Urteil des BVerwG vom 20.09.2012

BVerwG: strafbefehl, unwürdigkeit, approbation, abrechnung, widerruf, unrichtigkeit, krankenkasse, gemeinschaftspraxis, zusammenwirken, versuch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 7.12
VGH 21 B 10.1543
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 10. November 2011 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Mit
Strafbefehl des Amtsgerichts Starnberg vom 7. Juli 2008, rechtskräftig seit
29. Juli 2008, wurde er wegen versuchten Betrugs im besonders schweren Fall
in 364 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 280 Ta-
gessätzen zu je 50 € (insgesamt 14 000 €) verurteilt. Dem Kläger wurde zur
Last gelegt, im Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2006 im Zusammenwirken
mit einer Kollegin, mit der er seinerzeit eine Gemeinschaftspraxis für ganzheitli-
che Medizin mit den Schwerpunkten Naturheilverfahren, Homöopathie, Aku-
punktur und Sportmedizin betrieb, gegenüber 33 Patienten in 364 Fällen ärztli-
che Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet zu
haben, obwohl er wusste, dass die Leistungen nicht oder nicht in der bezeich-
neten Art erbracht worden waren. Nach den Feststellungen im Strafbefehl spie-
gelte der Kläger sowohl gegenüber der Bayerischen Beamtenkrankenkasse
AG, bei der die Patienten privat versichert waren, als auch bei den Patienten
vor, dass die von ihm durchgeführten Leistungen nach der GOÄ abrechnungs-
fähig und damit erstattungsfähig seien; er nahm zumindest billigend in Kauf,
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dass die abgerechneten Leistungspositionen von der Krankenkasse nicht er-
stattet worden wären, wenn die tatsächlich erbrachten Behandlungen in den
Rechnungen korrekt bezeichnet worden wären; hierbei handelte der Kläger in
der Absicht, Einnahmen von nicht geringer Dauer und nicht geringem Umfang
zu erzielen. Der Verurteilung wegen versuchter Tat lag zugrunde, dass dem
Kläger nicht nachgewiesen werden konnte, ob die tatsächlich durchgeführten
Leistungen bei korrekter Kennzeichnung von der Krankenkasse nicht erstattet
worden wären und diese um die ausbezahlte Summe (46 879,27 €) geschädigt
wurde. Der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft beruhte auf einer Ab-
sprache mit den Strafverteidigern des Klägers, in deren Rahmen der Kläger den
Tatvorwurf des versuchten Abrechnungsbetrugs mit schriftlichem Geständnis
vom 13. Juni 2008 eingeräumt hatte.
Die Regierung von Oberbayern widerrief mit Bescheid vom 5. Mai 2009 die Ap-
probation des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Bundesärzteordnung (BÄO) wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur
Ausübung des ärztlichen Berufs. Die Klage gegen den Bescheid hatte vor dem
Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwal-
tungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewie-
sen. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei dem Kläger liege der Widerrufs-
grund der Unwürdigkeit vor. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass er
im Zusammenwirken mit seiner Kollegin die ihm zur Last gelegten Fälle des
versuchten Abrechnungsbetrugs begangen habe. Hierfür könnten die im Straf-
befehl getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zugrunde ge-
legt werden, weil gewichtige Anhaltspunkte, die ausnahmsweise für deren Un-
richtigkeit sprächen, nicht ersichtlich seien. Es handele sich um schwerwiegen-
de berufsbezogene Verfehlungen, aus denen sich die Unwürdigkeit des Klägers
zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
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1. Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen,
„Ab welchem Schweregrad erfüllt ein Fehlverhalten, wel-
ches nicht unmittelbar die Ausübung der Heilkunde ge-
genüber Patienten betrifft, das Tatbestandsmerkmal der
‚Unwürdigkeit’? Welche Rolle spielt dabei insbesondere
der Umstand, dass (wie vorliegend)
