Urteil des BVerwG vom 15.10.2003

BVerwG (einsatz, bundesverwaltungsgericht, beteiligung, rechtsfrage, festsetzung, kommission, höhe, befehl, belastung, beschwerde)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 3.04
OVG 1 A 3827/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2003 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 3 808 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, und der Verletzung des Verfahrensrechts, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO,
gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob der Dienstherr einen Soldaten verpflichten kann, sich auf eigene Kosten
bestimmte Ausrüstungsgegenstände, die für einen dienstlichen Einsatz ge-
braucht werden, zu beschaffen,
vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat
in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt, dass dem Kläger die Anschaffung zivi-
ler, bei dem Einsatz in Kosovo und Mazedonien zu tragender Kleidung befohlen
worden war. Das Urteil ist insoweit eindeutig (vgl. UA S. 18), dass es an einer positi-
ven Feststellung des Berufungsgerichts fehlt, wonach ein Befehl derartigen Inhalts
erteilt worden ist. Nicht eindeutig ist lediglich, ob die Ausführungen auf S. 18 des Be-
rufungsurteils besagen, dass nach der Überzeugung des Gerichts ein solcher Befehl,
mit dem die Anschaffung als solche auch befohlen worden wäre, nicht existiert hat
oder dass nur die Schlussfolgerung des Klägers für unrichtig erklärt wird, allein aus
der - möglichen - Existenz eines Befehls, bei dem bevorstehenden Einsatz zu tra-
gende Zivilkleidung anzuschaffen, ergebe sich bereits für den einzelnen Soldaten ein
Aufwendungsersatzanspruch. Diese - mögliche - Mehrdeutigkeit des Urteils ist je-
doch unerheblich. Die Revision kann weder zugelassen werden, wenn das Beru-
fungsgericht festgestellt hat, dass Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die auf-
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geworfene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht vorlie-
gen (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prü-
fungswesen Nr. 209 und vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - NVwZ 1997,
801), noch wenn sich die Rechtsfrage erst aufgrund weiterer Sachaufklärung nach
Aufhebung und Zurückverweisung der Sache stellen könnte (Beschluss vom
29. März 1961 - BVerwG 3 B 63.60 - NJW 1961, 1229).
Die weitere Frage,
ob es der Beklagten als Dienstherrn gestattet ist, ohne Beteiligung der parla-
mentarischen Kontrollkommission den Auslandsverwendungszuschlag für ein
und dasselbe Einsatzgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen,
ist gleichfalls nicht klärungsbedürftig. Weder im Bundesbesoldungsgesetz noch in
der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Aus-
landsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV - in der seinerzeit maßgebenden
Fassung vom 25. September 1995, BGBl I S. 1226, berichtigt S. 1502) ist eine förm-
liche Beteiligung einer parlamentarischen Kommission bei der Festsetzung der je
nach dem Grad der Belastung unterschiedlich festzusetzenden Beträge vorgesehen.
Sofern es bei der Beklagten eine Praxis geben sollte, dass eine Kommission aus
Parlamentariern Empfehlungen zur Einstufung der Belastungen erteilt, ist es nicht
klärungsbedürftig, dass dies nichts an der Befugnis der nach § 3 Abs. 1 Satz 1
AuslVZV zuständigen obersten Dienstbehörde ändert, ohne Beteiligung solcher
Kommissionen bei unterschiedlicher Belastung der einzelnen Gruppen von einge-
setzten Beamten oder Soldaten für die Angehörigen der jeweiligen Gruppe Beträge
nach unterschiedlichen Stufen festzusetzen. Die notwendig zu beteiligenden Stellen
und Ministerien bestimmt § 3 Abs. 2 AuslVZV abschließend. Weil eine etwaige
Kommissionsäußerung nur empfehlenden Charakter hätte, war das Oberverwal-
tungsgericht auch nicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, in einen etwaigen Kom-
missionsbericht Einblick zu nehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes in Höhe des beanspruchten Geldbetrages ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer