Urteil des BVerwG vom 26.02.2013

BVerwG: verlängerung der frist, holocaust, leiter, gespräch, zusammenarbeit, wochenende, botschafter, erfüllung, pflege, kanada

BVerwG 1 WB 36.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 36.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Dr. Tegtmeier und
den ehrenamtlichen Richter Major Fiedler
am 26. Februar 2013 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine vorzeitige Wegversetzung von dem Dienstposten
des Leiters des Deutschen Verbindungskommandos ... in .../USA.
2 Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf
des 31. März 2025 enden wird. Zum Oberstleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2003
ernannt. Seit dem 9. Juli 2012 wird er beim ... in K. verwendet.
3 Mit Verfügung vom 6. August 2009 hatte das Personalamt der Bundeswehr seine Versetzung
auf den Dienstposten des Leiters des Deutschen Verbindungskommandos ... (im Folgenden:
Verbindungskommando) in .../USA zum 1. Juli 2010 angeordnet. Die Verfügung wurde dem
Antragsteller am selben Tag im Rahmen eines Personalgesprächs ausgehändigt. Er erklärte
ausweislich des Gesprächsvermerks, dass er mit der ihm heute übergebenen
Versetzungsverfügung seine Beschwerde vom 1. Dezember 2008 gegen die Verfügung der
Abversetzung vom Kommandeur-Dienstposten in F. zurücknehmen werde. Im
Gesprächsvermerk ist unter Abschnitt 2.3 „Planung PersABw“ unter anderem Folgendes
ausgeführt:
„Mit OTL ... und seiner Ehefrau wurde die Situation insgesamt erörtert. Vor dem Hintergrund der
Gesamtsituation schließt OTL ... selbst eine Rückkehr auf einen Dienstposten
Bataillonskommandeur, hier insbesondere den Dienstposten Kommandeur ... ebenso aus wie
eine Verwendung im KSA. PersABw beabsichtigt, den Offizier beim Verbindungskommando ... in
... zu verwenden. Auf Wunsch des Offiziers erfolgt der Dienstantritt zum 01.07.2010 mit
Vorabkommandierung ab 01.06.2010 zur Übernahme der Dienstgeschäfte mit einer
Verwendungsdauer von insgesamt vier Jahren (VBIS 30.6.2014). Die UKV wird zugesagt.“
4 Im Rahmen der „Stellungnahme des Soldaten“ (Abschnitt 2.4) erklärte der Antragsteller:
„Mit der Planung einverstanden“.
5 Mit Schreiben vom 5. März 2012 schlug der Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA
und Kanada (BwKdo USA/CA), Brigadegeneral K., als nächster Disziplinarvorgesetzter des
Antragstellers dem Personalamt der Bundeswehr vor, den Antragsteller zum nächstmöglichen
Zeitpunkt von dem Dienstposten des Leiters des Verbindungskommandos abzulösen und ihn zu
einer inländischen Dienststelle zu versetzen. Er erklärte, es bestünden seinerseits massive
Vertrauensverluste im Verhältnis zum Antragsteller, die den Dienstbetrieb unannehmbar
belasteten und nur durch eine Versetzung des Antragstellers behoben werden könnten. Des
Weiteren seien gravierende Störungen und Spannungen in der Außenwahrnehmung des
Antragstellers als Leiter des Verbindungskommandos entstanden, die geeignet seien, das
Ansehen der Bundeswehr in den USA nachhaltig zu gefährden. Die Gründe für die
Vertrauensverluste lägen einerseits in einem Führungsverhalten des Antragstellers, bei dem
dieser seine persönlichen Befindlichkeiten über den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebes
und das Ansehen der Bundeswehr im Ausland zu stellen scheine. Zum anderen lasse der
Antragsteller in einer mittlerweile diplomatische Kreise ziehenden Weise die von ihm
eingeforderte Sensibilität im repräsentativen Verhalten gegenüber den Angehörigen einer
örtlichen Gruppe von Holocaust-Überlebenden vermissen. Am 1. September 2010 habe er, der
Kommandeur, gegen den Antragsteller wegen seines Führungsverhaltens gegenüber
Stabsfeldwebel R., dem einzigen dem Antragsteller im Verbindungskommando unterstellten
Soldaten, disziplinare Ermittlungen aufgenommen. In seinen Vernehmungen habe der
Antragsteller u.a. eingeräumt, dass er am 25. oder 26. August 2010 den französischen
Verbindungsoffizier aufgefordert habe, ein nach Auffassung des Antragstellers gegen deutsches
Recht verstoßendes Verhalten des Stabsfeldwebels R. zu bestätigen. Es sei evident, dass der
Antragsteller zu Stabsfeldwebel R. ein gestörtes Zusammenarbeitsverhältnis habe und bereit
gewesen sei, diesen Zustand durch Kontaktaufnahme mit dem französischen
Verbindungsoffizier nach außen zu tragen. Dem Antragsteller sei die Bestätigung von außen
wichtiger gewesen als die Behebung des Problems. Dadurch sei ihm, dem Kommandeur,
bewusst geworden, dass er sich auf eine vorbehaltlose und von persönlichen Befindlichkeiten
freie Führung des Verbindungskommandos durch den Antragsteller nach innen und außen nicht
verlassen könne. Zwar habe er im November 2010 die disziplinaren Ermittlungen gegen den
Antragsteller eingestellt, diesen aber darauf hingewiesen, dass zwischen ihm und
Stabsfeldwebel R. ein gestörtes Zusammenarbeitsverhältnis bestehe, das sowohl auf sein
Verhalten als auch auf das Verhalten des Stabsfeldwebels R. zurückzuführen sei. Er habe dem
Antragsteller erläutert, dass dieser nicht hinreichend bemüht gewesen sei, durch eigenes
Verhalten dazu beizutragen, dass das innere Gefüge des Verbindungskommandos unbelastet
bleibe, um damit die Voraussetzungen für die erfolgreiche Erfüllung des ihm übertragenen
Auftrages auch im Hinblick auf die entsprechende Außenwirkung im internationalen Bereich zu
schaffen. Seine damals bestehende Hoffnung auf eine Verbesserung der Situation habe sich in
der Folgezeit nicht bestätigt. Der Antragsteller habe ihm in zwei Meldungen vom April 2011
Situationen geschildert, aus denen sich ein Bild ergeben habe, das von tief ins Persönliche
gehender beiderseitiger Antipathie zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R.
gekennzeichnet sei. Diese Meldungen hätten sich aus seiner Sicht als Ergebnis einer weit
überzogenen Selbsteinschätzung der Eheleute ... und missverständlicher Anweisungen bzw.
nachhaltig inkonsequenten Vorgehens des Antragstellers dargestellt. Deshalb habe er zur
besseren Einschätzung der Lage vor Ort dem Leiter des Deutschen Verbindungskommandos ...,
Oberst i.G. B., der als fachlicher Vorgesetzter der Dienststelle anzusehen sei, den Auftrag erteilt,
sich während einer Dienstreise vom 26. bis 28. April 2011 ein umfassendes Bild über die
Auftragserfüllung und insbesondere über die innere Lage im Verbindungskommando zu
machen. Nach Rückkehr habe ihm Oberst i.G. B. über die äußerst angespannte Situation im
Verbindungskommando berichtet, die auch der Gastgebernation in ... nicht verborgen geblieben
sei. Insbesondere hätten der stellvertretende zivile Leiter des ..., Herr P., und der Chef des
Stabes ..., Colonel S., im Gespräch mit Oberst i.G. B. festgestellt, dass ihnen die Spannungen
zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R. bekannt seien. Herr P. und Colonel S. hätten
sich angeboten, auf Antrag in enger Abstimmung mit der Führung des Bundeswehrkommandos
USA und Kanada zur Beilegung dieser Spannungen beizutragen. Sein eigenes Vertrauen in den
Antragsteller, sich bei ihm auf eine reibungslose Führung des Verbindungskommandos nach
innen und außen verlassen zu können, sei hierdurch ein weiteres Mal empfindlich gestört
worden.
Nach einem Schriftwechsel mit dem Antragsteller habe er im Juni 2011 entschieden, sowohl bei
dem Antragsteller als auch bei Stabsfeldwebel R. noch einmal von einer Spannungsversetzung
abzusehen. Anschließend habe es Vermittlungsgespräche des Sozialberaters und des S 1-
Stabsoffiziers BwKdo USA/CA mit den Eheleuten ... und R. gegeben. Die sich teilweise
schwierig gestaltenden Gespräche seien vom Sozialberater und dem S 1-Stabsoffizier BwKdO
USA/CA dahin zusammengefasst worden, dass zwischen den Beteiligten viele
Missverständnisse ausgeräumt worden seien und zukünftig ein gemeinsamer Umgang
miteinander im Einvernehmen aller Beteiligten festgelegt worden sei. Der S 1-Stabsoffizier habe
den Beteiligten ausdrücklich mitgeteilt, dass dies aus Sicht des Kommandeurs BwKdo USA/CA
die letzte Chance sei.
Oberst i.G. B. habe ihm, dem Kommandeur, Anfang Oktober 2011 von einer weiteren Dienstreise
zum Verbindungskommando berichtet, auf der er von Colonel S. angesprochen worden sei.
Colonel S. habe erneut mit dem Antragsteller ein Kritikgespräch geführt, um dem Antragsteller zu
verdeutlichen, dass dieser weiterhin an seinem Verhalten zu arbeiten habe, um das von Colonel
S. als negativ wahrgenommene Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und
Stabsfeldwebel R. und damit letztendlich auch die Zusammenarbeit zwischen dem
Verbindungskommando und der US-Dienststelle vor Ort zu verbessern. Weiter habe Colonel S.
Oberst i.G. B. die Feststellung von US-Seite mitgeteilt, dass der Antragsteller nicht das gleiche
hervorragende Ansehen wie sein Vorgänger Oberstleutnant a.D. S. habe. Deshalb habe Colonel
S. den Antragsteller darauf hingewiesen, dass dieser seinen Vorgänger nicht zur eigenen
Profilierung in Gesprächen mit anderen herabstufen solle. Durch diesen Bericht habe sich sein,
des Kommandeurs, Vertrauensverhältnis zum Antragsteller weiter verschlechtert.
