Urteil des BVerwG vom 25.02.2003

BVerwG: rückübertragung, unterbrechung, verfahrensrecht, vorrang, ausnahme, vermögenswert, gehalt

Rechtsquellen:
VermG § 3 b Abs. 1 Satz 1
ZPO § 240
Stichworte:
Insolvenzverfahren; Rückübertragung von Vermögenswerten nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Unterbrechung des verwal-
tungsgerichtlichen Verfahrens.
Leitsatz:
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Verfügungsberechtigten unterbricht dessen Klageverfahren gegen
den Bescheid über den einzelnen zurück zu übertragenen Vermö-
genswert nicht.
Beschluss vom 25. Februar 2003 - BVerwG 8 B 151.02 -
I. VG Cottbus vom 19.06.2002 - Az.: 1 K 771/01 -
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BESCHLUSS
BVerwG 8 B 151.02
VG 1 K 771/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. Juni 2002
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
- 3 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde des zum Insolvenzverwalter bestellten Klägers
hat keinen Erfolg. Die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhobene
Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen der S.E. GmbH hat das verwal-
tungsgerichtliche Verfahren nicht unterbrochen.
Zwar wird nach § 240 Abs. 1 ZPO im Falle der Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfah-
ren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen. Auch
hat der von der S.E. GmbH angefochtene Bescheid über die Rück-
übertragung des ihr gehörenden Grundstücks die Insolvenzmasse
betroffen, weil er zu deren vollstreckbaren Vermögen in recht-
licher Beziehung steht (§§ 35, 36 InsO). Aber in dem gericht-
lichen Verfahren gemäß § 36 VermG ist § 240 ZPO nicht anwend-
bar. Das folgt aus § 3 b Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach wird der
Anspruch auf Rückübertragung einzelner Vermögenswerte durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Verfügungsberechtigten nicht berührt.
Die unmittelbare Bedeutung der Vorschrift liegt darin, dass
rückgabepflichtige Gegenstände auch dann dem Berechtigten zu-
rück zu übertragen sind, wenn sie einem Verfügungsberechtigten
gehören, der insolvent geworden ist. Diesem materiellrecht-
lichen Gehalt der Vorschrift ist zugleich zu entnehmen, dass
sich der Restitutionsanspruch auch gegenüber dem Insolvenzver-
fahren durchsetzen soll. Eine Unterbrechung seiner Verwirkli-
chung widerspräche dem Gebot zügiger Erledigung der offenen
Vermögensfragen. Da das Verfahrensrecht dem materiellen Recht
folgt, bedurfte es hier keines ausdrücklichen Ausschlusses von
§ 240 ZPO. Die Vorschrift gilt im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nur entsprechend (§ 173 VwGO), so dass fachgesetzli-
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che Sonderregelungen ohnehin Vorrang haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13, 14 GKG.
Dr.
Müller Dr.
Pagenkopf
Postier