Urteil des BVerwG vom 08.04.1997

BVerwG (förderung, auslegung, berlin, mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, einstellung, zusicherung, risiko, bezug, bewilligung, annahme)

Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
II. WoBauG
§§ 43, 46
Stichworte:
A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von Ver-
waltungsakten durch Revisionsgericht; Aufwendungshilfen im sozialen Woh-
nungsbau (Berlin);
E: Eigentumsschutz, kein - für Option auf Subventionierung;
H: Haushaltsmittel, Sperrung von -;
S: Subventionierung, Einstellung von -;
sozialer Wohnungsbau, Förderung von -;
Stichtag, Festlegung von - in Verwaltungsvorschrift;
V: Verwaltungsakt, Auslegung durch Revisionsgericht;
Vertrauensschutz, kein - in Fortbestand von Subvention;
Verwaltungsvorschriften, Grundlage für Subventionierung.
Leitsätze:
1. Ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm kann ohne
Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen jederzeit geändert
werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C
6.95 - BVerwGE 104, 220 <223>). Ein Subventionsempfänger muss grundsätz-
lich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemei-
nen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt oder eingestellt werden
(im Anschluss an BVerwG, a.a.O. S. 227); gerade auch im Bereich der staatli-
chen Wohnungsbauförderung kann der Einzelne nur eingeschränkt auf das
unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage vertrauen (im An-
schluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -
BVerfGE 95, 64 <91 f.> m.w.N.).
2. Im Rahmen seiner Freiheit, Subventionen zu gewähren, aber auch wieder
einzustellen, ist dem Staat ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt (im
Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26/84 und
4/86 - BVerfGE 82, 60 <80> m.w.N.).
3. Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hinge-
nommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die
Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertret-
bar ist (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 1 BvR 564,
684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/84 - BVerfGE 75, 78 <106>). Hierbei steht der
Verwaltung ein Einschätzungsspielraum im Rahmen der unter Berücksichtigung
aller Umstände geltenden Grenze der Zumutbarkeit zu, deren Einhaltung von
einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht
und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe abhängt (im Anschluss
an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 a.a.O. S. 89 zu gesetzlich festge-
legten Stichtagen sowie Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -
BVerfGE 78, 249 <285>).
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4. Wenn eine Subventionierung Ermessenssache ist, entsprechende Haus-
haltsmittel aber nicht (mehr) zur Verfügung stehen, darf sie selbst dann zu ei-
nem im Übrigen sachgerecht gewählten Stichtag eingestellt werden, wenn da-
von bereits anhängige, nach bisheriger Subventionspraxis begründete Subven-
tionsanträge betroffen sind.
Urteil des 5. Senats vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05
I. VG Berlin vom 27.11.2003 - Az.: VG 16 A 117.03 -
II. OVG Berlin vom 16.12.2004 - Az.: OVG 5 B 4.04 –
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 5 C 10.05
am 11. Mai 2006
OVG 5 B 4.04
Schmidt
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel,
Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin beansprucht Anschlussförderung durch den Beklagten für von ihr
im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Berlin errichtete Mietwohnungen.
1. Der Beklagte förderte ab 1972 den sozialen (Miet-)Wohnungsbau auf dem so
genannten 1. Förderungsweg: Die Errichtung der Mietwohnungen erfolgte
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durch private Bauherren, die die Vorhaben teils mit Eigenkapital, teils mit am
Kapitalmarkt beschafften Bankkrediten (Fremdmitteln) finanzierten; durch Auf-
wendungshilfen aus öffentlichen Mitteln wurde die Differenz zwischen der sich
im Wesentlichen nach Maßgabe von Kapital- und Bewirtschaftungskosten er-
gebenden Kostenmiete und der vom Sozialmieter zu tragenden und von der
Bewilligungsstelle genehmigten Durchschnittsmiete gedeckt. Auf der Grundlage
der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Richtlinien über die Förderung des
sozialen Wohnungsbaus in Berlin (WFB 1977) vom 28. Juli 1977 (Amtsblatt für
Berlin S. 1188) wurden die Aufwendungshilfen als degressive Aufwendungszu-
schüsse und -darlehen durch die dafür zuständige Bewilligungsstelle des Be-
klagten - die Wohnungsbaukreditanstalt Berlin (WBK) - geleistet. Nr. 42 Abs. 2
WFB 1977 sah vor, dass „die Aufwendungshilfen … vom Anfang des Monats
der … mittleren Bezugsfertigkeit für die Dauer von 15 Jahren, längstens jedoch
bis zur planmäßigen Tilgung der zur Deckung der Gesamtkosten in Anspruch
genommenen Fremdmittel gewährt“ werden; nach Nr. 9 Abs. 2 Satz 2 WFB
1977 waren „der Vermieter bzw. der Bauherr … verpflichtet, Darlehen und Zu-
schüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen (Aufwendungshilfen) wäh-
rend der ursprünglich vorgesehenen Förderungsdauer und gegebenenfalls
nach deren Ablauf anzunehmen“; Nr. 27 Abs. 6 Halbs. 1 WFB 1977 bestimmte,
dass „ein Rechtsanspruch auf Gewährung öffentlicher Mittel (nicht) besteht“.
Für die im 1. Förderungsweg geförderten Mietwohnungen hatte sich der Be-
klagte in der Vergangenheit regelmäßig dafür entschieden, nach Ablauf von
15 Förderungsjahren (Förderungsphase I - „Grundförderung“ -) eine Förderung
für weitere 15 Jahre anzuschließen (Förderungsphase II - „Anschlussförde-
rung“ -). Zuletzt war die Mittelvergabe mit Wirkung vom 1. Januar 1997 durch
die Richtlinien über die Anschlussförderung von Sozialwohnungen der Woh-
nungsbauprogramme 1982 bis 1986 (Anschlussförderung RL 1996) vom
3. Dezember 1997 (Amtsblatt für Berlin 1998 S. 926), berichtigt am 1. April
1998 (Amtsblatt für Berlin S. 1586), geregelt. In Nr. 1 Abs. 2 Satz 4 und 5 An-
schlussförderung RL 1996 heißt es: „Ein Anspruch des Antragstellers auf Ge-
währung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilli-
gungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfüg-
baren Mittel.“ Die für die Anschlussförderung veranschlagten Verpflichtungser-
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mächtigungen wurden in dem auf Grund des Haushaltsgesetzes 2002/2003
vom 19. Juli 2002 (GVBl für Berlin S. 213) festgestellten Haushaltsplan mit ei-
nem Sperrvermerk versehen.
In ihrem Bericht vom 27. Januar 2003 empfahl eine vom Senat des Beklagten
im Juni 2002 einberufene Expertenkommission den Ausstieg aus dem bisheri-
gen System der Anschlussförderung; damit sollten ein Härteausgleich für Mie-
ter und zur weitgehenden Vermeidung von Insolvenzen der Eigentümer Ange-
bote öffentlich-rechtlicher Verträge einhergehen, die Vereinbarungen über Miet-
steigerungen und Förderkürzungen enthalten müssten und in denen der Be-
klagte auf die Rückzahlung von Aufwendungsdarlehen verzichten und eine
Freistellung von Belegungsbindungen gewähren sollte. Dieses von der Exper-
tenkommission gegenüber anderen nach den voraussichtlichen Wirkungen un-
tersuchten Modellen, u.a. dem Modell einer strikten Fördereinstellung, bevor-
zugte „Vertragsmodell“ wurde nicht umgesetzt. Am 4. Februar 2003 beschloss
der Senat des Beklagten den Verzicht auf die Anschlussförderung u.a. für So-
zialwohnungen des Wohnungsbauprogrammjahres 1986, bei denen die Grund-
förderung am oder nach dem 31. Dezember 2002 endete; durch Verwaltungs-
vorschriften vom 19. Februar 2003 (Amtsblatt für Berlin S. 731) wurde be-
stimmt, dass die Anschlussförderung RL 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 2003
außer Kraft treten.
2. Die Klägerin ist eine freie Wohnungsbauträgerin. Gegenstand des in der
Form einer Kommanditgesellschaft errichteten Unternehmens sind nach § 2
des Gesellschaftsvertrages u.a. der Erwerb und die Bebauung mehrerer
Grundstücke in Berlin mit Wohn- und Geschäftshäusern im Rahmen des sozia-
len Wohnungsbaus sowie die sich anschließende Verwaltung dieser Grundstü-
cke. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte im Wohnungsbauprogramm
1986 auf einem 1983 erworbenen Grundstück in Berlin-Neukölln eine 30 Sozi-
alwohnungen umfassende Mietwohnanlage mit insgesamt rund 2 500 m²
Wohnfläche und rund 500 m² Gewerbefläche errichtet. Baubeginn war im April
1986, als Datum der mittleren Bezugsfertigkeit wurde durch die WBK der
1. Februar 1988 bestimmt. Die als förderungsfähig anerkannten Gesamtkosten
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des Wohnteils in Höhe von ca. 9,4 Mio. DM wurden zu 10 v.H. aus Eigen- und
im Übrigen aus Fremdmitteln finanziert.
a) Mit Bescheid der WBK vom 9. Februar 1987 wurde der Rechtsvorgängerin
der Klägerin für die 30 Sozialwohnungen eine Aufwendungshilfe bewilligt. Der
Bescheid enthielt u.a. folgende Regelungen:
„(1) Der Bewilligungsausschuss hat Ihnen gemäß den
Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 (WFB
1977) … aufgrund der … Erklärungen und der weiteren
Unterlagen eine Aufwendungshilfe aus öffentlichen Mitteln
bis zu … 7 703 481,60 DM … bewilligt. Die Aufwendungs-
hilfe setzt sich zusammen aus
a) 2 567 827,25 DM als Aufwendungsdarlehen
b) 5 135 654,35 DM als Aufwendungszuschuss.
Sie sind verpflichtet, Darlehen und Zuschüsse zur De-
ckung der laufenden Aufwendungen (Aufwendungshilfen)
während der vorgesehenen Förderungsdauer und gege-
benenfalls nach deren Ablauf anzunehmen.
(2) Die Aufwendungshilfe wird vom Anfang des Monats
der von uns bestimmten mittleren Bezugsfertigkeit an für
die Dauer von 15 Jahren, längstens jedoch bis zur plan-
mäßigen Tilgung der zur Deckung der Gesamtkosten in
Anspruch genommenen Fremdmittel gewährt. Nach Ab-
lauf des zweiten und jedes weiteren Förderungsjahres,
gerechnet von der mittleren Bezugsfertigkeit an, verringert
sie sich um 0,20 DM/m² Wohnfläche monatlich.
(4) Für die geförderten 30 Wohnungen wird gemäß § 72
des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) eine Durch-
schnittsmiete von monatlich 4,70 DM/m² Wohnfläche ge-
nehmigt. …
(9) Die Bewilligung von Aufwendungszuschüssen für fami-
liengerechte Miet- bzw. Genossenschaftswohnungen nach
den entsprechenden Richtlinien vom 23. März 1983 (ABl
S. 466) wird bei Bezugsfertigkeit in Aussicht gestellt. Wir
bitten, entsprechende Anträge dann zu stellen.
