Urteil des BVerwG vom 29.10.2009

BVerwG: ivv, grundsatz der freien beweiswürdigung, anspruch auf rechtliches gehör, verkehr, gutachter, rüge, verfahrensmangel, wiedergabe, neubau, realisierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 41.09
OVG 11 D 45/06.AK
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) greifen nicht
durch.
a) Dem Beschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, dass die Vorin-
stanz Vorbringen der Kläger zum tatsächlichen Ausmaß des zu erwartenden
induzierten Verkehrs übergangen hat.
Die Beschwerde meint zunächst, der Tatbestand des angegriffenen Urteils ge-
be ihr Vorbringen unrichtig wieder. Die Kläger hätten nicht vorgetragen, dass
die Prognosemenge um 10% höher anzusetzen sei, sondern dargelegt, dass
die zutreffenden Prognosewerte um bis zu mehr als 30% über den Werten der
dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Verkehrsprognose der
Ingenieurgruppe IVV-Aachen lägen. Diese Gehörsrüge kann nicht durchdrin-
gen. Denn etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken bei der Wiedergabe des tat-
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sächlichen Vorbringens der Beteiligten können nicht als Verfahrensmangel gel-
tend gemacht werden, sondern nur durch einen fristgebundenen Antrag auf
Berichtigung oder Ergänzung des Urteils beim entscheidenden Gericht nach
Maßgabe der §§ 119, 120 VwGO; sie können deswegen auch nicht zur Zulas-
sung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers führen (Beschluss vom
14. April 1999 - BVerwG 2 BN 1.98 - juris Rn. 5 m.w.N.).
Die Beschwerde rügt ferner, die Vorinstanz habe den Kern des klägerischen
Vorbringens zum Ausmaß des induzierten Verkehrs verkannt. Auch diese Rüge
bleibt ohne Erfolg.
Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet die Ge-
richte, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-
hen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht nach-
gekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Betei-
ligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die feh-
lende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgrün-
den lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses
Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von
zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechts-
standpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist
(Beschluss vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108
Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24 m.w.N.). Solche besonderen Umstände lassen sich
der Beschwerde nicht entnehmen.
Es trifft nicht zu, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Ergebnissen der von
den Klägern benannten Untersuchungen zum Ausmaß des durch einen Nach-
fragesog entstehenden induzierten Verkehrs auseinandergesetzt hat. Vielmehr
wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, weshalb dieses Vorbringen
nach Auffassung der Vorinstanz nicht geeignet ist, die Annahmen der für den
Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Verkehrsprognose von der IVV-
Aachen zum Umfang des induzierten Verkehrs zu erschüttern. Dort heißt es,
bei den als Referenzfällen angeführten Vorhaben mit einem höheren induzier-
ten Verkehr werde nicht ausreichend differenziert zwischen Neu- und Ausbau-
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vorhaben. Es liege auf der Hand, dass ein Neubauvorhaben Verkehr gerade
anziehen solle, während der Ausbau einer bestehenden Verkehrsverbindung in
erster Linie der Bewältigung eines ohnehin wegen höherer Nachfrage beste-
henden Engpasses diene. Ferner sei zu beachten, dass die Gutachter der IVV
ihre Prognose jedenfalls überprüft und dabei auch die Strukturdatenprognose
des Bundesverkehrswegeplans 2003 in Betracht gezogen hätten. Dieser Plan
berücksichtige aber ausweislich des von den Klägern selbst ins Feld geführten
Gutachtens des Sachverständigenrates für Umweltfragen 2005 gerade auch
den induzierten Verkehr.
Soweit die Beschwerde das vorinstanzliche Vorbringen wiederholt und allge-
mein geltend macht, die von den Klägern genannten Quellen ergäben „eindeu-
tig“, dass sowohl bei Neubau- als auch bei Ausbauvorhaben der Anteil des in-
duzierten Verkehrs bei mindestens 5% bis 20% - in Ausnahmefällen wie im vor-
liegenden Fall bei bis zu 30% - liege, greift sie lediglich die oben dargestellte
abweichende Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz an. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht jedoch nicht, den tatsächlichen oder
rechtlichen Wertungen eines Beteiligten zu folgen.
