Urteil des BVerwG vom 23.05.2013

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BVerwG 5 B 38.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 38.13
VG Halle - 20.02.2013 - AZ: VG 7 A 18/12 HAL
OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 26.03.2013 - AZ: OVG 4 L 105/13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2013
- BVerwG 5 B 31.13 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1 Da der Kläger (auch) eine Verletzung des Art. 103 GG beanstandet, ist sein Begehren als
Anhörungsrüge im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den Beschluss des Senats
vom 13. Mai 2013 anzusehen. Diese Rüge ist unzulässig.
2 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung
beschwerten Beteiligten das Verfahren u.a. dann fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch
dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die
Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und eine entscheidungserhebliche
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dem genügt die Rüge nicht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung
gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des materiellen Rechts oder des
Prozessrechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte
es für richtig hält (vgl. Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 5 B 22.12 (5 B 57.11) - juris
Rn. 3 m.w.N). So liegt es hier. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Mai 2013 die Beschwerde
des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 26. März 2013 als unzulässig verworfen, weil diese Entscheidung unanfechtbar ist.
3 Das Begehren wäre auch dann unzulässig, wenn es als Gegenvorstellung gegen den
Beschluss des Senats vom 13. Mai 2013 angesehen werden sollte. Mit der Schaffung der
Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass
daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (vgl. Beschluss vom 5. Juli
2012 - BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Fleuß