Urteil des BVerwG vom 07.11.2003

BVerwG (maler, handwerk, beschwerde, ausnahmebewilligung, rechtliches gehör, europäische union, verordnung, betrieb, gewerbe, ewr)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 5.04 (6 PKH 1.04)
VGH 14 S 275/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
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beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 7. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie
eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt
die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung
erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als
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grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern,
dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsge-
richtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche
Bedeutung.
aa) Der Kläger hält dem Berufungsgericht vor, das in § 1 Abs. 2 der Handwerksord-
nung - die das Bundesverwaltungsgericht in der erst nach Erlass des Berufungsur-
teils in Kraft getretenen Fassung anzuwenden hat, die sie durch die Gesetze vom
24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2933 und 2934) erlangt hat, weil das Berufungsge-
richt diese Fassung hätte berücksichtigen müssen, wenn sie im Zeitpunkt seiner Ent-
scheidung bereits in Kraft gewesen wäre (BVerwGE 52, 1 <3>; 89, 14 <16>; 89, 296
<298>) - enthaltene Tatbestandsmerkmal "wenn es handwerksmäßig betrieben wird"
nicht geprüft zu haben, und hält dieses Merkmal für unbestimmt. Wenn er damit
sinngemäß die Frage aufwerfen will, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbe-
betrieb handwerksmäßig betrieben wird, zeigt er nicht auf, dass diese Frage in einem
Revisionsverfahren weiter geklärt werden könnte und müsste. Der Kläger erstrebt mit
seinem ersten Antrag die Feststellung, dass er "den Beruf des Maler- und
Lackiererhandwerks im stehenden Gewerbebetrieb ohne Eintragung in die Hand-
werksrolle ausüben darf und ohne den für dieses Gewerbe nach § 1 HwO erforderli-
chen Meisterbrief und ohne hierzu eine Ausnahmebewilligung zu besitzen". Nach
den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal-
tungsgerichtshof handelt es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen "Ein-Mann-
Betrieb"; seine Tätigkeit erstrecke sich auf alle Bereiche des Malens und Lackierens
mit Ausnahme des Autolackierens. Unter diesen Umständen ist nicht zweifelhaft,
dass der Kläger seinen Gewerbebetrieb handwerksmäßig betreiben will. Die Voraus-
setzungen, unter denen ein Gewerbe, das einem der in der Anlage A zur Hand-
werksordnung aufgeführten - dazu gehört weiterhin das Maler- und Lackierergewer-
be (Anlage A Nr. 10) - und damit zulassungspflichtigen Handwerke zuzuordnen ist ,
handwerksmäßig betrieben wird, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts geklärt, soweit sich diese Frage überhaupt fallübergreifend beantwor-
ten lässt (vgl. insoweit Urteile vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 49.74 - , vom
12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 10.79 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 15 und Nr. 17
= GewArch 1979, 262 und 377 und vom 26. April 1994 - BVerwG 1 C 17.92 -
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BVerwGE 95, 363 = GewArch 1994, 474). Danach ist die handwerksmäßige Be-
triebsform im Wesentlichen in der Abgrenzung zum Industriebetrieb einerseits und
zum Kleingewerbe oder zum Minderhandwerk andererseits zu ermitteln. Ein Klein-
gewerbe oder Minderhandwerk liegt hier nicht vor, da der Kläger das gesamte Spekt-
rum der im Maler- und Lackiererhandwerk anfallenden Arbeiten (vgl. dazu die Ver-
ordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli
2003, BGBl I S. 1064) mit Ausnahme des Autolackierens verrichten und damit im
Kernbereich des Handwerks tätig sein will. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 Satz 2 und 3 HwO vorliegen könnten, ist nichts ersichtlich.