…“
In dem Bescheid war Bezug genommen u.a. auf eine Wirtschaftlichkeitsbe-
rechnung vom 8. September 1986, die für die Fremddarlehen eine dreißigjähri-
ge Tilgungsdauer ausweist.
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b) Durch die Investitionsbank Berlin (IBB) als Funktionsnachfolgerin der WBK
mit Schreiben vom 8. August 2002 auf Nr. 9 Abs. 2 WFB 1977 und das bevor-
stehende Auslaufen der Grundförderung zum 31. Januar 2003 für ihr Mietobjekt
hingewiesen, beantragte die Klägerin unter dem 5. November 2002 bei der IBB
Anschlussförderung nach den Anschlussförderung RL 1996. Unter dem 6. De-
zember 2002 teilte die IBB der Klägerin mit, dass Zahlungen ab 1. Januar 2003
vorerst nicht möglich seien, weil Haushaltsmittel noch nicht zur Verfügung stün-
den.
Mit Bescheid vom 1. April 2003 lehnte die IBB den Antrag der Klägerin unter
Hinweis auf die Beschlüsse des Senats des Beklagten vom 4. und 11. Februar
2003 und die rückwirkende Außerkraftsetzung der Anschlussförderung RL 1996
ab: Die Außerkraftsetzung sei zum Zweck der Entlastung des Berliner Landes-
haushalts und vor dem Hintergrund erfolgt, dass sich die Situation auf dem Ber-
liner Wohnungsmarkt deutlich entspannt habe; alle ab 2003 auslaufenden Ob-
jekte seien unabhängig vom Jahr der Bewilligung der Grundförderung nach ein-
heitlichen Kriterien zu behandeln.
c) Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 11. April 2003 Klage erhoben,
mit der sie beantragt hat, den Beklagten auf ihren Antrag vom 5. November
2002 zu verpflichten, ihr Anschlussförderung nach Maßgabe der Bestimmun-
gen der Anschlussförderung RL 1996 in Höhe von insgesamt 2 803 903,08 €
(mithin davon 2/3 als Zuschuss und 1/3 als Darlehen) zu bewilligen. Das Ver-
waltungsgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. November 2003).
Das
Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie hilfswei-
se beantragt hat, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr öffentliche
Mittel für ihre Wohnanlage in solchem Umfang zur Verfügung zu stellen, dass
die nach § 8a WoBindG i.V.m. der II. BV berechnete Miete für breite Schichten
des Volkes geeignet ist, zurückgewiesen (Urteil vom 16. Dezember 2004,
JZ 2005, 672 m. Anm. von Möllers). Dies ist im Wesentlichen wie folgt begrün-
det:
Der Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 1987 scheide als Anspruchsgrundla-
ge für eine Anschlussförderung aus. Die in dem Bescheid enthaltene ausdrück-
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liche zeitliche Begrenzung der Förderung lasse die Annahme, es sei eine drei-
ßigjährige Förderung bewilligt worden, nicht zu. Zwar sei aus Finanzierungsplan
und Wirtschaftlichkeitsberechnung des Förderungsantrags ersichtlich gewesen,
dass die Fremddarlehen erst nach Ablauf von ca. 30 Jahren vollständig plan-
mäßig getilgt sein würden und dass am Ende der fünfzehnjährigen Grundförde-
rungsphase Kosten- und Sozialmiete noch so weit auseinander klaffen würden,
dass die über den Gesamtzeitraum von 30 Jahren unveränderlichen Ansätze
der Kapitalkosten eine Entscheidung über eine Anschlussförderung erforderten.
Gleichwohl sei ausweislich der ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung der
Grundförderungsphase das Förderungsverhältnis offenkundig nicht einheitlich
für 30 Jahre, sondern zweiphasig mit einer fünfzehnjährigen Grundförderung
und einer sich daran anschließenden Entscheidung über das „Ob“ und das
„Wie“ einer Anschlussförderung angelegt gewesen. Der Beklagte habe der Klä-
gerin eine Anschlussförderung auch nicht zugesichert. Zwar spreche alles da-
für, dass die Beteiligten bei Erlass des Bewilligungsbescheides eine Anschluss-
förderung „mitgedacht“ hätten, weil ohne sie die Finanzierung der Gesamtkos-
ten nicht als gesichert erschienen wäre, wie dies Voraussetzung der Mittelbe-
willigung und der Übernahme der erteilten Landesbürgschaft gewesen sei; die
Beteiligten hätten deswegen übereinstimmend angenommen, dass es bei un-
veränderten Rahmenbedingungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zu
einer weiteren Förderung kommen werde. Dem Bewilligungsbescheid sei je-
doch kein entsprechender Rechtsbindungswille des Beklagten zu entnehmen.
Die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten aus § 46 II. WoBauG, das Vorha-
ben während der Dauer der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ nach den Mieten
für die breiten Schichten des Volkes geeignet zu halten, vermittle keine ent-
sprechenden subjektiven Rechte der Förderungsnehmer und sei mit Inkrafttre-
ten des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September
2001 inzwischen entfallen. Außerdem hätte die Zusicherung einer Anschluss-
förderung dem Grunde nach auch einer - hier fehlenden - Verpflichtungser-
mächtigung über die erste Förderungsphase hinaus im Haushaltsplan 1987
bedurft. Dafür, dass die Klägerin den Bewilligungsbescheid nicht als Zusiche-
rung einer Anschlussförderung verstanden habe, spreche im Übrigen auch ihr
Fondsprospekt, der den Erklärungsinhalt des Bewilligungsbescheides im Sinne
einer verbindlichen Förderungszusage für 15 Jahre und der Option einer An-
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schlussförderung wiedergebe. Die Klägerin sei mit der Annahme einer fünf-
zehnjährigen Aufwendungsförderung das Risiko der Unwirtschaftlichkeit ihres
Vorhabens nach Auslaufen der Förderung eingegangen. Bei den Anlegern hät-
ten ersichtlich die mit dem Fonds verbundenen Steuervorteile im Vordergrund
gestanden.
Aber selbst wenn man unterstelle, mit dem Bewilligungsbescheid vom 9. Feb-
ruar 1987 habe der Beklagte eine Anschlussförderung dem Grunde nach
rechtsverbindlich zugesichert, wäre der Beklagte an eine solche Zusicherung
nicht mehr gebunden. Bei Einstellung der Anschlussförderung sei die Woh-
nungsmarktlage entgegen früheren Erwartungen von einer nachhaltigen Ent-
spannung und einem deutlichen Überangebot von Wohnungen überwiegend
einfacher Art geprägt gewesen. Infolge der Wiedervereinigung sei der Landes-
haushalt in eine Notlage geraten. Beides sei 1987 nicht vorhersehbar gewesen
und habe nach Sinn und Zweck der Zusicherung nicht in die Risikosphäre des
Beklagten fallen sollen. Wären die veränderten Verhältnisse 1987 vorherzuse-
hen gewesen, hätte der Beklagte die Förderung von Gesetzes wegen nicht ge-
währen dürfen und sie auch nicht gewährt. Die Annahme des Beklagten, der
„Ausstieg“ aus der Anschlussförderung werde zu einer erheblichen Entlastung
des Landeshaushalts beitragen, unterliege als behördliche Prognoseentschei-
dung nur in eingeschränktem Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.
Auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG könne die Klägerin sich eben-
falls nicht berufen. Als hiernach geschützte Vermögensposition kämen zwar die
Rechte der Klägerin an ihren Grundstücken sowie an ihrem eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. In diese Rechte greife die Versagung
weiterer Fördermittel aber nicht ein, weil es an einer entsprechenden Leis-
tungspflicht des Beklagten fehle.
Soweit Grundsätze des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen seien, werde in
Rechnung gestellt, dass infolge des vollständigen Wegfalls der Anschlussförde-
rung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur das mit öffentli-
chen Mitteln gebildete Eigentum am Grundstück der Zwangsversteigerung an-
heim falle und dadurch die eingesetzten Eigenmittel der Klägerin vollständig
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verloren gingen, sondern auch, sofern die in der Klägerin repräsentierten Anle-
ger nicht erhebliche Nachschüsse zur Vermeidung einer Insolvenz der Klägerin
leisteten, deren Existenz einschließlich der Rechte an ihren weiteren Grundstü-
cken und ihrem Gewerbebetrieb als solchem vernichtet werde. Die Zwangslage
der Klägerin beruhe aber auf einer freiwilligen Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel mit den dabei eingegangenen Risiken. Die Klägerin habe Gewinnmög-
lichkeiten und wirtschaftliche Risiken eines Engagements im sozialen Woh-
nungsbau bei der Beantragung öffentlicher Mittel gegeneinander abgewogen;
dass die Förderung des sozialen Wohnungsbaus in ihrer Berliner Ausprägung
das Risiko einer zur Unwirtschaftlichkeit führenden Deckungslücke in der Zeit
zwischen dem Ende der Grundförderung und der vollständigen Tilgung der
Fremdmittel aufgewiesen habe, sei der Klägerin von Anfang an bekannt gewe-
sen. Sie sei dieses Risiko bewusst eingegangen. Bei einer Folgenabwägung
gegenüber dem öffentlichen Interesse des Beklagten an einer zweckentspre-
chenden Mittelverwendung sowie an der Vermeidung einer Verschärfung der
Haushaltsnotlage könne das Interesse der Klägerin keinen Vorrang beanspru-
chen. Eigentümer von Sozialwohnungen müssten wegen des sozialen Bezugs
solcher Wohnungen auch bei der Förderungsgewährung in besonderem Maße
mit veränderten staatlichen Regelungen auf Grund veränderter wirtschaftlicher
oder gesellschaftlicher Verhältnisse rechnen.
Die Änderungen im Landeshaushalt und am Wohnungsmarkt stellten sachliche
Gründe für die Aufhebung der Anschlussförderung RL 1996 mit Wirkung vom
1. Januar 2003 dar; auch der gewählte Stichtag für die Aufhebung der An-
schlussförderungsrichtlinien sei aus sachlich vertretbaren Gründen gewählt
worden.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
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II
Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht
mit dem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) im Einklang. Die Klägerin ist
mit ihrem Begehren, vom Beklagten Fördermittel im Rahmen der Förderung
des sozialen Wohnungsbaus über den 31. Dezember 2002 hinaus ab dem
1. Februar 2003 zu erhalten, zu Recht auch im Berufungsverfahren erfolglos
geblieben. Das hat die Zurückweisung ihrer Revision zur Folge (§ 144 Abs. 2
VwGO).