Er selbst habe auf einer Dienstreise vom 13. bis 14. Oktober 2011 zum Verbindungskommando
vom Antragsteller und von Stabsfeldwebel R. erfahren, dass sich die dienstliche
Zusammenarbeit langsam, aber positiv entwickle. Im persönlichen Gespräch habe ihm aber
Colonel S. mitgeteilt, dass sich an der differenzierten Wahrnehmung der Person des
Antragstellers auf amerikanischer Seite nichts geändert habe und dieser nach wie vor nicht das
Bild des Leiters eines konfliktfreien deutschen Verbindungselements verkörpern könne. Colonel
S. habe ergänzt, dass dies sicherlich nicht auf Stabsfeldwebel R. zurückzuführen sei, der aus
seiner Sicht kontinuierlich hervorragende Arbeit leiste. Hieraus habe sich für ihn, den
Kommandeur, ein Gesamtbild dargestellt, wonach er sich nicht auf die Führung des
Verbindungskommandos durch den Antragsteller verlassen könne. Einerseits kaschiere der
Antragsteller durch positive Berichte von Einzelvorhaben die wirkliche Situation, während
andererseits Angehörige der Streitkräfte der Gastgebernation und anderer verbündeter
Streitkräfte das volle Ausmaß der internen Zerwürfnisse erführen. Der Umstand, dass
Angehörige der Gastgebernation schon ihre Hilfe beim Abbau der Spannungen anbieten, sei für
die Bundeswehr im Ausland hochgradig ansehensschädigend und aus seiner Sicht
inakzeptabel.
6 Die Holocaust-Überlebende W. habe sich im Übrigen mit Schreiben vom 30. Dezember 2011
an den Deutschen Botschafter in Washington D.C. gewandt und beklagt, dass der Antragsteller
die seit neun Jahren gewachsenen und intensiv gewordenen, sehr positiven Beziehungen des
Verbindungskommandos zur H. mit seinem Dienstantritt beendet und mehrfach Einladungen der
Gruppe nicht angenommen habe. Ferner habe er Stabsfeldwebel R. an der Teilnahme an
Treffen mit der Gruppe gehindert. Die Gruppe fühle sich durch das Verhalten des Antragstellers
tief verletzt und an die Zeit des antisemitischen Deutschlands der 1930er Jahre erinnert. Er, der
Kommandeur, habe anschließend ein ausführliches Gespräch mit dem Botschafter geführt und
den Antragsteller als Soldaten sowie Stabsfeldwebel R. als Zeugen vernommen. In seiner
Vernehmung am 9. Januar 2012 habe der Antragsteller eingeräumt, dass ihm seine dienstliche
Verpflichtung zur Repräsentation als Leiter des Verbindungskommandos durchaus bewusst
gewesen sei, er allerdings dieser Verpflichtung im Zusammenhang mit der H. nicht erfolgreich
nachgekommen sei; mehrfache Einladungen an ihn hätten nicht zu einem Treffen geführt. Im
Rahmen der Übergabe von seinem Vorgänger sei ihm dessen Verbindung zu Dr. W. als
Bindeglied zur H. vorgestellt worden; er habe auch ihre Visitenkarte erhalten. Er, der
Antragsteller, habe aber das Ansinnen seines Vorgängers, ihm Frau Dr. W. im Juni 2010
vorzustellen, abgelehnt, weil sein Vorgänger und Stabsfeldwebel R. ihre Ehefrauen zu dem
Treffen hätten mitnehmen können, ihm aber nachdrücklich durch seinen Vorgänger nahegelegt
worden sei, seine Ehefrau anfangs noch nicht zu einem Treffen mit Vertretern der Gruppe
mitzunehmen. Der Antragsteller habe keine Beziehungen zu der Organisation anfangen wollen,
solange er dadurch in Abhängigkeit von seinem Vorgänger geraten könne. In seiner
Vernehmung habe der Antragsteller eingeräumt, dass es aus heutiger Sicht sein Fehler
gewesen sei, keinen neuen Zugang zur H. zu schaffen. Das habe ihm, dem Kommandeur,
gezeigt, dass der Antragsteller selbst im Wissen um eine mögliche Schädigung des dienstlichen
Ansehens nicht bereit und willens gewesen sei, seine persönlichen Empfindlichkeiten
gegenüber seinem Vorgänger zu überwinden.
