Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG: erbengemeinschaft, einzelnes mitglied, deutsche demokratische republik, verzicht, eigentum, rückübertragung, grundstück, verwalter, entzug, rücknahme

Rechtsquellen:
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2
§ 2 a Abs. 1 und 3
Stichworte:
Rückübertragung an eine Erbengemeinschaft; Anteilsschädigung;
mehrere Schädigungsmaßnahmen als Teilakte eines einheitlichen
Schädigungsvorgangs; Gesamtvorsatz des Schädigers; Identität
des Eigentumsverlustgrundes; Verzicht nach § 2 a Abs. 3 Satz 1
VermG; Beteiligung an der Stellung des Restitutionsantrages;
Rücknahme des Restitutionsantrages nach Verzichterklärung;
Pflicht zur namentlichen Benennung der einzelnen Miterben bei
Restitution an die Erbengemeinschaft.
Leitsätze:
1. Eine Schädigung der Erbengemeinschaft liegt auch bei einem
sukzessiven Zugriff auf die einzelnen Erbanteile vor, wenn es
sich um einen einheitlichen Schädigungsvorgang handelte. Dies
ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Schädigungsmaßnahmen von
einem auf den vollständigen Entzug des Vermögenswertes gerich-
teten Gesamtvorsatz getragen waren oder auf einem identischen
Grund beruhten.
2. Ob ein Verzicht nach § 2 a Abs. 3 VermG wirksam ist mit der
Folge, dass der Verzichtende insoweit aus der Erbengemein-
schaft ausscheidet, muss im Rückübertragungsverfahren nach dem
Vermögensgesetz entschieden werden.
Urteil des 7. Senats vom 20. Februar 2003 – BVerwG 7 C 10.02
I. VG Chemnitz vom 26.07.2001 – Az.: VG 9 K 121/98 –
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 7 C 10.02
Verkündet
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VG 9 K 121/98
am 20. Februar 2003
Ende
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l , K l e y , H e r b e r t und N e u m a n n
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Juli
2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass Nr. 2 des Entscheidungsausspruchs wie
folgt formuliert wird:
Die Beklagte wird verpflichtet, das Eigentum am
Grundstück ... in ... mit der Flurstücks-Nr. ...
an die Erbengemeinschaft nach ..., bestehend aus
... sowie den Klägern zu 1 und 2, zurückzuüber-
tragen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
trägt.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines Hausgrund-
stücks an die Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter.
Die Mutter der Kläger war früher Eigentümerin des umstrittenen
Grundstücks. Ihre Erben waren in ungeteilter Erbengemeinschaft
ihre Kinder, die im Westen Deutschlands lebenden Kläger und
die in der DDR wohnhafte ... Diese verzichtete im Juli 1982
auf ihre Eigentumsrechte an dem Grundstück. Die Anteile der
beiden anderen Erben veräußerte der staatliche Verwalter im
September 1982 an den Rat der Stadt. Diese Anteile waren nach
dem fehlgeschlagenen Versuch, die anderen beiden Erben eben-
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falls zum Verzicht zu bewegen, wegen deren vor Jahren erfolg-
ter Flucht aus der DDR kurzfristig unter Treuhandverwaltung
gestellt worden. Im Oktober 1982 wurde im Grundbuch Eigentum
des Volkes eingetragen.
Im Jahre 1990 beantragten die Erben jeweils die Rückübertra-
gung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft. Der Kläger
zu 2, der mit Erklärung vom 27. Februar 1994 gegenüber dem Amt
zur Regelung offener Vermögensfragen zunächst auf seine Rechte
aus dem Restitutionsantrag zu Gunsten der Klägerin zu 1 ver-
zichtet hatte, nahm seinen Restitutionsantrag zurück, nachdem
ihn das Vermögensamt belehrt hatte, dass die Verzichtserklä-
rung in dieser Form nur von einem nichtantragstellenden Miter-
ben abgegeben werden könne.
Mit Bescheid vom 25. September 1996 übertrug das Amt zur Rege-
lung offener Vermögensfragen die Anteile von ... und der Klä-
gerin zu 1 am Nachlass jeweils auf ..., die Erbin von ..., so-
wie die Klägerin zu 1 zurück; insoweit lägen Anteilsschädigun-
gen nach § 1 Abs. 2 sowie § 1 Abs. 1 Buchst. c des Vermögens-
gesetzes -VermG - vor. Eine Beteiligung des Klägers zu 2 an
der Rückübertragung entfalle, weil er seinen Antrag zurückge-
nommen habe.
