Urteil des BVerwG vom 04.01.2012
BVerwG: aufschiebende wirkung, verschlechterung des gesundheitszustandes, programm, erlass, familie, besondere härte, oberstufe, wechsel, rückversetzung, beendigung
BVerwG 1 WDS-VR 8.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 8.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 4. Januar 2012 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung nach Ramstein
und gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Verwendungsdauer beim
Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN.
2 Der 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit
Ablauf des 31. August 2013. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 wurde er zum Oberstleutnant
ernannt. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne, Yannick, geboren am 22. Januar 1991, und Philip,
geboren am 4. Januar 1994.
3 In einer formularmäßigen dienstlichen Erklärung aus Anlass der vorgesehenen
Auslandsverwendung bestätigte der Antragsteller am 17. Dezember 2007, dass die
Schulausbildung seiner Kinder - auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden
Ausbildungsstandes zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung - der
Auslandsverwendung nicht entgegen stehe.
4 Mit Versetzungsverfügung vom 1. April 2008 wurde der Antragsteller als Einsatzstabsoffizier
zum Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN nach El Paso, Texas / USA versetzt. Als
voraussichtliche Verwendungsdauer wurde der 31. März 2011 festgelegt.
5 Nach dem Umzug der Familie wurde der Sohn Philip zum Schuljahr 2008/2009 in die achte
Klasse der Deutschen Schule El Paso eingeschult, die mit dem Abschluss der zehnten Klasse
endet. Sohn Yannick, der zuvor in Deutschland mit der mittleren Reife die Realschule
abgeschlossen hatte, besuchte zunächst die El Dorado Highschool.
6 In einer Notiz für den Besuch des Kommandeurs des Deutschen Luftwaffenkommandos
USA/CAN beim Personalamt der Bundeswehr am 30. März 2009 bat der Antragsteller erstmalig
um Prüfung einer Verlängerung seiner Verwendung bis 30. Juni 2013. Eine Rückversetzung
zum April 2011 wäre aus schulischer Sicht für seinen Sohn Philip katastrophal, da der Besuch
der Oberstufe eines deutschen Gymnasiums nach Aussage örtlicher Lehrkräfte nach der zehnten
Klasse der Deutschen Schule El Paso kaum zu schaffen sei. Als Antwort des Personalamts
wurde auf der Notiz festgehalten, dass derzeit eine Aussage nicht möglich sei und eine
Verlängerung nur in Frage komme, wenn keine Regeneration erfolge.
7 Mit einem an das Personalamt der Bundeswehr gerichteten Schreiben vom 10. Juni 2009 teilte
der Antragsteller mit, er habe seinen Sohn Philip ab dem kommenden Schuljahr an der El
Dorado Highschool im vierjährigen „International Baccalaureate Program“ (im Folgenden: IB-
Programm) angemeldet. Sein Sohn habe bereits durch einen Umzug von Nordrhein-Westfalen
nach Baden-Württemberg ein Schuljahr verloren. Der Sprung von der zehnten Klasse der
Deutschen Schule El Paso auf die Oberstufe eines achtjährigen Gymnasiums in Baden-
Württemberg sei schwer. Der Verlust eines weiteren Jahres sei somit wahrscheinlich. In einer
Stellungnahme erklärte die Schulleiterin der Deutschen Schule El Paso, aus Sicht der Schule
sei es empfehlenswert, dass Philip das Abitur im Rahmen des IB-Programms anstrebe.
8 Mit Schreiben vom 1. September 2009 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner
Verwendung und erneuerte sein Vorbringen. Der Kommandeur des Luftwaffenkommandos
USA/CAN führte in seiner Stellungnahme vom 14. September 2009 aus, eine besondere Härte
liege nicht vor, da die vorgetragenen Gründe im Grundsatz dem Soldaten vor Antritt der
Auslandsverwendung bekannt gewesen seien. Die Situation sei kein Einzelfall. Der
Antragsteller zog darauf seinen Antrag „vorerst zurück“.
9 Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung
seiner Verwendung bis zum 30. Juni 2013. Hierzu führte er mit Schreiben vom 10. Februar 2010
aus, bei Antritt seiner dreijährigen Auslandsverwendung sei vorgesehen gewesen, dass sein
Sohn Philip die Deutsche Schule El Paso besuche und nach drei Jahren abschließe. Ihm sei
nicht bekannt gewesen, dass der anschließende Besuch der Oberschule eines achtjährigen
Gymnasiums nur unter großen Schwierigkeiten zu bewältigen sei. Diese, auf einer Einschätzung
des Klassenlehrers und der Schulleiterin beruhende Erkenntnis habe den Wechsel seines
Sohnes Philip auf die Highschool veranlasst. Im Vorfeld seiner Versetzung habe er wegen der
schulischen Zukunft seines Sohnes Yannick mit der deutschen Schule El Paso Kontakt gehabt.
Ihm sei vorgeschlagen worden, seinen Sohn Yannick an der Highschool im IB-Programm
einzuschulen. Er solle zur Aufbesserung seiner Englischkenntnisse die zehnte Klasse
wiederholen und dann das zweijährige IB-Programm absolvieren. Diese Planung habe sich mit
seiner Verwendungsdauer gedeckt. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Anforderungen
des IB-Programms deutlich über denen des „German Abitur Programs“ der University of Texas /
El Paso liegen, habe er seinen Sohn Yannick im Januar 2010 in dieses Programm wechseln
lassen. Er werde diese Ausbildung voraussichtlich im Dezember 2011 abschließen. Nach
ablehnenden Stellungnahmen seiner Vorgesetzten bat er das Deutsche Luftwaffenkommando,
seinen Antrag zunächst zurückzuhalten.
10 Mit erster Korrektur vom 1. Juli 2010 wurde in der Versetzungsverfügung vom 1. April 2008
die Verwendungsdauer aus dienstlichen Gründen bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.
11 Am 9. Mai 2011 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Verwendung
beim Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN bis zum 30. Juni 2013. Sein Sohn Philip werde
zum 30. Juni 2013 die Highschool beenden; er sei derzeit ein „glatter 1er Schüler“. Der
Abschluss des IB-Programms werde als allgemeine Hochschulreife anerkannt. Im Falle seiner
Rückversetzung könne zwar sein Sohn ein Schülervisum erhalten, seine Ehefrau müsse das
Land jedoch binnen 60 Tagen verlassen. Ein Wechsel seines Sohnes an ein deutsches
Gymnasium führe mit Sicherheit zum weiteren Verlust mindestens eines Schuljahres, wenn nicht
zum Wiederholen der ganzen Oberstufe. Eine dienstliche Notwendigkeit seiner Wegversetzung
sei ihm bislang nicht aufgezeigt worden. Es gebe durchaus dienstliche Gründe, die für eine
Verlängerung sprächen. Er betrachte es als alternativlos, dass sein Sohn Philip auf der
Highschool bleibe. Neben gesundheitlichen Schäden für seine Ehefrau führe eine Trennung der
Familie zu einer nicht zumutbaren Belastung seiner Ehe.
12 Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 legte der Antragsteller ein ärztliches Attest vor. In diesem
Attest der Ärztin Dr. Jie Wu vom 9. Mai 2011 wird die Behandlung wegen der Verschlimmerung
eines allgemeinen Angstsyndroms bestätigt. Eine Trennung der Ehefrau von ihrem Sohn würde
wahrscheinlich einen schwerwiegenden medizinischen Schaden verursachen.
13 Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 nahm der Kommandeur des Deutschen
Luftwaffenkommandos USA/CAN Stellung. Der Antragsteller habe ohne Rücksprache mit ihm
und - soweit bekannt - mit anderen Bundeswehrinstitutionen entschieden, seinen Sohn Philip für
das vierjährige IB-Programm einzuschreiben. Damit habe er vollendete Tatsachen geschaffen.
Aufgrund seiner Intervention sei die Verwendung des Antragstellers bis 31. Dezember 2011
verlängert worden, um dem Sohn Yannick zu ermöglichen, das „German Abitur Program“ zu
beenden. Für die beantragte Verlängerung der Verwendung des Antragstellers gebe es keine
dienstlichen Gründe. Der Antragsteller habe die heutige Situation vorab erkennen und Schlüsse
mit Blick auf eine vorzeitige Rückversetzung ziehen müssen. Aus Gründen der
Gleichbehandlung aller Soldaten, die vor ähnlichen schulischen Herausforderungen stünden,
stehe er dem Anliegen grundsätzlich ablehnend gegenüber. Der Kommandeur des
Bundeswehrkommandos USA und Kanada schloss sich mit Schreiben vom 8. Juni 2011 dieser
Stellungnahme an.
14 Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag ab. Der
Antragsteller sei bereits in der Vergangenheit auf seine dienstliche Erklärung vom 17. Dezember
2007 hingewiesen worden. Ein dienstliches Interesse an einer Verlängerung der
Verwendungsdauer bestehe nicht. Der Beratende Arzt des Personalamts habe das vorgelegte
ärztliche Attest geprüft. Aus militärärztlicher Sicht liege kein besonders schwerwiegender Grund
im Sinne der Versetzungsrichtlinien vor. Der Antragsteller habe zumindest billigend in Kauf
genommen, dass eine Situation entstanden sei, die nur über eine Verlängerung der
Verwendungsdauer gelöst werden könne. Eine Wiedereingliederung seines Sohnes Philip in ein
deutsches IB-Programm sei durchaus möglich, da auch deutsche Gymnasien diesen Abschluss
anbieten würden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung seien
schwerwiegende persönliche Gründe nicht nachvollziehbar.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. August 2011 zugestellt.
15 Am 19. August 2011 legte die Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen Beschwerde ein
und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 2 WBO
anzuordnen. Die Schulsituation begründe ein Umzugshindernis. In Verbindung mit der
geschilderten Visa-Problematik folge daraus ein Versetzungshinderungsgrund. Der Antragsteller
habe schlüssig erklärt, wieso er seinen Sohn Philip in das vierjährige IB-Programm eingeschult
habe. Der Antragsteller habe dies vier Monate vor der Einschulung angezeigt und um Prüfung
der Verlängerung der Stehzeit bis 30. Juni 2013 gebeten. Dies habe er erneut mit Schreiben vom
10. Juni 2009 getan. Eine negative Bewertung sei bis zum Anmeldeschluss nicht mitgeteilt
worden. Der Vorwurf, er habe damit den Dienstherrn vor vollendete Tatsachen gestellt, sei
haltlos. Deutsche Gymnasien, die einen Abschluss im IB-Programm anböten, seien in der Nähe
der vorgeschlagenen neuen Dienstortes nicht vorhanden. Bei öffentlichen Gymnasien stehe ein
solches Angebot in Verbindung mit dem normalen Abitur des jeweiligen Bundeslandes, was
wiederum mindestens die Wiederholung eines Schuljahres bedeute. Es sei versäumt worden, zu
dem vorgelegten ärztlichen Attest weitere Ermittlungen anzustellen. Die Bevollmächtigte des
Antragstellers legte ein weiteres Attest der Ärztin Dr. Jie Wu vom 12. August 2011 (Behandlung
wegen eines allgemeinen Angstsyndroms sowie wegen einer Depression) sowie ein Attest der
Psychologin Dr. Chowdhury vom 15. August 2011 (Psychologische Intervention u.a. wegen
Depressionen, Stimmungsschwankungen, Schlafproblemen) vor. Unter nahezu identischen
Bedingungen sei in einem anderen Fall eine Verlängerung aus privaten Gründen um zwei Jahre
vom Bundesministerium der Verteidigung zugelassen worden. Eine dienstliche Notwendigkeit
der geplanten Versetzung sei nicht erkennbar. Nach dem Erlass „Letzte Verwendung vor
Zurruhesetzung“ vom 16. Juni 1998 dürfe der Antragsteller darauf vertrauen, an seinem
bisherigen Standort bis zu seiner Zurruhesetzung zu bleiben.
16 Mit Fernschreiben vom 29. Juli 2011 wurde dem Antragsteller am 4. August 2011 die Absicht
eröffnet, ihn zum Dienstältesten Deutschen Offizier / Deutscher Anteil Hauptquartier Allied Air
Command, Ramstein, zu versetzen.
17 Mit Versetzungsfernschreiben vom 17. August 2011 wurde der Antragsteller zum 1. Januar
2012 auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers nach Ramstein versetzt. In der
nachfolgenden Versetzungsverfügung vom 25. August 2011wurde der Zeitpunkt des
Dienstantritts auf den 16. Januar 2012 bestimmt.