Die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Bewertung des induzierten Verkehrs zu
Unrecht angenommen, dass es sich vorliegend um eine reine Ausbaumaß-
nahme handle, ist mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht schlüssig. Denn die
Beschwerde behauptet nicht, dass die Vorinstanz insoweit gegenteiliges Vor-
bringen der Kläger übergangen hat, sondern macht lediglich geltend, der Ver-
kehrsprognose von der IVV liege die Annahme zugrunde, dass neben dem
streitgegenständlichen Ausbau der A 40 Bochum-Wattenscheid auch die An-
schlussstelle Stahlhausen („Westkreuz“) sowie ein Teilstück der A 44 („Opel-
Querspange“) neu gebaut würden (sogenannte Bochumer Lösung). Damit wird
der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG verfehlt, der einen Anspruch auf Be-
rücksichtigung des entscheidungserheblichen eigenen Vorbringens gibt. Im Üb-
rigen ist auch diese Rüge gegen die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz
gerichtet.
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Ohne Erfolg macht die Beschwerde darüber hinaus geltend, die Vorinstanz ha-
be den Kern ihres Vorbringens jedenfalls in Bezug auf das Gutachten des
Sachverständigenrates für Umweltfragen 2005 übergangen. Die entscheidende
Aussage dieses Gutachtens laute, dass der Bundesverkehrswegeplan 2003
den induzierten Verkehr nur unzureichend berücksichtige. Wenn in den Ent-
scheidungsgründen gleichwohl festgehalten werde, dass nach dem Gutachten
des Sachverständigenrates der im Rahmen der Verkehrsprognose herangezo-
gene Bundesverkehrswegeplan 2003 gerade auch den induzierten Verkehr be-
rücksichtige, könne daraus nur gefolgert werden, dass die Vorinstanz den we-
sentlichen Inhalt des von den Klägern benannten Gutachtens des Sachver-
ständigenrates nicht zur Kenntnis genommen habe. Einen Gehörsverstoß hat
die Beschwerde damit nicht aufgezeigt. Die Vorinstanz hat die Auffassung, die
Ermittlung des induzierten Verkehrs im Rahmen der Verkehrsprognose sei
nicht zu beanstanden, nicht auf das Gutachten des Sachverständigenrates für
Umweltfragen 2005 gestützt, sondern damit begründet, dass die Gutachter von
der IVV bei der Überprüfung ihrer Verkehrsprognose die Strukturdatenprognose
des Bundesverkehrswegeplans 2003 und damit auch deren Untersuchungen
zum induzierten Verkehr berücksichtigt hätten. Die Vorinstanz ist ausweislich
der Entscheidungsgründe auch nicht davon ausgegangen, dass das Gutachten
des Sachverständigenrates und der Bundesverkehrswegeplan 2003 die Frage,
wie der Umfang des zu erwartenden induzierten Verkehrs zu bewerten ist,
übereinstimmend beantworten. Auf das von den Klägern benannte Gutachten
des Sachverständigenrates nimmt die Vorinstanz vielmehr nur insoweit Bezug,
als diesem entnommen werden kann, dass der Bundesverkehrswegeplan 2003
überhaupt eine Aussage zum induzierten Verkehr enthält.
b) Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, die Vorinstanz habe das
Vorbringen der Kläger zu einer unzureichenden Berücksichtigung des Zuwach-
ses der Kraftfahrzeug-Fahrleistung bis 2015 - und hierbei insbesondere des
Zuwachses der Pendlerbewegungen - bei Erstellung der Verkehrsprognose
unberücksichtigt gelassen.
