Urteil des BVerwG vom 09.08.2006

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 209.06 (1 C 7.07)
OVG 1 LB 33/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision
gegen seinen Beschluss vom 9. August 2006 wird aufge-
hoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage
geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesam-
tes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005
ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier nach § 51
Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde hingegen einen Verfahrensfehler in Gestalt
einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). Die Gehörsverletzung liegt der Be-
schwerde zufolge darin, dass den Klägern im Rahmen des Widerrufsverfahrens
zwar rechtlich, aber nicht faktisch Gelegenheit gegeben worden sei, persönlich
vor Gericht vorzutragen. Insoweit wird auf den den Beteiligten bekannten Be-
schluss vom 7. Februar 2007 - BVerwG 1 B 286.06 - Bezug genommen.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 7.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften fer-
ner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zustän-
digen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des
Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise
muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Mallmann Richter Beck