keine Höchstgrenze des Salzgehaltes vorsehe. Anders lautende
Verwaltungsvorschriften seien unbeachtlich. Die Eignung zur Gesundheits-
schädigung stehe der Lebensmitteleigenschaft ebenfalls nicht entgegen, son-
dern lasse nur die Verkehrsfähigkeit entfallen. Lebensmittelcharakter müsse
das Wasser im Übrigen erst bei der Abfüllung haben. Es sei deshalb unerheb-
lich, dass die Sole nicht zum Verzehr geeignet sei; denn sie gelange nicht un-
verdünnt in den Verkehr. Aus § 11 MTVO folge nichts anderes; er betreffe nur
die Herstellung von Tafelwasser. Der bloße Schutz der Verbraucher vor einer
Täuschung über die Herkunft habe in der Mineral- und Tafelwasserverordnung
keinen Niederschlag gefunden.
Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Revision. Natürliches Mine-
ralwasser müsse grundsätzlich ohne Behandlung genießbar sein. Der Verbrau-
cher erwarte bei einem natürlichen Mineralwasser ein im Wesentlichen unver-
ändertes Naturprodukt.
II
Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
1. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht. Dem Hauptantrag hätte
schon deshalb nicht stattgegeben werden dürfen, weil er wegen Versäumung
der Klagefrist unzulässig ist.
Der Hauptantrag betrifft das geänderte Konzept der Klägerin zur Quellnutzung
gemäß ihrem Antrag vom 16. August 2000. Diesen Antrag hat der Beklagte
unter dem 13. Februar 2001 abgelehnt. Die Ablehnung ist, wovon auch das
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Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein Verwaltungsakt. Zwar mögen
die Beteiligten während der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zu-
nächst davon ausgegangen sein, dass der Beklagte keine weiteren der Anfech-
tung unterliegenden Entscheidungen trifft. Demgemäß hat die Klägerin im Zuge
der Erörterungen das geänderte Konzept mit ihrem Schreiben vom 26. April
2000 zunächst nicht als förmlichen Antrag vorgelegt, sondern als einen Vor-
schlag, den der Beklagte prüfen möge und an den sie gegebenenfalls ihren
Antrag anpassen könne. Die Reaktion des Beklagten, der bei Vorlage gutach-
terlicher Stellungnahmen eine Berücksichtigung bei der Entscheidung über die
Anerkennung versprach, veranlasste die Klägerin aber sodann, unter dem
16. August 2000 einen geänderten Antrag vorzulegen und um einen vorläufigen
Anerkennungsbescheid zu bitten. In dessen Ablehnung liegt aus der maßgebli-
chen Sicht eines objektiven Empfängers eine den Einzelfall betreffende Rege-
lung, mithin ein Verwaltungsakt. Auch die Klägerin sieht das im Grunde nicht
anders; denn sie hat die Aufhebung dieses Bescheids beantragt.
Der Bescheid vom 13. Februar 2001 ist bestandskräftig geworden. Mangels
Rechtsbehelfsbelehrung hätte binnen Jahresfrist Verpflichtungsklage erhoben
werden müssen (§ 74 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO). Das ist nicht geschehen. Die
Klägerin hat das geänderte Konzept und dessen Ablehnung durch den Be-
scheid vom 13. Februar 2001 erst mit Schriftsatz vom 10. September 2004 in
das Klageverfahren einbezogen. Das zwischenzeitliche Ruhen des Verfahrens
hatte auf den Fristenlauf keinen Einfluss (§ 173 Satz 1 VwGO, § 251 Satz 2
ZPO). Auch der Hinweis der Klägerin, die Einbeziehung des Bescheids stelle
eine zulässige Klageänderung dar, führt nicht weiter. Die Zulässigkeit einer sol-
chen Klageänderung entbindet nicht davon, den nachträglich ergangenen Be-
scheid zur Wahrung der Klagefrist rechtzeitig in das laufende gerichtliche Ver-
fahren einzubeziehen. Das gilt jedenfalls in einer Verpflichtungssituation, soweit
der nachträglich ergehende Bescheid ein anderes als das bereits rechtshängi-
ge Begehren betrifft (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 35.96 -
BVerwGE 105, 288 <294 ff.> = Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 11 S. 6 ff.). So
liegt es hier. Das Quellnutzungskonzept war von der Klägerin gerade deshalb
geändert worden, um den Bedenken des Beklagten, die zu der ersten Ableh-
nung geführt hatten, Rechnung zu tragen und doch noch eine amtliche Aner-
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kennung zu erlangen. Über dieses geänderte Konzept hat der Beklagte mit
dem Bescheid vom 13. Februar 2001 erstmals entschieden.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es trotz der Bestandskraft
des Bescheids vom 13. Februar 2001 zur Zulässigkeit des Hauptantrags ge-
langt, sind nicht haltbar. Es trifft insbesondere nicht zu, dass der Bescheid das
geänderte Konzept nur vorläufig abgelehnt habe, während es der Klägerin im
Klageverfahren um eine endgültige Anerkennung gehe. Im Klageverfahren ver-
folgt die Klägerin ihren Antrag vom 16. August 2000 weiter. Sie hat den Beklag-
ten mit diesem Antrag um eine vorläufige Entscheidung über die Anerken-
nungsfähigkeit gebeten, weil die Analysewerte des Brunnens 7 noch nicht vor-
lagen. Demgemäß wollte sie eine Entscheidung des Beklagten darüber, ob das
geänderte Konzept vorbehaltlich der noch fehlenden Analysewerte anerken-
nungsfähig ist. „Vorläufig“ wäre in dieser Situation ein im Sinne des Antrags
positiver Bescheid des Beklagten gewesen. Er hat das geänderte Konzept je-
doch abgelehnt, und zwar endgültig, weil er unabhängig von noch ausstehen-
den Analysewerten auch die geänderte Art der Quellnutzung für unzulässig
hält.
2. Der Hilfsantrag der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Senat kann über
diesen vom Berufungsgericht nicht beschiedenen Antrag gemäß § 144 Abs. 3
Nr. 1 VwGO selbst entscheiden, weil die tatsächlichen Feststellungen dafür
ausreichen.
Die Versagung der unter dem 22. Februar 1999 beantragten amtlichen Aner-
kennung als natürliches Mineralwasser ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch
auf Anerkennung des Mischwassers als natürliches Mineralwasser.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quell-
wasser und Tafelwasser vom 1. August 1984 - Mineral- und Tafelwasserver-
ordnung (MTVO) - (BGBl I S. 1036), zuletzt geändert durch Verordnung vom
1. Dezember 2006 (BGBl I S. 2762), erfordert die Anerkennung als natürliches
Mineralwasser, dass die Voraussetzungen des § 2 MTVO erfüllt sind und dies
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mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren überprüft worden ist. § 2 MTVO
verlangt, dass (1.) das Wasser seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verun-
reinigungen geschützten Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren
natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird, (2.) es von
ursprünglicher Reinheit ist und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Minera-
lien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch
bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen sowie (3.) sei-
ne Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen
Merkmale im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben und durch
Schwankungen in der Schüttung nicht verändert werden. Außerdem ist § 6
MTVO zu beachten. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind nur bestimmte Herstel-
lungsverfahren zugelassen; nach Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 dürfen keine Stoffe au-
ßer Luft, Ozon und Kohlendioxid zugesetzt werden.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anerkennung
nicht schon an § 2 Nr. 3 MTVO scheitert, weil die Ausgangswässer durch eine
Mischanlage zusammengeführt werden. Da ein Mineralwasser gemäß § 2 Nr. 1
MTVO aus mehreren natürlichen oder künstlichen Quellen gewonnen werden
darf, ist eine Mischung in diesen Fällen unvermeidbar. Der nach § 2 Nr. 3
MTVO geforderten Konstanz der wesentlichen Merkmale im Rahmen natürli-
cher Schwankungen kann deshalb nicht das Verbot entnommen werden, Was-
ser aus mehreren Brunnen durch eine Mischanlage zusammenzuführen.
b) Die beabsichtigte Quellnutzung verstößt aber gegen § 2 Nr. 2 in Verbindung
mit § 6 Abs. 5 MTVO. Danach verbietet es sich, einem natürlichen Mineralwas-
ser Sole beizumischen.
§ 2 Nr. 2 MTVO beschränkt sich nicht darauf, eine Abwesenheit von Keimen
und sonstigen Schadstoffen zu verlangen. Die Forderung nach ursprünglicher
Reinheit und der Kennzeichnung durch den Gehalt an Mineralien, Spurenele-
menten oder sonstigen Bestandteilen soll die Ursprünglichkeit und Natürlichkeit
des Wassers gewährleisten, zu der insbesondere ein bestimmter natürlicher
Mineraliengehalt gehört. Das Wasser darf durch den Prozess der Gewinnung
und Verarbeitung nicht in seiner Charakteristik verändert werden, sondern soll
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so, wie es natürlich unterirdisch vorkommt, in den Verkehr gebracht werden.
Dazu dienen die Behandlungsverbote des § 6 MTVO, namentlich das Verbot
des Zusatzes von Stoffen, und die Anforderungen nach § 2 MTVO.
Bei einem Mischwasser reicht es deshalb nicht aus, dass die Mineralwasserei-
genschaft nur von dem Mischprodukt erfüllt wird. Vielmehr müssen auch die
Ausgangswässer für sich genommen Mineralwasserqualität haben. Ansonsten
handelte es sich nicht um eine zulässige Mischung von Mineralwasser aus
mehreren Quellen, sondern um den unzulässigen Zusatz von sonstigen Stoffen
im Sinne des § 6 Abs. 5 MTVO (vgl. Pickel, bbr 1985, 137 <143>; Stelz, Der
Mineralbrunnen 1994, 370 <374>). Auch davon ist das Berufungsgericht zutref-
fend ausgegangen.
Unzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, ein stark salzhalti-
ges und deshalb ungenießbares Wasser könne ein natürliches Mineralwasser
im Sinne der Mineral- und Tafelwasserverordnung sein. Zwar trifft es zu, dass
die Verordnung anders als für bestimmte Schadstoffe (vgl. § 6a und Anlage 4)
keine Höchstgrenzen der Gesamtmineralisation festlegt, sondern nur Anforde-
rungen an einen bestimmten Mindestgehalt stellt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4) und ab
einem bestimmten Mineralstoffgehalt die Bezeichnung als Mineralwasser mit
hohem Gehalt an Mineralien zulässt (vgl. Anlage 6 zu § 9 Abs. 3). Daraus folgt
aber nicht, dass Grundwasser mit einem beliebig hohen Salzgehalt Mineral-
wasser sein könnte. Auch wenn für Mineralwasser nicht die Vorschriften der
Trinkwasserverordnung gelten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 MTVO, § 2 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001, BGBl I S. 959), setzt die
Mineral- und Tafelwasserverordnung doch voraus, dass Mineralwasser für den
menschlichen Verzehr bestimmt und geeignet ist. Es ist neben dem Quell- und
Tafelwasser eine Kategorie des in Fertigpackungen abgefüllten Trinkwassers
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 MTVO). Als solches muss es genusstauglich sein. Ein Was-
ser mit einem Salzgehalt von über 25 g/l ist aber als Trinkwasser nicht genuss-
tauglich. Das ist offenkundig und zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Die Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 1 MTVO bestätigt zusätzlich, dass der Verord-
nungsgeber Sole nicht als Mineralwasser ansieht. Danach dürfen zur Herstel-
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lung von Tafelwasser außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser unter
anderem nur natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasser-
entzug im Gehalt an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser verwen-
det werden (sog. Konzentratsole). Der Verordnungsgeber unterscheidet also
zwischen Mineralwasser und salzreichem Wasser und erlaubt dessen Beimi-
schung nur bei Tafelwasser, nicht aber bei Mineralwasser (§ 6 Abs. 5 MTVO).
Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der natürliche Mineraliengehalt
durch den Zusatz von Sole verfälscht wird.
Keiner Vertiefung bedarf, ob von Sole bereits ab einer Konzentration von 14 g
Salz pro Liter gesprochen werden kann, wie dies Nr. 3.3 Abs. 4 Satz 2 der All-
gemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmi-
gung von natürlichem Mineralwasser vom 9. März 2001 (BAnz Nr. 56 vom
21. März 2001) vorsieht, die damit die Definition der Sole in § 5 der vormaligen
Verordnung über Tafelwässer vom 12. November 1934 (RGBl I 1934 S. 1165
<1183>) aufgreift. Es ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten nicht
streitig, dass jedenfalls bei einem Salzgehalt von 25 g/l ein salzreiches Wasser,
also Sole, vorliegt.
Dass Sole ein Lebensmittel sein kann im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches - LFGB - in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. April 2006 (BGBl I S. 945) in Verbindung mit Art. 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 (ABl Nr. L 31 S. 1), ändert nichts
daran, dass sie als Trinkwasser nicht genießbar ist und ihr deshalb die Mine-
ralwassereigenschaft fehlt. Insoweit gilt für Sole nichts anderes als für Salz, das
ebenfalls ein Lebensmittel ist, aber einem Mineralwasser wegen § 6 Abs. 5
MTVO nicht beigemischt werden darf.
Ob von dem Salzgehalt des zur Abfüllung gelangenden Mischwassers (noch)
Gesundheitsgefahren ausgehen und ob jedenfalls das Endprodukt genießbar
ist, kann für die Anerkennungsfähigkeit nicht entscheidungserheblich sein. Die
Klägerin verkennt, dass die Mineralwassereigenschaft nicht nur an einem be-
stimmten Punkt im Gewinnungs- und Herstellungsprozess gegeben sein muss,
sondern durchgehend. Ein natürliches Mineralwasser kann diese Eigenschaft
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nicht erst durch Bearbeitung gewinnen; umgekehrt darf es sie durch den Ge-
winnungs- und Bearbeitungsprozess nicht verlieren. Der Verbraucher soll - mit
anderen Worten - ein unverändertes Naturprodukt erhalten. Insofern dient die
Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser“ entgegen der Ansicht der
Klägerin auch dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 2 LFGB und der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a bis d, § 14 Abs. 1 Nr. 2 und § 35 Nr. 1 Buchst. b Doppel-
buchst. aa LFGB.
Das Verbot, einem Mineralwasser anderweitige Stoffe zuzusetzen, betrifft
schon die Anerkennungsfähigkeit des Wassers. Die anderslautende Argumen-
tation der Klägerin beruht auf einer künstlichen Trennung zwischen der Gewin-
nung des Mineralwassers durch eine bestimmte Quellnutzung und der weiteren
Behandlung im Sinne des § 6 MTVO. Richtig ist, dass eine unzulässige Be-
handlung eines anerkannten natürlichen Mineralwassers seine Verkehrsfähig-
keit entfallen lässt (§ 16 Nr. 6 MTVO). Das hindert jedoch nicht, einem Mineral-
wasser schon die Anerkennung zu versagen, wenn es einer unzulässigen Be-
handlung unterzogen wird (vgl. zu einer Fluoridreduktion Urteil vom 7. August
1997 - BVerwG 3 C 23.96 - Buchholz 418.77 MinTVO Nr. 2 ). Dies gilt
zumal dann, wenn die unzulässige Beimischung von Stoffen bereits durch die
Art und Weise der Gewinnung verursacht wird.
c) Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich nichts Abweichendes. Die Richtlinie
des Rates 80/777/EWG vom 15. Juli 1980 (ABl Nr. L 229 S. 1), zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl Nr. L 284
S. 1), verlangt ebenso wie das nationale Recht eine ursprüngliche Reinheit und
die Kennzeichnung durch einen bestimmten Gehalt an Mineralien, Spurenele-
menten oder sonstigen Bestandteilen (Anhang I, I. Nr. 1 der Richtlinie) und ver-
bietet den Zusatz anderweitiger Stoffe (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie). Sie setzt
gleichermaßen eine Genussfähigkeit als Trinkwasser voraus, indem sie Mine-
ralwasser von gewöhnlichem Trinkwasser abgrenzt (Anhang I, I. Nr. 1 der
Richtlinie). Dem liegt erkennbar die Vorstellung von Mineralwasser als einem
besonderen Trinkwasser zugrunde. Die Einordnung einer ungenießbaren Salz-
lösung als Mineralwasser ist damit nicht vereinbar. Daran können keine ver-
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nünftigen Zweifel bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982
- Rs. 283/81, CILFIT - Slg. S. 3415 Rn. 12 ff.). Für ein Ersuchen um Vorabent-
scheidung an den Europäischen Gerichtshof ist deshalb kein Raum. Die Beimi-
schung von Sole führt nach Gemeinschaftsrecht wie nationalem Recht dazu,
dass das Mischprodukt nicht als natürliches Mineralwasser anerkannt werden
kann. Es darf nur als Tafelwasser vertrieben werden.
Das von der Klägerin angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
17. Juli 1997 (Rs. C-17/96) ist nicht einschlägig. Es erging auf die Vorlagefrage
des Senats, ob die damalige Fassung der Mineral- und Tafelwasserverordnung
mit der Richtlinie 80/777/EWG vereinbar gewesen ist (Beschluss vom 31. Au-
gust 1995 - BVerwG 3 C 4.94 - Buchholz 418.77 MinTVO Nr. 1). Die Verord-
nung verlangte in der damaligen Fassung für die Mineralwasseranerkennung
eine gesundheitsdienliche Eigenschaft, während es nach der Richtlinie aus-
reicht, dass die Merkmale eines Mineralwassers ihm solche Eigenschaften ver-
leihen können. Der Europäische Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass
das Gemeinschaftsrecht eine gesundheitsdienliche Eigenschaft nicht verlangt.
Daraufhin hat der nationale Verordnungsgeber die Mineral- und Tafelwasser-
verordnung entsprechend geändert (Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung zur
Änderung der Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 14. Dezember 2000,
BGBl I S. 1728, dazu BRDrucks 610/00 S. 8). All das ist jedoch für den vorlie-
genden Fall ohne Bedeutung. Auch wenn für die Anerkennung als natürliches
Mineralwasser potentiell gesundheitsdienliche Eigenschaften ausreichen, muss
es gleichwohl als Trinkwasser genießbar sein.
3. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich zugleich, dass auch das mit dem
Hauptantrag verfolgte Konzept der Klägerin nicht anerkennungsfähig wäre. Der
Unterschied zu dem mit dem Hilfsantrag verfolgten Konzept besteht darin, dass
die Klägerin das aus Brunnen 7 gewonnene Salzwasser vor der Mischung mit
dem Wasser aus Brunnen 5 zunächst mit einem schwach mineralisierten Was-
ser aus einem weiteren Förderrohr unterhalb des Brunnenkopfes des Brun-
nens 7 vermischen will. Damit will sie erreichen, dass am Brunnen 7 keine Sole
austritt, sondern Wasser mit einem genießbaren Mineralgehalt. Auch bei dieser
Quellnutzung würde jedoch Mineralwasser mit Sole gemischt und dadurch ge-
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gen § 2 Nr. 2, § 6 Abs. 5 MTVO verstoßen. Dass die Mischung in diesem Fall in
einem Mischbecken erfolgen würde, das unter der Erdoberfläche liegt, kann
daran nichts ändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Kley
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Buchheister
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