18 Mit Schreiben vom 24. August 2011 erhob der Antragsteller gegen das
Versetzungsfernschreiben Beschwerde. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung
seiner Beschwerde anzuordnen.
19 Mit Beschwerdebescheid vom 23. September 2011 wurden die Beschwerden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden und zurückgewiesen. Zugleich wurden die Anträge
nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung
seiner Verwendung auf seinem bisherigen Dienstposten. Gemäß dem Erlass „Verwendung von
Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ vom 25. November 1999 seien
Verwendungszeiten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland grundsätzlich zu befristen.
Die normale Verwendungszeit betrage drei Jahre. Es sei ein berechtigtes Anliegen der
Personalführung, möglichst vielen Soldaten eine solche Verwendung zu ermöglichen. Darüber
hinaus könne die Verwendungsdauer nach dienstlichen Erfordernissen und unter
Berücksichtigung zwingender persönlicher Gründe im Ausnahmefall bis zur Verwendungsdauer
von sechs Jahren verlängert werden (Nr. 1.5 des Erlasses). Diese Voraussetzungen habe das
Personalamt ermessensfehlerfrei verneint.
20 Zwingende persönliche Gründe, seinem Verlängerungsantrag stattzugeben, lägen nicht vor.
Die Beurteilung richte sich nach Nr. 6 der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel
und zur Kommandierung von Soldaten" (Versetzungsrichtlinien). Der geltend gemachte Besuch
des IB-Programms durch den Sohn Philip sei kein im Sinne der Vorschrift anzuerkennender
Grund. Die schulische Situation der Kinder von Soldaten stelle grundsätzlich kein
Versetzungshindernis dar. Insoweit könne sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen,
frühzeitig den geplanten Schulwechsel angezeigt zu haben. Zum einen habe er aus Anlass der
Auslandsverwendung angegeben, die Schulausbildung seiner Kinder stehe der Verwendung
nicht entgegen. Zum anderen könne er aus dem Schweigen im Juni 2009 nicht schließen, dass
damit sein Vorgehen gebilligt worden sei. Bereits seit April 2009 habe der Antragsteller wissen
müssen, dass eine Verlängerung seiner Verwendungsdauer nur in Frage komme, wenn eine
zeitgerechte Regeneration nicht möglich sei. Die von der Leiterin der Deutschen Schule El Paso
abgegebene Stellungnahme beschreibe lediglich Probleme, die einen schwerwiegenden Grund
im Sinne der Versetzungsrichtlinien nicht begründeten. Darüber hinaus gebe es insbesondere
auch in der Nähe von Ramstein öffentliche Gymnasien, die das IB-Programm anböten. Auch die
vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Antragstellers begründeten nach der
Stellungnahme des Beratenden Arztes des Personalamtes keinen schwerwiegenden
persönlichen Grund im Sinne von Nr. 6 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien. Der geltend
gemachte Vergleichsfall sei nicht nachzuvollziehen, da der Antragsteller hierzu nicht
substanziiert vorgetragen habe. Auf den Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ vom
16. Juni 1998 könne er sich nicht berufen.
21 Auch die Beschwerde gegen die Versetzung sei unbegründet. Das dienstliche Bedürfnis für
die Wegversetzung des Antragstellers ergebe sich aus Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien.
Ein Bedürfnis für eine Versetzung liege regelmäßig vor, wenn eine befristete
Auslandsverwendung ende. Ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung ergebe sich auch
daraus, dass der Dienstposten zum Verwendungsaufbau für einen anderen Soldaten benötigt
werde. Das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung auf den Dienstposten in Ramstein
ergebe sich daraus, dass dieser Dienstposten frei und zu besetzen sei. Die geltend gemachten
persönlichen Gründe stünden der Versetzung nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob die
schulische Situation als schwerwiegender Grund im Sinne von Nr. 6 Buchst. b der
Versetzungsrichtlinien anzusehen sei, stünden vorrangige dienstliche Belange entgegen. Das
dienstliche Interesse an der Beendigung einer befristeten Auslandsverwendung habe
grundsätzlich erhebliches Gewicht. Die Auslandsverwendung des Antragstellers überschreite
den regulären Zeitrahmen bereits nahezu um ein Drittel. Daher sei es nicht zu beanstanden,
dass das Personalamt den dienstlichen Belangen Vorrang vor den geltend gemachten
schulischen Problemen eingeräumt habe. Die schulischen Probleme beruhten auf der eigenen
Entscheidung des Antragstellers. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den
aufenthaltsrechtlichen Folgen der Rückversetzung für die Ehefrau.
22 Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 23. September 2011 zugestellt.
23 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2011 hat der Antragsteller am 17.
Oktober 2011 Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt und zugleich
beantragt, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen. Diesen Antrag hat der Bundesminister
der Verteidigung - PSZ I 7 - dem Senat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 vorgelegt.
24 Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor:
Er habe bei seiner dienstlichen Erklärung vom 17. Dezember 2007 noch nicht gewusst, dass
sein Sohn Philip bei einer Rückversetzung nach drei Jahren ein weiteres Schuljahr verlieren
werde. Erst von der Schulleiterin der Deutschen Schule El Paso habe er erfahren, dass ein
Wechsel von der Deutschen Schule zur Oberstufe eines deutschen Gymnasiums aller
Voraussicht nach nicht zu schaffen sei. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, seinen
Dienstherrn vor vollendete Tatsachen gestellt zu haben. Aufgrund der aus dienstlichen Gründen
vorgenommenen Verlängerung bis 31. Dezember 2011 wäre er ohnehin gezwungen gewesen,
seinen Sohn Philip an einer Highschool anzumelden. Er habe dies angezeigt und um Prüfung
einer Verlängerung seiner Verwendung gebeten. Eine negative Bewertung sei bis zum
Anmeldeschluss der Schule nicht mitgeteilt worden. In der Nähe des Dienstortes Ramstein
befinde sich keine Schule, die das IB-Programm anbiete. Die genannten Gymnasien
(Ludwigshafen und Neustadt an der Weinstraße) seien so weit entfernt, dass der tägliche
Schulweg eine persönliche Härte darstelle. Darüber hinaus sei das IB-Programm nur in
Verbindung mit dem rheinland-pfälzischen Abitur absolvierbar und daher ein Wechsel im
laufenden elften Schuljahr wenig erfolgversprechend. Philip sei zur Wiederholung mindestens
eines Schuljahres gezwungen. Nach Sinn und Zweck der Versetzungsrichtlinien seien die mit
seiner Versetzung verbundenen Schwierigkeiten für seinen Sohn Philip als schwerwiegende
persönliche Gründe im Sinne vom Nr. 6 Buchst. b anzusehen. Müsse Philip mit seinen Eltern
nach Deutschland zurückkehren, würde dies für ihn derart ungewöhnliche zeitliche Verluste
bedeuten, dass ausnahmsweise ein Versetzungshinderungsgrund gegeben sei. Die Annahme,
eine Versetzung im laufenden Schuljahr könne ohne Reibungsverluste umgesetzt werden, sei
realitätsfremd. Der Rat aller beteiligten Fachleute laute, die gesamte Oberstufe nochmals zu
wiederholen, was einen Verlust von zwei weiteren Jahren bedeuten würde.