In der Vernehmung habe der Antragsteller außerdem mitgeteilt, dass Stabsfeldwebel R. im
Anschluss an einen im Mai 2011 von Frau W. gehaltenen Vortrag ihn Frau W. habe vorstellen
wollen. Das habe der Antragsteller jedoch abgelehnt, weil er Frau W. nur im privaten Rahmen
habe treffen wollen. Für ihn, den Kommandeur, zeige sich daraus, dass dem Antragsteller
jegliches Einfühlungsvermögen im Umgang mit der Gruppe fehle. Es müsse von einem Leiter
des Verbindungskommandos als Selbstverständlichkeit erwartet werden, dass er nach einem
Vortrag über den Holocaust als einziger am Vortrag teilnehmender und Deutschland
repräsentierender deutscher Verbindungsoffizier die vortragende Holocaust-Überlebende
persönlich begrüße und ihr seine Betroffenheit versichere, unabhängig davon, ob noch andere
Zuhörer des Vortrags sie ebenfalls begrüßen wollten. Wegen des kritikwürdigen Umgangs des
Antragstellers mit der Gruppe der Holocaust-Überlebenden habe er gegen den Antragsteller am
12. Januar 2012 einen Verweis verhängt. Der Antragsteller habe mit seinem Verhalten massiv
sein Vertrauen enttäuscht und erneut gezeigt, dass er sich nicht über die Bedeutung im Klaren
sei, als Leiter eines Deutschen Verbindungskommandos in der amerikanischen Öffentlichkeit
aufzutreten. Dieser Bedeutung werde der Antragsteller keinesfalls gerecht. Seiner in der
Vernehmung eingeräumten Einsicht, dass es keine gute Idee gewesen sei, nicht auch Frau W.
begrüßt zu haben, habe er keine Taten folgen lassen. Weder habe der Antragsteller diesen von
ihm festgestellten Fehler sofort korrigiert noch habe er sich danach um ein privates Treffen mit
Frau W. bemüht. Er, der Kommandeur, habe in einem Gespräch am 26. Januar 2012 von
Colonel S. erfahren, dass dieser aus mehreren Gesprächen mit Mitgliedern der jüdischen
Gemeinde die Erkenntnis gewonnen habe, dass sich das Verhältnis zwischen dem Antragsteller
und der Holocaust-Überlebenden W. sowie zu Frau Dr. W. weiter massiv verschlechtert habe;
nach seiner Auffassung sei die Beziehung zu den Holocaust-Überlebenden selbst bei
positivstem Willen des Antragstellers irreparabel. Diesen Eindruck habe er, der Kommandeur,
auch in einem persönlichen Gespräch mit Frau W. und Frau Dr. W. am 2. Februar 2012 bestätigt
gesehen.
7 Trotz der mehrfachen ausdrücklichen Hinweise, bei Nichtänderung seines Verhaltens die
vorzeitige Versetzung beantragen zu müssen, habe der Antragsteller sich in seinem Verhalten
weiter von persönlichen Befindlichkeiten leiten lassen und sei nicht für die mehrfach
eingeforderte vertrauensvolle und gemeinsame Gestaltung des inneren Gefüges innerhalb des
Verbindungskommandos und für die Erfüllung seiner dienstlichen und außenwirksamen
Pflichten eingetreten. Er, der Kommandeur, habe das Vertrauen in den Antragsteller im Hinblick
auf eine beanstandungsfreie Vertretung des Deutschen Verbindungskommandos nach innen
und außen verloren. Er könne sich auf den Antragsteller als Dienststellenleiter nicht mehr
verlassen. Er müsse auch zukünftige Schädigungen des Ansehens der Bundeswehr sowohl
gegenüber verbündeten Streitkräften als auch gegenüber der amerikanischen Öffentlichkeit
durch den Antragsteller befürchten.
8 Der Kommandeur BwKdo USA/CA führte am Ende seines Antrags aus, dass der Entwurf
seines Ablösungsantrages dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten am 27. Februar 2012
übersandt worden sei; die Empfangsbekenntnisse datierten vom 28. Februar 2012. Einen Antrag
auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme habe er abgelehnt. Deshalb hätten der
Antragsteller und sein Bevollmächtigter zum Entwurf des Antrags nicht Stellung genommen. Die
Endfassung des Versetzungsantrages sei dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten am 5.
März 2012 übersandt worden. Beide seien darauf hingewiesen worden, dass die für den
Antragsteller zuständige Vertrauensperson der Offiziere des Bundeswehrkommandos USA und
Kanada, Fregattenkapitän Br., nur auf seinen Antrag hin an dieser Personalangelegenheit
beteiligt werde.
9 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. März 2012 nahm der Antragsteller gegenüber
dem Amtschef des Personalamts der Bundeswehr zu dem Ablösungsantrag Stellung. Er rügte
hinsichtlich des Entwurfs des Ablösungsantrags die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil aus
seiner Sicht die Frist zur Stellungnahme bis zum 1. März 2012 zu kurz gewesen sei. In der
Sache seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unbegründet. Er bezweifele, dass Oberst i.G. B.
von seiner Dienstreise Anfang Oktober 2011 tatsächlich so berichtet habe, wie dies der
Kommandeur BwKdo USA/CA darstelle. Überdies habe der Kommandeur übersehen, dass die
von ihm erwähnte Holocaust-Überlebende W. nicht befugt gewesen sei, im Namen des
Jüdischen Zentrums ... eine Erklärung abzugeben. Frau W. sei mit Stabsfeldwebel R. und
dessen Frau gut bekannt. Sie gebe lediglich ihre persönliche Auffassung wieder. Zu Unrecht
werde ihm vorgehalten, dass er angeblich die intensiv gewordenen sehr positiven Beziehungen
zur H. nicht weitergeführt habe. Die Pflege dieser Beziehungen sei in der Beschreibung für
seinen Dienstposten nicht aufgeführt. Auch sei er von seinem Vorgänger und von
Stabsfeldwebel R. nicht auf diese dienstlichen Beziehungen hingewiesen worden. Es habe
offenbar ausschließlich private Beziehungen zu einzelnen Mitgliedern dieser Gruppe gegeben.
