Urteil des BVerwG vom 25.01.2006

BVerwG: vereinigungsfreiheit, wrv, verfügung, religionsgemeinschaft, politische partei, auflage, tötung, religionsfreiheit, organisation, islam

Rechtsquellen:
GG
Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 140 i.V.m.
Art 137 Abs. 2 und 3 WRV
VereinsG
§ 3 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative und Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1,
§ 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Satz 2
Stichworte:
Vereinsverbot; religiöse und weltanschauliche Vereinigungsfreiheit; Anwendbarkeit
von Art. 9 Abs. 2 GG; Sich-Richten gegen den Gedanken der Völkerverständigung;
Aufforderung zur Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von Menschen.
Leitsatz:
Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzun-
gen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden.
Urteil des 6. Senats vom 25. Januar 2006 - BVerwG 6 A 6.05
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 A 6.05
Verkündet
am 25. Januar 2006
Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 10. Januar 2003 fest,
dass sich die Tätigkeit des Klägers gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richte, dass sie Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange
befürworte und dass sie eine derartige Gewaltanwendung hervorrufen solle. Die Be-
tätigung des Klägers im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes wurde
verboten. Das Vermögen des Klägers wurde beschlagnahmt und zugunsten des
Bundes eingezogen. Darüber hinaus wurden nach näherer Anordnung Sachen und
Forderungen Dritter beschlagnahmt und eingezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 hat der Senat die gegen die Verfügung
vom 10. Januar 2003 gerichtete Klage abgewiesen und auf den Antrag des Klägers
am 25. Januar 2005 mündlich verhandelt.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 10. Januar 2003 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tat-
bestandes ab.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmäßig und verletzt deshalb den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) - VereinsG - vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl S. 3390), kann ein ausländischer Verein in
entsprechender Anwendung von § 14 VereinsG verboten werden. Hat der Verein
- wie der Kläger - im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes keine Organi-
sation, richtet sich das Verbot gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich (§ 18 Satz 2
VereinsG). Das Betätigungsverbot ist ein Vereinsverbot im Sinne von § 15 Abs. 1
Satz 2 VereinsG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG kann ein Verein u.a. aus den
Gründen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden. Art. 9 Abs. 2 3. Alternative GG be-
stimmt, dass Vereinigungen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richten, verboten sind. Ein ausländischer Verein darf nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative VereinsG als verboten be-
handelt werden, wenn durch Verfügung festgestellt ist, dass er sich gegen den Ge-
danken der Völkerverständigung richtet. Das Verbot ist in der Regel nach Maßgabe
von § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG mit Nebenentscheidungen zu versehen. Daran ge-
messen ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Soweit der Senat der
Begründung des Gerichtsbescheids folgt, sieht er im Sinne von § 84 Abs. 4 VwGO
von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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a) Der Verbotsgrund des Sich-Richtens gegen den Gedanken der Völkerverständi-
gung ist hier nicht deshalb unanwendbar, weil sich der Kläger auf den verfassungs-
rechtlichen Schutz von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften berufen
könnte.
Zur Religionsfreiheit gehört auch die religiöse Vereinigungsfreiheit, für deren Ge-
währleistung sich Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf Art. 140 GG/137 Abs. 2 WRV bezieht
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 341
<354 f.>). Der Gewährleistungsinhalt der religiösen Vereinigungsfreiheit umfasst die
Freiheit, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgemeinschaft zusam-
menzuschließen und zu organisieren. Mithin greift ein gegen eine Religionsgemein-
schaft gerichtetes Betätigungsverbot in den Schutzbereich der religiösen Vereini-
gungsfreiheit ein. Wegen der in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV vorgenom-
menen Gleichstellung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Ent-
sprechendes für die zuletzt genannten Vereinigungen.