25 Der Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" vom 16. Juni 1998 habe zu dem hier
relevanten Zeitpunkt (31. August 2008) gegolten. Er, der Antragsteller, habe daher darauf
vertrauen dürfen, am bisherigen Standort bis zur Zurruhesetzung zu verbleiben. Hinzu komme,
dass nach der „Richtlinie für die Personalführung von Soldatinnen und Soldaten während der
Umsetzung der Reform der Bundeswehr“ vom 2. August 2011 vorgesehen sei, dass
Versetzungen mit Standortwechseln außerhalb des regionalen Bereichs grundsätzlich nur bei
einer Restdienstzeit von mindestens drei Jahren zu vollziehen seien. Ein dienstliches Bedürfnis
für die Versetzung sei nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass die Versetzung seines
Nachfolgers für dessen Verwendungsaufbau dienlich sei. Dafür, den Antragsteller auf seinem
Dienstposten zu belassen, spreche auch, dass der Standort El Paso aufgegeben werden solle.
26 Die gesundheitliche Situation der Ehefrau werde nicht ausreichend gewürdigt. Aufgrund der
geschilderten Visums- und Schulproblematik könne diese Erkrankung nur bei einem Verbleib
am bisherigen Standort gebessert werden. Es sei damit zu rechnen, dass sich die
gesundheitliche Situation seiner Ehefrau weiter verschlechtere. Nicht wiedergutzumachende
Nachteile seien daher zu befürchten.
27 Die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau begründeten einen
Versetzungshinderungsgrund, weil ein Abbruch der Behandlung kontraproduktiv wäre. Zu dem
Attest der Psychologin Dr. Chowdhury vom 20. Oktober 2011 habe der Beratende Arzt bislang
nicht Stellung genommen.
28 Entgegen den Ausführungen des Bundesministers der Verteidigung stelle die Verwendung
seines Nachfolgers auf dem Dienstposten keine wünschenswerte weitere Verwendung dar. Er,
der Antragsteller, sei die Idealbesetzung auf dem Dienstposten.
29 In einem gleich gelagerten Fall eines Beamten der Bundeswehrverwaltungsstelle sei die
Auslandsverwendung aus privaten Gründen um zwei Jahre verlängert worden. Es sei nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen eine Ungleichbehandlung zwischen Kindern von Beamten und
Kindern von Soldaten gerechtfertigt werden könne. Aus dem Bezug ergebe sich, dass zu dem
Fall ein Erlass existiere. Es werde beantragt, dem Bundesministerium der Verteidigung
aufzugeben, diesen Erlass vorzulegen.
30 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Dezember 2011 hat der Antragsteller weiter
vorgetragen, dass sich nunmehr auch für den Schulbesuch seines Sohnes Yannick
unüberwindliche Probleme ergeben hätten. Yannick benötige für das „German Abitur Program“
noch ein Semester. Um bis zu dessen Ende im August 2012 in den USA bleiben zu können,
benötige er ein Studentenvisum. Die Universität könne jedoch das dafür notwendige Formular
nicht ausstellen, weil er mangels Highschool-Abschluss nicht Student, sondern Schüler sei.
Auch sei es nicht möglich, auf der Grundlage eines Touristenvisums das „German Abitur
Program“ abzuschließen. Im Frühjahr 2011 habe sein Sohn Yannick noch die Information
erhalten, er könne ein Studentenvisum bekommen. Müsse er nun nach Deutschland
zurückkehren, werde er mindestens zwei Schuljahre wiederholen müssen. Auch für Sohn Philip
zeichne sich ab, dass er im Falle der Beendigung der Auslandsverwendung nicht in den USA
bleiben könne. Vor diesem Hintergrund habe sich der Gesundheitszustand der Ehefrau weiter
verschlechtert, wie sich aus dem Attest der Psychologin Dr. Chowdhury vom 20. Dezember 2011
ergebe. Das Attest fügt den bisherigen Diagnosen die Diagnose Primäre Insomnie hinzu und
führt aus, insgesamt ergebe sich eine Kombination, die tödlich sein könne. Sie, Dr. Chowdhury,
sei in Sorge, dass sich die Ehefrau des Antragstellers etwas antun könne. Sie habe deshalb dem
Antragsteller empfohlen, seine Ehefrau sorgfältig zu beobachten, um vor dem Hintergrund ihres
Gefühls der Hilf- und Hoffnungslosigkeit jeder suizidalen Handlung vorzubeugen. Die Ehefrau
des Antragstellers werfe sich vor, eine sehr schlechte Mutter zu sein, weil sie ihre Kinder in die
USA gebracht habe.
31 Aus dem Realisierungsplan Luftwaffe der Bundeswehrreform gehe hervor, dass das
Luftwaffenkommando USA/CAN mit Beginn am 1. April 2013 aufgelöst werde.
32 Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen.
33 Der Bundesminister der Verteidigung trägt ergänzend vor:
Der Erlass „Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ gehe dem Erlass „Letzte
Verwendung vor Zurruhesetzung“ vor. Ein Anlass, weitere ärztliche Stellungnahmen
anzufordern, habe nicht bestanden. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, wieso eine Besserung
der Erkrankung nur bei einem Verbleib des Antragstellers auf seinem jetzigen Dienstposten
erfolgen könne. Sollte die Familie zusammen nach Deutschland zurückkehren, sei eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht anzunehmen. Zudem habe der Beratende
Arzt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt, dass die Therapie auch in Deutschland
fortgeführt werden könne. Soweit eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
angeführt werde, sei diese nicht geeignet, die Annahme unzumutbarer, nicht
wiedergutzumachender Nachteile zu begründen.