Der Begriff des Handwerks und seine Abgrenzung gegen andere Gewerbearten, ins-
besondere gegen die Industrie, sind nicht unveränderlich starr. Technische, wirt-
schaftliche und soziale Entwicklungen haben von jeher dazu geführt, dass einzelne
Zweige des Handwerks wie auch sonstige Berufszweige zu anderen Betriebsformen
überwechseln (BVerwGE 25, 66 <71>). Umgekehrt werden technische Hilfsmittel
auch in Handwerksbetrieben in zunehmendem Maße verwendet, ohne dass dadurch
ihr Charakter als handwerklich ausgerichtete Betriebe in Frage gestellt wird. Ob ein
Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, lässt
sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kom-
menden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den
Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen (BVerwGE 18, 226 <229 f.>;
20, 263; 58, 217 <221>). Nach herkömmlicher Auffassung unterscheidet sich der
Industriebetrieb vom Handwerksbetrieb durch die stärkere Arbeitsteilung, wobei in-
dessen zu beachten ist, dass das Ausmaß der Arbeitsteilung angesichts der vordrin-
genden Rationalisierung auch im Handwerk zunimmt. Die Mitarbeit des Betriebsin-
habers hängt von dessen persönlichem Entschluss ab und kann infolgedessen nur
ein unsicheres Kriterium für die Abgrenzung zum Industriebetrieb sein. Zu den für
eine industrielle Betriebsweise typischen Merkmalen gehört weiter die umfangreiche-
re Verwendung von technischen Hilfsmitteln und ein verhältnismäßig stärkerer Kapi-
taleinsatz (BVerwGE 58, 217 <224>). Daneben ist für die Frage der Abgrenzung u.a.
von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Arbeitskräften erforder-
lich ist, die eine umfassende handwerkliche Ausbildung erfahren haben, und ob der
Inhaber des Betriebes in der Lage ist, die Arbeit seiner Mitarbeiter im Einzelnen zu
überwachen und ihnen erforderlichenfalls Anweisungen zu erteilen (Urteil vom
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17. April 1964 - BVerwG 7 C 228.59 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 9 = GewArch
1964, 249 <251>). Letztlich entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild des Betrie-
bes die Elemente der handwerksmäßigen oder der industriellen Betriebsweise über-
wiegen (zuletzt Beschluss vom 25. Juli 2002 - BVerwG 6 B 37.02 - GewArch 2003,
79).
Mit diesem bereits geklärten Inhalt ist das genannte Tatbestandsmerkmal hinrei-
chend bestimmt. Der Kläger legt nicht dar, dass insoweit weiterer Klärungsbedarf
bestehen könnte. Dass er mit einem "Ein-Mann-Betrieb" keinen Industriebetrieb in
dem dargelegten Verständnis führt, liegt auf der Hand, so dass der Fall keine Grund-
lage für eine etwa erforderliche weitere Präzisierung des Begriffs des handwerkli-
chen Betreibens bietet.
bb) Die vom Kläger weiter aufgeworfene Problematik des sog. Meisterzwangs ist in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungs-
gerichts hinreichend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Recht-
sprechung davon aus, dass das grundsätzliche Erfordernis des großen Befähi-
gungsnachweises in Form der Meisterprüfung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist
(Beschluss vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 81.98 - Buchholz 451.45 § 13
HwO Nr. 4 = GewArch 1999, 108). In seinem die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung betreffenden Urteil vom 29. August 2001 - BVerwG 6 C
4.01 - (BVerwGE 115, 70 = Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 20 = GewArch 2001, 479)
ist der 6. Revisionssenat von seiner gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG fortbestehenden
Bindung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961
- 1 BvL 44/55 - (BVerfGE 13, 97) ausgegangen und hat das darin dargelegte Verfas-
sungsverständnis weiterhin für maßgeblich erachtet. Das Bundesverfassungsgericht
hat in seinem Beschluss vom 31. März 2000 - 1 BvR 608/99 - (GewArch 2000, 240)
darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Be-
fähigungsnachweis für das Handwerk in dem Beschluss vom 17. Juli 1961 bereits
entschieden worden sind. Soweit hier von Bedeutung, hat sich durch die Gesetze
vom 24. Dezember 2003 insoweit eine Änderung nicht ergeben. Das Maler- und La-
ckiererhandwerk gehört zu den als zulassungspflichtiges Handwerk zu betreibenden
Gewerben. Mit der Kritik der Rechtsprechung und einer umfänglichen Darstellung
der eigenen Auffassung zur Verfassungswidrigkeit des "Meisterzwanges", den der
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Gesetzgeber im Grundsatz beibehalten hat, kann die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht dargelegt werden. Auch die Erwägungen der Beschwerde, der
Verwaltungsgerichtshof habe die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zutreffend
angewandt, führen nicht auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Be-
deutung.
