Urteil des BVerwG vom 09.02.2005
BVerwG: gerichtliche zuständigkeit, kontradiktorisches verfahren, disziplinarverfahren, kumulation, verkündung, gleichbehandlung, umkehrschluss, form
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 32.05
OVG 22d A 1583/04.O
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und Dr. H e i t z
beschlossen:
Die Beschwerde des früheren Realschullehrers … gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 9. Februar 2005 wird verworfen.
Der frühere Beamte trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 82 Abs. 3 Satz 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
- LDG NRW - i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des
Landesdisziplinarrechtes vom 16. November 2004 (GV.NRW S. 624 ff.) werden die
vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 eingeleiteten förmlichen
Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht, mithin nach der Disziplinarordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen - DO NW - i.d.F. des Gesetzes vom 20. April 1999
(GV.NRW S. 148) fortgeführt. Nach § 90 DO NW werden die Urteile des
Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts mit der Verkündung rechtskräftig.
Gegen sie ist folglich kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegeben (vgl. zu § 82
Abs. 5 BremDG: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 1 DB 8.03 -
Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 1; vgl. zu § 90 DO NW auch Beschluss vom
14. April 2004 - BVerwG 2 B 38.04 -). So verhält es sich im vorliegenden
Disziplinarverfahren, das nach altem Recht eingeleitet und mit Anschuldigungsschrift
vom 14. Februar 2003 am 1. April 2003 bei der Disziplinarkammer des
Verwaltungsgerichts Münster anhängig gemacht worden ist.
Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Regelung des § 82 Abs. 4 Satz 1 LDG
NRW. Danach bestimmen sich Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs
oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die v o r dem In-Kraft-Treten des
neuen Landesdisziplinargesetzes ergangen ist, nach bisherigem Recht. Aus dieser
Vorschrift kann nicht im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass für eine n a c h
In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes ergangene Entscheidung in einem zuvor
eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren die Rechtsmittelbestimmungen des
neuen Rechts gelten sollen. Hiergegen spricht, dass nach Satz 2 dieser Vorschrift
- entsprechend der Grundregel des § 82 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW - im weiteren
Verfahren ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts gelten. Durch die
uneingeschränkte Fortgeltung des alten Rechts wird vermieden, dass ein förmliches
Disziplinarverfahren, das in Anlehnung an strafprozessuale Grundsätze eingeleitet
und betrieben worden ist, als kontradiktorisches Verfahren nach
verwaltungsprozessrechtlichen Regelungen fortzuführen ist.
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Die sich aus der uneingeschränkten Fortgeltung des alten Rechts ergebende
Rechtsfolge, dass ein Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts in einem vor dem
1. Januar 2005 nach der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren nicht gemäß § 67 Satz 1 LDG NRW mit
der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden kann, verletzt
nicht das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Dem
Landesgesetzgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit
bei der Angleichung des Landesdisziplinarverfahrensrechts an das
Bundesdisziplinargesetz die gerichtliche Zuständigkeit und den Instanzenzug nur für
diejenigen Disziplinarverfahren neu zu ordnen, die bei In-Kraft-Treten des neuen
Rechts nicht bereits nach altem Recht förmlich eingeleitet waren. Die
unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil in den nach altem Recht
fortzuführenden Verfahren ein förmliches Untersuchungsverfahren vorgeschaltet ist.
Die Kumulation von vorgeschaltetem förmlichen Untersuchungsverfahren und
zusätzlichem Rechtszug durfte der Gesetzgeber als für die gebotene
Verfahrensbeschleunigung unzuträglich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom
20. Mai 2003, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Dr. Müller Dr. Heitz