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend befunden, dass der Klägerin Fördermit-
tel über den 31. Dezember 2002 hinaus ab dem 1. Februar 2003 durch den
Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 1987 weder unmittelbar bewilligt noch
zugesichert worden sind. Wie schon das Verwaltungsgericht hat auch das
Oberverwaltungsgericht diesen Bescheid dahin ausgelegt, dass darin keine
verbindliche Regelung zugunsten einer weiterreichenden Förderung getroffen
ist. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Der Senat braucht dabei nicht zu entscheiden, ob oder unter welchen Voraus-
setzungen das Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch ohne hierauf
bezogene Verfahrensrüge verpflichtet ist, den Inhalt von Verwaltungsakten als
Revisionsgericht selbstständig zu bestimmen, sie also ohne die bei der Ausle-
gung von individuellen Willenserklärungen als einem Vorgang richterlicher Tat-
sachenfeststellungen bestehenden Beschränkungen auszulegen (in diesem
Sinne z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1984 - BVerwG 2 C 41.81 - Buchholz
316 § 51 VwVfG Nr. 14; Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 23.87 -
Buchholz 237.6 § 29 NdsLBG Nr. 1; Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG
4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 <366>; Urteil vom 2. September 1999 - BVerwG
2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286>, jeweils m.w.N.; anders noch Urteil vom
19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <68 f.>; einschrän-
kend auch Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - NVwZ 2002, 718
<719>). Weiter kann offen bleiben, ob die Befugnis zu einer selbstständigen
und damit gegebenenfalls auch zu einer von dem Verständnis durch die Tatsa-
cheninstanz abweichenden revisionsgerichtlichen Auslegung sich auf jedweden
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Verwaltungsakt bezieht, auf dessen Erklärungsinhalt es in dem jeweiligen
Rechtsstreit ankommt - hier mithin auf den Bescheid vom 9. Februar 1987 -,
oder nur auf denjenigen Verwaltungsakt, der im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 3
VwGO den verfahrensrechtlichen Ausgangspunkt des jeweiligen (Anfechtungs-
oder Verpflichtungs-)Rechtsstreits bildet - hier mithin der in der Auslegung nicht
umstrittene (Ablehnungs-)Bescheid vom 1. April 2003.
Nimmt man an, dem Bundesverwaltungsgericht sei eine eigene Auslegung des
Bescheides vom 9. Februar 1987 verwehrt und dementsprechend nur eine
Nachprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung einge-
schränkt darauf eröffnet, ob der Tatrichter gegen allgemeine Auslegungsregeln,
allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen, einen fehlerhaft
festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt, unumstrittenen Prozessstoff zu Un-
recht unberücksichtigt gelassen hat oder seine Auslegung auf einem Rechtsirr-
tum beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 -
BVerwGE 115, 274 <280>), führt dies nicht zu einer Beanstandung.
Dabei kann offen bleiben, ob es, um Veranlassung zu einer solchen Nachprü-
fung zu geben, einer entsprechenden (Verfahrens-)Rüge der Klägerin bedurft
hätte (so BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - a.a.O.;
vgl. allgemein zu Angriffen gegen die Beweiswürdigung durch Verfahrensrüge
z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84,
271 <272 f.>; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz
310 § 108 VwGO Nr. 269; a.A. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995
- BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4, wonach die
Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zu-
zurechnen sind) und ob das Vorbringen der Klägerin, in dem sie sich eingehend
gegen die von den Vorinstanzen im Hauptsacheverfahren vorgenommene Aus-
legung des Bescheides vom 9. Februar 1987 wendet und eine dem entgegen-
gesetzte, für sie günstige Auslegung dieses Bescheides vertritt, den Anforde-
rungen genügt, die an eine Verfahrensrüge (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 1 und 4
VwGO) zu stellen sind. Denn die Auslegung des Bescheides durch das Ober-
verwaltungsgericht beruht auf keinem Rechtsverstoß; der Senat teilt sie.
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Insbesondere kann - zumal in Anbetracht der Formbedürftigkeit einer Zusiche-
rung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - es nicht als ein Verstoß gegen aner-
kannte Auslegungsregeln angesehen werden, dass das Oberverwaltungsge-
richt dem Wortlaut des Bescheides größere Bedeutung beigemessen hat als
dem aus Sicht der Revision bei der Bestimmung des Regelungsgehalts des
Bescheides vorrangig zu berücksichtigenden „Umfeld“ seines Erlasses.
Soweit die Revision geltend macht, in den Urteilsgründen fehle „eine Berück-
sichtigung … der Gesichtspunkte Empfängerhorizont, Andeutungstheorie,
Würdigung der Begleitumstände sowie des wirklichen Willens des Erklärenden“
(S. 3 des Schriftsatzes vom 11. April 2006), „im Rahmen der Auslegung (unbe-
rücksichtigt seien) die beiden Senatsbeschlüsse aus den Jahren 1984 und
1987 …, in denen die Anschlussförderung ‚für alle Wohnungsbauprogramme
ab 1972’ als gesichert bezeichnet (werde)“ (a.a.O. S. 5), „die Unterstellung, die
Investoren hätten das Risiko des Wegfalls der Anschlussförderung (trotz der
vom Oberverwaltungsgericht dargestellten Risikostruktur des damaligen För-
dermodells) sehenden Auges in Kauf genommen, (sei) … völlig lebensfremd“
(a.a.O. S. 8 f.), das Oberverwaltungsgericht habe „die Möglichkeit einer ergän-
zenden Auslegung des Bewilligungsbescheides (nicht in Erwägung gezogen)“
(a.a.O. S. 4), dieser enthalte „eine Lücke … insofern, als er für den jetzt vorlie-
genden Fall, dass am Ende der ersten Förderphase die rechnerische Kosten-
miete höher ist als die am Markt erzielbare Mietermiete, keine Regelung trifft“
(a.a.O. S. 5), „bereits bei der Auslegung des Bewilligungsbescheides (habe) …
berücksichtigt werden müssen, dass die Klägerin auf die Gewährung der An-
schlussförderung tatsächlich vertraut (habe)“ (a.a.O. S. 10), sind dies Rügen,
die keinen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln oder allgemeine Denk-
gesetze darlegen, sondern (lediglich) begründen, weshalb die Revision den
Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 1987 anders ausgelegt wissen will, als
dies das Berufungsgericht unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsregeln
und Denkgesetze getan hat; denn ein Tatsachengericht hat nach ständiger
Rechtsprechung gegen die Denkgesetze nicht schon dann verstoßen, wenn es
nach Meinung eines Beteiligten unrichtige, fern liegende, objektiv nicht über-
zeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen gezogen hat. Es
muss sich vielmehr um aus Gründen der Logik schlechthin unmögliche Schlüs-
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se handeln (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C
147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37). Davon kann hier keine Rede
sein.
Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe „im Rahmen der
Auslegung … unstreitigen Sachverhalt nicht oder unzutreffend berücksichtigt
und … seiner Auslegung Rechtsirrtümer zugrunde gelegt“ (a.a.O. S. 2), betrifft
dies den Umfang der Darstellung des Sachverhalts und seiner Würdigung in
den Urteilsgründen sowie die Anwendung des materiellen Rechts.
Wird hingegen die Auslegung des Bescheides vom 9. Februar 1987 als ein
Vorgang des materiellen Rechts betrachtet und seine revisionsgerichtliche
Überprüfung folglich nicht von dem Vorliegen einer wirksamen Verfahrensrüge
abhängig gemacht, sondern der Bescheid einer selbstständigen revisionsge-
richtlichen Auslegung unterzogen, führt auch dies nicht zum Erfolg der Revisi-
on, sondern dazu, dass die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung
zu bestätigen ist.
a) Der Senat kann dem Bescheid vom 9. Februar 1987 in Übereinstimmung mit
dem Oberverwaltungsgericht keine rechtsverbindliche Erklärung zugunsten ei-
ner Anschlussförderung entnehmen. Maßgeblich dafür ist nicht der innere,
sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung
verstehen konnte (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 -
BVerwGE 60, 223 <228 f.>; s. auch Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG
4 C 2.00 - a.a.O. S. 279).
aa) Der Bescheid vom 9. Februar 1987 enthält Regelungen, die bei objektiver
Würdigung eindeutig g e g e n das von der Klägerin vorgetragene Verständnis
seines Inhalts sprechen.
Zum einen wird darin darauf hingewiesen, dass (schon) die bewilligten öffentli-
chen Mittel nicht auf der Grundlage einer Rechtspflicht des Beklagten gewährt
würden. Als Rechtsgrundlage der Bewilligung sind in dem Bescheid die „Woh-
nungsbauförderungsbestimmungen 1977 (WFB 1977)“ genannt; sie bestimm-
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ten in Nr. 27 Abs. 6 Halbs. 1, dass „ein Rechtsanspruch auf Gewährung öffent-
licher Mittel (nicht) besteht“. Vor diesem Hintergrund war es auch in Bezug auf
die hier umstrittene Anschlussförderung Empfängern von Bescheiden, die auf
die Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 gestützt waren, verwehrt,
solche Bescheide so zu verstehen, dass sie in Erfüllung eines Rechtsan-
spruchs ergangen seien - mag es auch, wie die Revision vorträgt, „Absprachen
im Vorfeld“ gegeben haben, wonach es zu einer Anschlussförderung kommen
werde.
Zum anderen ist dem Bescheid bei einer verständigen, am Sinnzusammenhang
der darin getroffenen Regelungen orientierten Auslegung zu entnehmen, dass
der Beklagte Fördermittel nicht über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren hin-
aus bewilligt hat. In Nr. 2 Satz 1 des Bescheides heißt es, dass „die Aufwen-
dungshilfe … für die Dauer von 15 Jahren, längstens jedoch bis zur planmäßi-
gen Tilgung der zur Deckung der Gesamtkosten in Anspruch genommenen
Fremdmittel gewährt“ werde. Darin liegt eine Befristung der Leistungsbewilli-
gung auf 15 Jahre. Sie lässt sich nicht dahin verstehen, dass ungeachtet ihres
Ablaufs erst die planmäßige Tilgung der Fremdmittel den Förderungszeitraum
nach oben begrenze. Zwar ist die Förderungsdauer von 15 Jahren nicht in der
Weise ausdrücklich als Höchstförderungsdauer bezeichnet, wie wenn es
„längstens 15 Jahre“ hieße. Dieses bekräftigenden Zusatzes bedurfte es zur
Klarstellung des Geregelten indes nicht, weil es sich hier eindeutig aus dem
Kontext einer solchen Befristung ergibt. Zum einen sollte eine Förderung
- ihrem Wesen als „Aufwendungshilfe“ entsprechend - nur für die Zeit der Til-
gung der Fremdmittel stattfinden. Zum anderen wird in Nr. 1 Satz 3 des Be-
scheides zwischen der „vorgesehenen Förderungsdauer“ und der Zeit „gege-
benenfalls nach deren Ablauf“ unterschieden. Dabei gilt die „vorgesehene För-
derungsdauer“ der „Aufwendungshilfe“, von der zuvor in Satz 2 (hinsichtlich
ihrer Zusammensetzung aus Aufwendungsdarlehen und -zuschuss) und da-
nach in Nr. 2 Satz 1 (hinsichtlich der Gewährungsdauer) die Rede ist. Als bezif-
ferte Leistung ist sie mit der „vorgesehenen Förderungsdauer“ verknüpft, so
dass es ausgeschlossen ist anzunehmen, sie werde auch nach Ablauf von
15 Jahren so lange weitergewährt werden, bis die Fremdmittel getilgt seien. Die
Formulierung „längstens jedoch bis zur planmäßigen Tilgung der … Fremdmit-
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tel“ kann darum nur als eine die fünfzehnjährige Bewilligungsdauer einschrän-
kende Regelung verstanden werden. Damit ist in dem Bescheid vom 9. Februar
1987 eindeutig geregelt, dass die Förderung, mit der sich Nr. 2 Satz 1 in Ver-
bindung mit Satz 2 des Bescheides befasst, nur für längstens 15 Jahre gewährt
ist.
