Urteil des BVerwG vom 30.03.2010

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BVerwG 3 B 14.10
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 14.10
VG Berlin - 09.12.2009 - AZ: VG 27 A 106.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
1 Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2009 mit Schriftsatz vom 19. März 2010
zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von §
141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3
VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des
Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c.
Rennert
Dr. Wysk