Urteil des BVerwG vom 17.01.2008

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 20.08
VGH 3 BV 04.1452
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 17. Januar 2008 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 347,10 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache rechtfertigt nicht die
Zulassung der Revision.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) liegt nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete, in dem
zu entscheidenden Fall erhebliche, höchstrichterlich ungeklärte Frage des revi-
siblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf und
die Darlegung dessen auch den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
entspricht. Auslegungsfragen, die auslaufendes Recht betreffen, kommt regel-
mäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechts-
fragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 27. Mai
1975 - BVerwG 7 B 36/37.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132, vom 17. Juli
1975 - BVerwG 2 B 2.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136 und vom 8. März
2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 je-
weils m.w.N.). Nur ausnahmsweise ist die Zulassung geboten, wenn die Klä-
rung der aufgeworfenen Fragen noch für einen nicht überschaubaren Perso-
nenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung sein wird (vgl.
Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 -
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Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10) und deshalb die Rechtseinheit
gefährdet sein könnte.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Leistungsprämien- und Leistungszulagen-
verordnung - LStuV -, der für die Entscheidung des Berufungsgerichts ent-
scheidungserheblich war, ist durch die Verordnung zur Änderung der LStuV
vom 7. August 2007 (BayGVBl S. 573) - rückwirkend zum 1. Januar 2007 - auf-
gehoben worden. Sowohl das Vorbringen der Beschwerde unter Ziffer 1 zum
Begriff „gewährte Leistungsstufen“ als auch ihre Darlegungen unter Ziffer 4, mit
denen sie sich in der Sache gegen die vom Berufungsgericht dem § 7 Abs. 2
Satz 2 LStuV entnommene materiellrechtliche Rückwirkung und die Anwen-
dung des Art. 49 BayVwVfG wendet (S. 10 des Beschlusses), beziehen sich
somit auf ausgelaufenes Recht. Nichts anderes gilt für die Darlegungen unter
Ziffer 3 des Beschwerdeschriftsatzes. Der bayerische Verordnungsgeber hat
mit der Verordnung vom 7. August 2007 die LStuV geändert und sich dabei
- wie durch den Hinweis auf Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG ersichtlich ist - aus-
drücklich auf die den Ländern durch die Änderung des Grundgesetzes neu zu-
gewiesene Kompetenz im Bereich der Beamtenbesoldung (Gesetz vom
28. August 2006, BGBl I S. 2034) gestützt. Deshalb stellt sich die Frage der
Vereinbarkeit des § 7 Abs. 2 Satz 1 LStuV mit dem - bislang - höherrangigen
§ 27 Abs. 3 BBesG zukünftig ebenfalls nicht mehr. Dass die Klärung dieser
Fragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zu-
kunft gleichwohl weiterhin von Bedeutung sein wird, hat der Beschwerdeführer
nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechen-
den Weise dargelegt.
Auch mit dem übrigen Beschwerdevorbringen wird die Rechtsgrundsätzlichkeit
der Sache nicht dargelegt. So verhält es sich in Bezug auf die unter Ziffer 5 le-
diglich aufgeworfene Frage der richterlichen Verwerfungskompetenz; diese
Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil zu ihr eine gefestigte höchstrichter-
liche Rechtsprechung vorliegt (vgl. Urteil vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN
8.01 - BVerwGE 117, 313 <320> m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen unter
Ziffer 2 lässt ebenfalls keine Grundsätzlichkeit der Sache erkennen. Die vom
Beschwerdeführer als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob es sich beim vorzei-
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tigen Aufrücken in eine Leistungsstufe um einen beförderungsgleichen Akt han-
delt, der eine auch durch den Gesetzgeber nicht mehr entziehbare Rechtsposi-
tion begründet, lässt nicht die gebotene Durchdringung des Rechtsstoffs erken-
nen. Zum einen ist nicht dargelegt, warum der Grundsatz der Ämterstabilität,
der nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen die Rücknahme bestimmter
Ernennungsakte (Art. 7 BayBG) zulässt, auch im vorliegenden Fall Anwendung
finden sollte, zumal es sich bei § 2 Abs. 3 Satz 2 LStuV um eine exekutiv ge-
setzte Rechtsnorm handelt; zum anderen fehlt es an jeglicher Befassung mit
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Rückwirkungsverbot (vgl. Urteil
vom 4. Mai 2006 - BVerwG 9 C 3.05 - BVerwGE 126, 14 <18>; BVerfG, Be-
schluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 <78 ff.>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Herbert Prof. Dr. Kugele Dr. Burmeister
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