Soweit der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch den Bescheid vom 9. Februar
1987 Fördermittel bewilligt worden sind, betraf dies folglich nur die auf 15 Jahre
ab mittlerer Bezugsfertigkeit (im Falle der Klägerin ab dem 1. Februar 1988),
hier also bis zum 31. Januar 2003 befristete so genannte Grundförderung.
bb) Dem Bewilligungsbescheid ist demgegenüber nichts zu entnehmen, was
f ü r die Annahme einer über 15 Jahre hinausgehenden (Weiter-)Bewilligung
sprechen würde.
Darum führt zum einen der Hinweis der Revision auf die Rechtsfigur der gestuf-
ten Genehmigung, wie sie u.a. im Atomrecht entwickelt worden ist (vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 4.92 - BVerwGE 92, 185
<189>: „Konzeptvorbescheid“; Urteil vom 7. Juni 1991 - BVerwG 7 C 43.90 -
BVerwGE 88, 286 <290>), nicht weiter. Anders als die Klägerin ihn verstehen
will, enthält der Bescheid vom 9. Februar 1987 keinen feststellenden Teil mit
einem sei es auch nur „vorläufigen positiven Gesamturteil“ (vgl. BVerwG, Urteil
vom 11. März 1993 a.a.O.) über die Gewährung einer Anschlussförderung. Der
Bescheid enthält eine rechtsverbindliche Regelung (vgl. § 35 VwVfG) der An-
schlussförderung auch nicht im Sinne eines „Vorbescheides“, wie er z.B. im
Baurecht als Bauvorbescheid oder im Ausbildungsförderungsrecht als Vorab-
entscheidung (§ 46 Abs. 5 BAföG) anerkannt ist. Auch die Annahme, der Be-
scheid gleiche einem Teilbescheid in einem mehrstufigen Genehmigungsver-
fahren, würde voraussetzen, dass in dem Bescheid eine entsprechende Rege-
lung sei es ausdrücklich, sei es sinngemäß getroffen ist. Dies ist in Bezug auf
eine Anschlussförderung ungeachtet der durch die Bewilligung der Grundförde-
rung anerkannten Förderungsfähigkeit der Wohnungsbaumaßnahme der Klä-
gerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) aber gerade nicht der Fall, so dass nicht
der Frage nachzugehen war, ob nach dem der Förderung zugrunde liegenden
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materiellen Recht bzw. dem heranzuziehenden Haushaltsrecht eine derart „ge-
stufte“ Bewilligung überhaupt rechtmäßig möglich gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund kann die Revision zum anderen aber auch nichts dar-
aus herleiten, dass der Bescheid auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom
8. September 1986 Bezug nimmt. Zwar haben sich auch für das Berufungsge-
richt aus dem förderungsrechtlich geforderten Nachweis der Finanzierung der
Gesamtkosten und der Kalkulation des laufenden Finanzbedarfs der Klägerin
für die Dauer der Förderung Hinweise darauf ergeben, „dass die Fremddarle-
hen erst nach Ablauf von ca. 30 Jahren vollständig planmäßig getilgt sein wür-
den und dass am Ende der 15-jährigen Grundförderungsphase … Kosten- und
Sozialmiete noch so weit auseinander klaffen würden, dass die über den Ge-
samtzeitraum von 30 Jahren unveränderlichen Ansätze der Kapitalkosten eine
Entscheidung über eine Anschlussförderung erforderten“ (S. 17 des Beru-
fungsurteils). Es mögen also - wie das Oberverwaltungsgericht es dargestellt
hat (S. 19 Abs. 2; s. auch S. 21 f. des Urteilsumdrucks) - „die Beteiligten bei
Erlass des Bewilligungsbescheides eine Anschlussförderung ‚mitgedacht’ ha-
ben“. Ferner mag in der Übernahme einer Ausfallbürgschaft durch den Beklag-
ten - wie die Klägerin unter Bezugnahme auf ein von ihr vorgelegtes Rechts-
gutachten geltend macht - “der Wille der Behörde zu erkennen (gewesen sein),
die Rentabilität der geförderten Anlage dauerhaft zu sichern“. Aus dem Wissen
des Beklagten um die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Betriebes des
geförderten Projekts und seiner Entscheidung, die langfristige Finanzierung des
Projekts auch durch Übernahme einer Ausfallbürgschaft zu fördern, kann aber
nicht auf einen Rechtsbindungswillen des Beklagten dahin geschlossen wer-
den, dass er die Finanzierung für die gesamte Laufzeit der aufgenommenen
Darlehen durch eine in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vorausgesetzte För-
derung habe sichern wollen oder sich sonst verpflichtet habe, die Anleger durch
Weiterförderung vor einer - möglichen - Insolvenz zu retten. Die dauerhafte Si-
cherung der „Rentabilität der Anlage“ gehört zum unternehmerischen Risiko
und war Sache der Anleger.
cc) Durch den Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 1987 ist der Klägerin eine
Anschlussförderung auch nicht zugesichert worden.
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Eine Zusicherung ist die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen
bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (§ 38
Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Sie setzt voraus, dass gegenüber ihrem Adressaten der
Wille der Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder
zu unterlassen, unzweifelhaft zum Ausdruck kommt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil
vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 39.95 - BVerwGE 102, 81 <84>
m.w.N.). Daher ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine selbstverpflichtende
Willenserklärung vorliegt oder lediglich eine sonstige behördliche Erklärung,
bei der die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 14.97 - BVerwGE
106, 187 <189>). Auch dafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der
Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (s. BVerwG, Urteil vom
26. September 1996 a.a.O.).
Die Würdigung des objektiven Erklärungswertes des Bescheides vom 9. Feb-
ruar 1987 ergibt, dass der Beklagte der Klägerin die Gewährung von An-
schlussförderung nach Ablauf des fünfzehnjährigen Zeitraums der Grundförde-
rung nicht verbindlich in Aussicht gestellt hat. Der Wortlaut des Bescheides, so
wie ihn dessen Empfänger bei einer objektiven Betrachtung auch in Ansehung
der von der Klägerin bezeichneten, außerhalb des Bescheides liegenden Um-
stände verstehen mussten, steht der Annahme eines solchen Rechtsbindungs-
willens entgegen.
Auch in diesem Zusammenhang ist zunächst die Regelung in Nr. 27 Abs. 6
Halbs. 1 WFB 1977 von Bedeutung, wonach „ein Rechtsanspruch auf Gewäh-
rung öffentlicher Mittel (nicht) besteht“. Auch wenn eine Zusicherung den
Rechtsgrund für eine anderweitig nicht bestehende Förderpflicht schaffen kann,
kann ohne konkrete, hier fehlende Anhaltspunkte im Bescheid nicht angenom-
men werden, dass der Beklagte sich ungeachtet dessen und trotz der aus-
drücklichen Qualifizierung der Förderung als „gemäß den Wohnungsbauförde-
rungsbestimmungen 1977 … bewilligt“ (Nr. 1 Satz 1 des Bescheides) zu einer
zukünftigen Leistungsgewährung habe verpflichten wollen.
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Das Fehlen eines Bindungswillens geht ferner aus der Formulierung in Nr. 1
Satz 2 des Bescheides hervor, wonach die Klägerin verpflichtet war, „Darlehen
und Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen (Aufwendungshil-
fen) während der vorgesehenen Förderungsdauer und gegebenenfalls nach
deren Ablauf anzunehmen“. Diese Regelung belegt nach ihrem objektiven Er-
klärungswert, dass der Beklagte sich in dieser Hinsicht gerade nicht binden
wollte. Die Wendung „gegebenenfalls“ schließt den Rückschluss auf einen Bin-
dungswillen aus. Sie ist nach dem Wortsinn gleichbedeutend mit „wenn der Fall
eintreten sollte“ und ähnlichen einen Eventualfall bezeichnenden Formulierun-
gen. Aber selbst wenn die Wendung „gegebenenfalls“ vor dem Hintergrund des
von der Revision dargestellten „Umfeldes“ des Bescheiderlasses - hier nicht als
Bezugnahme auf einen Eventualfall, sondern - etwa im Sinne von „soweit eine
weitere Förderung gewährt wird“ - auf ein in der Zukunft als sicher erwartetes
Ereignis verstanden würde, wäre damit nur zum Ausdruck gekommen, dass
zwar eine Regelung in der Zukunft in den Blick genommen wurde, aber weder
etwas über ihren Inhalt ausgesagt noch eine Selbstverpflichtung ausgespro-
chen, eine derartige Regelung zukünftig auch wirklich zu treffen.
Schließlich spricht gegen die Annahme einer Zusicherung von Anschlussförde-
rung, dass in Nr. 9 des Bescheides vom 9. Februar 1987 eine „Bewilligung von
Aufwendungszuschüssen für familiengerechte Miet- bzw. Genossenschafts-
wohnungen nach den … Richtlinien vom 23.3.1983 … in Aussicht gestellt“ wor-
den ist, während sich ein entsprechender Hinweis - unterstellt, er sei im Sinne
einer Zusicherung zu verstehen - auf eine Anschlussförderung in dem Bescheid
nicht findet. Zumindest ein solcher Hinweis wäre in Anbetracht der in Nr. 9 ge-
troffenen Regelung aber auch in Bezug auf eine Förderung auf der Grundlage
der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 zu erwarten gewesen, wenn
es der Wille des Beklagten gewesen wäre, Förderung auch über die Frist der
Nr. 2 Satz 1 des Bescheides dem Grunde nach, wenn auch zu erst später fest-
zulegenden Bedingungen (verbindlich) in Aussicht zu stellen. Im Umkehr-
schluss folgt daraus, dass der Beklagte ausgehend von Nr. 27 Abs. 6 Halbs. 1
WFB 1977 einen Rechtsanspruch auf Weiterförderung auch nicht im Sinne ei-
ner (ihn bindenden) Zusicherung hat begründen wollen.
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dd) Steht aber schon der Wortlaut des Bescheides vom 9. Februar 1987 der
Annahme einer Zusicherung von Anschlussförderung entgegen, können außer-
halb des Bescheides liegende Umstände hier nicht zur Annahme einer Zusiche-
rung führen.
Dies betrifft zum einen das Gebot einer „gesetzes- bzw. haushaltsrechtskon-
formen Auslegung“. Soweit die Beteiligten in diesem Zusammenhang über das
Bestehen haushaltsrechtlicher Maßgaben streiten, die - wie der Beklagte be-
hauptet - der Fortsetzung einer Anschlussförderung entgegenstünden, ergibt
sich daraus jedenfalls nichts für die von der Klägerin eingenommene Rechtspo-
sition. Soweit die Klägerin für eine gesetzeskonforme Auslegung aus Sinn und
Zweck des Wohnungsbaurechts ableitet, dass eine dauerhafte, jedenfalls den
Zeitraum der Wirtschaftlichkeitsberechnung umfassende rentable Bewirtschaf-
tung unter Beibehaltung sozialverträglicher Mieten geboten gewesen sei, kann
offen bleiben, ob dieser Auslegung des Wohnungsbaurechts zu folgen wäre,
weil daraus nichts für eine Sicherung langfristiger Rentabilität gerade durch ei-
ne rechtlich bindende Zusicherung bereits im Bewilligungsbescheid vom 9. Fe-
bruar 1987 folgte. Es ist schon nicht ersichtlich, dass bereits dieser Bewilli-
gungsbescheid rechtmäßig nur hätte ergehen dürfen, wenn im Zeitpunkt seines
Erlasses der gesamte von der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erfasste Zeitraum
durch rechtlich bindende Regelungen zur Förderung abgedeckt gewesen wäre.
Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin annähme, folgte daraus allen-
falls, dass die Klägerin auf eine eindeutige, rechtlich bindende Regelung hätte
dringen müssen.
Zur Annahme einer Zusicherung des Beklagten führen auch nicht die von der
Revision zur Stützung ihrer Auslegung des Bescheides vom 9. Februar 1987
herangezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts, dass „der Beklagte
selbst von einer Förderungsbedürftigkeit der Objekte nach Ablauf der ersten
Förderungsphase ausging“ (S. 21 Abs. 3 des Urteilsumdrucks) und dass die
Beteiligten schon bei Anlaufen der Grundförderung fest von einer - nur noch
der Höhe nach zu bestimmenden - Anschlussförderung ausgegangen waren,
so dass bei Erlass des Bewilligungsbescheides eine Anschlussförderung „mit-
gedacht“ worden sei (vgl. S. 19 Abs. 2, 23 Abs. 2, 38 Abs. 1 des Urteilsum-
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drucks; s. auch schon die in dem Beschluss vom 24. Juli 2003 - OVG 5 S 8.03 -
S. 10 ff. des Beschlussumdrucks - dargelegten Umstände, aus denen das
Oberverwaltungsgericht im Eilrechtsschutzverfahren das Vorliegen einer Zusa-
ge der Anschlussförderung hergeleitet hatte). Für die Bescheidauslegung kön-
nen nur solche Umstände berücksichtigt werden, an die der Bescheid nach sei-
nem Inhalt anknüpft. Über eine Anschlussförderung sagt der Bewilligungsbe-
scheid vom 9. Februar 1987 aber, wie ausgeführt, nichts aus.
b) Derartige Umstände können auch nicht bewirken, dass der Beklagte sich so
behandeln lassen muss, als hätte er der Klägerin eine Anschlussförderung dem
Grunde nach bewilligt oder zumindest zugesichert. Da nichts dafür ersichtlich
ist, dass die Klägerin sich zwar darum bemüht, der Beklagte es aber treuwidrig
vereitelt hätte, dass, dem Wirksamkeitserfordernis aus § 38 Abs. 1 Satz 1
VwVfG
9. Februar 1987 eine Selbstverpflichtung des Beklagten zur Anschlussförde-
rung aufgenommen wurde, ist dieser nicht gehindert, sich darauf zu berufen,
dass der ursprünglich gemeinsamen Überzeugung der Beteiligten, dass es zu
einer Anschlussförderung kommen werde, nicht durch eine entsprechende Re-
gelung im Bewilligungsbescheid Rechnung getragen worden ist.
Darum braucht der unter den Beteiligten streitigen Frage nicht nachgegangen
zu werden, ob der Beklagte sich an seiner eigenen, nach den Feststellungen
der Vorinstanz auch öffentlich geäußerten früheren Überzeugung jedenfalls
deswegen nicht festhalten lassen müsste, weil er auch an eine Zusicherung
- hätte er sie erteilt - nach § 38 Abs. 3 VwVfG
nicht mehr gebunden wäre.
Nach der von dem Beklagten gewählten und von der Klägerin hingenommenen
Ausgestaltung des Subventionsverhältnisses durch Verwaltungsakt scheiden
hier auch vertragliche oder quasivertragliche Bindungen und etwa hieran an-
knüpfende Hinweis-, Belehrungs- oder Sicherungspflichten des Beklagten aus,
aus deren Verletzung die Klägerin einen Anspruch auf Erfüllung durch Gewäh-
rung einer Anschlussförderung herleiten könnte.
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c) Da eine Anschlussförderung weder zugesichert wurde noch als zugesichert
gelten kann, blieb der von den Beteiligten beschrittene Förderungsweg auch in
seiner konkreten Ausgestaltung durch den Bewilligungsbescheid vom 9. Febru-
ar 1987 mit dem Risiko behaftet, das sich aus dem Fehlen eines Rechtsan-
spruchs auf Förderung ergab. Darauf, ob und inwieweit die Klägerin - wie das
Berufungsgericht angenommen hat - „das Risiko einer zur Unwirtschaftlichkeit
führenden Deckungslücke in der Zeit zwischen dem Ende der Grundförderung
und der vollständigen Tilgung der Fremdmittel … bewusst eingegangen“ ist
(S. 39 Abs. 1 des Urteilsumdrucks), kommt es dabei nicht an.
d) Die schon bei Begründung des Subventionsverhältnisses von den Beteiligten
- durch Übernahme von Ausfallbürgschaften auch vom Beklagten - vor- bzw.
hingenommene Risikoverteilung ist durch die Aufnahme der Anschlussförde-
rung auf der Grundlage der Richtlinien über die Anschlussförderung von Sozi-
alwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1982 bis 1986 (Anschlussförde-
rung RL 1996) vom 3. Dezember 1997 (Amtsblatt für Berlin 1998 S. 926) nicht
- insbesondere nicht zugunsten der Förderungsbewerber - geändert worden.
Auch Nr. 1 Abs. 2 Satz 4 dieser Richtlinien schloss einen Rechtsanspruch auf
Gewährung der Zuwendungen aus.
2. Dem Beklagten ist eine Förderung der Wohnungsbaumaßnahme der Kläge-
rin auch nicht durch Gesetz aufgegeben.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht den §§ 43, 46 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes (II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Au-
gust 1994 (BGBl I S. 2137), zuletzt geändert durch das Mietrechtsreformgesetz
vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1149), keinen Rechtsanspruch auf Gewährung
von Fördermitteln entnommen. Diese Bestimmungen schrieben einen Einsatz
öffentlicher Mittel mit der Maßgabe vor, dass die Wohnungen nach Mieten oder
Belastungen für die breiten Schichten des Volkes geeignet sein mussten. Sie
sind jedoch kein rechtlicher Maßstab für den Beklagten gewesen, als er sich zu
Aufwendungshilfen im Wege einer Anschlussförderung für die hier in Rede ste-
henden Wohnungsbauprogramme 1982 bis 1986 gemäß den Richtlinien über
die Anschlussförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme
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1982 bis 1986 entschloss. Das geht aus Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 Anschlussförde-
rung RL 1996 hervor, wonach „die eingesetzten Aufwendungshilfen … keine
öffentlichen Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 II. WoBauG (sind)“. Zum anderen ist
in dem vom Oberverwaltungsgericht insoweit nach § 130b Satz 2 VwGO in Be-
zug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 19 ff.) zutreffend ausge-
führt, dass das Zweite Wohnungsbaugesetz ohnehin keinen Rechtsanspruch
auf Bewilligung öffentlicher Mittel begründete (vgl. § 33 Abs. 3 II. WoBauG) und
dass die genannten Vorschriften nicht mehr anwendbar sind, sondern mit Wir-
kung vom 1. Januar 2002 - also vor Auslaufen der Grundförderung am 31. Ja-
nuar 2003 und Stellung des Weiterförderungsantrags der Klägerin vom 8. Au-
gust 2002 - aufgehoben waren. In der Überleitungsvorschrift des § 48 Abs. 1
des als Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. Sep-
tember 2001 (BGBl I S. 2376) verkündeten Gesetzes über die soziale Wohn-
raumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG -, zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002
- BGBl I S. 2690 -), wonach bestimmte Vorschriften des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes weiter Anwendung finden, sind § 43 Abs. 2 Satz 1 und § 46 Satz 1
II. WoBauG nicht aufgeführt. Das Verwaltungsgericht hat (a.a.O. S. 21 Abs. 1)
zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber diese Bestimmungen in
den Gesetzestext aufgenommen hätte, wenn sie aus seiner Sicht eine Nach-
förderung gewährt hätten und ein solcher Nachförderungsanspruch den Vollzug
und die Abwicklung der auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
entstandenen Förderbeziehungen beträfe. Auch § 48 Abs. 2 WoFG, wonach
auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes wirksame Entscheidun-
gen und sonstige Maßnahmen weitergelten, greift hier nicht ein. Eine (noch)
über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
hinaus wirksame Entscheidung oder Maßnahme wurde nicht für die von der
Klägerin beanspruchte Förderungsdauer getroffen; denn der Bewilligungsbe-
scheid vom 9. Februar 1987 enthält - wie dargelegt - eine rechtsverbindliche
Förderungsentscheidung nur mit bis zum 31. Januar 2003 befristeter Wirkung;
diese Maßnahme wird durch die Ablehnung einer Weiterförderung nicht be-
rührt.
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b) Soweit die Klägerin einen Weiterförderungsanspruch aus dem Merkmal „öf-
fentlich gefördert“ im Sinne des § 13 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl I S. 2404)
herleiten will, geht auch dies fehl. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend
dargelegt hat (S. 21 Abs. 2 des Urteilsumdrucks), erschöpfen sich die Rechts-
folgen aus dieser Vorschrift im Wesentlichen in der Belegungsbindung nach § 4
WoBindG und der Mietpreisbindung nach § 8 WoBindG; dagegen begründen
sie keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine Wohnung auf Grund ihrer Eigen-
schaft als „öffentlich gefördert“ ohne Rücksicht auf einen bei der Erstförderung
festgelegten Förderungszeitraum weitergefördert werde.
3.a) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass sich für die Klägerin auch
aus den genannten Richtlinien über die Anschlussförderung von Sozialwoh-
nungen der Wohnungsbauprogramme 1982 bis 1986 bzw. der darauf gründen-
den Verwaltungspraxis des Beklagten kein Anspruch auf Anschlussförderung
(mehr) ergibt. Diese Richtlinien waren subventionsgewährende Verwaltungs-
vorschriften. Da es sich bei ihnen nicht um Rechtsnormen handelt, können sie
über die ihnen innewohnende interne Bindung hinaus eine anspruchsbegrün-
dende Außenwirkung gegenüber dem Bürger nur im Wege der so genannten
Selbstbindung der Verwaltung begründen, indem sie das Ermessen der letztlich
für die Mittelverteilung bestimmten Stellen regeln (BVerwG, Urteil vom 8. April
1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <222 f.>). Einen unmittelbaren
Rechtsanspruch, wie erwähnt, ohnehin nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 4 Anschlussför-
derung RL 1996 ausschließend bestimmten die Richtlinien in Nr. 1 Abs. 2
Satz 5, dass „die Bewilligungsstelle (vielmehr) auf Grund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel (entscheidet)“.