Der Senat hat in dem Gerichtsbescheid aufgezeigt, dass der Kläger nicht die Vor-
aussetzungen einer Religionsgemeinschaft erfüllt, weil dem "Organisationsgesetz
von H." nicht entnommen werden kann, dass er sich der allseitigen Erfüllung der
durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben widmet, wie es für eine Reli-
gionsgemeinschaft im verfassungsrechtlichen Sinn erforderlich ist. Die dagegen von
dem Kläger erhobenen Einwände überzeugen den Senat nicht. Es spricht auch bei
Würdigung der von dem Kläger vorgebrachten Umstände ganz Überwiegendes da-
für, dass es sich bei ihm nach äußerem Erscheinungsbild und geistigem Gehalt um
eine Organisation handelt, die zwar am Islam ausgerichtet, jedoch nicht von der all-
seitigen Erfüllung religiöser Aufgaben geprägt ist. Die Zielsetzungen des Klägers sind
in erster Linie politischer Natur, auch wenn sie aus seiner Sicht religiöse Grundlagen
haben. Dies wird durch die von dem Kläger nach dem Erlass des Gerichtsbescheids
in das Verfahren eingeführte Aussage von O. B., einer nach eigenem Bekunden füh-
renden Person des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, in einem staatsan-
waltlichen Ermittlungsverfahren vom 12. November 2002 bestätigt. Herr B. bezeich-
net den Kläger ausdrücklich als "politische Partei". Wenn sich der Kläger - wie er in
seinem Schriftsatz vom 21. Januar 2006 im Einzelnen dargelegt hat - neben seinem
hauptsächlichen Ziel der Wiedererrichtung eines Kalifats zugleich in mehrfacher Hin-
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sicht der Pflege des religiösen Lebens seiner Mitglieder widmet, wie z.B. durch Un-
terricht, Gebete und Koranlesungen, Ermahnungen und Auskünfte zu religiösen Fra-
gen, so ändert dies nichts an dem Fehlen der für eine Religionsgemeinschaft uner-
lässlichen Ausrichtung auf eine universelle Religionspflege. Namentlich lässt das
Gesamtvorbringen des Klägers nicht erkennen, dass er sich in seinem gesamten
räumlichen Wirkungsbereich die Organisation und Durchführung des rituellen Frei-
tagsgebets der Gläubigen zur eigenen Aufgabe gemacht hat, obwohl dieses Gebet
einen wesentlichen Bestandteil islamischer Religionsausübung bildet. In dieser Hin-
sicht können, auch wenn der Islam im Gegensatz zum Christentum nicht in mehrere
jeweils einheitlich verfasste Konfessionen untergliedert ist, sondern die als solche
nicht organisierte Gesamtheit aller Muslime auf der Welt ("umma") umfasst, bei der
Prüfung der verfassungsrechtlichen Merkmale einer Religionsgemeinschaft keine
Abstriche gemacht werden (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 6 C 2.04 -
NJW 2005, 2101 <2104, 2105>). Wie gleichfalls bereits im Gerichtsbescheid festge-
stellt, erfüllt der Kläger schon wegen des Gottesbezugs des Islams auch nicht die
Voraussetzungen einer Weltanschauungsgemeinschaft.
Selbst wenn der Kläger als eine Religionsgemeinschaft (oder Weltanschauungsge-
meinschaft) anzusehen wäre, würde dies die Anwendung der Verbotsgründe des
Art. 9 Abs. 2 GG nicht ausschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts finden die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG auch auf die verfas-
sungsrechtlich geschützten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften An-
wendung (vgl. Urteil vom 23. März 1971 - BVerwG 1 C 54.66 - BVerwGE 37, 344
<363 ff.>; Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 11.96 - BVerwGE 105, 117 <121>;
vgl. auch Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - Buchholz 402.45
VereinsG Nr. 35 S. 37 f.). Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass
korporierte Religionsgemeinschaften unter den in Art. 9 Abs. 2 GG bestimmten be-
sonderen Voraussetzungen verboten werden können (vgl. Urteil vom 19. Dezember
2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <391>). Dass Religions- und Weltan-
schauungsgemeinschaften aus den Gründen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten sind,
entspricht zudem - ungeachtet bestehender Unterschiede in der verfassungsrechtli-
chen Ableitung - der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Mager in: v. Münch/
Kunig, GG, 5. Auflage, GG, Art. 4 Rn. 65 Stichwort "Vereinsverbot"; Löwer in:
v. Münch/Kunig, a.a.O., Art. 9 Rn. 34 Stichwort "Religions- und Weltanschauungs-
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gemeinschaften"; Jarass in: derselbe/Pieroth, GG, 7. Auflage, Art. 4 Rn. 43; Ehlers
in: Sachs , GG, 3. Auflage, Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 16; Scholz in: Maunz/
Dürig/Herzog/ Scholz, GG, Art. 9 Rn. 113; Starck in: v. Mangold/Klein/Stark, GG,
5. Auflage, Art. 4 Abs. 1, 2 Rn. 93; Planker, DÖV 1997, 101 <102 ff.>; Herzog in:
Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O., Art. 4 Rn. 97; v. Campenhausen, Staatskirchen-
recht, 3. Auflage, S. 131; derselbe in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des
Staatsrechts, Band VI, 2. Auflage, § 136 Rn. 83 und Rn. 89; Heinrich, Vereinigungs-
freiheit und Vereinigungsverbot - Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005,
S. 233 ff.; Schmieder, VBlBW 2002, 146 <149 f.>; Poscher, KritV 85, 2002, 298
<303 ff.>; a.A.: Morlok in: Dreier , GG, Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 33;
Michael, JZ 2002, 482 <484>; Pieroth/Kingreen, NVwZ 2001, 841 <843 f.>; Groh,
KritV 85, 2002, 39 <49 ff.>; Albertz, ZRP 1996, 60 <61 f.>; offen Kokott in: Sachs
, a.a.O., Art. 4 Rn. 70). Die Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 2 GG folgt entwe-
der daraus, dass nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV die Betätigung
der Religionsgemeinschaften und der ihnen gleichgestellten Weltanschauungsge-
meinschaften unter dem Vorbehalt der für alle geltenden Gesetze steht und dass Art.
9 Abs. 2 GG diesen Gesetzen zuzurechnen ist, oder daraus, dass es sich bei Art. 9
Abs. 2 GG um einen selbstständigen Verbotstatbestand für Vereinigungen aller Art
handelt, deren Verbot nicht speziell geregelt ist. Zwar ist weder Art. 4 GG noch die
als Bestandteil dieser Grundrechtsnorm anzusehende Bestimmung des Art. 137
Abs. 2 WRV über die religiöse Vereinigungsfreiheit mit einem Gesetzesvorbehalt
versehen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass eine Religions- oder Weltan-
schauungsgemeinschaft im Gegensatz zu anderen Vereinigungen auch bei schwe-
ren Verfassungsverstößen keinesfalls verboten werden könnte. Um ein solches Ver-
bot zu rechtfertigen, bedarf es nicht des Rückgriffs auf die ungeschriebenen verfas-
sungsimmanenten Schranken der Religionsfreiheit. Denn das Grundgesetz hält in
Gestalt des Art. 9 Abs. 2 GG eine spezielle Verbotsregelung bereit, die der Wahrung
zentraler, für den Bestand des Staates und seine Einordnung in die Völkergemein-
schaft unverzichtbarer Verfassungsgüter dient und die dem Wirken von Vereinigun-
gen ohne Rücksicht auf Art und Inhalt ihrer Tätigkeit äußerste, nicht ohne Gefahr für
ihre Existenz überschreitbare Grenzen setzt. Namentlich aus diesem Grunde ist die
in dem Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 -
(a.a.O.) angesprochene, aber offen gebliebene Frage nach der Anwendbarkeit des
Art. 9 Abs. 2 GG auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Anschluss
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an die Rechtsprechung des 1. und des 7. Senats zu bejahen. Das schließt nicht aus,
dass bei der Prüfung der Verbotsvoraussetzungen der besondere Rang der Religi-
onsfreiheit und deren enger Bezug zur Menschenwürde gebührend berücksichtigt
werden. Vielmehr ist das Verbot einer Religions- oder Weltanschauungsgemein-
schaft in Anbetracht seiner überaus schwerwiegenden Folgen für die Gemeinschaft
und ihre Mitglieder nur dann hinreichend gerechtfertigt, wenn es sich auch nach Ab-
wägung mit dem verfassungsrechtlichen Schutz dieser Vereinigungen zur Wahrung
der angegriffenen Verfassungsgüter als unerlässlich erweist (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47).
b) Sollte der Kläger - was wegen der religiösen Grundlage seiner politischen Ziele
und seinen weiter vorgetragenen religiösen Aktivitäten nicht fern liegt - zwar nicht als
eine Religionsgemeinschaft, wohl aber - immerhin - als ein religiöser Verein im Sinne
von § 138 Abs. 2 WRV anzusehen sein (vgl. dazu Urteil vom 23. Februar 2005
- BVerwG 6 C 2.04 - a.a.O. S. 2102), würde er ebenfalls dem verfassungsrechtlichen
Verbotsvorbehalt nach Art. 9 Abs. 2 GG unterliegen (vgl. Herzog a.a.O.; Löwer
a.a.O. Stichwort "Religiöse Vereine und Gesellschaften"; Pieroth/Kingreen a.a.O.
S. 843).
c) Die Tätigkeit des Klägers richtete sich aus den Gründen des Gerichtsbescheids
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegen den Gedanken der Völ-
kerverständigung. Die dagegen von dem Kläger vorgebrachten Einwände rechtferti-
gen keine andere Beurteilung.
Der Senat hält daran fest, dass sich eine Vereinigung dann objektiv gegen den Ge-
danken der Völkerverständigung richtet, wenn ihre Tätigkeit oder ihr Zweck geeignet
ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen, und dass eine solche
Beeinträchtigung auch dann vorliegt, wenn das Existenzrecht eines Staates vor dem
Hintergrund eines Konfliktes zwischen zwei Völkern in der Weise verneint wird, dass
zur gewaltsamen Beseitigung des Staates oder zur Tötung von Menschen aufgefor-
dert wird. In einem solchen Fall erweist sich die Beeinträchtigung des Gedankens der
Völkerverständigung als so gewichtig, dass auch mit Blick auf den besonderen Rang
der religiösen und weltanschaulichen Vereinigungsfreiheit die jeweilige Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaft verboten werden kann.
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Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Verbotsgrund deshalb erfüllt ist,
weil im Rahmen einer Vielzahl dem Kläger zuzurechnender öffentlicher Äußerungen
vor dem Hintergrund des israelisch-palästinensischen Konfliktes zur gewaltsamen
Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von Menschen aufgefordert wurde.
Die Einwände des Klägers überzeugen nicht.
Der Kläger wendet sich gegen die Erwägung in dem Gerichtsbescheid, aus einer
Reihe von Indizien ergebe sich, dass die Zeitschrift "Explizit" und damit die in ihr pub-
lizierten Artikel, in denen das Existenzrecht des Staates Israel verneint, zu dessen
gewaltsamer Beseitigung und zur Tötung von Menschen aufgerufen werde, dem Klä-
ger zuzurechnen seien. Damit bestreitet er nicht die Richtigkeit der vom Senat für die
Annahme der Zurechenbarkeit angeführten Indizien, sondern den daraus gezogenen
Schluss. Soweit der Kläger der in dem Gerichtsbescheid als Indiz herangezogenen
Aussage des F. H. A. entgegenhält, dass O. B. in seiner Aussage bekundet hat, dass
"Explizit" kein "Parteiblatt" von H. sei, weil auch andere Parteien und Personen in der
Zeitschrift Artikel veröffentlichen könnten, ändert dies nichts an der Aussage von
Herrn A., "Explizit" werde von dem Kläger herausgegeben. Die Aussage von Herrn B.
hindert nicht, die Aussage von Herrn A. im Zusammenhang mit den anderen im Ge-
richtsbescheid aufgeführten Hinweistatsachen als Indiz für die Zurechenbarkeit an-
zusehen, zumal Herr B. auch bekundet hat, dass in "Explizit" in der Mehrheit Artikel
veröffentlicht würden, die mit der Meinung des Klägers übereinstimmten.
Soweit der Senat es als Indiz für die Zurechenbarkeit angesehen hat, dass der
Repräsentant des Klägers in der Bundesrepublik, S. H. A., im Impressum genannt
und als Mitherausgeber der Zeitschrift bezeichnet wurde, legt der Kläger dar, dass
Herr A. die redaktionelle Verantwortung erst seit November 2002 getragen habe, so
dass diesem Umstand für den davor liegenden Zeitraum keine indizielle Bedeutung
zukomme. Dies ändert nichts daran, dass Herr A. im Impressum und als Mitheraus-
geber genannt wurde und er sich selber als Verantwortlicher der Redaktion bezeich-
net. Dass diesem Umstand Bedeutung mit Blick auf die Zurechenbarkeit beizumes-
sen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Die in dem Gerichtsbescheid dargestellten Indi-
zien rechtfertigen nach wie vor in ihrer Gesamtheit die Annahme, dass die zitierten
Artikel dem Kläger zuzurechnen sind. Davon abgesehen sind - wie in dem Gerichts-
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bescheid aufgezeigt - die Aufforderungen des Klägers zur gewaltsamen Beseitigung
des Staates Israel und zur Tötung von Menschen nicht auf Artikel in der Zeitschrift
"Explizit" beschränkt. Gegen die entsprechenden Erwägungen in dem Gerichtsbe-
scheid wendet sich der Kläger nicht.