cc) Unter Hinweis darauf, dass für den Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks
im Reisegewerbe keine Meisterprüfung erforderlich sei, führt der Kläger aus, der Un-
terschied zwischen dem Betrieb im stehenden Gewerbe und im Reisegewerbe liege
allein in der "Außendarstellung", so dass das Erfordernis der Meisterprüfung vor
Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand haben könne (Beschwerdeschrift S. 7). Mit dieser
Frage wird ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt. Sie be-
rücksichtigt nämlich nicht den wesentlichen Unterschied zwischen dem Reisegewer-
be und dem stehenden Handwerksbetrieb, der darin besteht, dass bei dem erstge-
nannten Gewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung von dem Gewerbetrei-
benden ausgeht, während im stehenden Gewerbe die Kunden um Angebote nach-
suchen. Dieser Unterschied kann nicht auf die "Außendarstellung" reduziert werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Kammerbeschluss vom 27. September
2000 - 1 BvR 2176/98 - (GewArch 2000, 480 <482>) ausgeführt, dass nach der Wer-
tung des Gesetzgebers im stehenden Betrieb neben der persönlichen auch die fach-
liche Zuverlässigkeit des Inhabers, der den Meisterbrief haben müsse, garantiert
werde, während im Reisegewerbe lediglich die persönliche Zuverlässigkeit über-
wacht werde, so dass eine Konkurrenz zwischen den beiden Betätigungsformen
nicht zu besorgen sei. Diese vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung könne von
den Gerichten mangels gesetzlicher Grundlage nicht korrigiert werden. Dies gilt in
gleicher Weise für den Hinweis des Klägers auf die in Anlage B zur Handwerksord-
nung aufgeführten Handwerke (Beschwerdebegründung S. 19). Die Abgrenzung der
zulassungspflichtigen von den zulassungsfreien Handwerken hat der Gesetzgeber
gerade einer Überprüfung unterzogen und mit dem Gesetz vom 24. Dezember 2003
(BGBl I S. 2934) unter Berücksichtigung des von ihm eingeschätzten Gefahrenpo-
tentials neu vorgenommen.
dd) Der Kläger meint ferner, das einschlägige Handwerksrecht verstoße deshalb ge-
gen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Künstler, die Kunstwerke an Hausfassaden oder in Innen-
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räumen an Wände malten, keiner handwerksrechtlichen Zulassung bedürften. Auch
insoweit zeigt er jedoch keine grundsätzlich klärungsbedürftige Problematik auf.
Wollte ein Künstler das volle Leistungsspektrum des Handwerks handwerksmäßig im
stehenden Gewerbe bearbeiten, so müsste er ebenfalls dazu zugelassen sein.
ee) Inwiefern der Rechtsstreit eine Frage zu § 5 HwO aufwerfen könnte, zeigt die
Beschwerde ebenfalls nicht auf. Der Kläger will nicht mit dem Maler- und Lackierer-
handwerk technisch oder fachlich zusammenhängende oder es wirtschaftlich ergän-
zende Arbeiten in anderen Handwerken ausführen und will auch nicht Arbeiten im
Maler- und Lackiererhandwerk im Zusammenhang mit einem anderen Handwerk
verrichten.