Selbst ein Anspruch der Klägerin auf gleichmäßige Ermessensausübung nach
Maßgabe der Richtlinien scheidet aber aus, nachdem diese durch die Verwal-
tungsvorschriften vom 19. Februar 2003 (Amtsblatt für Berlin S. 731) wirksam
außer Kraft gesetzt worden sind. Die dadurch zu Lasten der Klägerin bewirkte
Änderung der Verwaltungspraxis des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
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b) Die Klägerin kann sich gegenüber der Aufhebung der Richtlinien nicht mit
Erfolg auf Vertrauensschutz berufen und geltend machen, sie habe sich schon
bei der Inanspruchnahme der Grundförderung und in ihren weiteren Dispositio-
nen stets auf eine Anschlussförderung durch den Beklagten eingerichtet.
aa) Das Oberverwaltungsgericht hat, orientiert am Maßstab des Rechtsstaats-
prinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), in seine abwägende „Gesamtschau“ (S. 38 oben
des Umdrucks des Berufungsurteils) zahlreiche Umstände eingestellt, die für
eine solche Erwartung der Klägerin sprechen; es hat ihnen aber letztlich nicht
das zur Begründung eines (zu respektierenden) Vertrauenstatbestandes not-
wendige Gewicht beigemessen (a.a.O. S. 38 f.). Dem ist zu folgen. Dabei kann
auf sich beruhen, ob und inwieweit die Klägerin als Personengesellschaft des
Handelsrechts mit dem alleinigen Unternehmenszweck des Erwerbs, der Erstel-
lung und Verwaltung von Sozialwohnungen Vertrauensschutz unter Berufung
auf eine Gefährdung ihrer Existenz geltend machen kann (insoweit zweifelnd
Möllers, JZ 2005, 677 <678>; die Berücksichtigung der Auswirkungen auf die
hinter der Klägerin stehenden natürlichen Personen im Zusammenhang mit der
Frage der Grundrechtsfähigkeit der Klägerin verlangend Pietzcker, DVBl 2003,
1339 <1341>). Weiterhin bedarf es nicht der Auseinandersetzung mit der in
einem von dem Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten vertretenen Rechtsauf-
fassung, das allgemeine Vertrauensschutzgebot sei vorliegend nicht anwend-
bar. Jedenfalls haben die dem Beklagten zurechenbaren Erwartungshaltungen
keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand begründet.
In ihrer Erwartung, es werde zu einer Anschlussförderung kommen, konnte die
Klägerin sich, wie dargelegt, nicht auf einen gesetzlichen Anspruch oder eine
anspruchsbegründende Regelung des Förderungsverhältnisses seitens des
Beklagten stützen. Auch durch sein sonstiges Verhalten hat der Beklagte kei-
nen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt.
Hierzu scheidet sowohl die Bewilligung von Grundförderung aus als auch die
Schaffung der Grundlagen für die Gewährung einer Anschlussförderung (hier
durch die Anschlussförderung RL 1996). Unabhängig von der Natur ihrer
Rechtsgrundlage hält das Bundesverfassungsgericht das Vertrauen in den zeit-
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lich unbegrenzten Fortbestand einer Subvention nicht für schutzwürdig (Be-
schluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - BVerfGE 78, 249 <285>;
vgl. auch zum Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage auf
dem Gebiet des sozialen Mietrechts BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1985
- 1 BvL 23/84 und 1/85; 1 BvR 439, 652/84 - BVerfGE 71, 230 <251 ff.>). Auch
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Subventi-
onsempfänger grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender
Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt
werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE
104, 220 <227>). Dies gilt, wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom
15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 <91 f.>) betont hat, in
besonderem Maße auch für Eigentümer oder Erwerber fremdgenutzter Sozial-
wohnungen. Gerade im Bereich der staatlichen Wohnungsbauförderung ist es
in der Vergangenheit immer wieder zu Änderungen auf Grund veränderter wirt-
schaftlicher und gesellschaftlicher Verhältnisse gekommen. Auf einem Rechts-
gebiet mit derart bewegter Entwicklung kann der Einzelne nur eingeschränkt
auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage vertrauen
(BVerfG, a.a.O. m.w.N.). Wegen der fortbestehenden Entscheidungsfreiheit
des Einzelnen, wirtschaftliche Risiken einzugehen, gilt dies auch in solchen Fäl-
len, in denen - wie hier - durch die Gewährung der Subvention der Empfänger
veranlasst werden soll (und wird), Dispositionen mit weit in die Zukunft reichen-
den Wirkungen zu treffen und in einem Bereich zu investieren, in den er sonst
möglicherweise nicht investiert hätte und der Bezug zu einer langfristigen öf-
fentlichen Aufgabe aufweist (Initiativsubvention); das Interesse an Investitions-
schutz bewirkt für sich allein keine rechtlich schutzwürdige Subventionssicher-
heit.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für Leistungskürzungen, sondern auch für
die völlige Abschaffung einer Subvention. Die Freiheit des Staates, Subventio-
nen zu gewähren, aber auch wieder einzustellen, unterliegt, gerade soweit es
sich um die Wohnungsbauförderung als Maßnahme der Leistungsverwaltung
mit überwiegend sozialer Zielsetzung handelt, auch dem Sozialstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 1 GG). Zu dessen Verwirklichung ist dem Staat ein weites Gestal-
tungsermessen eingeräumt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990
58
- 28 -
- 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 - BVerfGE 82, 60 <80> m.w.N.) und sein Handeln
deshalb nur in einem weniger strengen Sinne als die Eingriffsverwaltung an den
im Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten von Vertrauensschutz und Ver-
hältnismäßigkeit zu messen.
Die Einschätzung des Berufungsgerichts, ein von der Klägerin entwickeltes Ver-
trauen auf eine Gewährung von Anschlussfördermitteln in Übereinstimmung mit
der bisherigen Praxis des Beklagten sei nicht schutzwürdig, hält einer Überprü-
fung an diesen Maßstäben stand. Dafür ist auch im vorliegenden Zusammen-
hang nicht entscheidend, ob - womit sich das Oberverwaltungsgericht befasst
hat (s. S. 26 f. des Urteilsumdrucks) - die Klägerin und die an ihr beteiligten An-
leger das Risiko einer zur Unwirtschaftlichkeit führenden Deckungslücke in der
Zeit zwischen dem Ende der Grundförderung und der vollständigen Tilgung der
Fremdmittel bewusst eingegangen sind, ob und in welchem Sinne dieses Risiko
auch im Fondsprospekt der Klägerin zu dem in Rede stehenden Wohnungs-
bauvorhaben zum Ausdruck gelangt ist und ob bei den Anlegern die mit dem
Fonds verbundenen Steuervorteile im Vordergrund standen. Entscheidend ist
vielmehr, dass - was auch das Oberverwaltungsgericht hervorgehoben hat
(a.a.O. S. 27 Abs. 2 a.E.) - „das Risiko des Ausbleibens einer Anschlussförde-
rung … nach der Förderungskonstruktion bei den Anlegern verbleiben (sollte)“,
dass insbesondere also keine dieses Risiko auffangende Regelung getroffen
wurde, auf die sich die Klägerin berufen könnte.
bb) In Anbetracht dessen ist die Einstellung der Anschlussförderung in der
durch die Verwaltungsvorschriften vom 19. Februar 2003 bewirkten Weise auch
aus der Sicht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - in dem von der Klägerin
vorgelegten Rechtsgutachten als „Gebot der Übergangsgerechtigkeit bzw. ei-
nes schonenden Übergangs“ bezeichnet - unbedenklich.
Das Oberverwaltungsgericht (S. 39 des Umdrucks des Berufungsurteils) hat
„eine Folgenabwägung zwischen dem wirtschaftlichen Verlust auf Seiten der
Klägerin und der in ihr repräsentierten Anleger und den öffentlichen Interessen
an einer zweckentsprechenden Mittelverwendung sowie an einer Vermeidung
einer Verschärfung der Haushaltsnotlage auf Seiten des Beklagten“ vorge-
59
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61
- 29 -
nommen und das Interesse der Klägerin dabei als nachrangig eingestuft. In
diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz auch die Handlungsalternativen der
Anleger in den Blick genommen, entweder die Klägerin durch Nachschüsse vor
der Insolvenz zu bewahren oder die beschriebenen Verluste in Kauf zu neh-
men. Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Bewertung, dass diese
Verluste „nicht unverhältnismäßig“ seien, insbesondere an den von der Exper-
tenkommission prognostizierten Nettoverlusten auf Seiten der Anleger in Bezug
auf Sozialwohnungen der Baujahre 1987 bis 1989 orientiert; die Expertenkom-
mission war zu der Bewertung gelangt, „der Nettoverlust (halte sich) … in Gren-
zen“ (S. 38 des Berichtes vom 27. Januar 2003), das Berufungsgericht (a.a.O.
S. 40 f.) hat ihn unter Berücksichtigung von Steuervorteilen aus den Anlagen
auf im Ergebnis etwa 65 v.H. des eingesetzten Kapitals geschätzt. Damit haben
alle als erheblich in die Abwägung einzustellenden Umstände mit nachvollzieh-
barem Ergebnis Berücksichtigung gefunden.
Diese Abwägung zwischen der Art und dem Gewicht der Auswirkungen, welche
bei der sofortigen Einstellung der weiteren Anschlussförderung die Anleger tref-
fen, und dem Gewicht und der Dringlichkeit der eine Einstellung der Anschluss-
förderung rechtfertigenden Gründe, für die aus der Sicht des Berufungsgerichts
bei Betrachtung der ermittelten Gesamtumstände die mit der Förderungskon-
struktion verbundene Risikoverteilung den Ausschlag gegeben hat, ist auch
revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden; der Nachprüfung des Bundesverwal-
tungsgerichts unterliegt dabei nur, ob der Subventionsgeber die ihm gezogenen
Grenzen bei der Entscheidung über den Subventionsabbau überschritten hat.
Dies ist im Ergebnis nicht der Fall. Neben den vom Berufungsgericht hervorge-
hobenen Umständen ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die durch die An-
schlussförderung RL 1996 begründete bzw. fortgeführte Verwaltungspraxis des
Beklagten keinen anderen rechtlichen Bindungen unterlag als dem Gebot, die
von der Bewilligungsstelle „auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Mittel“ (Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 Anschlussförderung RL
1996) ausgekehrte Förderung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes
zu leisten. Die Förderung durfte folglich insbesondere auch dann (gleichmäßig)
eingestellt werden, wenn Mittel dazu nicht mehr verfügbar waren. Dies war in
Anbetracht der vom Beklagten vorgetragenen Notlage des Landeshaushalts,
62
- 30 -
spätestens aber infolge der Anbringung eines Sperrvermerks bei den für die
Anschlussförderung vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen im Haus-
haltsplan zum Haushaltsgesetz 2002/2003 vom 19. Juli 2002 der Fall. Damit
hat sich zu Lasten der Klägerin das Risiko aktualisiert, das in Nr. 1 Abs. 2
Satz 5 Anschlussförderung RL 1996, insbesondere in dem Vorbehalt „verfügba-
rer Mittel“ angelegt war. Darauf, ob - was die Revision geltend macht, der Be-
klagte aber in Abrede stellt - die Fortsetzung der Anschlussförderung nicht nur
für die Klägerin, sondern auch für den Landeshaushalt (im Hinblick auf eine
dem Beklagten drohende Inanspruchnahme aus erteilten Bürgschaften) scho-
nender wäre, kommt es in diesem Zusammenhang darum nicht an.
