Urteil des BVerwG vom 22.05.2006

BVerwG: finanzen, kausalität, glaubwürdigkeit, rechtsschein, zukunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 24.06
VGH 3 B 02.1532
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Bayer
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 24. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 467 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt
nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzli-
che Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen
ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung ent-
scheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinaus-
reichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung
bedürfen (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE
13, 90 <91 f.>).
Aus dem Vorbringen der Beschwerde wird nicht erkennbar, weshalb die von ihr
aufgeworfene Frage,
„ob allein aus dem Umstand, dass das Bayerische Staats-
ministerium der Finanzen unter dem 21.12.1990 im Hin-
blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts zur Höhe der familienbezogenen Anteile der Alimen-
tation der Beamten für den Zeitraum vom 01.01.1977 bis
zum 31.01.1981 und ihrer möglichen Auswirkungen aus
damaliger Sicht für die Zukunft ein Schreiben herausgege-
ben hat, in dem darauf hingewiesen wird, dass insoweit
weder Anträge gestellt noch Widersprüche eingelegt wer-
den müssen, ein Rechtsschein gesetzt wurde, an den
Dienstherr gebunden ist“,
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eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berühren könnte. Zu einer
über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutsamkeit dieser Rechtsfrage enthält
die Beschwerde keinerlei Ausführungen. Vielmehr ist schon die von der Be-
schwerde formulierte Frage auf konkrete Verhältnisse, nämlich ein Schreiben
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1990
zugeschnitten. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Revisionsverfahrens nachzu-
vollziehen, ob das Berufungsgericht die Umstände des Einzelfalls (wechselndes
Vorbringen zur Kenntnis von diesem Schreiben, Frage der Glaubwürdigkeit des
Vorbringens zur Kausalität dieses Schreibens für das individuelle Verhalten des
Klägers) zutreffend gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn sich weitere Klä-
ger auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom
21. Dezember 1990 berufen sollten, um ihre Ansprüche geltend zu machen,
und die vom Berufungsgericht angestellte Prüfung in einer Vielzahl von Fällen
in ähnlicher Weise zu wiederholen sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 52 Abs. 1 GKG.
Albers Groepper Dr. Bayer
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