Es sei verfehlt, ihm die fehlende Begrüßung der vortragenden Frau W. vorzuwerfen. Das gehe
deutlich über den normalen und vernünftigen Rahmen hinaus. Wenn der Kommandeur BwKdo
USA/CA anführe, die amerikanische Seite unterstütze sein Vorhaben, so sei dies eine
Unterstellung; Colonel S. möge dazu gehört werden. Die amerikanische Seite mische sich nicht
in Personalangelegenheiten der Bundeswehr, insbesondere nicht in die Besetzung von
Dienstposten ein. Ganz offensichtlich bespreche aber der Kommandeur unter Missachtung von
Datenschutzvorschriften derartige Personalangelegenheiten mit Dritten und Außenstehenden,
um so Unterstützung für sein Ablösungsvorhaben zu finden. Bei der Eröffnung des Entwurfs der
Internationalen Beurteilung habe Colonel S. ihm, dem Antragsteller, erklärt, dass nicht die
Bemerkung gefallen sei, die amerikanische Seite würde die Wegversetzung des Antragstellers
begrüßen. Gegenüber Stabsfeldwebel R. sei er, der Antragsteller, lediglich im Wege von
Erziehungs- und Führungsaufgaben tätig geworden. Stabsfeldwebel R. werde zum 1. Juni 2012
nach Deutschland zurückversetzt. Sein Nachfolger habe sich bereits vorgestellt; es sei zu
erwarten, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Nachfolger gut und normal vollziehen werde.
10 Am 19. März 2012 übersandte der Amtschef des Streitkräfteamtes den Bevollmächtigten des
Antragstellers den Entwurf seiner Stellungnahme zum Ablösungsvorschlag. Nachdem die
Bevollmächtigten am 21. März 2012 eine Äußerung abgegeben hatten, fertigte der Amtschef des
Streitkräfteamtes unter dem 30. März 2012 die Endfassung seiner Stellungnahme, mit der er den
Vorschlag des Kommandeurs BwKdo USA/CA unterstützte und das Verhalten des Antragstellers
als geeignet qualifizierte, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem
Kommandeur BwKdo USA/CA auch für die Zukunft irreparabel zu zerstören und damit den
Dienstbetrieb unannehmbar zu belasten.
11 Mit der angefochtenen fernschriftlichen Verfügung vom 18. April 2012 (in der Fassung der
Verfügung vom 26. April 2012) ordnete das Personalamt der Bundeswehr die Versetzung des
Antragstellers zum ... zum 1. Juni 2012 (Dienstantritt: 9. Juli 2012) an.
12 Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. Mai 2012
Beschwerde ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung nach § 3 Abs. 2 WBO.
Zur Begründung verwies er auf sein bisheriges Vorbringen und betonte, dass er der Versetzung
auf den Dienstposten des Leiters des Verbindungskommandos nur unter der Voraussetzung
zugestimmt habe, dass er diese Verwendung bis zum 1. Juli 2014 ausüben könne.
13 Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 30.
Mai 2012 zurück; zugleich lehnte er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der
Versetzungsverfügung ab. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf Nr. 5 Buchst. h der
Versetzungsrichtlinien aus, dass der Kommandeur BwKdo USA/CA ohne Rechtsfehler von
einem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers zum Heeresamt habe
ausgehen dürfen. Es sei offensichtlich, dass der Dienstbetrieb einer Dienststelle der
Bundeswehr im Ausland durch Spannungen zwischen dem Leiter dieser Dienststelle und
seinem Untergebenen sowie zu Organisationen des Gastlandes, zu welchen dienstliche
Beziehungen bestünden, ernst und nachhaltig gestört werde. Eine derartige Situation
beeinträchtige das Ansehen der Bundeswehr und der Bundesrepublik Deutschland in diesem
Land. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dies von den jeweiligen Vorgesetzten
nicht hingenommen werde. Die Tatsache der zwischenzeitlichen Rückversetzung des
Stabsfeldwebels R. ändere daran nichts. Grund für die vorgeschlagene Versetzung sei der
Vertrauensverlust, der zwischen dem Kommandeur BwKdo USA/CA und dem Antragsteller
eingetreten sei. Aus den wiederholten schriftlichen Belehrungen und Ermahnungen des
Kommandeurs ergebe sich, dass der Antragsteller mehrfach auf die Notwendigkeit einer
positiven Außenwirkung des Verbindungskommandos hingewiesen worden sei. Es sei
nachvollziehbar, dass der Kommandeur BwKdo USA/CA nach mehreren Ermahnungen über
einen Zeitraum von fast zwei Jahren, die nicht zum Erfolg geführt hätten, das Vertrauen in den
Antragsteller verloren habe. Die herausgehobene Stellung des Leiters des
Verbindungskommandos lasse es nicht zu, dass der Inhaber eines solchen Dienstpostens weiter
Dienst in seiner Einheit verrichte, wenn das Vertrauensverhältnis zu seinem Vorgesetzten
nachhaltig gestört sei. Die Versetzungsentscheidung sei auch formellrechtlich nicht zu
beanstanden.
