Urteil des BVerwG vom 22.04.2013

BVerwG: verbindung von klagen, enteignung, thüringen, unrichtigkeit, befehl, subsumtion, sowjetunion, kunst, gebärdensprache, verfahrensmangel

BVerwG 3 PKH 14.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 14.12
VG Meiningen - 16.07.2012 - AZ: VG 8 K 133/11 Me
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 76.12 gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen
vom 16. Juli 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt K.
beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet
werden, weil seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Juli 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1
ZPO).
2 Der Kläger ist neben Geschwistern Miterbe nach seiner Tante Gräfin ... von D. und seinem
Vater Prinz ... zu S. Zur Erbschaft gehörte eine Leibrente von jährlich 5 150 Mark, deren Zahlung
aufgrund des Gesetzes über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen
(Fürstenenteignungsgesetz) vom 11. Dezember 1948 (RegBl.Thür. 1948 I S. 115; abgedr. bei
Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, 2. Aufl.
1992, Nr. 2.10.5 ) eingestellt wurde. Der Kläger begehrt, die Einstellung der Zahlung im Wege
der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig zu erklären. Dieser Antrag ist
im Verwaltungs- und im Klageverfahren erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat zur
Begründung ausgeführt, die Rehabilitierung sei ausgeschlossen, weil die Einstellung der
Rentenzahlung als Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage anzusehen sei. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Verantwortlichkeit der sowjetischen
Besatzungsmacht zu bejahen, weil das Land Thüringen zum Erlass des
Fürstenenteignungsgesetzes durch den Befehl Nr. 110 der sowjetischen Militäradministration in
Deutschland (SMAD) ermächtigt und die Besatzungsmacht mit der Enteignung jedenfalls
generell einverstanden gewesen sei.
3 Die Beschwerde BVerwG 3 B 76.12 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Das umfängliche
Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Beschwerdeverfahren lässt nicht
erkennen, dass ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, der die Zulassung der
Revision rechtfertigen kann. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Klägers in seinem Antrag
auf Prozesskostenhilfe.
4 Zum Beschwerde- und Antragsvorbringen insgesamt ist zu sagen, dass die vorgetragenen
Rechtsansichten und Fragen, mit denen letztlich die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen
Urteils dargetan werden soll, soweit entscheidungserheblich in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung seit langem im Sinne des angefochtenen Urteils geklärt sind. Schon deswegen
kann es nicht gelingen, eine Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts oder Bundesverwaltungsgerichts darzulegen oder noch
rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat
zutreffend zugrunde gelegt, dass die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist,
wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte (§ 7 VwRehaG) begehrt wird, der auf
besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG
i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Ob ein Anspruch des Klägers auf verwaltungsrechtliche
Rehabilitierung in einem solchen Fall besteht, hat das Bundesverfassungsgericht in dem von der
Beschwerde bezeichneten Nichtannahmebeschluss vom 6. April 1999 - 2 BvR 2279/97 - (VIZ
1999, 499) gerade offen gelassen. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
kann schon deshalb nicht vorliegen. Das Thüringer Oberlandesgericht, auf dessen Urteil vom 4.
April 2001 - 8 U 577/00 - sich die Beschwerde beruft, gehört nicht zu den divergenzfähigen
Gerichten im Sinne der Vorschrift.
5 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Rechtssache
erkennbar ebenfalls nicht. Die aufgeworfenen Fragen, soweit sie nicht die Subsumtion oder den
in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähigen Sachverhalt betreffen, zeigen keinen Anlass
zu einer Klärung auf. Die Beschwerde übergeht die in der Rechtsprechung entwickelten
rechtlichen Ansätze, wenn sie bezweifelt, dass das Fürstenenteignungsgesetz auf
besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist, (vgl. nur Urteile vom 13. Februar 1997 -
BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86> und vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 -
Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23). Geklärt ist dabei, dass der auf die
verwaltungsrechtliche Rehabilitierung durchschlagende Restitutionsausschluss selbst für
Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen gilt, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen
exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind.
Auch sie beruhten letztlich - selbst wenn sie unmittelbar allein von deutschen Stellen vollzogen
worden sind - auf besatzungshoheitlicher Grundlage, weil der Besatzungsmacht in dieser Zeit
noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. -
BVerfGE 84, 90 <115>). Ein etwaiger Widerspruch der Enteignung zur UN-
Menschenrechtscharta von 1948, der die Sowjetunion bei ihrer Verabschiedung übrigens nicht
zugestimmt hat, ist nicht entscheidungserheblich; für den faktischen Enteignungsbegriff des § 1
Abs. 8 Buchst. a VermG kommt es auf Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der enteignenden
Maßnahme nicht an (stRspr., vgl. Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98,
137 <141>, vom 2. März 2000 - BVerwG 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 41
und vom 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 7.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 31 S. 107
m.w.N.).
6 Hiervon ausgehend ist auch kein Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Eine weitere Auseinandersetzung
oder Aufklärung war nach dem Maßstab der vom Verwaltungsgericht zutreffend für
entscheidungserheblich angesehenen Grundlagen nicht geboten. Soweit die Beschwerde
fehlerhafte prozessuale Vorentscheidungen rügt, wie die unterlassene Verbindung von Klagen
(§ 93 Satz 1 VwGO) oder Fehler bei der Kostengrundentscheidung oder der
Streitwertfestsetzung, vermögen diese keinen Zulassungsgrund auszufüllen.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann