Urteil des BVerwG vom 12.06.2013

BVerwG: öffentlich, schule, berufliche ausbildung, mwst, schüler, steuerbefreiung, gleichbehandlung, begriff, schulausbildung, eugh

BVerwG 9 C 4.12
Rechtsquellen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) und Buchst. a) bb)
AO § 171 Abs. 10
MWSt-RL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i)
Stichworte:
Umsatzsteuer; Befreiung; Mehrwertsteuersystemrichtlinie; Bescheinigung; Grundlagenbescheid;
Schulunterricht; Berufsvorbereitung; Berufswahl; berufliche Orientierung; Potenzialcheck;
steuerliche Gleichbehandlung; unionsrechtliches Effektivitätsprinzip;
Sachbescheidungsinteresse.
Leitsatz:
1. Die Befreiung der schulischen und beruflichen Ausbildung durch private Träger von der
Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG bezweckt deren steuerliche Gleichbehandlung
mit den hinsichtlich dieser Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegenden öffentlich-
rechtlichen Bildungsträgern (wie BFH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - V R 62/02 - BFHE 204,
355 <359>).
2. Das Erfordernis einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG dient der Nutzung
des Fachwissens der zuständigen Landesbehörde über Inhalt und Praxis der schulischen und
beruflichen Ausbildung durch öffentliche Träger, das für die Beurteilung der
„Ordnungsgemäßheit“ entsprechender Leistungen privater Bildungsträger notwendig ist.
3. Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG handelt es sich um einen für das
nachfolgende Verfahren der Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung verbindlichen
Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO (wie BFH, Urteil vom 20. August 2009 - V R 25/08 -
BFHE 226, 479 <484 f.>).
4. Die Klärung des unionsrechtlichen Anspruchs auf Befreiung von der Umsatzsteuer nach Art.
132 Abs. 1 Buchst. i) der Richtlinie 2006/112/EG (MWSt-RL) gehört nicht zum
Regelungsgegenstand der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG.
5. Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG ist gegebenenfalls auch hinsichtlich
solcher Leistungen privater Bildungsträger zu erteilen, die nicht der Vorbereitung auf einen
bestimmten Beruf, sondern der Vorbereitung auf die Wahl eines Berufs bzw. der beruflichen
Orientierung dienen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 3. Dezember
1976 - BVerwG 7 C 73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1 S. 3).
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 9 C 4.12
VG Köln - 12.01.2010 - AZ: VG 23 K 4332/09
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.10.2011 - AZ: OVG 14 A 448/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ, Prof. Dr. Korbmacher
und Dr. Decker
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5.
Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Die Klägerin führte an öffentlichen Schulen Testverfahren durch, um berufsübergreifend
einsetzbare Kompetenzen und Neigungen der Schüler festzustellen. Diese sogenannten
Potenzialchecks sind Teil der an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen auch im Rahmen
des Unterrichts stattfindenden Maßnahmen der beruflichen Orientierung, mit denen die Schüler
in der Phase des Übergangs von der Schule in den Beruf zu einer fundierten Berufswahl
befähigt werden sollen.
