Urteil des BVerwG vom 05.05.2009

BVerwG (bundesverwaltungsgericht, zulassung, verletzung, verordnung, gkg, bewilligung, eingriff, verfügung, beschwerde, beamter)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 80.09
OVG 2 A 408/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 8 488,74 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger steht als Beamter im Dienste des Beklagten. Er ist für ihn als Ober-
gerichtsvollzieher (BBesO A 9) tätig und wehrt sich gegen die vom Beklagten
für das Jahr 2003 festgesetzte Bürokostenentschädigung sowie gegen den sich
daraus ergebenden Rückzahlungsanspruch.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht
hat die dagegen erhobene Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht
zugelassen. Mit der hiergegen gerichteten, allein auf den Zulassungsgrund der
rechtsgrundsätzlichen Bedeutung gestützten Beschwerde erstrebt der Kläger
die Durchführung eines Revisionsverfahrens, in dem die Frage geklärt werden
soll,
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ob durch die Behandlung von 70 % der gezahlten Büro-
kostenentschädigung als Dienstbezug durch den Dienst-
herrn (und nicht als Aufwandsentschädigung), als Einkünf-
te aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen der Einkom-
mensteuer sowie als Einkommen bei der Entscheidung
über das Ob und die Höhe von Sozial- und Sozialversiche-
rungsleistungen ein Eingriff in das Recht auf amtsange-
messene Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und da-
mit auch in die sich aus Art. 12 GG und Art. 14 GG erge-
benden Grundrechte vorliegt.
Der Kläger begründet dies im Wesentlichen damit, der monatliche Lohnsteuer-
abzug von 70% der Bürokostenentschädigung stelle einen rechtswidrigen Ein-
griff in die ihm zustehende Alimentation dar, weil die ihm dadurch nur noch zur
Verfügung stehende Bürokostenentschädigung nicht gewährleiste, zur Kosten-
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deckung seiner Aufwendungen nicht mit seinen regulären Dienstbezügen in
Vorleistung treten zu müssen.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revisi-
on wegen Rechtsgrundsätzlichkeit, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In dem ange-
strebten Revisionsverfahren würde sich die Frage erst gar nicht stellen, weil die
Verletzung des Alimentationsgrundsatzes nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats nur im Wege einer isolierten Feststellungsklage, nicht aber - wie
vorliegend - inzident im Rahmen eines anderen Klageverfahrens geltend ge-
macht werden kann (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE
131, 20 <27 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 S. 30 sowie Beschluss
vom 24. September 2009 - BVerwG 2 B 50.09 - juris).
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Ungeachtet dessen hat der Kläger den Zulassungsgrund auch nicht in der nach
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Die Darlegungen
erschöpfen sich in der pauschalen Behauptung, durch die vom Dienstherrn auf
der Grundlage des § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG abgeführte Einkommensteuer auf
70 % der Bürokostenentschädigung werde deshalb rechtswidrig in die amtsan-
gemessene Alimentation eingegriffen, weil die danach verbleibende Bürokos-
tenentschädigung als Aufwendungsersatz nicht ausreiche und deshalb ein
Rückgriff auf die regulären Dienstbezüge erfolgen müsse. Jegliche Darlegungen
dazu, dass diese - nach dem Vortrag des Klägers lediglich denkbare - Möglich-
keit sich zumindest zur konkreten Gefährdung seiner amtsangemessenen Ali-
mentation tatsächlich verdichtet hat und das Berufungsgericht seinen diesbe-
züglichen Vortrag verfahrensfehlerhaft übersehen hätte, fehlen. Entsprechender
Tatsachenvortrag hierzu kann auch nicht erstmals im Revisionsverfahren erfol-
gen, § 137 Abs. 2 VwGO. Konkrete Anhaltspunkte dafür hätte der Kläger na-
mentlich deshalb aufzeigen müssen, weil auch die Teilbesteuerung der Büro-
kostenentschädigung nicht dazu führt, dass sie vollständig aufgezehrt wird, und
ihm somit noch immer jenseits des Grundgehalts Zusatzeinkünfte zur Verfü-
gung stehen. Zudem führt § 5 der Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-
Verordnung vom 11. Dezember 2003 nicht dazu, dass es ihm steuerrechtlich
versagt wäre, jenseits der nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreien Aufwendungen
darüber hinaus entstandene Bürokosten als Werbungskosten geltend zu ma-
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chen (BFH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - XI B 129/05 - BFH/NV 2007, 43,
juris Rn. 6). Entsprechende Darlegungen fehlen auch, soweit der Kläger be-
hauptet, die - teilweise - steuerrechtliche Berücksichtigung der Bürokostenent-
schädigung würde bei der Bewilligung von Sozialleistungen deshalb zur Verlet-
zung des Grundsatzes amtsangemessener Alimentation führen, weil die
- spätere - Rückforderung von Entschädigungszahlungen bei der - vorherigen -
Bewilligung von Sozialleistungen unberücksichtigt bleibe.
Ob der Zulassung der Revision zusätzlich entgegensteht, dass die der angegrif-
fenen Entscheidung zugrundeliegende Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-
Verordnung vom 11. Dezember 2003 durch § 7 der zum 1. Januar 2009 in Kraft
getretenen Sächsischen Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom
16. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 612) aufgehoben worden und somit auslau-
fendes Recht ist, kann nach alledem dahingestellt bleiben.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO abgesehen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 47 Abs. 3 GKG
in Verbindung mit § 52 Abs. 3, 6 GKG.
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Herbert Thomsen
Dr.
Burmeister