Auch insoweit hat sich die Vorinstanz ausdrücklich mit dem Vorbringen der
Kläger auseinandergesetzt. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt,
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dass die Rügen der Kläger zu einer angeblich falschen Berücksichtigung des
Pendlerverkehrs fehlgingen. Denn es liege auf der Hand, dass gerade im Bal-
lungsraum Ruhrgebiet der Pendlerverkehr ein wesentlicher Faktor für das ge-
samte Verkehrsaufkommen sei. In den Gutachten der Ingenieurgruppe IVV-
Aachen komme dies an verschiedenen Stellen zum Ausdruck, etwa bei den
Darstellungen der Verkehrsspitzen im Tagesverlauf und bei der Berücksichti-
gung des Lokalverkehrs einerseits und des Regional-/Fernverkehrs anderer-
seits, beides jeweils unter Berücksichtigung einer erhöhten Entwicklung des
Verkehrsaufkommens. Die Kläger hätten nicht substantiiert dargelegt, weshalb
trotz der nach dem Schreiben von der IVV vom 20. Juli 2004 erfolgten Überprü-
fung der Verkehrsprognose im Jahre 2003 ein derart hoher und nicht berück-
sichtigter Pendlerverkehr zu erwarten sei, dass das Prognoseergebnis als hin-
fällig betrachtet werden müsse.
Soweit die Beschwerde rügt, dass diese Erwägungen am Kern des klägeri-
schen Vorbringens vorbeigingen, weil die Kläger nicht behauptet hätten, der
Pendlerverkehr sei nicht als wesentlicher Faktor in die Verkehrsprognose ein-
gegangen, sondern stattdessen substantiiert vorgetragen hätten, dass der
Pendlerverkehr unterschätzt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es
wird schon nicht deutlich gemacht, worin der entscheidende Unterschied zwi-
schen einer „Nichtberücksichtigung des Pendlerverkehrs als wesentlicher Fak-
tor“ für die Verkehrsprognose und einer „Unterschätzung des Pendlerverkehrs“
liegen soll. Davon abgesehen ist die Vorinstanz nach den oben genannten Er-
wägungen gerade davon ausgegangen, dass die Einwände der Kläger auf eine
„falsche“ Berücksichtigung des Pendlerverkehrs zielten.
Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend, die Kläger hätten erstinstanz-
lich vorgetragen, dass die der Prognoseüberprüfung 2003 zugrunde gelegten
Verkehrsströme der „Verkehrsprognose 2015 für die Bundesverkehrswegepla-
nung“ entnommen worden seien und deren regional differenzierte Prognosen
wiederum auf der von Intraplan erstellten „Matrix 97“ beruhten, deren Eckwerte
mit den DIW-Werten in „Verkehr in Zahlen 2000“ identisch seien. Die Kläger
hätten außerdem vorgetragen, dass diese DIW-Werte durch eine grundlegende
Neuberechnung des DIW aus dem Jahre 2004 überholt seien und um etwa
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10% nach oben korrigiert werden müssten. Wenn die Vorinstanz gleichwohl
feststelle, dass die Kläger die Prognoseüberprüfung nicht substantiiert angegrif-
fen hätten, könne dies nur darauf beruhen, dass das klägerische Vorbringen
übergangen worden sei. Diese Schlussfolgerung wäre allenfalls dann tragfähig,
wenn das genannte Vorbringen der Kläger den von der Vorinstanz maßgeblich
herangezogenen Angaben von der IVV zur Prognoseüberprüfung 2003 im
Schreiben vom 20. Juli 2004 eindeutig die Grundlage entzogen hätte. Das ist
jedoch weder dargelegt noch sonst erkennbar. Ausweislich des von der Vorin-
stanz in Bezug genommenen Schreibens vom 20. Juli 2004 bezieht sich die im
Rahmen der Prognoseüberprüfung 2003 ermittelte Verkehrsbelastung auf den
Prognosezeitraum 2015 sowie den Lokalverkehr auf der A 40 zwischen der An-
schlussstelle Gelsenkirchen und der Anschlussstelle Wattenscheid-West. Da-
her hätte die Beschwerde darlegen müssen, auf welchen Prognosezeitraum