2 Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer - für die Befreiung von der
Umsatzsteuer notwendigen - Bescheinigung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung
der Potenzialchecks ab. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur
Erteilung der beantragten Bescheinigung gerichtete Klage abgewiesen. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit im Wesentlichen folgender
Begründung zurückgewiesen: Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung sei nach § 4
Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG u.a., dass die Leistungen der privaten Einrichtung „auf einen Beruf
vorbereiten“. Von „Berufsvorbereitung“ könne nur bei Leistungen gesprochen werden, die der
Vermittlung spezieller, für die Ausübung bestimmter Berufe notwendiger Kenntnisse und
Fertigkeiten dienten. Bei den von der Klägerin durchgeführten Potenzialchecks handle es sich
hingegen um Hilfen zur - der „Berufsvorbereitung“ zeitlich vorgelagerten - Berufswahl. Der Zweck
des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG gebiete ebenfalls keine Ausweitung der steuerlichen
Begünstigung auf die Berufswahlvorbereitung. Mit der Steuerbefreiung solle neben der
Förderung der schulischen und beruflichen Aus- und Fortbildung die steuerliche
Gleichbehandlung der privaten und der nach § 2 Abs. 3 UStG nicht der Umsatzsteuer
unterliegenden öffentlichen Schulen herbeigeführt werden. Dieser Zweck greife hier nicht, weil
Hilfen zur beruflichen Orientierung nicht zum „klassischen“ Bestandteil der Schulausbildung
gehörten, sondern von den Schulen in Kooperation mit anderen Trägern erbracht würden. Gegen
eine erweiternde Auslegung spreche außerdem die Zweistufigkeit des Verfahrens, nämlich die
Entscheidung der zuständigen Landesbehörde über die vorliegend in Rede stehende Erteilung
der Bescheinigung einer ordnungsgemäßen Aus- und Fortbildung auf der ersten Stufe und die
nachfolgende, der Finanzverwaltung obliegende Entscheidung über die Umsatzsteuerbefreiung
selbst auf der zweiten Stufe. Mit dieser Zweistufigkeit solle das spezifische Fachwissen der
zuständigen Landesbehörde nutzbar gemacht werden, die im Unterschied zur Finanzverwaltung
über die für eine Beurteilung der „Ordnungsgemäßheit“ der Aus- und Fortbildung notwendigen
Informationen und Kenntnisse verfüge. Diese Verfahrensgestaltung sei nur sinnvoll, soweit für
einen bestimmten Beruf ein Ausbildungskanon vorhanden sei, mit dem die von der privaten
Einrichtung erbrachte Leistung verglichen werden könne. Daran fehle es bei Maßnahmen, die
lediglich der Vorbereitung der Berufswahl dienten. Auch Unionsrecht zwinge nicht zur Erteilung
der begehrten Bescheinigung. Dabei könne offenbleiben, ob Maßnahmen privater Einrichtungen
zur Vorbereitung der Berufswahl als solche oder als eng mit dem Schulunterricht verbundene
Dienstleistungen nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit werden
müssten. Denn eine diesem unionsrechtlichen Anspruch Rechnung tragende richtlinienkonforme
Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG komme nicht in Betracht, weil sie weder mit dem
Wortlaut der Vorschrift („Berufsvorbereitung“) noch mit Sinn und Zweck der Verfahrensstufung
vereinbar wäre.
3 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Revision vor: Die Begrenzung des
Bescheinigungsverfahrens auf die schulische Wissensvermittlung werde der heutigen
Schulpraxis nicht gerecht. Die Heranführung der Schüler an den Beruf durch Maßnahmen der
Berufsorientierung gehöre mittlerweile zum Schulalltag. Entgegen der Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts stünden weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 4 Nr. 21 Buchst.
a) bb) UStG einer Anwendung des Bescheinigungsverfahrens auf solche Maßnahmen entgegen,
die ein notwendiges Bindeglied zwischen Schulausbildung und anschließender
Berufsausbildung darstellten. Eine entsprechende erweiternde Auslegung sei unionsrechtlich
geboten, um dem nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gegebenen Anspruch auf Befreiung
von Maßnahmen zur beruflichen Orientierung von Schülern von der Umsatzsteuer zur
Durchsetzung zu verhelfen.
4 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2011
und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Januar 2010 zu ändern, den Bescheid der
Bezirksregierung Köln vom 3. Juni 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der
Klägerin zu bescheinigen, dass ihre im Antrag vom 2. Februar 2009 bezeichneten Maßnahmen
auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereiten,
hilfsweise,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
5 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und stellt den Antrag,
die Revision zurückzuweisen.
6 Der Vertreter des Bundesinteresses stellt keinen Antrag.
II
7 Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
8 Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG sind steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und
Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder
berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf
einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende
Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, für die der
beruflichen Orientierung der Schüler bzw. deren Vorbereitung auf die Berufswahl dienenden
Leistungen der Klägerin könne eine Bescheinigung nicht erteilt werden. Dem
Tatbestandsmerkmal „Vorbereitung auf einen Beruf“ unterfielen nur solche Leistungen privater
Einrichtungen, die einen Bezug zu einem bestimmten Beruf aufweisen. Das trifft nicht zu.
Vielmehr ist § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG nach Sinn und Zweck der Vorschrift (1.) und unter
Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsprinzips (2.) erweiternd dahin auszulegen,
dass auch Leistungen privater Einrichtungen erfasst sind, die der „beruflichen Orientierung“ bzw.
der „Vorbereitung auf die Wahl eines Berufs“ dienen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung,
vgl. Urteil vom 3. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1 S. 3).