ff) Die Frage der sog. Inländerdiskriminierung im Zusammenhang mit der Erteilung
einer Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO i.V.m. der EWG/EWR-Handwerk-
Verordnung (nunmehr gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003: EU/EWR-Handwerk-Verordnung) hat der 1. Revisionssenat in seinem Be-
schluss vom 27. Mai 1998 - BVerwG 1 B 51.98 - (Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 19
= GewArch 1998, 470) behandelt. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde
nicht auf. Das europäische Gemeinschaftsrecht ist auf rein innerstaatliche Sachver-
halte wie die nicht grenzüberschreitende Ausübung des Maler- und Lackiererhand-
werks eines Deutschen in Deutschland nicht anwendbar (Beschluss vom 25. März
1996 - BVerwG 1 B 123.95 - Buchholz 451.45 § 9 HwO Nr. 6; EuGH, Urteil vom
16. Februar 1995 - verb. Rs. C-29/94 bis C-35/94 - GewArch 1995, 195). Demgemäß
regelt auch die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. Juni 1999 (ABlEG Nr. L 201 S. 77), welche die Richtlinie 64/427/EWG abge-
löst hat, die der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung zugrunde lag, in Titel III die "An-
erkennung beruflicher Bildungsnachweise aufgrund der in einem anderen Mitglied-
staat erworbenen Berufserfahrung" (vgl. zum Ganzen Meyer/Diefenbach, Hand-
werksordnung und Europäische Union: Ausländer-/Inländerdiskriminierung?, 2001,
S. 83 ff; Gerhardt, GewArch 2000, 372 ff.).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Frage aufwirft, ob eine Verletzung
des Art. 3 Abs. 1 GG "eine Frage des Geldes" sei, liegt dem ein Missverständnis der
Ausführungen des Berufungsgerichts zugrunde. Dieses hat unter Bezugnahme auf
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die Ausführungen von Gerhardt (GewArch 2000, 372 <375>) darauf hinweisen wol-
len, dass eine Bevorzugung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten solange
gerechtfertigt sein könnte, als der Zugang zum Handwerk regelmäßig auf regulärem
Weg erfolge. Wenn die Gewerbeberechtigung in erheblichem Umfang nicht mehr auf
regulärem Weg, sondern anderweitig, u.a. über gemeinschaftsrechtlich bedingte
Ausnahmen erlangt werde, sei darüber nachzudenken, ob die Grundentscheidung
des Gesetzgebers über die regulären Zugangsvoraussetzungen noch gerechtfertigt
sei. Bei diesem Verständnis ist nicht "das Geld" Differenzierungskriterium zwischen
Inländern und Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, sondern der Ausnahmecharak-
ter des Berufszugangs über das Gemeinschaftsrecht. Im Übrigen hat der deutsche
Gesetzgeber bereits mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl I
S. 2934) und der darin erfolgten Modifizierung der Zulassungsvorschriften und der
Anpassung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung die ihm derzeit geboten erschei-
nende Anpassung an veränderte Umstände vorgenommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzun-
gen erfüllt, an die die EU/EWR-Handwerk-Verordnung den Berufszugang von Ange-
hörigen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates knüpft. Im Gegenteil sprechen
der Hinweis auf die Löschung der von dem Vater des Klägers und dem Kläger ge-
gründeten Gesellschaft wegen des Wegfalls der Fähigkeit des Vaters, die technische
Leitung des Maler- und Lackiererhandwerks zu bewirken, sowie die ausführliche
Darstellung des Kenntnis- und Leistungsbildes des Klägers (UA S. 21 f.) gegen die
Annahme einer Betätigung im Sinne des § 1 EU/EWR-Handwerk-Verordnung. Unter
diesen Umständen bietet der Rechtsstreit keinen Anlass zu einer weiteren Klärung
der Verfassungsmäßigkeit der handwerksrechtlichen Berufszugangsvorschriften.