Der Widerspruch der Kläger gegen diesen Bescheid, mit dem sie
sich dagegen wandten, dass der ehemalige Gesamthandsanteil des
Klägers zu 2 nicht zurückgegeben worden sei, blieb erfolglos.
Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte
sich auf den Standpunkt, dass sich die Schädigungsmaßnahmen
gegen die einzelnen Miteigentumsanteile gerichtet hätten und
nicht die Erbengemeinschaft als solche geschädigt worden sei.
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Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht statt-
gegeben, soweit sie von der Klägerin zu 1 erhoben worden ist,
und die Beklagte verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück
an die Erbengemeinschaft zurückzuübertragen. Demgegenüber hat
es die Klage des Klägers zu 2 abgewiesen. Zur Begründung sei-
nes Urteils hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin
zu 1 könne als einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft auf
Leistung an die gesamte Erbengemeinschaft klagen. Diese Ge-
meinschaft sei hier auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 VermG; denn die Schädigung richte sich auch dann gegen
sie, wenn einzelne Miterben zu unterschiedlichen Zeiten hin-
sichtlich ihres Erbanteils von verschiedenen schädigenden Maß-
nahmen nach § 1 VermG betroffen worden seien und dies dazu ge-
führt habe, dass die Erbengemeinschaft das Eigentum am Grund-
stück verloren habe. Die Rückübertragung des Grundstücks an
die Erbengemeinschaft scheitere auch nicht an dem vom Kläger
zu 2 erklärten Verzicht. Eine solche Erklärung könne nach
§ 2 a Abs. 3 VermG nicht von einem Miterben abgegeben werden,
der selbst einen Restitutionsantrag gestellt habe. Da der Klä-
ger zu 2 diesen Antrag erst nach der Verzichtserklärung zu-
rückgenommen habe, hätten zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklä-
rung die Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht nicht
vorgelegen. Die Klage des Klägers zu 2 sei unzulässig, weil er
seinen Restitutionsantrag zurückgenommen habe und somit nicht
mehr am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen sei.
Mit ihrer – hinsichtlich des stattgebenden Teils zugelassenen
- Revision gegen dieses Urteil verfolgt die Beklagte ihren An-
trag auf vollständige Klageabweisung weiter. Dazu macht sie
geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Schädi-
gung der Erbengemeinschaft angenommen. Zwar könne eine solche
Schädigung auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Miterben
nacheinander ihr Eigentum verloren hätten; Voraussetzung dafür
sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
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richts, dass die Gründe für den jeweiligen Eigentumsverlust
identisch seien. Dies scheide hier aus, weil unterschiedliche
Schädigungstatbestände verwirklicht worden seien. Die Klage
der Klägerin zu 1 hätte im Übrigen als unzulässig abgewiesen
werden müssen, weil ihre erbrechtliche Mitberechtigung an dem
Grundstück restituiert worden sei und daher eine Verletzung
ihrer Rechte ausscheide.
Die Klägerin zu 1 beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie
beruft sich darauf, dass der Grund für den Eigentumsverlust
der Miterben identisch sei; er liege in der Überschuldung des
Grundstücks. Nur weil die im Westen lebenden Miterben nicht
freiwillig auf ihr Eigentum verzichtet hätten, habe der staat-
liche Verwalter eigenmächtig darauf zugegriffen.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Zwar ist das angegriffene
Urteil nicht frei von Rechtsfehlern, im Ergebnis steht es je-
doch im Einklang mit Bundesrecht; denn die Klägerin zu 1 hat
einen Anspruch auf Rückübertragung des umstrittenen Grund-
stücks an die Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter.
1. Dass die Klägerin zu 1 als einzelnes Mitglied einer unge-
teilten Erbengemeinschaft nach § 2039 BGB die Rückgabe des
früheren Gesamthandseigentums an die Gemeinschaft verlangen
kann, sofern die Schädigungsmaßnahme sich gegen diese richte-
te, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil
vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 22.96 - Buchholz 428 § 2 a
VermG Nr. 3, unter Berufung auf den Beschluss vom 9. Oktober
1995 - BVerwG 7 AV 8.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 1). Das Verwal-
tungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Erbenge-
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meinschaft als solche geschädigt worden ist mit der Folge,
dass allein den Erben in ihrer Gesamtheit das ungeteilte Ei-
gentum an dem umstrittenen Grundstück zusteht.
Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz ist auf die drei Erbanteile gesondert und nachei-
nander zugegriffen worden. Es besteht auch Einigkeit unter den
Beteiligten darüber, dass die drei Maßnahmen für sich gesehen
die Voraussetzungen der für sie jeweils einschlägigen Schädi-
gungstatbestände - § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG -
erfüllen. Dennoch müssen diese Maßnahmen, obwohl sie unter-
schiedlichen Schädigungstatbeständen zuzuordnen sind, aus ver-
mögensrechtlicher Sicht als einheitlich zu bewertender Zugriff
auf die Gemeinschaft betrachtet werden.
Der Senat hat mit Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 13.97 -
(Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 141) entschieden, dass im Anwen-
dungsbereich des § 1 Abs. 2 VermG bei einem sukzessiven Zu-
griff auf Gesamthandsanteile eine nach einzelnen Maßnahmen ge-
trennte rechtliche Betrachtungsweise dem von dieser Norm er-
fassten Lebenssachverhalt nicht gerecht wird, wenn die Maßnah-
men - erstens - in ihrer Summe zu einem vollständigen Entzug
des zur gesamten Hand gehaltenen Vermögenswerts geführt haben
und - zweitens - der Grund für den Eigentumsverlust derselbe
gewesen ist, nämlich eine seit dem ersten schädigendem Zugriff
bestehende Überschuldungssituation. Demgegenüber hat es das
Verwaltungsgericht für die Annahme einer gegen die Erbenge-
meinschaft gerichteten Schädigung ausreichen lassen, dass die
Anteilszugriffe den vollständigen Verlust des zum Erbe gehö-
renden Vermögenswertes bewirkt haben. Dies beanstandet die Be-
klagte zu Recht. Allein der Umstand, dass mehrere Teilenteig-
nungen in ihrer Summe zum vollständigen Eigentumsverlust füh-
ren, verknüpft diese Teilakte nicht zu einer einheitlich zu
beurteilenden Schädigungsmaßnahme; denn das bloße Zusammen-
treffen solcher Vorgänge stellt diese noch nicht in einen in-
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neren Zusammenhang. Ob einzelne Schädigungsmaßnahmen rechtlich
gesondert oder als Teile eines umfassenden Zugriffs anzusehen
sind, muss vielmehr anhand des Lebenssachverhalts entschieden
werden. Ein einheitlicher Schädigungsvorgang ist jedenfalls
immer dann anzunehmen, wenn die einzelnen Eigentumszugriffe
von einem auf den vollständigen Entzug des konkreten Vermö-
genswerts gerichteten Vorsatz getragen waren, das heißt, wenn
der Schädiger mit seinen Maßnahmen von vornherein auf dessen
vollständige Überführung in Volkseigentum zielte. So hat der
Senat beispielsweise die staatliche Zwangsbeteiligung an einem
Unternehmen und die anschließende Verdrängung des Komplemen-
tärs als eine von einem Gesamtvorsatz getragene gestreckte Un-
ternehmensenteignung betrachtet (Urteil vom 5. Oktober 2000
- BVerwG 7 C 95.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 40). Ein ein-
heitlicher Schädigungsvorgang ist ferner anzunehmen, wenn die
jeweiligen Anteilsverluste auf einem identischen Grund beruh-
ten. Das wird an dem bereits entschiedenen Fall eines sukzes-
siven Eigentumsverzichts deutlich. Notwendig ist bei einer
solchen erzwungenen Selbstschädigung nämlich nicht - sozusagen
als Gegenstück zum Gesamtvorsatz des Schädigers - ein bewuss-
tes und gewolltes Zusammenwirken der ihr Eigentum aufgebenden
Mitglieder der Gemeinschaft. Da der Grund der Eigentumsaufgabe
- die Überschuldung des gemeinsam gehaltenen Vermögenswerts -
identisch ist, genügt es, dass die Beteiligten nebeneinander
handelten. Hier stellt das in § 1 Abs. 2 enthaltene Tatbe-
standsmerkmal der Überschuldung den erforderlichen Zusammen-
hang zwischen den jeweiligen Anteilsverlusten her.