34 Die Beurteilung der Förderlichkeit einer Verwendung eines Soldaten obliege im Rahmen von
Zweckmäßigkeitserwägungen dem Personalamt der Bundeswehr. Dessen ungeachtet, sei die
Verwendung des Nachfolgers auf dem Dienstposten des Antragstellers für die Abrundung seines
Verwendungsaufbaus ideal und bilde die Basis für die Bestätigung der Entwicklungsprognose.
35 Soweit nun auch die schulische Situation des Sohnes Yannick geltend gemacht werde, sei
erneut auf die Dienstliche Erklärung vom 17. Dezember 2007 zu verweisen. Der Antragsteller
müsse sich vorhalten lassen, damals die schulische Situation nicht mit der notwendigen Sorgfalt
geprüft zu haben. Auch sei dem Antragsteller bereits seit dem Schreiben der University of Texas
/ El Paso vom 16. Mai 2011 bekannt, dass Yannick das „German Abitur Program“ voraussichtlich
erst im August 2012 beenden werde, ohne dass er dies in seinem Antrag auf Verlängerung
erwähnt habe. Im Übrigen habe er zu keinem Zeitpunkt etwas vorgetragen, was die vorrangigen
dienstlichen Interessen entfallen lassen oder aufwiegen könnte. Bei dem Realisierungsplan
Luftwaffe handele es sich um einen noch nicht abgestimmten und gebilligten Entwurf, der
außerdem keine verlässliche Aussage über die Dauer der Auflösung enthalte. Daher sei der
Dienstposten nachzubesetzen. Ergänzend werde eine Stellungnahme des ehemaligen
Personalstabsoffiziers des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/CAN vorgelegt. Hieraus
ergebe sich, dass der Antragsteller bereits seit seiner Versetzung in die USA angestrebt habe,
möglichst bis zu seiner Zurruhesetzung auf dem Dienstposten zu bleiben, und dass er entgegen
kameradschaftlicher Ratschläge seinen Sohn Philip im IB-Programm eingeschrieben habe.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Antragstellers gelte nach Rücksprache
mit dem Beratenden Arzt unverändert, dass die Familie zusammen nach Deutschland
zurückkehren und die Ehefrau erforderlichenfalls hier auch stationär behandelt werden könne.
36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 , 25-05-12
1127/11 und 25-05-10 970/11 -, die Personalgrundakte des Antragstellers (Hauptteile A-D)
sowie die Gerichtsakten 1 WB 57.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
37 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
38 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
anzuordnen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit er sich auf die angefochtene
Versetzung des Antragstellers bezieht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 WBO).
39 Dieser Antrag ist jedoch nicht begründet.
40 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit
truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§
17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in
Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren
sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile
entstünden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 2007- BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Rn. 23
m.w.N.
2008, 39> und vom 26. Mai 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 4.11 -).
41 a) Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der mit
Versetzungsfernschreiben vom 17. August 2011 eröffneten Versetzung keine durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
42 Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte
fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.
Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte beziehungsweise die personalbearbeitende
Dienststelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis
besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 -
BVerwG 1 WB 30.02 - m.w.N. ,
und vom 28. Juni 2011 - BVerwG 1 WB 16.11 und 25.11 -). Soweit - wie hier - die Versetzung mit
einem Ortswechsel verbunden ist, müssen zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie
wegen der aus § 6 SG folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die
persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden. Bei
einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit jedoch zu den von ihm freiwillig
übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es
deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus
Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen
Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten
nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn,
den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen
ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1
WB 21.95 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253, vom 30. August 2001 -
BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45, vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-
VR 10.07 - Rn. 22 ff. und vom 26. Mai 2011 - 1 WDS-VR 4.11 -).
43 Das Bundesministerium der Verteidigung hat das ihm zustehende Verwendungsermessen in
den „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von
Soldaten“ vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt geänderten Fassung vom 9. Juni 2009
(VMBl S. 86) - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise konkretisiert und gebunden (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 -
DokBer B 1990, 311 m.w.N., vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 35.99 - Buchholz 236.1 §
10 SG Nr. 38 = NZWehrr 2000, 36 = ZBR 2000, 168 und vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB
19.03 -). Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in
Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3
Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im
Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (Beschlüsse vom 13. November 2009 -
BVerwG 1 WDS-VR 7.09 - Rn. 25 und vom 26. Mai 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 4.11 -).
44 Die Versetzungsrichtlinien sehen vor, dass jede Versetzung grundsätzlich dem dienstlichen
Bedürfnis (Nrn. 4 und 5 Versetzungsrichtlinien) folgt. Können dienstliche Belange mit Belangen
aus der Privatsphäre des Soldaten in Einklang gebracht werden, so kann eine Versetzung
erfolgen beziehungsweise unterbleiben (Nr. 7 Versetzungsrichtlinien). Liegen schwerwiegende
persönliche Gründe vor, so kann eine Versetzung erfolgen beziehungsweise unterbleiben,
sofern nicht vorrangige Gründe dem entgegenstehen (Nr. 6 Versetzungsrichtlinien).
45 Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem
gegenwärtigen Dienstposten beim Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN ergibt sich aus
Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien. Danach liegt ein dienstliches Bedürfnis für eine
Versetzung regelmäßig vor, wenn eine befristete integrierte Verwendung im Inland oder eine
befristete Auslandsverwendung endet. Insoweit verweist Nr. 5 Buchst. f der
Versetzungsrichtlinien auf den Erlass „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei
integrierten Stäben im Inland“ vom 25. November 1999 (VMBl. 2000, S. 7). Nach Nr. 1.2 dieses
Erlasses beträgt die normale Verwendungszeit drei Jahre. Dies entspricht der in der
Versetzungsverfügung vom 1. April 2008 angegebenen voraussichtlichen Verwendungsdauer.
Mit der am 1. Juli 2010 erfolgten Verlängerung bis zum 31. Dezember 2011 überschreitet der
Antragsteller die normale Verwendungsdauer bereits deutlich. Dass die vorgenannten
Bestimmungen, die in Bezug auf Auslandsverwendungen oder Verwendungen bei integrierten
Stäben im Inland zeitliche Grenzen festlegen, rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der Senat
bereits mehrfach entschieden (Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 9.97 -, vom 26.
September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -, vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz
236.1 § 3 SG Nr. 28 -, vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 36.03 - und vom 24. März 2009 -
BVerwG 1 WB 35.08 - Rn. 22). Es stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ein
berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, möglichst vielen hierfür geeigneten Soldaten
eine entsprechende Verwendung zu ermöglichen (Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1
WB 114.00 - und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - a.a.O.). Das dienstliche Interesse an
der Beendigung einer befristeten Auslandsverwendung hat daher grundsätzlich erhebliches
Gewicht (Beschluss vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -).
46 Das danach gegebene, auch von den Vorgesetzten des Antragstellers nicht anders beurteilte
dienstliche Bedürfnis zur Wegversetzung entfällt auch nicht dadurch, dass der Dienstort mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit geschlossen werden wird. Dieser Umstand kann - wenn überhaupt
- schon deshalb keine Vorwirkung entfalten, weil zumindest die Dauer der Abwicklung noch
gänzlich unbestimmt ist.
47 Soweit der Antragsteller darüber hinaus in Abrede stellt, dass für die Verwendung seines
Nachfolgers auf dem Dienstposten kein dienstliches Bedürfnis bestehe, und vorträgt, der
Dienstposten sei für dessen Verwendungsaufbau nicht förderlich, hat der Bundesminister der
Verteidigung detailliert und schlüssig dargelegt, weshalb er von der Förderlichkeit dieser
Verwendung für den Nachfolger ausgeht. Dem Bundesminister der Verteidigung steht insoweit
ein Beurteilungsspielraum zu. Die Bewertung der Förderlichkeit entzieht sich ebenso wie die
Bewertung von Eignung und Leistung eines einzelnen Soldaten im Kern der Kontrolle durch das
Gericht (vgl. Beschluss vom 30. September 1993 - 1 WB 29.93 - BVerwGE 103, 4 = NZWehrr
1994, 24). Beurteilungsfehler hat der Antragsteller insoweit nicht aufgezeigt und sind auch sonst
nicht ersichtlich.
48 Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines
Einsatzstabsoffiziers beim Dienstältesten Deutschen Offizier/Deutscher Anteil Hauptquartier
Allied Air Command Ramstein beruht darauf, dass dieser Dienstposten frei und zu besetzen ist
(vgl. Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien).
49 Nach summarischer Prüfung leidet die Versetzungsverfügung auch im Hinblick auf die
persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an Rechts- oder
Ermessensfehlern. Das dienstliche Interesse an der Beendigung der Auslandsverwendung muss
nicht wegen der schulischen Situation der Söhne zurücktreten.
50 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die schulische Situation der
Kinder von Soldaten grundsätzlich kein Versetzungshindernis ist und entsprechend keinen
Anspruch begründet, am bisherigen Standort bleiben zu können (Beschlüsse vom 30.
September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 - BVerwGE 103, 4 = NZWehrr 1994, 24, vom 19. März
1996 - BVerwG 1 WB 88.95 -, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -, vom 22. Juli 1997
- BVerwG 1 WB 9.97 -, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -, vom 21. Februar 2002 -
BVerwG 1 WB 65.01 - und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - a.a.O.). Parallel hierzu
erkennt die Versetzungsrichtlinie als schwerwiegenden persönlichen Grund nur an, wenn ein mit
dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind eine über das Ausbildungsziel der
Hauptschule hinausführende allgemeinbildende Schule vom bisherigen beziehungsweise
künftigen Wohnort nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erreichen kann (Nr. 6 Buchst. b
Versetzungsrichtlinien).
51 In diesem Sinne ist zunächst nicht erkennbar, dass das Erreichen der allgemeinen
Hochschulreife durch die Versetzung gefährdet wäre. Sollten die Söhne so, wie sich der
Sachverhalt zuletzt darstellt, mit ihren Eltern nach Deutschland zurückkehren müssen, so haben
sie die Möglichkeit, auf ein Gymnasium zu wechseln und dort die Schule abzuschließen.
52 Dem Sohn Philip und seinen Eltern bleibt überlassen, ob er die mit einem Besuch eines
Gymnasiums, das auch das IB-Programm anbietet, verbundene Wegstrecke auf sich nimmt, um
mit dem deutschen Abitur auch das IB-Programm abschließen zu können. Anderenfalls kann er
das Abitur an einem Gymnasium vor Ort erreichen. Sollte es in diesem Zusammenhang
erforderlich sein, dass Philip aus der elften Klasse in die zehnte Klasse wechselt, um den
notwendigen Anschluss für ein erfolgreiches Abitur zu finden, so würde er hierdurch gegenüber
dem IB-Programm ein zusätzliches Schuljahr benötigen, um die Schule abzuschließen. Dies
wäre noch kein Nachteil, der wesentlich über das übliche Maß hinaus gehen würde und als
schwerwiegender Grund anzuerkennen wäre (vgl. Beschluss vom 26. September 2000 -
BVerwG 1 WB 50.00 -). Soweit darüber hinaus vorgetragen wurde, der Rat aller Fachleute gehe
dahin, dass Philip „die gesamte Oberstufe“ und damit zwei Jahre wiederhole, würde dies
bedeuten, dass der dann volljährige Philip, der nach dem Vorbringen des Antragstellers ein
„glatter 1er Schüler“ ist, in die neunte Klasse wechseln würde. Dem steht gegenüber, dass Philip
einen Bildungs- und Wissensstand haben müsste, mit dem er im Sommer 2013 in den USA
einen Bildungsabschluss erreichen möchte, der in Deutschland als Abitur anerkannt wird. Selbst
wenn dem so sein sollte, wäre die Bewertung, dass das dienstliche Interesse überwiegt, jedoch
nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller für die Situation in hohem Maße selbst
Verantwortung trägt.