14 Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
26. Juni 2012 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.
15 Den ebenfalls unter dem 26. Juni 2012 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 5.12 -
abgelehnt.
16 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein
bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor:
Von einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Brigadegeneral K. und ihm könne
nicht die Rede sein. Brigadegeneral K. habe ihm in der Beurteilung vom 24. August 2011
überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt, die er gegenüber dem Rechtsberater des
Streitkräfteamtes im April 2012 bestätigt habe. Die mangelnde Belastung des Verhältnisses
ergebe sich auch daraus, dass Brigadegeneral K. im Rahmen einer E-Mail in der
Schlussgrußformel ihm, dem Antragsteller, ein „schönes Wochenende“ gewünscht habe.
Anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte habe ihm sein Amtsvorgänger Oberstleutnant S.
etwa 20 Visitenkarten überreicht, darunter die Visitenkarte von Frau Dr. W. . Dabei habe er von
Oberstleutnant S. keinen Hinweis erhalten, ob es sich um eine offizielle oder dienstliche
Verbindung handele. Die Verabschiedung von Oberstleutnant S. bei Frau W. und Frau Dr. W. im
Juni 2010 sei nach seiner Auffassung eine rein private Veranstaltung seines Amtsvorgängers
gewesen. Er selbst habe aber anschließend per E-Mail im Juli 2010 Kontakt zu Frau Dr. W.
aufgenommen, diese allerdings nie persönlich getroffen. Eine bereits ausgesprochene
Einladung habe Frau Dr. W. widerrufen, weil sie keinen weiteren Kontakt mehr mit ihm, dem
Antragsteller, hätte haben wollen. Er habe etwa bis Februar 2011 mit Frau Dr. W. kommuniziert.
Eine Störung des Verhältnisses zu der gesamten Gruppe der Holocaust-Überlebenden sei aus
seiner Sicht nicht eingetreten. Allenfalls das Verhältnis zu Frau W. sei gestört; diese habe jedoch
keine Vertretungsbefugnis für die Gruppe gehabt. Im Verhältnis zu Offizieren oder Dienststellen
der USA habe es keine Spannungen gegeben. Das bestätige auch der ehemalige deutsche
Honorarkonsul Dr. O. in einem Schreiben vom 24. Mai 2012 an den Wehrbeauftragten des
Deutschen Bundestages. Die Spannungen zu Brigadegeneral K. seien offensichtlich erst
aufgetreten, als er, der Antragsteller, gegen den Verweis vom 12. Januar 2012 Beschwerde
eingelegt habe. Diesen Verweis habe das Truppendienstgericht Süd mit Beschluss vom 4.
September 2012 jedoch aufgehoben. Aus seiner Sicht leide die angefochtene Entscheidung des
Personalamts an einem Ermessensausfall. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass die
behaupteten Spannungen den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten. Darüber hinaus sei ihm
eine Verwendung in den USA bis zum 1. Juli 2014 zugesichert worden.
17 Der Antragsteller beantragt,
die fernschriftliche Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. April 2012
(in der Fassung der Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 26. April
2012) und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 30. Mai 2012
aufzuheben.
18 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
19 Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und weist ergänzend darauf hin, dass
die Verkürzung einer voraussichtlichen Verwendungsdauer gegen den Willen des betroffenen
Soldaten im Falle von Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverlusten möglich sei.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere wegen des weiteren
Vorbringens des Antragstellers, wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
21 Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - .../12 und .../12, die
Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakte des Verfahrens
BVerwG 1 WDS-VR 5.12 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
22 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
23 1. Zwar ist der Antrag zulässig.
24 Das Anfechtungsbegehren des Antragstellers hat sich bisher nicht in der Hauptsache erledigt,
weil der für seine Auslandsverwendung ursprünglich vorgesehene Zeitraum (30. Juni 2014)
noch nicht abgelaufen ist.
25 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
26 Die fernschriftliche Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. April
2012 in der Fassung der Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 26.
April 2012 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 30. Mai
2012 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
27 Das hat der Senat in dem Beschluss vom 6. Juli 2012 im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 5.12) im Einzelnen dargelegt.
28 Eine neuerliche Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Hauptsacheverfahren
führt - auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers nach Ergehen
des genannten Senatsbeschlusses - zu keiner anderen Beurteilung. Zur Vermeidung von
Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des genannten Beschlusses, an
der er festhält.
