Urteil des BVerwG vom 26.06.2013

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BVerwG 3 B 83.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 83.12
VG Meiningen - 16.07.2012 - AZ: VG 8 K 866/11 Me
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
2 Der Senat hat im Rahmen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 22. April 2013 (BVerwG 3 PKH 13.12) ausgeführt,
dass und warum die von der Klägerin gesehenen Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2
VwGO nicht vorliegen, und dies auf Anhörungsrüge der Klägerin mit Beschluss vom 4. Juni 2013
(BVerwG 3 PKH 11.13) bekräftigt. Auf die Gründe dieser Beschlüsse wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde nicht weitergehend begründet, sodass von weiteren
Ausführungen abgesehen wird (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht
auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann