Urteil des BVerwG vom 18.12.2003

BVerwG (wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtliches gehör, beschwerde, versicherung, bundesverwaltungsgericht, abschluss, glaubhaftmachung, annahme, prozessbeteiligter, versendung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 23.04
OVG 2 L 120/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r
und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Lan-
des Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2003 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 653 148,17 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die als Grund für die Zulassung der Re-
vision allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen
nicht vor.
1. Die Klägerin macht zunächst geltend, sie sei dadurch in ihrem Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt worden, dass ihr das Oberverwaltungsgericht keine Gelegen-
heit zur weiteren Stellungnahme zu seiner Auffassung gewährt habe, sie habe nicht
hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsschrift schon am
1. August 2003 versandt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat,
grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es
bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht
und bewertet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B
467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N. und vom 26. Novem-
ber 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52 S. 4). Eine
Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf
Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte
stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach
dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretba-
rer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>;
86, 133 <144 f.>). So liegen die Dinge hier jedoch nicht.
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Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand vorlagen, waren nur die zur Begründung des Wiedereinsetzungs-
antrags innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgetragenen Tat-
sachen zu berücksichtigen, und außerdem war festzustellen, ob diese Tatsachen bis
zum Abschluss des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft ge-
macht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C
16.64 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 53 S. 20 und vom 21. Oktober 1975 - BVerwG
VI C 170.73 - BVerwGE 49, 252 <254>; Beschluss vom 16. Februar 1999 - BVerwG
8 B 10.99 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 222 S. 4). Die Klägerin hatte mit ihrem
Wiedereinsetzungsantrag nicht ausdrücklich vorgetragen, dass und von wem die
behauptete fristgerechte Berufungsbegründung unterzeichnet worden sei. Nicht ein-
mal die Beschwerdebegründung enthält hierzu einen widerspruchsfreien Sachvor-
trag. Selbst wenn man aber davon ausgeht, ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom
15. September 2003 sei konkludent der Vortrag zu entnehmen, Rechtsanwalt T. ha-
be die Berufungsbegründung am 1. August 2003 unterzeichnet und am selben Tag
versenden lassen, hat die Klägerin in den folgenden drei Monaten bis zum Ab-
schluss des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag die jedenfalls für einen
anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten auch ohne vorherigen richterlichen Hinweis
zur Glaubhaftmachung eines solchen Vortrags nahe liegenden, in der Beschwerde-
begründung angesprochenen Beweismittel, nämlich eidesstattliche Versicherungen
von Rechtsanwalt T. und der zuständigen Mitarbeiterin der Anwaltssozietät sowie
einen Auszug aus dem Postausgangsbuch, dem Oberverwaltungsgericht ohne
nachvollziehbaren Grund nicht angeboten, geschweige denn vorgelegt. Unter diesen
Umständen musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem
Prozessverlauf auch ohne diesbezüglichen Hinweis damit rechnen, dass das Ober-
verwaltungsgericht die anwaltliche Versicherung der im Wiedereinsetzungsantrag
enthaltenen Angaben durch Rechtsanwalt B., der dazu aus persönlicher Kenntnis
nichts beitragen konnte, als zur Glaubhaftmachung jenes Vortrags nicht hinreichend
ansehen würde.
2. Soweit dem Beschwerdevorbringen sinngemäß die Rüge zu entnehmen sein soll-
te, das Oberverwaltungsgericht habe die richterliche Aufklärungspflicht dadurch ver-
letzt, dass es die Klägerin nicht aufgefordert habe, zur Person des Unterzeichners
der behaupteten Berufungsbegründung Stellung zu nehmen, wäre ein solcher Ver-
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fahrensmangel entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht schlüssig bezeichnet.
Zum einen fehlt es - wie bereits erwähnt - an der für eine Aufklärungsrüge erforderli-
chen widerspruchsfreien Darlegung, welche tatsächlichen Feststellungen bei einer
solchen Stellungnahme getroffen worden wären. Zum anderen fehlt es auch an der
ebenfalls erforderlichen Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachenge-
richt - etwa durch Bitte um einen entsprechenden Hinweis - auf die Aufklärungsmaß-
nahme, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher
Anhaltspunkte sich dem Oberverwaltungsgericht trotz der anwaltlichen Vertretung
der Klägerin diese Maßnahme auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte
aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 212 <217 f.>).
3. Die Klägerin macht weiter geltend, der angefochtene Beschluss verletze § 60
VwGO, weil sie entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts durch die anwalt-
liche Versicherung von Rechtsanwalt B. glaubhaft gemacht habe, dass die Beru-
fungsbegründungsschrift schon am 1. August 2003 versandt worden sei. Damit be-
anstandet die Klägerin in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise die Sachverhalts-
und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Dabei kann dahingestellt blei-
ben, ob Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich auch dann
regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen
sind, wenn sie dem Gericht bei Anwendung einer Verfahrensvorschrift unterlaufen
und sich damit auf den Verfahrensgang auswirken. Da die Sachverhalts- und Be-
weiswürdigung in erster Linie Sache der Tatsacheninstanzen und nicht des Revisi-
onsgerichts ist, kann das Revisionsgericht auch insoweit jedenfalls nur prüfen, ob
das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze
verletzt hat, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Be-
weisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl.
BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 147 S. 40; Beschlüsse vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310
§ 108 VwGO Nr. 199 S. 32 und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 20). Die Beschwerde zeigt jedoch nicht auf,
welche allgemeinen Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze das Oberver-
waltungsgericht bei der Würdigung der im Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen An-
gaben und ihrer anwaltlichen Versicherung durch Rechtsanwalt B. verletzt haben
sollte. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
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Die Klägerin räumt selbst ein, dass die im Wiedereinsetzungsantrag enthaltene An-
gabe, es werde in der Anlage "nochmals ... Berufungsbegründung im Original" über-
reicht, fehlerhaft formuliert sei. Im Hinblick darauf und auf das Ausbleiben jeden er-
gänzenden Vortrags von Tatsachen und Beweismitteln zur behaupteten Fertigung
und Versendung einer Berufungsbegründungsschrift am 1. August 2003 trotz mehr-
monatiger Dauer des Wiedereinsetzungsverfahrens hält sich die Annahme des
Oberverwaltungsgerichts, diese Fertigung und Versendung sei nicht hinreichend
glaubhaft gemacht, noch innerhalb des durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gezogenen
Rahmens freier Beweiswürdigung.
4. Soweit die Klägerin den angefochtenen Beschluss schließlich auch deshalb bean-
standet, weil die Beklagte spätestens seit dem 8. September 2003 nicht mehr an-
waltlich vertreten sei, ist diese Annahme schon sachlich unzutreffend. Die an diesem
Tage beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Mitteilung der Prozessbevollmäch-
tigten der Beklagten, sie legten das Mandat nieder, da der Liquidator der Beklagten
ins Ausland verzogen sei und keine neue Anschrift mitgeteilt habe, ändert am Fort-
bestand der Prozessvollmacht nichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984
- BVerwG 9 CB 1092.81 - Buchholz 303 § 195 ZPO Nr. 3 S. 2). Abgesehen davon
könnte eine Kündigung des Vollmachtsvertrages gemäß § 87 Abs. 1 ZPO i.V.m.
§ 173 VwGO dem Kläger gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung eines
anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangen. Im Übrigen hängt die formelle
Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Rechtsmittels - hier der Berufung der Klä-
gerin - nicht davon ab, ob der Rechtsmittelgegner anwaltlich vertreten ist.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
aus § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 2, § 14 GKG a.F.
Dr. Storost
Vallendar
Prof. Dr. Eichberger