29 Ergänzend weist der Senat lediglich auf Folgendes hin:
30 a) Dass zwischen Stabsfeldwebel R. und dem Antragsteller eine tiefsitzende persönliche
Antipathie bestand, die über einen langen Zeitraum auch den Vertretern anderer Streitkräfte
bekannt geworden ist, bestreitet der Antragsteller nicht. Er hat dies unter anderem durch seinen
Bericht an den Kommandeur BwKdo USA/CA vom 5. April 2011 selbst bestätigt. Aus der
Einstellungsverfügung des Kommandeurs BwKdo USA/CA vom 4. November 2010, mit der
dieser die am 1. September 2010 gegen den Antragsteller aufgenommenen disziplinaren
Ermittlungen gemäß § 36 Abs. 1 WDO unter Verzicht auf eine disziplinare Ahndung eingestellt
hat, ergibt sich ebenfalls, dass zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R. ein gestörtes
Zusammenarbeitsverhältnis bestand. Der Kommandeur hat in dieser Verfügung ausgeführt, dass
er - um diesen auf Dauer nicht akzeptablen Zustand abzustellen - erwarte, dass der Antragsteller
sein Verhalten und seine Zusammenarbeit mit Stabsfeldwebel R. unmissverständlich an den
Grundsätzen der Inneren Führung und den Soldatenpflichten sowie den Pflichten als
Vorgesetzter ausrichte und im Sinne eines unbelasteten kameradschaftlichen Umgangs aktiv
gestalte; neben der Gestaltung des inneren Gefüges innerhalb des Deutschen
Verbindungskommandos lege er ebenso Wert auf die Erfüllung der dienstlich außenwirksamen
Pflichten des Antragstellers als Leiter des Deutschen Verbindungskommandos.
31 Der Antragsteller selbst hat auch in seiner Vernehmung am 9. Januar 2012, die er genehmigt
und unterzeichnet hat, auf das „ohnehin angespannte Verhältnis“ zu Stabsfeldwebel R.
hingewiesen. Damit hat der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderungen und Hinweise des
Kommandeurs BwKdo USA/CA und trotz der mediationsähnlichen Gespräche, die unter
Mitwirkung des S 1-Stabsoffiziers BwKdo USA/CA und des Sozialberaters stattfanden, das
Arbeitsverhältnis zu dem ihm unterstellten Stabsfeldwebel R. kontinuierlich nicht in einer
angemessen sachlichen und unbelasteten Art und Weise gestaltet.
32 Seine Ausführungen zu einer möglicherweise besseren Zusammenarbeit mit dem Nachfolger
von Stabsfeldwebel R. nach dem 1. Juni 2012 sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Der
negative Eindruck, der bei Angehörigen der Streitkräfte der Gastnation und bei dem
französischen Verbindungsoffizier über die persönlichen Antipathien und die internen
Zerwürfnisse im Deutschen Verbindungskommando entstanden ist, hat sich über annähernd
zwei Jahre verfestigt. Insoweit ist die Aussage des Kommandeurs BwKdo USA/CA
nachvollziehbar und plausibel, dass der Umstand, dass Angehörige der Gastgebernation ihre
Hilfe beim Abbau der Spannungen zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R.
angeboten haben, für die Bundeswehr im Ausland hochgradig ansehensschädigend und
inakzeptabel sei. Dabei sind nicht vom Antragsteller diskutierte Spannungen zu US-
Dienststellen relevant, sondern der nach außen sichtbar beeinträchtigte Dienstbetrieb im
Deutschen Verbindungskommando.
33 b) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass es bei seinem Dienstantritt zwischen
dem Deutschen Verbindungskommando und der H. keine offiziellen Verbindungen und Kontakte
gegeben habe. Der Antragsteller hat selbst im Einzelnen dargelegt, dass ihm Oberstleutnant S.
im Rahmen der Übergabe der Dienstgeschäfte ca. 20 Visitenkarten ausgehändigt habe, darunter
die Visitenkarte der damals für die vorgenannte Gruppe als Sprecherin fungierenden Frau Dr. W.
. Eine Weitergabe von Visitenkarten im dienstlichen Rahmen der Übergabe der Dienstgeschäfte
an den Amtsnachfolger indiziert für letzteren unmissverständlich, dass es sich um dienstlich
gewonnene Kontakte handelt, deren Pflege der Amtsvorgänger seinem Nachfolger anempfiehlt.
Der Antragsteller hat zusätzlich aus dem Vorschlag des Oberstleutnants S., ihn anlässlich seiner
Verabschiedung mit Frau Dr. W. bekannt zu machen, entnehmen können, dass es sich hierbei
nicht nur um eine lediglich private freundschaftliche Verbindung handelte, sondern um einen
dienstlich gewonnenen, offiziellen Kontakt. Dass er selbst in der Folgezeit davon ausgegangen
ist, dass es sich um eine dienstliche Verbindung handelt, belegt die von ihm erwähnte E-Mail,
die er im Juli 2010 an Frau Dr. W. gerichtet hat. Insoweit hat das Truppendienstgericht Süd im
Beschwerdeverfahren gegen den Verweis vom 12. Januar 2012 im Beschluss vom 4. September
2012 (Az.: S 4 BLc ...) festgestellt, dass der Antragsteller unter dem 19. Juli 2010 eine E-Mail an
Frau Dr. W. gerichtet hat, in der er u.a. ausführte: „I would like to follow the tradition of the
relationship to your office and the German Liaison Office.“ Das Truppendienstgericht hat
ausgesprochen, dass der Antragsteller sich an dieser Erklärung messen lassen müsse, es aber
nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen bewusst unterlassen habe, Kontakt zur H.
zu pflegen, obwohl die Pflege der Kontakte zu dieser Gruppe in seinen Aufgabenbereich
gefallen sei. Das Truppendienstgericht hat den Verweis nur deshalb aufgehoben, weil es in dem
Verhalten des Antragstellers gegenüber der Gruppe der Holocaust-Überlebenden keine
disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung gesehen hat.
34 Die somit auch vom Antragsteller als Teil seiner dienstlichen Aufgaben erkannte Verbindung
zu der genannten Gruppe der Holocaust-Überlebenden hat er nach seinem Dienstantritt nicht mit
der erforderlichen Sensibilität und diplomatischen Gewandtheit als Repräsentant der
Bundeswehr im Ausland wahrgenommen und gepflegt. Wiederholte Gelegenheiten zu einer
zeitnahen Kontaktaufnahme hat er ohne nachvollziehbare Begründung aus höchstpersönlichen
Motiven verstreichen lassen. Spätestens nach seiner Vernehmung am 9. Januar 2012 und nach
seiner Kenntnis von der Intervention der Holocaust-Überlebenden Frau W. bei dem Deutschen
Botschafter in Washington D.C. hätte er unverzüglich persönlich eine Klärung der Situation
herbeiführen müssen. Die Absichtserklärungen, die er dazu in seiner Vernehmung vom 11.
Januar 2012 gegenüber Brigadegeneral K. abgegeben hat, hat er jedoch nicht umgesetzt. Der
Umstand, dass es auch in diesem Zeitpunkt vonseiten des Antragstellers nicht zu einer aktiven
Bereinigung der verfahrenen Lage kam, durfte den Kommandeur BwKdo USA/CA zu der
Einschätzung bringen, dass er sich auf den Antragsteller bei der Wahrnehmung der Aufgaben
als Leiter des Deutschen Verbindungskommandos nicht verlassen könne.
35 c) Das Ermessen des Personalamts bei der Entscheidung über die vorzeitige Wegversetzung
des Antragstellers war nicht durch eine förmliche Zusicherung gebunden, ihn bis zum 30. Juni
2014 auf dem Dienstposten des Leiters des Deutschen Verbindungskommandos zu verwenden.
Eine derartige Zusicherung hat der Antragsteller nicht erhalten. Das ergibt sich eindeutig aus
dem Gesprächsvermerk, in dem diese voraussichtliche Verwendungsdauer ausdrücklich als Teil
der „Planung“ des Personalamts bezeichnet worden ist, die der Antragsteller als „Planung“
gebilligt hat. Gegenstand einer Zusage des Personalamts war lediglich die Versetzung auf den
Dienstposten des Leiters des Deutschen Verbindungskommandos (erst) zum 1. Juli 2010, die
dem Antragsteller in diesem Personalgespräch in Gestalt der Versetzungsverfügung vom 6.
August 2009 bekannt gegeben worden ist. Abgesehen davon hätte das Personalamt aus den im
Senatsbeschluss vom 6. Juli 2012 (dort Rn. 35) dargelegten Gründen auch im Fall einer
förmlichen Zusage der Verwendungsdauer ohne Ermessensfehler die angefochtene
Rückversetzung aussprechen dürfen, weil eine mögliche Bindungswirkung wegen Änderung der
Sachlage (§ 38 Abs. 3 VwVfG analog) nicht mehr gegeben war.
36 Die Ermessensentscheidung des Personalamts ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu
beanstanden. Eine andere Entscheidung als die vorzeitige Wegversetzung des Antragstellers
kam angesichts der Dauer und Intensität der auch im Außenverhältnis wirkenden und sichtbaren
Spannungen zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R. und angesichts der
Nachhaltigkeit des Vertrauensverlustes in der Person des Kommandeurs BwKdo USA/CA nicht
in Betracht.
37 d) Der erneute Hinweis des Antragstellers auf positive Leistungsbeschreibungen in seiner
planmäßigen Beurteilung vom 24. August 2011 ist aus den vom Senat im Beschluss vom 6. Juli
2012 (dort Rn. 36) dargelegten Gründen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der
Ermessensentscheidung des Personalamts in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller den
Umstand, dass ihm Brigadegeneral K. im zeitlichen Kontext mit dem Abversetzungsvorschlag in
einer Email „ein schönes Wochenende“ gewünscht hat, als schlagenden Beweis für ein
ungetrübtes Vertrauensverhältnis ansieht, verkennt er, dass ein zwischen zwei Offizieren
eingetretener Vertrauensverlust nicht zwangsläufig dazu führen muss, einfachste
Höflichkeitsregeln wie etwa eine Grußformel zum Wochenende außer Acht zu lassen.
38 e) Der Brief von Dr. O. stellt eine persönliche Meinungsäußerung gegenüber dem
Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages dar, die die bundeswehrspezifischen
persönlichen Wahrnehmungen und Einschätzungen des Kommandeurs BwKdo USA/CA weder
revidieren muss noch ersetzen kann.
39 f) Die Beweisanregungen des Antragstellers gebieten nicht die Durchführung einer
Beweisaufnahme. Der Antragsteller hat bei den meisten Beweisanregungen kein konkretes
Beweisthema benannt und daher keine formellen Beweisanträge formuliert.
40 Davon abgesehen stützt sich die rechtliche Beurteilung des Senats ausschließlich auf
Tatsachen und Sachverhalte, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist bzw. die er
ausdrücklich eingeräumt hat.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer