Urteil des BVerwG vom 06.06.2007

BVerwG (beschwerde, rechtliches gehör, rechtssatz, ziel, bundesverwaltungsgericht, verfahrensmangel, festsetzung, ausschluss, gewerbe, land)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 43.07
OVG 2 E 6/01.N
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2007 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 451,68 € (40 000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz hat
die Beschwerde nicht hinreichend bezeichnet. Hierfür muss ein inhaltlich be-
stimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz be-
nannt werden, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261/97 - NJW 1997, 3328).
1.1 Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht sei von der Rechtspre-
chung des Senats abgewichen, dass der Erforderlichkeitsmaßstab des § 1
Abs. 3 BauGB nicht nur für den Anlass und den Zeitpunkt der Planung gelte,
sondern ganz allgemein insbesondere auch für den Umfang und Inhalt der pla-
nerischen Darstellungen und Festsetzungen; jede einzelne Darstellung oder
Festsetzung sei an diesem Maßstab zu messen (vgl. Urteile vom 25. November
1999 - BVerwG 4 CN 17.98 - BRS 62 Nr. 26 S. 140 und vom 6. Juni 2002
- BVerwG 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 <303>). Einen hiervon abweichen-
den Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung benennt die Beschwerde
nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat einen solchen Rechtssatz auch weder
ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Es hat die Festsetzung des Gewer-
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begebiets vielmehr insgesamt, d.h. auch die Zulassung von Großhandelsbe-
trieben und den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben einschließlich des
Versandhandels, aber mit Ausnahme des flächenintensiven Einzelhandels auf
den mit „A“ bezeichneten Flächen, durch das städtebauliche Ziel der Antrags-
gegnerin, das Harburger Zentrum zu schützen und das Gewerbegebiet Betrie-
ben vorzubehalten, die auf eine Ansiedlung in einem Gewerbegebiet angewie-
sen sind (UA S. 14), als gerechtfertigt angesehen (vgl. UA S. 15, 16, 18).
1.2 Die Beschwerde macht weiter geltend, dass das angefochtene Urteil von
dem Urteil des Senats vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - (BVerwGE 45,
309) abweiche. Dieses Urteil enthält den Rechtssatz, dass eine Abwägung, die
deshalb unvollständig ist, weil ihr planerische, sich aus rechtlichen oder tat-
sächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen vorangegangen sind,
grundsätzlich nicht dem Abwägungsgebot entspricht. Die hiermit unvereinbare
Auffassung, dass Vorabfestlegungen nur dann zu einem Abwägungsdefizit füh-
ren können, wenn sie aus rechtlichen Gründen bindend wirken, liegt dem ange-
fochtenen Urteil nicht zugrunde. Das Oberverwaltungsgericht hat auch eine un-
zulässige tatsächliche Bindung der Bezirksversammlung durch die Empfehlun-
gen des Senatsbeauftragten für das Wohnungswesen, den Schriftwechsel zwi-
schen der Wohnungsbaufirma und den beteiligten Behörden und das Gespräch
zwischen der Behördenspitze der Stadtentwicklungsbehörde und der Woh-
nungsbaufirma verneint (UA S. 21). Die Kritik der Beschwerde an dieser Sach-
verhaltswürdigung ist nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO darzulegen.
2. Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen den An-
spruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) und das Gebot, in dem Ur-
teil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewe-
sen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sie meint, dass das Oberverwaltungsge-
richt nicht auf den Vortrag der Antragstellerin eingegangen sei, dass die Zuläs-
sigkeit von Großhandelsbetrieben und flächenintensivem Einzelhandel nicht mit
der städtebaulichen Zielsetzung vereinbar sei, einen Großteil der Flächen des
Gewerbegebiets primär den produzierenden Betrieben zur Verfügung zu stel-
len. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt schon deshalb nicht vor,
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weil das Oberverwaltungsgericht auf den Vortrag der Antragstellerin ausdrück-
lich eingegangen ist. Es hat dargelegt, dass Großhandelsbetriebe aufgrund ih-
rer vielfältigen Ausprägungsformen nicht durchweg zu jenen Betrieben gehör-
ten, die aufgrund ihres Störungsgrades typischerweise auf eine Ansiedlung in
einem Gewerbegebiet angewiesen seien. Es sei jedoch nicht abwägungsfeh-
lerhaft, wenn die Antragsgegnerin die rechtliche Berechtigung, einzelne Anla-
genarten aus städtebaulichen Gründen im Gewerbegebiet auszuschließen,
nicht bis zur Grenze einer zulässigen Strukturierung ausgeschöpft habe (UA
S. 18). Dass das Oberverwaltungsgericht der Rechtsauffassung der Antragstel-
lerin nicht gefolgt ist, stellt keinen Verfahrensmangel dar.
3. Die Rechtssache hat schließlich nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr
die Beschwerde beimisst.
3.1 Die von der Antragstellerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob
unabhängig von den Anforderungen des Abwägungsgebots ein Verstoß gegen
§ 1 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 vorliegen kann, wenn nach
der planerischen Konzeption sowohl Zentrenschutz als auch Flächensicherung
zugunsten störungsintensiver Gewerbebetriebe verfolgt werden sollen, im kon-
kreten Bebauungsplan gleichwohl jedoch Großhandelsbetriebe generell und
flächenintensive Einzelhandelsbetriebe auf nicht unerheblichen räumlichen
Teilflächen zugelassen werden, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht
zugänglich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich
maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (Be-
schluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 NB 15.99 - BRS 62 Nr. 19 S. 96; Urteil
vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <31>). Nach
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts verfolgte die Antragsgegnerin
mit der Festsetzung des gegliederten Gewerbegebiets nicht nur das Ziel, Flä-
chen für Betriebe zu sichern, die auf ein Gewerbegebiet angewiesen sind; sie
wollte außerdem verhindern, dass die Struktur und der Bestand des Einzelhan-
dels in den vorhandenen oder durch den Flächennutzungsplan ergänzend vor-
gesehenen Zentren durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben außer-
halb dieser Zentren gefährdet werde (UA S. 15). Im Hinblick auf das zuletzt ge-
nannte Ziel hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschluss nur des Einzel-
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handels, nicht aber des Großhandels, und auf den mit „A“ bezeichneten Flä-
chen auch nur, soweit er aufgrund des Sortiments nicht, wie z.B. bei Booten,
Möbeln und Teppichen, besonders flächenbeanspruchend ist, als gerechtfertigt
angesehen. Dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen Regelungen über die ausnahmsweise Zulässigkeit von flächeninten-
sivem Einzelhandel in Gewerbegebieten, die nach dem Plankonzept grundsätz-
lich dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden sollen, nicht als städte-
baulich gerechtfertigt angesehen hat (Urteile vom 14. Mai 2004 - 10a D
2/02.NE - NVwZ-RR 2005, 7 und vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -
NVwZ-RR 2006, 592), begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. In
den vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschie-
denen Fällen war - anders als hier - das Ziel, das Gewerbegebiet dem produ-
zierenden Gewerbe vorzubehalten, der einzige in Betracht kommende Grund
zur Rechtfertigung der Festsetzungen.
3.2 Die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind auf die Um-
stände des vorliegenden Einzelfalls zugeschnitten und deshalb einer rechts-
grundsätzlichen Klärung ebenfalls nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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