sich die von den Klägern benannten DIW-Werte der Neuberechnung 2004 be-
ziehen. Dem von der Beschwerde zitierten Vorbringen der Kläger lässt sich fer-
ner nicht entnehmen, dass auch die DIW-Werte bis auf den genannten Lokal-
verkehr „heruntergebrochen“ sind; dort heißt es vielmehr, dass die „Matrix 97“,
deren Eckwerte mit den DIW-Werten identisch seien, die Grundlage regional
differenzierter Prognosen gebildet hätten. In den Entscheidungsgründen wird
jedoch gerade auf die unterschiedliche Bedeutung des Pendlerverkehrs beim
Lokalverkehr einerseits und dem Regional-/Fernverkehr andererseits verwie-
sen. Außerdem leitet das Schreiben vom 20. Juli 2004 die Belastbarkeit der
Prognose vor allem auch aus dem Umstand her, dass die in den Jahren 1996
und 2003 berechneten Prognose-Verkehrsbelastungszahlen im Wesentlichen
übereinstimmten und nur geringe, auf reduzierte Annahmen zur Entwicklung
der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur zurückzuführende Unterschiede aufwie-
sen. Dem ist die Vorinstanz offenkundig gefolgt. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, dass die von den Klägern benannte Neuberechnung des DIW aus dem
Jahre 2004 diese Begründung für die Sicherheit der Prognose der Verkehrsbe-
lastung der A 40 zwischen der Anschlussstelle Gelsenkirchen und der An-
schlussstelle Wattenscheid-West im Jahre 2015 als hinfällig erscheinen lässt.
Auch insoweit greift die Beschwerde daher im Gewande der Gehörsrüge ledig-
lich die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz an.
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c) Nicht durchdringen kann schließlich die Rüge, die Vorinstanz habe die sub-
stantiierten Einwände der Kläger gegen das dem Planfeststellungsbeschluss
zugrunde liegende Gutachten zur Belastung mit Luftschadstoffen übergangen.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den
Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen
Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen, namentlich wenn er nach
der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich
ist (Beschluss vom 29. April 2003 - BVerwG 9 B 65.02 - juris Rn. 3; stRspr). So
liegt es hier. Die Vorinstanz hat die Feststellung, dass die Luftschadstoffprob-
lematik im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei be-
wältigt worden sei, entscheidungstragend auch auf die Erwägung gestützt, be-
sondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass eine Verwirklichung
des Vorhabens die Möglichkeit zur Einhaltung der Grenzwerte mit Mitteln der
Luftreinhalteplanung ausschließe, seien weder substantiiert vorgetragen noch
sonst ersichtlich. Die Vorinstanz nimmt dabei Bezug auf das Urteil vom
23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - (BVerwGE 123, 23 <28 f.>), in dem aus-
geführt wird, dass von der fehlenden Möglichkeit zur Einhaltung der Grenzwerte
ausnahmsweise dann auszugehen sei, wenn die von einer planfestgestellten
Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgebli-
chen Grenzwerte überschreiten. In diesem Zusammenhang verweist die Vorin-
stanz außerdem darauf, dass die prognostizierten Überschreitungen des
Grenzwerts für Stickstoffdioxid nach Einschätzung der Gutachter unter den für
den Nullfall prognostizierten Belastungen lägen, die Kläger keine extreme
Grenzwertüberschreitung behauptet hätten und Belastungen mit Feinstaub und
Stickstoffdioxid nur zum Teil vom Straßenverkehr verursacht würden. Bei dieser
Einschätzung der Sach- und Rechtslage war für eine Berücksichtigung der von
der Beschwerde genannten Einwände der Kläger gegen die dem Planfeststel-
lungsbeschluss zugrunde liegende Luftschadstoffprognose kein Raum.