9 1. Die Befreiung der schulischen und beruflichen Ausbildung durch Privatschulen und andere
vergleichbare Bildungseinrichtungen von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG
bezweckt - neben der Förderung solcher Leistungen - deren steuerliche Gleichbehandlung mit
den nach § 2 Abs. 3 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegenden öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsträgern (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - V R 62/02 - BFHE 204, 355
<359> m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG 10 C 10.05 - Buchholz 401.2
§ 4 UStG Nr. 2 Rn. 17 und Beschluss vom 31. Juli 2008 - BVerwG 9 B 80.07 - Buchholz 401.2 §
4 UStG Nr. 5 Rn. 9 zu § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG). Dieses Ziel umsatzsteuerlicher
Gleichbehandlung der in gleicher Weise von öffentlich-rechtlichen und von privaten
Ausbildungsträgern erbrachten Leistungen wird verfehlt, wenn die Bescheinigung nach § 4 Nr.
21 Buchst. a) bb) UStG nur für Leistungen erteilt wird, die der Vorbereitung auf einen bestimmten
Beruf dienen. Die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen nehmen jedenfalls in der Phase des
Übergangs der Schüler von der Schule in den Beruf mittlerweile Aufgaben wahr, die über den
„klassischen“ Schulunterricht hinausgehen. Nach § 5 Abs. 2 SchulG NRW sollen die Schulen in
gemeinsamer Verantwortung mit den dort bezeichneten Trägern Hilfen zur beruflichen
Orientierung geben. Die berufliche Orientierung von Schülern gehört zu den Aufgaben der
Schule (vgl. LTDrucks 14/1572 S. 79). Die Veranstaltungen der Berufsorientierung in der Schule
sind demgemäß Bestandteil des Schulunterrichts; die Schule ermöglicht die Durchführung von
Gruppenveranstaltungen, individuellen Beratungsgesprächen sowie Eignungsuntersuchungen
auch während der Unterrichtszeit im Einvernehmen mit der Schule (Runderlass des Ministeriums
für Schule und Weiterbildung vom 6. November 2007 - ABl. NRW. 12/07). Damit stellt die
Aufgabe der beruflichen Orientierung der Schüler ein Bindeglied zwischen „klassischer“
Schulausbildung und anschließender Berufsausbildung dar. Die von der Klägerin
durchgeführten Potenzialchecks mit anschließender individueller Beratung decken einen Teil
dieses den Schulen zugewachsenen Aufgabenbereichs ab. Das Testverfahren ist in Nordrhein-
Westfalen an private Einrichtungen ausgelagert, es wird nach den unbestrittenen Angaben des
Vertreters des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in der mündlichen Verhandlung in
anderen Bundesländern durch entsprechend geschulte Lehrer an den öffentlichen Schulen
selbst wahrgenommen.
10 Aufgrund dieser Erweiterung des Bildungsauftrags der Schulen ist es gerechtfertigt und mit
Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte steuerrechtliche Gleichbehandlung von
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in öffentlich-rechtlicher und privater
Trägerschaft geboten, das Merkmal „Vorbereitung auf einen Beruf“ in § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb)
UStG erweiternd auszulegen. Nicht nur die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten,
die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind, sondern auch die
Vorbereitung auf einen Beruf schlechthin ist als steuerrechtlich begünstigte Berufsvorbereitung
zu verstehen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 3. Dezember 1976
a.a.O.) Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21
Buchst. a) bb) UStG um einen für das weitere Verfahren verbindlichen Grundlagenbescheid
i.S.d. § 171 Abs. 10 AO handelt (vgl. BFH, Urteil vom 20. August 2009 - V R 25/08 - BFHE 226,
479 <484 f.>). Lehnt die zuständige Landesbehörde die Erteilung der Bescheinigung für
bestimmte Leistungen einer privaten Einrichtung ab, ist die Finanzverwaltung auch dann
gehindert, diese Leistungen als umsatzsteuerfrei zu behandeln, wenn sie in gleicher Weise von
öffentlich-rechtlichen, der Umsatzsteuer nicht unterliegenden Bildungsträgern erbracht werden
(vgl. BFH, Urteil vom 23. August 2007 - V R 4/05 - BFHE 217, 327 <330 f.>; BVerwG, Urteil vom