Der Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 3. Alternative GG ist nicht etwa deshalb zu ver-
neinen, weil die verbotsbegründenden Äußerungen im Wesentlichen von S. H. A.
stammten und es deshalb ausgereicht hätte, dessen Betätigung zu unterbinden. Die
den Verbotsgrund erfüllenden Äußerungen sind, wie in dem Gerichtsbescheid aus-
führlich dargestellt, nicht nur solche von Herrn A. Mithin kann von dem Verbot nicht
deshalb abgesehen werden, weil Maßnahmen gegen Herrn A. ausgereicht hätten,
um der Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung zu begegnen. Das
besondere Gewicht, das der religiösen und weltanschaulichen Vereinigungsfreiheit
zukommt, würde keine andere Beurteilung gebieten.
Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert das Verbot auch nicht daran, dass es
ausgereicht hätte, ihm zu untersagen, sich zum Nahostkonflikt zu äußern. Der Kläger
versteht die Bekämpfung und gewaltsame Beseitigung des Staates Israel als eine
sein Selbstverständnis prägende Pflicht. Die Verneinung des Existenzrechts Israels
stellt nicht nur einen zu vernachlässigenden Nebenaspekt seiner Programmatik und
Ziele dar. Dies ergibt sich bereits aus der Vielzahl der in dem Gerichtsbescheid wie-
dergegebenen Äußerungen, in denen der Kläger die gewaltsame Beseitigung des
Staates Israel und die damit einhergehende Vernichtung von Menschenleben befür-
wortet. Der Kläger sieht es - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
bestätigt hat - als eine wesentliche Aufgabe des von ihm angestrebten Kalifats an,
den Staat Israel zu vernichten. Die Beseitigung Israels ist für ihn eine "religiöse
Pflicht", wie er in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 2006 hervorgehoben hat. Er-
weist sich die Verneinung des Existenzrechts Israels als für den Kläger identitätsstif-
tend, so kann das Propagieren der entsprechenden politischen Ziele nicht ohne ein
vollständiges Betätigungsverbot wirksam verhindert werden. Vielmehr wäre im Falle
des fortdauernden Wirkens des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland damit zu
rechnen, dass er sich zur Wahrung seiner Identität über ein etwaiges Verbot von Äu-
ßerungen zum Nahostkonflikt zumindest im internen Kreis seiner Mitglieder hinweg-
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setzen würde. Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der religiösen und
weltanschaulichen Vereinigungsfreiheit ergäbe sich nichts Anderes.
Ebenso wenig scheidet der Verbotsgrund deshalb aus, weil nicht ersichtlich ist, dass
der Kläger seine Äußerungen zur Bekämpfung und Beseitigung Israels sowie zur
Vernichtung von Menschenleben in entsprechende Handlungen umgesetzt hat. Die-
sen Äußerungen kommt ein solches Gewicht zu, dass es auch der religiösen und
weltanschaulichen Vereinigungen grundsätzlich zustehende verfassungsrechtliche
Schutz nicht gebieten würde, von einem Verbot deshalb abzusehen, weil den Äuße-
rungen bisher keine entsprechenden Taten gefolgt sind. Denn die Aufforderungen
zur Bekämpfung und Vernichtung Israels sind - wie erwähnt - aus Sicht des Klägers
Ausdruck einer religiösen Pflicht, und solche Pflichten sind sowohl wegen ihres
existenzergreifenden Anspruchs als auch nach den vorliegenden historischen Erfah-
rungen in besonderem Maß darauf angelegt, eingelöst zu werden.
Da nach alledem auch mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 4 GG ein hinreichend
gewichtiger Verbotsgrund vorliegt, erweist sich die angefochtene Verfügung zugleich
als nicht unverhältnismäßig. Einer gesonderten Prüfung am Maßstab des rechts-
staatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedarf es nicht (vgl. Urteil vom
2. Dezember 1980 - BVerwG 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 <222>; Gerichtsbescheid
vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 S. 24).
Selbst wenn eine solche Prüfung geboten wäre, würden sich nach dem Gesagten
gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung keine durchgreifenden Bedenken ergeben.
Insbesondere wäre es aus den aufgezeigten Gründen auch unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde nicht darauf
beschränkt hat, die Betätigung von S. H. A. oder Äußerungen zum Nahostkonflikt zu
untersagen, und dass sie von dem Verbot nicht deshalb abgesehen hat, weil der
Kläger die das Verbot begründenden Äußerungen nicht in Handlungen umgesetzt
hat.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Bardenhewer Hahn Büge
Graulich Vormeier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2
GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
Bardenhewer Hahn Vormeier