cc) Bedenken gegenüber der Aufhebung der Anschlussförderung RL 1996
ergeben sich dementsprechend auch nicht aus der Sicht des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein durch Verwaltungsvorschriften festge-
legtes Förderprogramm kann ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus
sachlichen Gründen jederzeit geändert werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <223>). Dies ist durch
die Verwaltungsvorschriften vom 19. Februar 2003 formell und materiell wirk-
sam geschehen. Der Beklagte hat als Gründe für die Aufhebung der An-
schlussförderung RL 1996 die schlechte Finanzlage des Landes Berlin und die
nachhaltige Entspannung auf dem Berliner Wohnungsmarkt angeführt. Die da-
gegen von der Revision vorgetragenen Angriffe gehen fehl; beide Gründe sind
vom Oberverwaltungsgericht vielmehr in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-
dender Weise als sachliche Motive der Änderung der Wohnungsbauförde-
rungspraxis des Beklagten angesehen worden.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten für die Annahme, der „Ausstieg“ aus
der Anschlussförderung werde zu einer erheblichen Entlastung des Landes-
haushalts beitragen, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ein-
schätzungsspielraum zugestanden (vgl. S. 32 Abs. 1 des Urteilsumdrucks). Das
begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts sind Planungsentscheidungen der Exekutive nur unter
reduzierter gerichtlicher Kontrolldichte daraufhin zu überprüfen, ob die ihnen
zugrunde liegenden Prognosen mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismit-
63
64
- 31 -
teln unter Beachtung aller für sie erheblicher Umstände sachgerecht erstellt
worden sind (vgl. z.B. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. -
BVerwGE 56, 110 <121> - Flughafen Frankfurt/M. -; Urteil vom 6. Dezember
1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <286> - Bundesautobahn A 62 -;
Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <234>
und Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <355>
- Flughafen München II - jeweils m.w.N.). Diese Maßgaben einer eingeschränk-
ten Gerichtskontrolle gelten auch hier; denn die Entscheidung, die Anschluss-
förderung einzustellen, beruht auf haushalts- und wohnungspolitischen Wer-
tungen und Prognosen, hinsichtlich derer der Exekutive eine Einschätzungsprä-
rogative zusteht.
Der Beklagte hat von diesem ihm im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung
seiner Entscheidung zuzubilligenden Freiraum Gebrauch gemacht; denn er hat
den „Ausstieg“ aus der Anschlussförderung am 4. Februar 2003 auf Grund des
Berichtes der Expertenkommission vom 27. Januar 2003 beschlossen, in dem
u.a. die fiskalischen Auswirkungen einer Einstellung der Anschlussförderung
eingeschätzt wurden. Danach wären bei einer Anschlussförderung in der bishe-
rigen Praxis weitere Bewilligungen in Höhe von nominal 530 Mio. €
(1987 - 1989) bzw. 1 980 Mio. € (1990 - 1997) notwendig geworden, die im
Barwert (bezogen auf das Jahr 2002) etwa 1 020 Mio. € entsprochen hätten
(s. S. 18 Abs. 1 des Kommissionsberichts). Für den Fall einer Einstellung der
Anschlussförderung wurden demgegenüber erhebliche Einsparungen zuguns-
ten des Landeshaushalts prognostiziert (vgl. z.B. Tabellen 16 bis 18 sowie
S. 57 f. des Kommissionsberichts), wenn auch das Ausmaß dieser Ersparnis
nicht genau einzuschätzen gewesen sei (a.a.O. S. 53 Abs. 1). Diese Prognosen
bezogen sich zwar auf die Auswirkungen einer Einstellung der Anschlussförde-
rung für die Förderjahrgänge 1987 bis 1989; es fehlt in dem Bericht indes jeder
Anhaltspunkt dafür, dass sich für vorangegangene Wohnungsbauprogramme in
Bezug auf die erreichbaren Einsparungen qualitative Abweichungen ergeben
könnten. Der Beklagte durfte sich bei seiner Einschätzung des Entlastungsef-
fekts für den Landeshaushalt im Jahre 2003 daher auch insoweit auf jenen Be-
richt stützen. Angesichts der sachkundigen Aufbereitung der Vor- und Nachteile
der unterschiedlichen Maßnahmen sowie ihrer voraussichtlichen Auswirkungen
65
- 32 -
(einschließlich der signifikanten Unterschiede zwischen den verschiedenen in
die Betrachtung einbezogenen Gruppen von Wohnungsbauprogrammen) durch
den Bericht der Expertenkommission überschreitet es auch nicht den dem Be-
klagten zuzubilligenden Entscheidungsspielraum, wenn er nicht der Kommissi-
onsempfehlung gefolgt ist und sich für eine sofortige Einstellung der Neubewil-
ligung weiterer Anschlussförderungen entschieden hat. Ob er hierzu - wie von
dem Beklagten vorgetragen - auch aus (bundes)verfassungsrechtlichen Grün-
den gehalten gewesen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung; das vorliegen-
de Revisionsverfahren gibt auch keinen Anlass zur näheren Erörterung der
Frage, in welchem Umfang der Beklagte gehalten ist, die Prognosen und Ein-
schätzungen, die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, zu überprüfen
und gegebenenfalls erforderliche Änderungen zu beschließen.
dd) Auch die Stichtagsregelung, wonach die Anschlussförderung RL 1996 mit
Wirkung vom 1. Januar 2003 außer Kraft gesetzt wurden, ist nicht zu bemän-
geln. Von der Abschaffung der Anschlussförderung sind damit (nur) diejenigen
Eigentümer von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1982 bis
1986 betroffen, die noch nicht in den Genuss einer Anschlussförderung ge-
kommen waren, weil die Grundförderung für sie erst am oder nach dem
31. Dezember 2002 endete, für die aber ab diesem Zeitpunkt eine Anschluss-
förderung zu erwarten gewesen wäre. Dies ist rechtlich jedoch unbedenklich;
denn auch bei der Festlegung von Stichtagen steht der Verwaltung ein Ein-
schätzungsspielraum zu (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996
- 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 <89> zu gesetzlich festgelegten Stichta-
gen). Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hinge-
nommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die
Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertret-
bar ist (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134,
1636, 1711/84 - BVerfGE 75, 78 <106>); dabei besteht allerdings der Gestal-
tungsspielraum für die Festlegung einer angemessenen Übergangsregelung
auch bei einem verfassungsrechtlich zulässigen Subventionsentzug nur im
Rahmen der unter Berücksichtigung aller Umstände geltenden Grenze der Zu-
mutbarkeit, deren Einhaltung von einer Gesamtabwägung zwischen der Schwe-
re des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden
66
- 33 -
Gründe abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und
3/86 - BVerfGE 78, 249 <285>). Alle diese Voraussetzungen sind hier aber er-
füllt.
aaa) Der Beklagte war nicht gehalten, den Stichtag für das Außerkrafttreten der
Anschlussförderung RL 1996 differenziert nach den jeweiligen Jahrgängen sei-
nes Förderprogramms zu wählen.
Der Beklagte hat, nachdem sich die Einstellung der Anschlussförderung ange-
sichts der bereits dargestellten wirtschaftlichen Auswirkungen der Anschluss-
förderung auf den Landeshaushalt aus seiner Sicht als notwendig erwiesen
hatte, den Stichtag des 1. Januar 2003 - worauf auch in der Begründung des
Ablehnungsbescheides vom 1. April 2003 hingewiesen ist - mit dem Ziel festge-
legt, anstehende Förderungsmaßnahmen gleichmäßig zu erfassen. Der dafür
gewählte Anknüpfungspunkt ist sachlich vertretbar. Indem die Stichtagsrege-
lung auf den Zeitpunkt des Auslaufens der Grundförderung abstellt, knüpft sie
mittelbar an den Zeitpunkt der mittleren Bezugsfertigkeit der Wohnungen an,
wie sie zu Beginn der Förderung von der WBK bestimmt worden war. Die Wahl
des Stichtags hat sich damit an einem Merkmal des Systems der Gesamtrege-
lung des vom Beklagten praktizierten Modells einer Wohnungsbauförderung
orientiert. Es sind - wie auch schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat
(S. 23 Abs. 1 des Urteilsumdrucks) - demgegenüber keine Gründe ersichtlich,
die eine Gleichbehandlung von Wohnungen aus gleichen Wohnungsbaupro-
grammjahren gebieten würden und es dem Beklagten deshalb nicht erlaubt
hätten, im Rahmen seines Einschätzungsspielraums an die Bestimmung der
mittleren Bezugsfertigkeit der Wohnungen anzuknüpfen. Darum ist eine Un-
gleichbehandlung von Bauherren innerhalb des Wohnungsbauprogrammjahres
1986 nicht als willkürlich zu beanstanden.
bbb) Der Beklagte war auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten
gezwungen, die Anschlussförderung RL 1996 frühestens ab dem Senatsbe-
schluss vom 4. Februar 2003 auslaufen zu lassen.
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- 34 -
Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der mittleren Bezugsfertigkeit und damit die
Erfassung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1982 bis 1986,
die bei Erlass der Verwaltungsvorschriften vom 19. Februar 2003 bereits in den
Beginn des Zeitraums gelangt waren, für den sonst Anschlussförderung ge-
währt worden wäre, ist insbesondere aus der Sicht des rechtsstaatlichen Rück-
wirkungsverbots nicht zu beanstanden.
Eine - verfassungsrechtlich unzulässige - echte Rückwirkung messen sich die
Verwaltungsvorschriften vom 19. Februar 2003 schon deshalb nicht bei, weil
mit der Aufhebung der Anschlussförderung RL 1996 nicht nachträglich ändernd
in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen
wird. Aber auch die gegenüber der Klägerin bewirkte unechte Rückwirkung, bei
der eine Norm - was verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist - auf ge-
genwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen
für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nach-
träglich entwertet (zur Abgrenzung echter von unechter Rückwirkung siehe z.B.
BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239
<263>; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64
<86>), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Sozialwohnungen der Klägerin
hatten im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten vom 4./19. Februar 2003,
die Anschlussförderung einzustellen, zwar nicht mehr in der am 31. Januar
2003 abgelaufenen Phase der Grundförderung gestanden, sondern sich bereits
in der Phase befunden, für die bis dahin eine Anschlussförderung vorgesehen
gewesen war. Nach Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 Anschlussförderung RL 1996 wäre die-
se „frühestens nach Auslaufen des Grundförderungszeitraumes“ in Betracht
gekommen. Einer unechten Rückwirkung sind Grenzen aber (nur) aus der Sicht
des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gezogen.