4. Mai 2006 a.a.O. Rn. 21 zur Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG).
11 Die jeder Auslegung gesetzte Wortlautgrenze steht der Erteilung einer Bescheinigung für
Leistungen zur Vorbereitung der Berufswahl nicht entgegen. Denn unter „Vorbereitung auf einen
Beruf“ i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG kann nach dem Wortsinn auch die Vorbereitung „auf
irgendeinen Beruf“ oder „auf das Berufsleben“ verstanden werden (vgl. bereits VG Aachen, Urteil
vom 22. Oktober 2010 - 7 K 1519/09 - juris Rn. 43 ff.). Auch der verfahrensrechtliche Zweck der
Vorschrift, auf einer ersten, der Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung vorgelagerten Stufe
das spezifische Fachwissen der zuständigen Landesbehörde über die ordnungsgemäße
schulische und berufliche Ausbildung zu nutzen, erfordert nicht, den Anwendungsbereich des
Bescheinigungsverfahrens auf Leistungen zur Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf zu
beschränken. Die Verfahrensstufung ist nicht nur dann sinnvoll, wenn es um die fachkundige
Beurteilung geht, ob die Leistungen der privaten Einrichtung gemessen an einem bestimmten
Ausbildungskanon oder einer bestimmten Prüfungsordnung öffentlich-rechtlicher Träger
„ordnungsgemäß“ sind, wie das Oberverwaltungsgericht meint. Vielmehr sind auch für die
Beantwortung der Frage, ob die hier in Rede stehenden Maßnahmen der Berufsorientierung
ebenso wie die die Maßnahmen anbietende (private) Einrichtung und das von ihr eingesetzte
Personal die erforderliche Eignung aufweisen, um die Ziele der im Bereich der schulischen bzw.
beruflichen Ausbildung tätigen öffentlich-rechtlichen Träger in vergleichbarer Weise zu erfüllen,
spezifische Kenntnisse über deren Unterrichtsinhalte und deren Praxis hilfreich, wie sie bei der
zuständigen Landesbehörde, nicht aber bei der Finanzverwaltung vorliegen. Zwar mag dieser
Gesichtspunkt hier unschwer zu klären sein, weil die von der Klägerin vorgenommenen
Potenzialchecks an öffentlichen Schulen stattfinden und in die von der Schule selbst
durchgeführten Maßnahmen der Berufsorientierung eingebunden sind. Anders liegt es jedoch,
wenn eine allein von einer privaten Einrichtung verantwortete und in ihren Räumen
durchgeführte Maßnahme an der Praxis öffentlich-rechtlicher Einrichtungen zu messen ist.
12 2. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Bescheinigungsverfahrens auf Leistungen
zur beruflichen Orientierung ist - unter Berücksichtigung des Zwecks der in § 4 Nr. 21 Buchst. a)
UStG normierten Verfahrensstufung - durch das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip geboten.
13 Nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip sind nationale Rechtsvorschriften so weit wie
möglich dahin auszulegen, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung
verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH,
Urteile vom 2. Oktober 2003 - Rs. C-147/01, Webers Wine World u.a. - Slg. 2003, I-11365 Rn.
103, 117 und vom 13. März 2007 - Rs. C-432/05, Unibet - Slg. 2007, I-2271 Rn. 43 f.; stRspr).
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb)
UStG um einen für die Finanzverwaltung verbindlichen Grundlagenbescheid. Daher sind die
Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass
hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MWSt-RL) ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht
kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann. Dadurch wird zugleich dem Zweck der
Verfahrensstufung möglichst weitgehend Rechnung getragen, dass vor der eigentlichen
Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung zunächst die zuständige Landesbehörde ihr
spezifisches Fachwissen über die Leistungsinhalte der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen
einbringt. Wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der Wortlaut des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG
einer Anwendung des Bescheinigungsverfahrens auf Leistungen entgegensteht, die
unionsrechtlich von der Umsatzsteuer zu befreien sind, bedarf keiner Erörterung; wie bereits
ausgeführt, wird die Wortlautgrenze bezogen auf die hier in Rede stehenden Leistungen nicht
überschritten (zur unmittelbaren Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MWSt-RL durch die
Finanzverwaltung vgl. BFH, Urteile vom 21. März 2007 - V R 28/04 - BFHE 217, 59 <61 f.>, vom
10. Januar 2008 - V R 52/06 - BFHE 221, 295 <298> und vom 24. Januar 2008 - V R 3/05 -
BFHE 221, 302 <306 f.>).
14 Es kann keine vernünftigen Zweifel darüber geben, dass Leistungen der beruflichen
Orientierung bzw. zur Vorbereitung auf die Wahl eines Berufs unter den Begriff des
„Schulunterrichts“ i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MWSt-RL fallen können und damit von der
Umsatzsteuer zu befreien sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union ist der autonome unionsrechtliche Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“ zur
Vermeidung einer mit Blick auf die unterschiedliche Gestaltung der jeweiligen
Unterrichtssysteme von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Anwendung des
Mehrwertsteuersystems nicht eng auszulegen. Der Begriff beschränkt sich nicht auf Unterricht,
der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im
Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt. Vielmehr schließt er andere
Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die
Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler und Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten
nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH, Urteile vom 14. Juni 2007 - Rs. C-
445/05, Haderer - Slg. 2007, I-4844 Rn. 24, 26 und vom 28. Januar 2010 - Rs. C-473/08, Eulitz -
Slg. 2010, I-907 Rn. 29 f.). Einzelne „in Schulen“ geleistete Hilfen zur beruflichen Orientierung
wie etwa das „Bewerbungstraining“ oder die Vermittlung von Kenntnissen über das Verhalten
bei Vorstellungsgesprächen, über bestimmte Berufsfelder oder über die Arbeitsmarktsituation
stellen nach der weiten Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zweifellos
„Schulunterricht“ dar. Es spricht einiges dafür, dass das auch für die von der Klägerin
durchgeführten Potenzialchecks zutrifft. Denn bei diesen Testverfahren geht es nicht nur um die
bloße Feststellung bereits vorhandener Kompetenzen und Neigungen der Schüler. Diese sollen
vielmehr dazu befähigt werden, die Kenntnisse über ihre eigenen Kompetenzen und Interessen
zielorientiert bei der Berufswahl einzusetzen.
15 Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben. Entscheidend ist mit Blick auf das
unionsrechtliche Effektivitätsprinzip, dass für Maßnahmen, die der Vorbereitung der Berufswahl
dienen, ein Anspruch auf Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MWSt-RL bestehen
kann. Es bedarf auch mit Blick auf die Harmonisierung der Umsatzsteuerbefreiung innerhalb der
Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 a.a.O. Rn. 17 und 26) keiner Klärung,
ob bei sämtlichen Maßnahmen, die im Rahmen beruflicher Orientierung erbracht werden
können, die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MWSt-RL für eine Steuerbefreiung
vorliegen. Denn die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG trifft keine verbindliche
Entscheidung darüber, ob die Leistungen der privaten Einrichtung, auf die sie sich bezieht, nach
Unionsrecht von der Umsatzsteuer zu befreien sind oder nicht. Diese Frage unterliegt vielmehr
der nachfolgenden eigenständigen Prüfung durch die Finanzverwaltung (vgl. BFH, Urteile vom
24. Januar 2008 a.a.O. S. 307 ff. und vom 10. Januar 2008 a.a.O. S. 298 ff.; zur Abgrenzung des
Regelungsgehalts der Bescheinigung von den weiteren in § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG genannten
Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 73.75 - Buchholz
401.2 § 4 UStG Nr. 1 S. 4 und BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 - BFHE 157, 458 <462
f.>). Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für
Leistungen der beruflichen Orientierung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagt
werden kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MWSt-RL für eine
Befreiung von der Umsatzsteuer offensichtlich nicht vorliegen (vgl. auch Urteil vom 23. März
1973 - BVerwG 4 C 49.71 - BVerwGE 42, 115 <117>; Beschluss vom 20. Juli 1993 - BVerwG 4 B
110.93 - NVwZ 1994, 482 <483>).
16 3. Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Erteilung einer Bescheinigung ist nach §
4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG des Weiteren die „Ordnungsgemäßheit“ der von ihr durchgeführten
Leistungen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leistungen objektiv geeignet sind, der
„Vorbereitung auf einen Beruf“ zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht werden und die
eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen (Urteil vom 3. Dezember 1976 a.a.O.
S. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat keine Feststellungen zum Vorliegen dieser qualitativen
Anforderungen getroffen; die Beteiligten haben den insoweit relevanten Sachverhalt auch nicht
im Revisionsverfahren unstreitig gestellt. Somit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache zur Klärung dieser Frage an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Dr. Bier
Buchberger
Dr. Christ
Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Decker