gg) Die Frage, ob die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO davon
abhängig gemacht werden darf, ob der Betroffene seine Fähigkeiten und Kenntnisse
rechtmäßig oder unrechtmäßig erworben und sich dadurch gegenüber seinen Kon-
kurrenten einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft hat (Beschwerdeschrift
S. 15 ff.), kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Der Ver-
waltungsgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf eine Ausnahmebewilligung
in erster Linie damit verneint, dass bei dem Kläger zwar ein Ausnahmefall vorliege,
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dieser aber nicht die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen hat. "Unabhängig
davon" hat er ausgeführt (UA S. 22), dass die "unter Verstoß gegen handwerksrecht-
liche Bestimmungen begonnene bzw. fortgeführte Tätigkeit … der Annahme eines
Ausnahmefalles entgegen(steht)". Diese Erwägung war danach für den Verwal-
tungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich. Stützt das Tatsachengericht seine
Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Gründe, so kann die Revisi-
on nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf jeden Grund ein Revisionszulas-
sungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
hh) Hinsichtlich der Erwägung des Berufungsgerichts, für die Ausnahmebewilligung
sei in etwa die gleiche Befähigung erforderlich, die in der Meisterprüfung nachgewie-
sen werden müsse, rügt der Kläger einen Verstoß gegen Denkgesetze. In Wahrheit
wendet er sich indessen gegen die Auslegung des in § 8 Abs. 1 HwO verwendeten
Tatbestandsmerkmals "notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten", ohne jedoch einen
Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Wie der Kläger nicht verkennt, entsprechen
die Ausführungen des Berufungsgerichts der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (Beschluss vom 14. Februar 1994 - BVerwG 1 B 152.93 - Buchholz
451.45 § 8 HwO Nr. 16 = GewArch 1994, 250). Weiteren Klärungsbedarf hierzu zeigt
die Beschwerde nicht auf. Das gilt auch, soweit der Kläger meint, die Anforderungen
seien nicht hinreichend bestimmt. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der
Ausnahmebewilligung für alle Handwerke. In Bezug auf jedes einzelne Handwerk
lassen sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten dadurch ermitteln, dass
das Berufsbild berücksichtigt und die Ausbildungsanforderungen herangezogen wer-
den. Dies kann auch dem Bewerber um eine Ausnahmebewilligung zugemutet wer-
den.
ii) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht entgegen der Darstellung des
Klägers (Beschwerdebegründung S. 20) nicht auf dem Rechtssatz, dass eine "20-
jährige alleinige Betriebsführung und Ausführung sämtlicher Arbeiten, auch unter
vollster Kundenzufriedenheit und in guter Qualität" keinen ausreichenden Fertig-
keitsnachweis im Sinne des § 8 HwO darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof hat viel-
mehr ausgeführt, dass eine langjährige selbständige Handwerksausübung bei der
Feststellung der Befähigung eines Bewerbers berücksichtigt werden kann. Er hat
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hinzugefügt, dass das selbständige Betreiben eines Handwerks in seiner ganzen
Bandbreite während längerer Zeit ohne jede Beanstandung zu einer gewissen Ver-
mutung führe, dass der Bewerber die zur Ausübung dieses Berufs notwendigen
Kenntnisse besitze. Das Tatsachengericht hat sodann unter Würdigung der tatsäch-
lichen Umstände ausgeführt (UA S. 21), dass beim Kläger allein durch die langjähri-
ge Tätigkeit im familieneigenen Betrieb der erforderliche Nachweis der Kenntnisse
und Fertigkeiten nicht erbracht sei. Es hat hierzu im Einzelnen die Gegebenheiten
des vorliegenden Falles gewürdigt. Damit beruht das angefochtene Urteil insoweit
auf der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles.
kk) Die umfangreiche Darstellung des Klägers zu seiner Ansicht von der Verfas-
sungswidrigkeit wesentlicher Vorschriften der Handwerksordnung (Beschwerdebe-
gründung S. 22 unten bis S. 38) ist in der Art einer Revisionsbegründung verfasst,
legen aber nicht, wie es erforderlich wäre, Revisionszulassungsgründe dar.
b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die
Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift
liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Ge-
richte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Dabei müssen die
Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass
in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungs-
gericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden
Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.
aa) Der Kläger hält dem Berufungsgericht wiederholt vor, gegen höchstrichterliche
Rechtsprechung verstoßen zu haben, zeigt aber keine in der dargelegten Weise ein-
ander widersprechende Rechtssätze auf (insbesondere Beschwerdebegründung
S. 2, 6, 8, 9, 12 f., 15 f., 17, 20), sondern rügt die Nichtbeachtung von Erwägungen
des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts. Damit können
die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt werden.
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bb) Das Berufungsgericht konnte nicht von einem Rechtssatz des Bundesverfas-
sungsgerichts aus dem Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 - (GewArch
2003, 243) abweichen, wie der Kläger (Beschwerdebegründung S. 10) geltend
macht. In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht das Verfahrens-
grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG dahin umschrieben, dass es nicht nur den Zugang
zu den Gerichten gewährleistet, sondern darüber hinaus die Effektivität des Rechts-
schutzes. Deshalb habe ein Betroffener zur Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifels-
fragen ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungs-
rechtsweg als "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere
wenn ihm ein Ordnungswidrigkeitsverfahren droht. Dem Verfahren ging ein Antrag
an das Verwaltungsgericht voraus, festzustellen, dass die beruflichen Betätigungen
des dortigen Klägers, die im Einzelnen umschrieben waren, ohne Meisterbrief und
ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden dürften. Demgegenüber
enthält der Antrag des Klägers keine Umschreibung der einzelnen Tätigkeiten, son-
dern erstreckt sich auf das gesamte Spektrum des Maler- und Lackiererhandwerks.
Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, einzelne Tätig-
keiten zu bezeichnen, die der Kläger ohne Meisterbrief und ohne Eintragung in die
Handwerksrolle verrichten darf, und konnte daher nicht von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts abweichen. Das Herausgreifen einzelner Tätigkeiten aus
dem umfangreichen Katalog der möglichen Betätigungen im Maler- und Lackierer-
handwerk durch das Gericht war im Übrigen nicht, wie der Kläger meint, als "minus"
gegenüber dem gestellten Feststellungsantrag zulässig. Vielmehr stellt die Betäti-
gung auf einzelnen Gebieten des Handwerks gegenüber der vollhandwerklichen Tä-
tigkeit ein "aliud" dar, das möglicherweise einer anderen rechtlichen Beurteilung zu-
gänglich ist. Durch Reduzierung auf einzelne Betätigungen kann nämlich der Kern-
bereich des Handwerks verlassen werden, so dass eine minderhandwerkliche Tätig-
keit vorliegen kann, die eine andere rechtliche Beurteilung erfordert als eine voll-
handwerkliche. Es ist Sache des Klägers, den Antrag auf bestimmte Betätigungen zu
beschränken. Dies ist auch mit dem Hinweis auf die "Berufsbildverordnung" nicht
geschehen, da der Kläger nicht die von ihm ausgeübten Betätigungen an Hand der
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackierer-
Handwerk vom 15. August 1973 (BGBl I S. 1040) umschrieben hat. Unzutreffend ist,
dass alle Arbeiten des Maler- und Lackiererhandwerks mit Ausnahme der Autola-
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ckierung "keine wesentlichen Tätigkeiten" im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO in der Fas-
sung des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von
Kleinunternehmen vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2933) und der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Kläger verweist (Urteil vom
25. Februar 1992 - BVerwG 1 C 27.89 - (Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23
= GewArch 1992, 386) seien. Einem solchen Verständnis steht entgegen, dass die
Ausbildung zum Maler und Lackierer insgesamt 36 Monate dauert. Der Verwaltungs-
gerichtshof hat dem entsprechend nicht festgestellt, dass das Erlernen aller Verrich-
tungen des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Autolackiererei nicht länger als drei
Monate in Anspruch nimmt. Unter diesen Umständen konnte er nicht von der vorge-
nannten Rechtsprechung abweichen.
cc) Dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit den Voraussetzungen
für eine Ausnahmebewilligung in der dargestellten Weise von der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts abgerückt ist, legt die Beschwerde nicht dar (Be-
schwerdebegründung S. 17). Das gilt sowohl hinsichtlich der Forderung nach einer
"etwa gleichen Befähigung" als auch derjenigen nach betriebswirtschaftlichen, kauf-
männischen und rechtlichen Grundlagen. Insbesondere kann nicht unter Hinweis auf
eine Entscheidung zur Automatenaufstellung hinsichtlich der Anforderungen des § 8
Abs. 1 HwO eine Divergenz begründet werden.
c) Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
aa) Soweit der Kläger mit dem Hinweis darauf, dass das angefochtene Urteil keine
Ausführungen zu dem Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO "wenn er
handwerksmäßig betrieben wird" enthält, zugleich geltend macht, dass das Urteil
"nicht mit Gründen versehen" sei (Beschwerdebegründung S. 2), führt dies weder
auf den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO noch auf einen sonstigen
Verfahrensmangel. § 138 Nr. 6 VwGO bezieht sich auf den notwendigen (formellen)
Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Urteil müssen die Entscheidungs-
gründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbil-
dung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist verfahrens-
rechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tat-
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sächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelge-
richt die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozess-
rechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Sind Entscheidungs-
gründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen kön-
nen, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6
VwGO. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt
keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht er-
kennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind,
weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder
sonst wie völlig unzureichend sind (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C
25.01 - BVerwGE 117, 228 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 41). Derartige
Umstände liegen hier nicht vor. Weder § 138 Nr. 6 VwGO noch § 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO noch der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichten dazu, jede Einzelheit
der Überzeugungsbildung in den Gründen niederzulegen.
Dass das Tatbestandsmerkmal des handwerksmäßigen Betreibens nach den Um-
ständen des Falles erfüllt war, lag nach dem oben Gesagten auf der Hand. Die Erör-
terungen in der mündlichen Verhandlung hatten ersichtlich dazu gedient, dem Ver-
waltungsgerichtshof die Überzeugung zu vermitteln, dass der Kläger im Kernbereich
des Maler- und Lackierergewerbes tätig sein will, und hatten nicht den geringsten
Anhalt dafür erbracht, dass eine Abgrenzung zur Industrie erforderlich sein könnte.
Unter diesen Umständen musste das Berufungsgericht hierzu keine Ausführungen
machen.
Dies gilt in gleicher Weise für den Vorhalt (Beschwerdebegründung S. 5), das Beru-
fungsgericht habe im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
des "Meisterzwangs" keine hinreichende Abwägung zwischen dem grundrechtlich
verbürgten Freiheitsanspruch des Klägers und dem Interesse der Allgemeinheit an
der Wahrung des Gemeinwohls vorgenommen.
bb) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit seinem Feststellungsantrag geltend
macht, er habe seinen Antrag auf "Tätigkeiten" bezogen (Beschwerdebegründung
S. 10), entspricht dies nicht der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Wäre
diese unrichtig gewesen, hätte der Kläger Berichtigung beantragen können. Dies ist
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nicht geschehen. Unter diesen Umständen muss von der Richtigkeit und Vollstän-
digkeit der Niederschrift ausgegangen werden (§ 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 2,
§ 165 ZPO).
cc) Der Vorwurf (Beschwerdebegründung S. 22), der Verwaltungsgerichtshof habe
über einen Teil des Verfahrens nicht entschieden, weil er sich mit der möglichen Be-
fangenheit von "Prüfern" nicht auseinander gesetzt habe, geht fehl. Das Berufungs-
gericht hat sich mit der Frage der Feststellung der notwendigen Kenntnisse und Fer-
tigkeiten näher befasst. Auf alle Einzelheiten des klägerischen Vortrags brauchte es
dabei nach dem Gesagten nicht einzugehen. Dass das Gericht nicht den Wertungen
des Klägers gefolgt ist, liegt im Rahmen der dem Tatsachengericht obliegenden
Würdigung und begründet keinen Verfahrensmangel.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG.
Bardenhewer
Hahn
Graulich