53 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bundesminister der Verteidigung dem Antragsteller
seine dienstliche Erklärung vom 17. Dezember 2007 entgegen hält. Nach der angekündigten
voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. März 2011 musste sich der Antragsteller darauf
einrichten, dass sein Sohn Philip gegen Ende des zehnten Schuljahres die Schule in
Deutschland werde fortsetzen müssen. Die Frage, wie sich der Anschluss an die gymnasiale
Oberstufe in Deutschland gestalten würde, musste sich - zumal nach den Erfahrungen, die der
Antragsteller nach dem Wechsel aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen nach Baden-
Württemberg gemacht hatte - aufdrängen. Bereits in der Notiz für den Besuch des Kommandeurs
des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/CAN vom 30. März 2009 hat der Antragsteller
vorgetragen, dass der Anschluss von der zehnten Klasse der Deutschen Schule El Paso zur
gymnasialen Oberstufe in Deutschland - „selbst nach Aussagen der hiesigen Lehrkräfte“ - kaum
zu schaffen sei. Entsprechend geht es um ein allgemeines und vorhersehbares Risiko, das der
Antragsteller hätte erkennen können und müssen. Dies liegt umso näher, als er noch in seinem
Schreiben vom 10. Februar 2010 ausgeführt hat, er habe im Vorfeld seiner Versetzung mit der
Deutschen Schule El Paso Kontakt aufgenommen und sich hinsichtlich seines Sohnes Yannick
beraten lassen. Vor diesem Hintergrund muss er sich an seiner dienstlichen Erklärung festhalten
lassen. Auch hat sich an den mit der Versetzung in die USA verbundenen Gegebenheiten und
der Eigenverantwortung des Antragstellers nichts wesentlich dadurch geändert, dass die
Verwendungsdauer am 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 verlängert wurde. Unverändert
musste der Antragsteller sich darauf einstellen, dass sein Sohn Philip die Schule während seiner
Verwendung in den USA nicht würde beenden können.
54 Auch mit Blick auf die schulische Situation des Sohnes Yannick ist die mit der Versetzung
verbundene Härte nicht unzumutbar. Zwar geht der Senat nach dem Vorbringen des
Antragstellers davon aus, dass sein Sohn Yannick aus aufenthaltsrechtlichen Gründen entgegen
seiner bisherigen Planungen das „German Abitur Program“ nicht in den USA beenden kann.
Damit dürfte auch davon auszugehen sein, dass Yannick zwei zusätzliche Schuljahre benötigt,
um in Deutschland das Abitur zu erreichen. Mit der Verlängerung der Verwendungsdauer bis
zum 31. Dezember 2011 hatte Yannick jedoch die Möglichkeit, in den USA einen als allgemeine
Hochschulreife anerkannten Schulabschluss zu erreichen. Der Antragsteller hat zur Begründung
seines Antrags auf Verlängerung seiner Auslandsverwendung vom 22. Januar 2010 den
Wechsel seines Sohnes Yannick in das „German Abitur Program“ vorgetragen und hierzu eine
Bescheinigung der University auf Texas / El Paso vom 7. Dezember 2009 vorgelegt. In dieser
wurde bestätigt, dass Yannick voraussichtlich bis Dezember 2011 die Voraussetzungen des
Abiturs erfülle. Mit der hierauf am 1. Juli 2010 verfügten Verlängerung der Auslandsverwendung
hat das Personalamt der Bundeswehr den persönlichen Anliegen des Antragstellers bereits
einmal Rechnung getragen. In seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2011 führte der Kommandeur
des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/CAN dazu aus, er habe anlässlich einer
persönlichen Vorsprache beim Personalamt im März 2010 die Verlängerung der
Verwendungsdauer aus Gründen der Fürsorge für Yannick erreichen können. Soweit der Sohn
Yannick nunmehr ein zusätzliches Semester zum Abschluss des „German Abitur Programs“
benötigt und deshalb den Schulbesuch in den USA nicht beenden kann, fällt dies in die
Risikosphäre des Antragstellers und stellt keine Härte dar, die es gebieten würde, die geltend
gemachten gewichtigen dienstlichen Interessen zurückzustellen.
55 Auch mit Blick auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers ergeben sich
keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Versetzung.
56 Als Regelbeispiel eines schwerwiegenden persönlichen Grundes kommt nach den
Versetzungsrichtlinien unter anderem der Gesundheitszustand des Soldaten oder eines mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen in Betracht. Ein schwerwiegender
persönlicher Grund liegt vor, wenn aufgrund eines (militär-) ärztlichen Gutachtens feststeht, dass
der Gesundheitszustand eine Versetzung oder den Verbleib am bisherigen Standort notwendig
macht (Nr. 6 Buchst. a Versetzungsrichtlinien).
57 Entsprechend der Vorgaben der Versetzungsrichtlinien hat der Beratende Arzt des
Personalamts der Bundeswehr zu der Frage des Vorliegens eines
Versetzungshinderungsgrundes Stellung genommen. In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2011
führte er aus, dass sich aus dem Attest vom 9. Mai 2011 keine besondere persönliche Härte im
Sinne der Versetzungsrichtlinien ergebe. Es handele sich nicht um eine außergewöhnliche und
unverhältnismäßige Belastung. In seiner weiteren Stellungnahme vom 29. August 2011 führte er
mit Blick auf die weiter vorgelegten Atteste vom 12. August 2011 und vom 15. August 2011 aus,
dass diese eine Erkrankung bestätigten und von einer deutlichen Verschlimmerung ihres
Gesundheitszustandes auszugehen sei, wenn es zu einer Trennung der Ehefrau des
Antragstellers von ihrem Sohn Philip komme. Es ergebe sich jedoch keine deutliche
Lageänderung gegenüber der zuvor abgegebenen Stellungnahme. Die derzeitige Therapie
könne von der Ehefrau des Antragstellers auch in Deutschland fortgeführt werden.
58 Diese Bewertung erscheint plausibel und begegnet nach summarischer Prüfung keinen
Bedenken. Kehrt die Familie nach Deutschland zurück, so entfällt der vom Antragsteller
vorgetragene akute Auslöser der derzeitigen psychischen Erkrankung der Ehefrau. Auch die
zuletzt vorgelegten weiteren Atteste der Psychologin Dr. Chowdhury vom 5. September 2011
und vom 20. Dezember 2011 rechtfertigen keine andere Bewertung. Die Befürchtung, eine
Unterbrechung der derzeitigen Behandlung beeinträchtige die Genesung, legt eine andere
Beurteilung ebenso wenig nahe wie der Umstand, dass nunmehr als Kontext der Erkrankung
berichtet wird, dass die Ehefrau des Antragstellers sich schuldig fühle, ihre Kinder mit in die USA
genommen zu haben. Dementsprechend ist die fortbestehende ärztliche Einschätzung, dass die
Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Grundes nach Nr. 6 Buchst. a der
Versetzungsrichtlinien nicht gegeben sei, nicht zu beanstanden.
59 Auch der Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ vom 16. Juni 1998 vermag die
Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers nicht ernstlich in Frage zu stellen. Auf der
Grundlage des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) könnte der Antragsteller aus
diesem zwischenzeitlich nicht mehr geltenden Erlass allenfalls dann Rechte ableiten, hätte er in
Fällen, die seinem gleichen, Anwendung gefunden. Nach dem Vorbringen des Bundesministers
der Verteidigung gilt hier jedoch vorrangig der Erlass „Verwendung von Soldaten im Ausland
und bei integrierten Stäben im Inland“ vom 25. November 1999 (VMBl 2000, S. 7). Nach dessen
Nr. 4 werden Endverwendungen von Berufssoldaten im Ausland nur zugelassen, wenn es aus
zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, wozu es einer ausdrücklichen Entscheidung
bedarf. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Erlass „Letzte Verwendung vor
Zurruhesetzung“ in gleichartigen Fällen keine Anwendung gefunden hat. Darüber hinaus ist
nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Vertrauensschutz
berufen und vor diesem Hintergrund die Versetzungsentscheidung fehlerhaft sein könnte. Zu
keinem Zeitpunkt durfte der Antragsteller nach dem Verhalten des verantwortlichen
Personalamts und seiner Vorgesetzten davon ausgehen, dass seine Verwendungsdauer weiter
verlängert werden würde. Insbesondere durfte der Antragsteller nicht davon ausgehen, sein
Dienstherr habe den Wechsel seines Sohnes Philip in das IB-Programm gebilligt und werde die
Verwendungsdauer des Antragstellers danach ausrichten.
60 Darüber hinaus hat sich der Antragsteller auf die „Richtlinie für die Personalführung von
Soldatinnen und Soldaten während der Umsetzung der Reform der Bundeswehr“ vom 2. August
2011 berufen. Diese sieht zwar in Nr. 3.3.3 vor, dass Versetzungen „mit Standortwechsel
außerhalb des regionalen Bereiches“ bei Berufssoldaten grundsätzlich nur bei einer
Restdienstzeit von mindestens drei Jahren zu vollziehen sind. Abgesehen davon, dass es sich
lediglich um einen Grundsatz handelt, ist im Lichte der vorgenannten Erlasslage bereits sehr
zweifelhaft, ob dieser Grundsatz bei Auslandsverwendungen Anwendung findet. Jedenfalls ist
nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich aufgrund einer entsprechenden Verwaltungspraxis
auf diese Regelung berufen kann (Art. 3 Abs. 1 GG).
61 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Dienstzeit eines
Beamten der Bundeswehrverwaltung unter möglicherweise vergleichbaren Umständen um zwei
Jahre verlängert worden ist. Abgesehen davon, dass ein Einzelfall, der von einer ständigen und
auch gegenwärtig geübten Verwaltungspraxis abweicht, noch keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung begründet, unterscheiden sich die Fälle deshalb wesentlich, weil der
Antragsteller Soldat ist. Den spezifischen dienstlichen Bedürfnissen seines Dienstherrn
entsprechend ist die jederzeitige Versetzbarkeit eines Soldaten prägender Inhalt seines
Wehrdienstverhältnisses. Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung von Soldaten und
Beamten, auch soweit hiervon ihre Familien betroffen sind. Vor diesem Hintergrund bestand
keine Veranlassung, den Erlass beizuziehen, mit dem das Bundesministerium der Verteidigung
in diesem Fall entschieden hat.
62 Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Weitergewährung von Trennungsgeld nach §
12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG („Umzugshindernis“) ergibt sich nichts anderes. Die Gewährung von
Trennungsgeld setzt eine Versetzung an einen anderen Dienstort voraus und bestimmt nicht
deren Zulässigkeit. Aus der Regelung lässt sich auch keine sonst für das Wehrdienstverhältnis
bedeutsame Wertung entnehmen, weil das Gesetz allgemein die Umzugskostenvergütung für
Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten regelt. Ein Versetzungshinderungsgrund
lässt sich aus dem Bundesumzugskostengesetz daher nicht ableiten (vgl. Beschlüsse vom 21.
Februar 2002 - BVerwG 1 WB 65.01 - und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz
236.1 § 3 SG Nr. 28).
63 Auch soweit sich der Antragsteller auf die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und
Dienst in den Streitkräften“ des Generalinspekteurs der Bundeswehr am 21. Mai 2007 beruft,
kann er hieraus keine Rechte ableiten. Die Teilkonzeption stellt lediglich ein Konzept zur
„Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst“ dar und sieht unter Nr. 4.1
(Personalführung) u.a. vor, familienfreundliche Verwendungskonzepte bzw. Werdegangsmodelle
zu entwickeln und anzustreben. Aus der Teilkonzeption folgt jedoch kein Rechtsanspruch eines
Soldaten auf bestimmte Maßnahmen. Ebenso wenig steht die Teilkonzeption der Anordnung
einer Versetzung entgegen (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2008 - 1 WDS-VR 10.07 -).
64 b) Danach ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung
der Versetzungsverfügung Nachteile entstehen werden, die ihm nicht zumutbar wären.
65 2. Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dahin auszulegen ist, dass mit Blick auf die
begehrte Verlängerung der Dienstzeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt wird
(§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 VwGO), bleibt dieser Antrag ohne Erfolg. Ein im Wege einer
einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Anspruch auf Verlängerung der Dienstzeit des
Antragstellers auf seinem derzeitigen Dienstposten wäre nur dann gegeben, wenn glaubhaft
gemacht wäre, dass der Bundesminister der Verteidigung sein Verwendungsermessen
rechtsfehlerfrei nur dahin ausüben könnte, den Antragsteller weiter auf seinem derzeitigen
Dienstposten zu belassen. Diese Voraussetzung eines Anordnungsanspruchs ist nicht gegeben,
nachdem - wie ausgeführt - die Versetzungsverfügung nach summarischer Prüfung keinen
durchgreifenden Bedenken begegnet.
Golze
Dr. Frentz
Rothfuß