Sie sind überschritten, wenn die angeordnete unechte Rückwirkung zur Errei-
chung des Normzwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Be-
standsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Normgebers
überwiegen (s. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -
a.a.O.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Eignung der Stichtagsregelung zur
Erreichung des vom Beklagten mit der Aufhebung der Anschlussförderung RL
1996 verfolgten Ziels steht außer Frage. Ein Vertrauen der Klägerin darauf,
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71
- 35 -
dass sie von jener Maßnahme infolge einer entsprechenden Stichtagsregelung
nicht betroffen werden würde, war nicht schutzwürdig, da sie noch keine An-
schlussförderung bezog, deren Fortbestand spätestens seit der Befassung der
vom Beklagten eingesetzten Expertenkommission in der öffentlichen Diskussi-
on war und die Haushaltsmittel für eine Anschlussförderung auch in Bezug auf
diejenigen Wohnungsbauprogramme gesperrt waren, zu denen das Bauvorha-
ben der Klägerin gehörte. Auch das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt
(S. 32 Abs. 1 des Urteilsumdrucks), dass „die Gewährung der Anschlussförde-
rung bereits seit einiger Zeit in der Diskussion war“ und deshalb schon vor Ab-
lauf des Grundförderungszeitraums mit dem Wegfall einer Anschlussförderung
hat gerechnet werden können und müssen.
ccc) Aus diesem Grunde musste die vom Beklagten getroffene Stichtagsrege-
lung auch nicht von Rechts wegen statt an den Zeitpunkt der mittleren Bezugs-
fertigkeit etwa an das Datum der Antragstellung
Weise, etwa durch eine entsprechende Übergangsregelung, sicherstellen, dass
von der Einstellung der Anschlussförderung nicht auch Wohnungsbaumaß-
nahmen betroffen werden, die sich zwar - wie die Sozialwohnungen der Kläge-
rin - am Stichtag noch in der Grundförderung befanden, für die aber eine An-
schlussförderung noch unter der Geltung der Anschlussförderung RL 1996 be-
antragt worden war.
Wenn die Gewährung einer Subvention - wie hier - Ermessenssache ist, gilt
dies auch für ihre Einstellung und - im Rahmen des Einschätzungsspielraums -
für die Wahl des Zeitpunktes, zu dem die Einstellung wirksam werden soll. Da
der Beklagte Anschlussförderung nicht auf der Grundlage einer Selbstverpflich-
tung geleistet und dementsprechend auch kein Vertrauen auf deren Fortbe-
stand begründet hatte, war er bei der Festlegung, auf welche noch in der
Grundförderung befindlichen Maßnahmen und auf welchen zurückliegenden
Zeitraum sich die Einstellung der Anschlussförderung erstrecken sollte, inner-
halb seines Ermessens frei, dies auch ohne Rücksicht darauf zu tun, dass be-
reits Anträge auf Anschlussförderung bei ihm (noch oder schon) anhängig wa-
ren, denen aber - wie das Berufungsgericht in Bezug auf das Objekt der Kläge-
rin angenommen hat (s. S. 36 Abs. 2 des Umdrucks des Berufungsurteils) -
72
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- 36 -
ungeachtet des Anspruchsausschlusses gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 4 Anschluss-
förderung RL 1996 nach bisheriger Förderungspraxis entsprochen worden wä-
re. Jedenfalls wenn - wie hier - Verwaltungsvorschriften die Rechtsgrundlage
der bisherigen Subventionierung waren, auf sie also kein unmittelbarer Rechts-
anspruch bestand und wenn zudem entsprechende Haushaltsmittel nicht
(mehr) zur Verfügung stehen, darf die Subventionierung selbst dann zu einem
im Übrigen sachgerecht gewählten Stichtag eingestellt werden, wenn davon
bereits anhängige Subventionsanträge betroffen werden, bei denen die sonsti-
gen in bisheriger Subventionspraxis geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Gleichheitsverstoß ist damit nicht verbunden, sofern nur die - im Übrigen
sachgerechte - Stichtagsregelung ihrerseits gleichmäßig angewandt wird.
Davon ist hier auszugehen; denn bereits unter dem 6. Dezember 2002 war der
Klägerin auf ihren Antrag vom 5. November 2002 mitgeteilt worden, dass Zah-
lungen (im Rahmen einer Anschlussförderung) „ab 1. Januar 2003 vorerst nicht
möglich (seien), weil … die erforderlichen Haushaltsmittel noch nicht zur Verfü-
gung gestellt wurden“. Obwohl der „Ausstieg“ aus der Anschlussförderung dann
erst am 4. Februar 2003 beschlossen wurde, gibt es keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beklagte nach dem Eingang des Antrags der Klägerin vom 5. Novem-
ber 2002 anderweitig Anschlussförderung für Sozialwohnungen der Woh-
nungsbauprogramme 1982 bis 1986 bewilligt hat, bei denen die Grundförde-
rung am oder nach dem 31. Dezember 2002 endete.
4.
klagten auch nicht durch die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG geschützt.
a) In der an die Einstellung der Anschlussförderung anknüpfenden Versagung
weiterer Fördermittel liegt kein Eingriff in die dinglichen Rechte der Klägerin am
Grundstück bzw. am aufstehenden Gebäude oder in ihren eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb als Grundstücksverwaltungsgesellschaft. Die
Nichtgewährung einer Subvention, auf die selbst kein eigentumsrechtlich ge-
schützter Anspruch besteht, ist auch dann kein eigentumsrechtlich beachtlicher
Eingriff durch Unterlassen (so aber Wild, DÖV 2004, 366 <370 f.>) in durch
Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter, wenn der Einzelne erst mit Blick auf eine
74
75
76
- 37 -
bestimmte Situation Investitionen getätigt, ein Unternehmen gegründet oder
Eigentum erworben hat und ohne die Zuwendung die wirtschaftliche Existenz-
vernichtung des Grundrechtsträgers droht; ob die Klägerin bzw. die hinter ihr
stehenden natürlichen Personen in Kenntnis der späteren Entwicklung in das
Objekt investiert hätten, ist eine Frage der Subventionssicherheit und damit des
Vertrauensschutzes, begründet aber keine Eigentumsposition im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (s. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85
und 3/86 - BVerfGE 78, 249 <283>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass
zur Entstehung des Unternehmensgegenstandes der Klägerin und zur Schaf-
fung ihres bisherigen Grundeigentums staatliche Förderung maßgeblich beige-
tragen hat. Dieser Umstand gibt dem Förderungsgeber prinzipielle Legitimation,
laufend darauf hinzuwirken, dass der mit dem Einsatz öffentlicher Mittel verfolg-
te Gemeinwohlzweck - hier die Versorgung weiter Bevölkerungskreise mit
Wohnraum zu sozialverträglichen Mietpreisen - nicht vereitelt wird (so BVerfG,
Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 <92> im
Zusammenhang mit „Abstrichen an der Schutzwürdigkeit des Vertrauens“ ge-
genüber einer gesetzlichen Verlängerung von Bindungsfristen für öffentlich ge-
förderte Wohnungen). Diesem Vorbehalt und dem damit verbundenen Risiko
für die Subventionsempfänger war die Klägerin bereits infolge der Eingehung
eines Förderverhältnisses ausgesetzt, wie es durch Verwaltungsvorschriften
des Beklagten in Verbindung mit dem Bescheid vom 9. Februar 1987 über die
Bewilligung der Grundförderung ausgestaltet war.
b) Das Ausbleiben der Anschlussförderung selbst berührt nicht den Schutzbe-
reich des Art. 14 GG, weil sie der Klägerin weder bereits bewilligt war noch die-
ser auf Grund Gesetzes oder einer sie begünstigenden Regelung des Beklag-
ten zustand. Die Klägerin hatte insoweit allenfalls eine Erwartung oder Chance,
in den Genuss einer Anschlussförderung zu kommen. Dies steht aber nicht un-
ter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Die Förderung durch Aufwendungshil-
fen, auch diejenige im Wege einer Anschlussförderung, diente einem öffentli-
chen Zweck, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestand (vgl. § 33 Abs. 3
II. WoBauG, § 13 Abs. 4 WoFG). Die Klägerin hat, da es bereits an einem An-
spruch fehlt, der Gegenstand des Schutzes der Eigentumsgarantie sein könnte,
77
- 38 -
insoweit keine Rechtsposition, die der einer Eigentümerin entspricht, ihr also
nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist.
c) Einen Anspruch auf Anschlussförderung kann die Klägerin auch nicht etwa
unmittelbar aus Art. 14 GG unter Hinweis darauf herleiten, dass ihr im Rahmen
der Wohnungsbauförderung Eigentumsbindungen auferlegt waren und in Ge-
stalt einer Mietpreisbindung auch weiterhin auferlegt sind (auf die Belegungs-
bindung gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 WoBindG bei öffentlich geförderten Sozial-
wohnungen, für die ab Kalenderjahr 2003 nach Ablauf der Grundförderung kei-
ne Anschlussförderung gewährt wird, hat der Beklagte inzwischen verzichtet;
s. die Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom
3. März 2003 - Amtsblatt für Berlin S. 994). Insoweit muss sich die Klägerin
entgegenhalten lassen, dass sie nicht um Primärrechtsschutz gegen solche
Beschränkungen nachgesucht hat und dass überdies Rechtsfolge einer ent-
schädigungspflichtigen Eigentumsbeschränkung - sollte davon hier überhaupt
die Rede sein können - nur in der Leistung einer angemessenen Entschädi-
gung (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG) besteht, nicht aber auf Ersatz von Aufwendungen
gerichtet sein kann, wie dies Gegenstand der von der Klägerin beanspruchten
Anschlussförderung ist. Deren Bewilligung kommt darum auch nicht zur „Kom-
pensation“ von bereits mit der Inanspruchnahme der Grundförderung einge-
gangenen (bestandskräftigen) Eigentumsbindungen in Betracht.
5. Hier ist nicht darüber zu befinden, ob und inwieweit es dem Beklagten unge-
achtet seines „Ausstiegs“ aus der Anschlussförderung unbenommen ist, diese
Förderung nach Ermessen (jederzeit) wieder aufzunehmen. Die Rechtmäßig-
keit des Ablehnungsbescheides vom 1. April 2003 hängt davon nicht ab. Des-
sen Aufhebung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Ermes-
sensausfalls in Betracht, weil der Beklagte sich für rechtlich gehindert gehalten
hätte, die Anschlussförderung sogleich wieder aufzunehmen. Nach der generel-
len Entscheidung des Beklagten, die Anschlussförderung ab einem bestimmten
Stichtag einzustellen, und der Aufhebung der hierauf bezogenen Förderrichtli-
nie bestand für eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung, gleichwohl
eine Anschlussförderung zu bewilligen, weder Anlass noch (haushaltsrechtlich)
Raum. Der Klägerin steht in Bezug auf eine (verfassungs)rechtlich als möglich
78
79
- 39 -
unterstellte generelle Entscheidung, die Anschlussförderung wieder aufzuneh-
men, auch kein Anspruch auf eine fehlerfreie Betätigung des Subventionser-
messens gegenüber dem Beklagten zu.
6. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht auf den Hilfsantrag der
Klägerin erkannt, „festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
öffentliche Mittel für die … Wohnanlage in solchem Umfang zur Verfügung zu
stellen, dass die nach den Vorschriften des § 8a WoBindG i.V.m. der II. BV be-
rechnete Miete für breite Schichten des Volkes geeignet ist“. Dieser Antrag
kann jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben; denn die Klägerin kann, wie
ausgeführt, vom Beklagten eine weitere Förderung der von ihr erstellten Sozi-
alwohnungen nicht verlangen, so dass sie auch keinen Anspruch auf eine Teil-
förderung hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
80
81
- 40 -
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1 962 732,16 € festgesetzt
(vgl. Beschluss des Senats vom 17. Mai 2005 sowie Beschluss des Verwal-
tungsgerichts vom 16. Dezember 2003 - VG 16 A 117.03 - und Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004 - OVG 5 B 4.04 -; s. auch
Nr. 56.2 des Streitwertkatalogs).
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit