Urteil des BVerwG vom 11.08.2005

BVerwG: abschiebung, aussetzung, aufenthalt, abstammung, erlass, herkunft, anerkennung, sowjetunion, regierung, udssr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 1.05 (1 PKH 1.05)
OVG 13 LB 2296/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 31. August 2004 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwer-
de keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZVO).
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie
entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfor-
dernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten
Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hin-
weis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen
soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
scheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallüber-
greifenden Rechtsfrage führen kann. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu ent-
nehmen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, "aufgrund der Sonderlage für Juden aus der
ehemaligen Sowjetunion habe die deutsche Regierung dauerhaft anerkennen las-
sen, dass man von einer Durchsetzung ihrer grundsätzlich bestehenden Ausreise-
verpflichtung absehen werde". Entgegen der im Berufungsurteil vertretenen Auffas-
sung und entgegen dem Wortlaut der Ziff. 8 des Runderlasses des Niedersächsi-
schen Ministers des Innern vom 7. Juni 2004 über die Aufnahme jüdischer Emigran-
tinnen und Emigranten aus der ehemaligen UdSSR (Nds. MBl. 2004, S. 454) bein-
halte diese Anordnung eine "Sonderbehandlung für Personen jüdischer Herkunft im
Bundesgebiet, die außerhalb des geregelten Aufnahmeverfahrens eingereist" seien.
Der Erlass sehe nämlich in Ziff. 8.1 - unabhängig von den allgemeinen ausländer-
rechtlichen Kriterien für die Aussetzung der Abschiebung - vor, "den weiteren Auf-
enthalt zu dulden, gleich, ob die Abschiebung durchsetzbar wäre oder nicht". Daher
gälten für Personen jüdischer Abstammung besondere Regeln, welche diesen, auch
wenn sie außerhalb des geregelten Aufnahmeverfahrens eingereist seien, "eine Ver-
heißung auf eine - wenn auch verzögernde - Festigung ihres Aufenthalts in Deutsch-
land" versprächen.
Damit und mit ihren weiteren Ausführungen wendet sich die Beschwerde in der Art
einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende rechtliche
und tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil,
ohne eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulie-
ren. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Darüber hinaus zeigt
die Beschwerde nicht - wie erforderlich - auf, dass die in Ziff. 8.1 des Runderlasses
vom 7. Juni 2004 getroffene Regelung, auf die sie maßgeblich abstellt, zu den ge-
mäß § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Rechtsvorschriften gehört und damit in einem
Revisionsverfahren der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht un-
terliegt (vgl. auch Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66.97 - NVwZ-RR
1997, 568 = Buchholz 402.240 § 32 AuslG Nr. 3). Sie befasst sich weder mit der
Frage, weshalb dieser Regelung Normqualität zukommen sollte, noch inwiefern es
sich gegebenenfalls nicht um Landesrecht, sondern um Bundesrecht im Sinne von
§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO handeln sollte.
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Unabhängig hiervon macht die Beschwerde auch nicht ersichtlich, dass die ange-
sprochene Problematik in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein
könnte. Sie befasst sich namentlich nicht mit der Frage, auf welcher rechtlichen
Grundlage die von ihr behauptete "Festigung" des Aufenthalts eintreten könnte und
setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl.
UA S. 9 f.) auseinander.
Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, nach Außer-Kraft-Treten des Ge-
setzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge am 31. Dezember 2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsge-
setzes vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) gelte das ganze Aufnahmeverfahren für
den in Rede stehenden Personenkreis nicht mehr. Diese Beschwerdeführer müssten
"tatsächlich damit rechnen, entgegen den bisherigen Verheißungen aufenthaltsbe-
endenden Maßnahmen ausgesetzt zu sein". Unabhängig davon, ob Letzteres zutrifft
(vgl. BTDrucks 15/420 S. 77 f. zu § 23 Abs. 2 AufenthG), war diese Problematik je-
denfalls für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich und kann schon des-
halb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtferti-
gen (vgl. Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NJW 2005, 2170 - nur
Leitsatz -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
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