Die Beschwerde macht geltend, die Kläger hätten vorinstanzlich unter anderem
vorgetragen, dass der Schadstoffprognose nicht der gemessene Vorbelas-
tungswert für Stickstoffdioxid von 47 µg/cbm zugrunde gelegt worden sei, son-
dern - ohne jegliche Erklärung - ein „fachlich abgeleiteter“ Vorbelastungswert
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von 30 µg/cbm. Dieser Wert sei unter Anwendung eines Reduktionsfaktors
nochmals auf 27 µg/cbm verringert worden. Bei zutreffender Anwendung des
gemessenen Vorbelastungswertes wären Stickstoffdioxidemissionen von 58 bis
66 µg/cbm und damit erhebliche Grenzwertüberschreitungen prognostiziert wor-
den. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, inwiefern dieses Vorbringen bezo-
gen auf die oben genannte maßgebliche Erwägung der Vorinstanz von Rele-
vanz gewesen sein könnte. Das gilt auch, soweit die Beschwerde meint, dass
die Grenzwertüberschreitung bei Ansatz des gemessenen Vorbelastungswerts
als extrem zu bezeichnen sei. Auch insoweit bezeichnet die Beschwerde kein
Vorbringen der Kläger, aus dem sich hätte ergeben können, dass die Verwirkli-
chung des Vorhabens es ausschließt, den Grenzwert für Stickstoffdioxid mit
Mitteln der Luftreinhalteplanung einzuhalten
Die Beschwerde rügt zwar darüber hinaus, die Kläger hätten sich auch gegen
die Annahme der Planfeststellungsbehörde gewandt, dass die prognostizierten
Grenzwertüberschreitungen mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung be-
herrschbar und die Konfliktlage nicht durch das Ausbauvorhaben begründet sei.
Sie bezeichnet jedoch nicht den konkreten Inhalt des klägerischen Vorbringens,
welches die Vorinstanz übergangen haben soll, sondern verweist insoweit le-
diglich pauschal auf die Begründung der Klage bzw. des Eilantrags sowie den
Schriftsatz im Eilrechtsschutzverfahren vom 4. Dezember 2006. Dieses Vor-
bringen genügt nicht dem Gebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, den gerügten
Verfahrensmangel in der Beschwerdebegründung zu bezeichnen. Danach
muss der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden
Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan
werden; eine pauschale Verweisung auf früheres Vorbringen reicht nicht aus
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Es ist somit nicht Aufgabe des Senats, aus dem umfang-
reichen Vorbringen der Kläger - die Begründung des Eilantrags weist einen Um-
fang von 59 Seiten und das Schreiben vom 4. Dezember 2006 von 47 Seiten
auf (ohne Anlagen) - diejenigen Textstellen herauszusuchen, von denen die
Beschwerde möglicherweise meint, dass die Vorinstanz sie unberücksichtigt
gelassen hat. Unabhängig davon bleibt die Rüge auch dann ohne Erfolg, wenn
unterstellt wird, dass sie sich konkret auf das Vorbringen der Kläger auf Sei-
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te 57 der Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Klage vom 24. April 2006 (unter Randnummer 51) bezieht. Dort wird insbe-
sondere auf den Anfang Dezember 2004 in Kraft getretenen Aktionsplan
„Hombrucher Straße“ verwiesen, der einen dem Vorhabengebiet vergleichbaren
Bereich an der A 40 betreffe und nicht verhindert habe, dass es jeweils im ers-
ten Quartal der Jahre 2005 und 2006 zu 16 bzw. 21 Überschreitungen des Ta-
gesmittelwerts für Stickstoffdioxid von 50 µg/cbm gekommen sei; ähnlich sei die
Situation bei den anderen in Nordrhein-Westfalen geltenden Luftreinhalteplä-
nen. Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern dieser Um-
stand belegen sollte, dass gerade die Realisierung des hier in Rede stehenden
Vorhabens die Möglichkeit zur Einhaltung der Grenzwerte ausschließt, zumal
die Vorinstanz festgestellt hat, dass die prognostizierten Überschreitungen des
Grenzwerts für Stickstoffdioxid nach Einschätzung der Gutachter unter den für
den Nullfall prognostizierten Belastungen liegen. Die zuletzt genannte Feststel-
lung greift die Beschwerde im Übrigen auch nicht mit Verfahrensrügen an.
2. Auch die Rügen einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO - hier bezo-
gen auf die Verkehrs- und Luftschadstoffprognose - greifen nicht durch. Dabei
kann dahinstehen, ob diese Aufklärungsrügen bereits deshalb ins Leere gehen,
weil die Vorinstanz die auf denselben Klärungsbedarf bezogenen Anträge der
Kläger auf Einholung von Sachverständigengutachten gemäß § 17 Abs. 6b
FStrG a.F. (§ 17e Abs. 5 FStrG n.F.) i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO wegen verspä-
teter Antragstellung zurückgewiesen hat.
a) Soweit die Beschwerde einen Aufklärungsmangel darin sehen sollte, dass
die Vorinstanz das zu erwartende Ausmaß des induzierten Verkehrs und des
Pendlerverkehrs unter Inanspruchnahme eigener, jedoch nicht vorhandener
Sachkunde festgestellt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz
hat nicht selbst dahingehende Prognosen gestellt, sondern ist auch insoweit
der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Verkehrsprognose der
Gutachter von der IVV gefolgt, die nach ihrer Auffassung nicht zu beanstanden
ist. Auch soweit die Beschwerde meint, die Vorinstanz habe jedenfalls insoweit
zu Unrecht eigene Sachkunde in Anspruch genommen, als sie die Relevanz
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der klägerischen Einwände gegen die Berücksichtigung des induzierten Ver-
kehrs in der Verkehrsprognose von der IVV mit der Erwägung verneint habe,
diese Einwände berücksichtigten nicht ausreichend die unterschiedliche Bedeu-
tung des induzierten Verkehrs bei Neubau- und Ausbauvorhaben, kann kein
Aufklärungsmangel festgestellt werden. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die
Vorinstanz insoweit ihre Sachkunde überschätzt, weil sie sich mit dieser Ein-
schätzung außerhalb der Lebens- und Erkenntnisbereiche bewegt, die den ihr
angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind (Beschluss vom 13. Januar
2009 - BVerwG 9 B 64.08 - NVwZ 2009, 329 <330>). Das ist auch nicht ersicht-
lich. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Neubauvorhaben Verkehr anziehen
und der Ausbau einer bestehenden Verkehrsverbindung demgegenüber in ers-
ter Linie nachfragebedingte Engpässe bewältigen soll; letztlich räumt dies auch
die Beschwerde ein. Soweit die Beschwerde ferner rügt, die Vorinstanz habe
ihre Sachkunde insoweit überschätzt, als sie die auf den Verkehrszählungs-
übersichten der Bundesanstalt für Straßenwesen aus der Straßenverkehrszäh-
lung 2005 beruhenden Hochrechnungen zur Verkehrsbelastung für die Jahre
2010, 2015, 2020 und 2025 trotz deren methodischer Mängel zur Bestätigung
der Richtigkeit der Verkehrsprognose herangezogen habe, macht sie keinen
Aufklärungsmangel, sondern nur ihre abweichende Auffassung zur Aussage-
kraft der Hochrechnungen geltend. Im Übrigen hat die Vorinstanz bei der Fest-
stellung der Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht entscheidungstragend auf
die Ergebnisse der von der Beschwerde kritisierten Hochrechnungen abgestellt.
b) Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie rügt, dass die Vor-
instanz die Entscheidung nicht (nur) auf die Verkehrsprognose der IVV und das
Luftschadstoffgutachten Lohmeyer hätte stützen dürfen, sondern zur Klärung
des zu erwartenden Ausmaßes des induzierten Verkehrs und des Pendlerver-
kehrs sowie zur tatsächlich zu prognostizierenden Schadstoffbelastung und den
Möglichkeiten zur Bewältigung der Luftschadstoffproblematik mit Mitteln der
Luftreinhaltung Sachverständigengutachten hätte einholen müssen.
Ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt, darf das Tatsachenge-
richt gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grund-
sätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden. Ein Verfahrens-
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mangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens
wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müs-
sen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet,
wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche auf-
weisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen
oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gut-
achters besteht (Beschlüsse vom 2. März 1995 - BVerwG 5 B 26.95 - Buchholz
310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267 S. 12 und vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B
20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 S. 5 m.w.N.). Der Beschwerde
lassen sich keine Anhaltspunkte für einen solchen Verfahrensmangel entneh-
men. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe des - angeb-
lich übergangenen - Vorbringens der Kläger, ohne in Auseinandersetzung mit
den genannten maßgeblichen Erwägungen der Vorinstanz substantiiert darzu-
legen, weshalb dieses Vorbringen belegen sollte, dass die dem Planfeststel-
lungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsprognose unhaltbar ist. Offenkun-
dige methodische Mängel der Verkehrsprognose zeigt die Beschwerde nicht
auf; die von den Klägern angeführten Untersuchungen sind dieser Prognose
auch nicht bereits deshalb überlegen, weil sie den Anteil des induzierten Ver-
kehrs höher einschätzen, zumal sie nicht bezogen auf das vorliegende Stra-
ßenbauprojekt durchgeführt wurden. Die Beschwerde legt auch nicht substanti-
iert dar, dass die Berücksichtigung des induzierten Verkehrs in der Verkehrs-
prognose von der IVV nach Maßgabe des Bundesverkehrswegeplans 2003 mit
Blick auf die Kritik im Gutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen
2005 fachlich nicht mehr vertretbar ist. Soweit die Beschwerde darauf verweist,
dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsprognose
aufgrund der Neuberechnung der Verkehrsbelastungen des DIW aus dem Jah-
re 2004 überholt sei, fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der maß-
geblichen Erwägung der Vorinstanz, dass die Berücksichtigung des zu erwar-
tenden Pendlerverkehrs mit Blick auf das - im Schreiben von der IVV vom
20. Juli 2004 wiedergegebene - Ergebnis der Prognoseüberprüfung 2003 nicht
zu beanstanden sei. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen
werden (1b). Schließlich zeigt die Beschwerde auch nicht auf, weshalb die
maßgebliche Feststellung der Vorinstanz, die Realisierung des Vorhabens
schließe die Möglichkeit zur Einhaltung der Grenzwerte mit Mitteln der Luftrein-
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halteplanung nicht aus, auf einer unzureichenden gutachterlichen Aufklärung
des Sachverhaltes beruhen sollte. Auch insoweit erschöpft sie sich weitgehend
in der bloßen Wiedergabe des klägerischen Vorbringens. Soweit die Be-
schwerde in diesem Zusammenhang eine genaue Ermittlung des durch das
Vorhaben verursachten Anteils der zu erwartenden Feinstaubbelastung und der
Belastung mit Stickstoffdioxid vermisst, setzt sie sich nicht hinreichend mit den
maßgeblichen Erwägungen der Vorinstanz etwa zu dem Umstand auseinander,
dass nach den vorhandenen fachlichen Einschätzungen die prognostizierte
Überschreitung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid unter den für den Nullfall zu
erwartenden Belastungen liegt.
3. Die Rüge, die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz der freien Beweiswür-
digung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, genügt nicht dem Darle-
gungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Ein-
haltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht
schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehler-
hafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er ande-
re Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein (ver-
meintlicher) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen.
Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht,
sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensman-
gel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begrün-
den. Eine Ausnahme hiervon kommt allerdings bei einer aktenwidrigen, gegen
die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten
Sachverhaltswürdigung in Betracht (Beschluss vom 12. Februar 2008 - BVerwG
9 B 70.07 - juris Rn. 2 m.w.N.). Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Sach-
verhaltswürdigung der Vorinstanz an einem solchen Mangel leidet.
Die Beschwerde macht zum Einen geltend, die im Zusammenhang mit der Prü-
fung der ausreichenden Berücksichtigung des zu erwartenden induzierten Ver-
kehrs getroffene Feststellung der Vorinstanz, bei dem Vorhaben handle es sich
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um eine reine Ausbaumaßnahme, sei aktenwidrig, weil die IVV-Gutachter bei
dieser Verkehrsprognose unstreitig von der Realisierung der sogenannten Bo-
chumer Lösung mit dem Neubau der Anschlussstelle Stahlhausen sowie eines
Teilstücks der A 44 ausgegangen seien. Damit ist nicht hinreichend dargetan,
dass die Vorinstanz ihrer Überzeugungsbildung einen aktenwidrigen Sachver-
halt zugrunde gelegt hat. Eine Aktenwidrigkeit tatsächlicher Feststellungen liegt
vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tat-
sächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offen-
sichtlicher Widerspruch besteht. Da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweis-
würdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel
rügefähig ist, muss die Beschwerde die Aktenwidrigkeit durch konkrete Anga-
ben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der
Widerspruch ergeben soll, genau darstellen (Beschluss vom 30. Juni 2009
- BVerwG 9 B 23.09 - juris Rn. 10). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde be-
zeichnet keine bestimmte Textstelle, die belegt, dass die IVV-Gutachter bei der
auf das Jahr 2015 bezogenen Prognose des induzierten Verkehrs auch die ge-
nannten Neubauvorhaben einbezogen haben. Im Übrigen kann ein Wider-
spruch zwischen gerichtlicher Feststellung und behauptetem Akteninhalt schon
deshalb nicht vorliegen, weil die Vorinstanz ihre Annahme, hinsichtlich der Be-
wertung des zu erwartenden induzierten Verkehrs sei von einer Ausbaumaß-
nahme auszugehen, nicht auf entsprechende Aussagen der IVV-Gutachter ge-
stützt hat.
Die Beschwerde meint ferner, die Vorinstanz habe gegen Denkgesetze versto-
ßen, wenn sie davon ausgehe, dass bei der Überprüfung der Verkehrsprogno-
se im Jahre 2003, wie sie im Schreiben der Ingenieurgruppe IVV vom 20. Juli
2004 wiedergegeben sei, bereits die Ergebnisse einer Neuberechnung der Ver-
kehrsbelastung durch das DIW aus dem Jahre 2004 berücksichtigt worden sei-
en. Diese Rüge geht fehl; für eine solche in der Tat gegen Denkgesetze ver-
stoßende Annahme geben die Gründe des angegriffenen Urteils keinerlei An-
haltspunkte.
Soweit die Beschwerde schließlich meint, die auf der Straßenverkehrszählung
2005 beruhenden Hochrechnungen der Verkehrsbelastung für die Jahre 2010,
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2015, 2020 und 2025 hätten wegen gravierender methodischer Mängel nicht
zur Bestätigung der Ergebnisse der Verkehrsprognose der IVV herangezogen
werden dürfen, greift sie wiederum die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz
an und verfehlt damit den verfahrensrechtlichen Gehalt des Grundsatzes der
freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wie bereits ausge-
führt, hat die Vorinstanz im Übrigen die Annahme, dass die dem Planfeststel-
lungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsprognose nicht zu beanstanden
sei, nicht maßgeblich auf die genannten Hochrechnungen gestützt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Storost
Dr. Christ
Prof. Dr. Korbmacher
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