(1) lediglich eine Versuchsstrafbarkeit in Rede steht,
(2) kein Betrug zulasten der gesetzlichen Krankenkasse in
Rede steht, sondern der strafrechtliche Vorwurf aus-
schließlich den Bereich privatärztlicher Abrechnungen be-
trifft?“,
verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
geklärt, dass Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein
schwerwiegendes Fehlverhalten sein kann, das geeignet ist, das Vertrauen der
Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe
das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl. z.B. Be-
schlüsse vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte
Nr. 107 S. 15 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - Buchholz 418.01
Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegan-
gen (Urteilsabdruck Rn. 26). Ob gemessen an diesen Voraussetzungen ein
Fehlverhalten den Schluss auf eine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen
Berufs erlaubt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und
entzieht sich einer weiteren fallübergreifenden Klärung. Ebenso wenig, wie sich
ein Rechtssatz des Inhalts aufstellen lässt, dass das Merkmal der Berufsunwür-
digkeit die Verhängung eines bestimmten Mindeststrafmaßes voraussetzt (Be-
schluss vom 18. August 2011 - BVerwG 3 B 6.11 - juris Rn. 8; siehe auch Be-
schluss vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 3), lässt sich feststellen, dass nur voll-
endete Straftaten - und nicht der Versuch eines Verbrechens oder eines Verge-
hens im Sinne von § 22, § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 StGB - den Approbationswider-
ruf wegen Unwürdigkeit rechtfertigen können.
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Die Frage, ob ein Abrechnungsbetrug zulasten privat versicherter Patienten
und/oder zum Nachteil der entsprechenden Versicherungsunternehmen oder
staatlichen Beihilfestellen Anlass für den Widerruf der Approbation sein kann,
ist ohne Weiteres zu bejahen. Einen zusätzlichen „behandlungsrelevanten As-
pekt“, wie von der Beschwerde geltend gemacht, muss das Fehlverhalten in
diesem Zusammenhang nicht aufweisen. Der Senat hat bereits entschieden,
dass die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den gesetz-
lichen Krankenkassen selbstverständlich zu den Berufspflichten gehört und
dass die Gefährdung der finanziellen Basis der Kassen durch betrügerische
oder leichtfertige Falschabrechnungen in großem Umfang eine gravierende be-
rufliche Verfehlung darstellt (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG
3 C 37.01 - NJW 2003, 913 = juris Rn. 20; Beschluss vom 28. August 1995
- BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Heilberufe/Ärzte Nr. 91 S. 24 m.w.N.).
Nichts anderes gilt für betrügerische Falschabrechnungen unmittelbar gegen-
über Patienten. Es liegt auf der Hand, dass die berufliche Pflicht zur ordnungs-
gemäßen Abrechnung der ärztlichen Leistungen unabhängig davon besteht, ob
es sich um Kassenpatienten oder Privatpatienten handelt. Falschabrechnungen
zum Nachteil von Privatpatienten verletzen nicht nur deren berechtigte Vermö-
gensinteressen. Betrügereien im Bereich privatärztlicher Abrechnungen schädi-
gen darüber hinaus das Gesundheitssystem, wenn die privaten Krankenversi-
cherungen und staatlichen Beihilfestellen nach Vorlage der Rechnungen durch
die Versicherten und Beihilfeberechtigten für Leistungen aufkommen, die nicht
angefallen sind oder die nicht so, wie abgerechnet, erbracht worden sind (vgl.
Urteile vom 26. September 2002 a.a.O. und vom 16. September 1997
- BVerwG 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 <222 f.>). Ob ein solches Fehlverhal-
ten im konkreten Fall einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit
rechtfertigt, ist indes eine Frage des Einzelfalls, deren richtige Beantwortung
nicht verallgemeinert werden kann, weil es hierfür auf die Gesamtumstände der
Verfehlungen ankommt (Beschluss vom 28. August 1995 a.a.O.).
Grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht, soweit die Beschwerde
unter Hinweis auf die Entscheidung des baden-württembergischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 5. September 1986 (- 9 S 1601/85 - NJW 1987, 1502)
geltend macht, eine betrügerische Falschabrechnung im privatärztlichen Be-
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reich sei mit einem Abrechnungsbetrug gegenüber gesetzlichen Krankenkassen
nicht vergleichbar. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat zwar erwogen,
dass bei einer persönlichen Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber
dem Privatpatienten eine Rechnungskontrolle durch den Patienten prinzipiell
möglich sei. Ungeachtet dessen hat er aber angenommen, dass damit die Ge-
fahr des Abrechnungsbetrugs keineswegs gebannt oder zu relativieren ist; denn
die ärztliche Abrechnung sei wegen ihrer vielfach nicht erläuterten Bezugnahme
auf Vorschriften der Gebührenordnung nicht so überschaubar und transparent,
dass sie durch den auf diesem Gebiet nicht besonders kundigen Patienten auch
tatsächlich wirksam kontrolliert werden könnte (in diesem Sinne auch BGH, Be-
schluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 - NJW 2012, 1377 Rn. 69 ff.). Die
Ausführungen sind mithin nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Klägers zu
stützen.
2. Es liegt kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor,
auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Die Beschwerde sieht ein Ermitt-
lungsdefizit darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Tatsachenfeststellungen
des Strafbefehls seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, obwohl gewichtige
Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen worden seien. Der Kläger
meint, dass ihm abweichend von den Feststellungen im Strafbefehl diejenigen
Tathandlungen nicht zuzurechnen seien, die seine Praxiskollegin begangen
habe; das betreffe all die Fälle, in denen die Patientenbehandlung seiner Kolle-
gin zuzuordnen sei.
Die Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung greift nicht durch. Es begegnet
keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die im
Strafbefehl getroffenen Feststellungen übernommen und seiner Entscheidung
364 tatmehrheitliche Fälle des versuchten Betrugs zugrunde gelegt hat. Aus
den im Strafbefehl als Beweismittel benannten Auszügen der Patientenakten
(vgl. Fallakten Bd. 1 bis 5 = Beiakten 3 bis 7) ergibt sich unstreitig, dass die in
Rede stehenden 33 Patienten teils von dem Kläger und teils von seiner Kollegin
behandelt wurden. Wenn der Strafbefehl gleichwohl alle 364 aufgelisteten Ab-
rechnungen dem Kläger anlastet, knüpft das ersichtlich daran an, dass der Klä-
ger und seine Kollegin eine Gemeinschaftspraxis betrieben haben und, wie der
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Kläger in seinem schriftlichen Geständnis eingeräumt hat, auch das Abrech-
nungsverfahren im Rahmen des gemeinsamen Praxisbetriebs erfolgte. Aus-
druck dessen ist die Formulierung im Strafbefehl, dass der Kläger in „bewuss-
tem und gewolltem Zusammenwirken“ mit seiner gesondert verfolgten Praxis-
kollegin gegenüber den Patienten falsch abgerechnet habe. Die Beschwerde
zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht die Richtigkeit dieser tatsächlichen
und rechtlichen Würdigung hätte in Zweifel ziehen müssen. Der Kläger macht
geltend, nur eine Individualisierung der Taten werde den strafrechtlichen
Grundsätzen gerecht, und zieht daraus den Schluss, dass eine Zurechnung von
Falschabrechnungen für Behandlungen, die seine Kollegin erbracht habe, nicht
in Betracht komme. Damit werden gewichtige Anhaltspunkte für eine Unrichtig-
keit der Feststellungen im Strafbefehl im Sinne der Rechtsprechung des Senats
(vgl. Beschluss vom 18. August 2011 a.a.O. Rn. 10 ff. m.w.N.) nicht begründet.
Weder liegen Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO vor, noch drängt sich
auf, dass die im Strafbefehl vorgenommene Zurechnung aller benannten Ab-
rechnungsfälle offensichtlich rechtsfehlerhaft wäre. Im Gegenteil spricht für ein
gemeinschaftliches Handeln des Klägers und seiner Praxiskollegin (auch), dass
die Honorarrechnungen nicht für den jeweils behandelnden Arzt, sondern für
die Gemeinschaftspraxis unter Namensnennung beider Ärzte gestellt worden
sind (vgl. die Rechnungsunterlagen in den Beiakten 3 bis 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Kuhlmann
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