Ob die Voraussetzungen, unter denen mehrere Teilzugriffe als
einheitliche Schädigungsmaßnahme zu bewerten sind, allgemein
oder für bestimmte Fallgruppen weiter generalisiert werden
können, kann an dieser Stelle offen bleiben. Fest steht jeden-
falls einerseits, dass einzelne Schädigungsvorgänge nicht al-
lein deswegen zu einer Gesamtschädigung werden, weil sie in
ihrer Summe zu einem vollständigen Eigentumsverlust geführt
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haben; denn dies reicht als verknüpfendes Element nicht aus.
Ebenso klar ist andererseits, dass die Annahme eines einheit-
lich zu beurteilenden Eigentumszugriffs nicht deswegen ausge-
schlossen ist, weil die einzelnen Schädigungsmaßnahmen unter
verschiedene Schädigungstatbestände zu subsumieren sind, wenn
ein anderes, die Teilakte verknüpfendes Element vorliegt, wie
beispielsweise ein Gesamtvorsatz beim Schädiger oder die Iden-
tität des Eigentumsverlustgrundes. So verhält es sich hier.
Zwar fallen die Schädigungsmaßnahmen unter verschiedene Nor-
men, der zugrunde liegende Lebenssachverhalt gebietet jedoch,
sie als einheitlichen Zugriff zu beurteilen. Die Anteilsver-
äußerungen durch den staatlichen Verwalter knüpften offenkun-
dig an die vorausgehende Eigentumsaufgabe durch ... an; sie
bezweckten, den gesamten Vermögenswert in Staatshand zu bekom-
men. Deutlich erkennbar wird das schon daran, dass zunächst
versucht worden ist, auch diese beiden Eigentümer zum Verzicht
zu bewegen, und erst dann zugegriffen worden ist, als dies
fehlgeschlagen war. Wären die gewünschten Verzichte erklärt
worden, hätte nach den vom Senat bereits in seinem Urteil vom
5. März 1998 (a.a.O.) entwickelten Grundsätzen eine Schädigung
der Gesamthandsgemeinschaft angenommen werden müssen. Gemein-
samer Grund aller Eigentumsverzichte wäre die wegen anstehen-
der Reparaturen aussichtslose finanzielle Situation des Anwe-
sens gewesen. Dass an Stelle umfassender Eigentumsverzichtser-
klärungen auf einige Anteile unmittelbar zugegriffen wurde,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass
die Veräußerungen durch den staatlichen Verwalter die logische
Fortsetzung des Verzichts durch ... waren und insoweit auf den
Vermögenswert insgesamt zielten, blieb der eigentliche Grund
für den Eigentumsverlust derselbe, nämlich die Überschuldung
des Grundstücks. Hinzu kommt, dass sich - obwohl § 1 Abs. 1
Buchst. c VermG anders als § 1 Abs. 2 VermG dem so genannten
Teilungsunrecht zugerechnet wird - eine Verwandtschaft der
beiden Schädigungstatbestände nicht leugnen lässt. Diese er-
gibt sich daraus, dass es der seinerzeitigen "Gesetzlichkeit"
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entsprach, unter staatlicher Verwaltung stehende Vermögenswer-
te nur dann zu veräußern, wenn das zur Befriedigung von Forde-
rungen notwendig war (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die
Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentü-
mern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich
verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demo-
kratischen Republik vom 11. Dezember 1968 - GBl II 1969
S. 1 -). Bei regelgerechtem Verhalten war also auch hier die
Überschuldung Grund für den Eigentumsverlust. Auch unter die-
sem Blickwinkel besteht kein Anlass, nur wegen der unter-
schiedlichen rechtlichen Zuordnung der Anteilsschädigungen
trotz des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Zugriffe
eine Schädigung der Gesamthandsgemeinschaft zu verneinen.
2. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegan-
gen, dass der Kläger zu 2 trotz seines Verzichts auf die Rech-
te aus dem Restitutionsantrag Mitglied der Erbengemeinschaft
geblieben ist; es hätte dies jedoch in seinem Entscheidungs-
ausspruch zum Ausdruck bringen müssen. Das Revisionsurteil
muss deshalb mit einer entsprechenden Maßgabe versehen werden.
Abweichend von § 2033 Abs. 2 BGB erlaubt § 2 a Abs. 3 Satz 1
VermG den Verzicht eines Miterben auf Anteile an einzelnen
Vermögenswerten. Gesetzliche Voraussetzung ist allerdings,
dass der Verzichtende an der Stellung des Restitutionsantrags
nicht beteiligt ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger
zu 2 nicht. Auch die Rücknahme seines Restitutionsantrages
konnte seinem Verzicht nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Dies
ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
allerdings nicht schon daraus, dass er die Antragsrücknahme
erst nach dem Verzicht erklärt hat. Da er den Restitutionsan-
trag erkennbar im Hinblick auf die tatbestandlichen Vorausset-
zungen des § 2 a Abs. 3 Satz 1 VermG zurückgenommen hat, liegt
es nahe, in der Rücknahme gleichzeitig eine Bestätigung oder
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Wiederholung des Verzichts zu sehen. Entscheidend für die Un-
wirksamkeit des Verzichts ist vielmehr, dass er nach § 2 a
Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 VermG fristgebunden ist und spä-
testens sechs Wochen seit der Kenntnis vom Rückübertragungs-
verfahren, spätestens aber sechs Wochen bzw. sechs Monate von
der Bekanntgabe der Entscheidung an bei der Behörde eingegan-
gen sein muss. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der zu-
nächst am Verfahren beteiligt war, später seinen Antrag aber
zurückgenommen hat, die Frist niemals einhalten konnte; denn
die Verzichtsmöglichkeit gibt es erst seit mit dem In-Kraft-
Treten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes am
25. Dezember 1993 (BGBL I S. 2182 - vgl. Art. 15 § 2 Nr. 2 so-
wie Art. 20). Demgegenüber mussten Restitutionsanträge nach
§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG in der Regel bis spätestens zum
31. Dezember 1992 bzw. 30. Juli 1993 gestellt sein. Dieser Re-
gelungszusammenhang verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei der
Verzichtsregelung nur solche Miterben vor Augen hatte, die
sich tatsächlich niemals an dem Restitutionsverfahren betei-
ligt hatten, und nicht auch solche, bei denen die Beteiligung
an diesem Verfahren wegen einer Antragsrücknahme erst nach-
träglich entfallen ist.
Die Frage nach der Wirksamkeit des Verzichts muss beantwortet
werden, obwohl das Verwaltungsgericht sich darauf beschränkt
hat, die Beklagte zu verpflichten, das Eigentum "an die Erben-
gemeinschaft nach ..." zurückzuübertragen, und ein Ausscheiden
des Klägers zu 2 aus der Erbengemeinschaft an diesem Entschei-
dungsausspruch nichts ändern würde; denn das Verwaltungsge-
richt durfte nicht davon absehen, den Kläger zu 2 als Mitglied
der Erbengemeinschaft im Entscheidungsausspruch zu nennen.
Die vermögensbehördliche Rückübertragung eines Vermögenswerts
auf eine Erbengemeinschaft nach einem konkret bezeichneten
Erblasser ohne Benennung ihrer Mitglieder ist nach § 2 a
Abs. 1 VermG nur zulässig, wenn diese namentlich nicht sämt-
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lich bekannt sind. Diese Regelung dürfte auch anwendbar sein,
wenn die Zugehörigkeit einzelner Personen zu der Erbengemein-
schaft unklar oder umstritten ist. In solchen Fällen mag es
Aufgabe des zuständigen Nachlassgerichts sein, dies zu klären
(vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. Dezember 1996 - VG 6
KA 749/94 - RÜ BARoV 1997, Nr. 11, 3 - 4, zitiert nach Juris).
Anders verhält es sich allerdings, wenn der Streit über die
Zugehörigkeit zur Erbengemeinschaft in öffentlich-rechtlichen
Vorschriften wurzelt, wie bei der Frage nach der Wirksamkeit
eines im Restitutionsverfahren erklärten Verzichts nach § 2 a
Abs. 3 VermG. In solchen Fällen ist es Aufgabe der Vermögens-
behörden und - im Falle der Klage - des Verwaltungsgerichts,
die notwendige Klarheit herbeizuführen und darüber zu ent-
scheiden, wer Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Das Verwal-
tungsgericht hätte demgemäß seine zutreffende Erkenntnis, dass
der Kläger zu 2 Mitglied der Erbengemeinschaft geblieben ist,
durch eine entsprechende Fassung seines Urteilstenors mit Bin-
dungswirkung versehen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3
VwGO.
Sailer Gödel Kley
Herbert
Neumann