Urteil des BVerwG vom 28.02.2007

BVerwG (enteignung, verordnung, verwaltungsgericht, anwendbarkeit, mecklenburg, begründung, zuteilung, land, bundesverwaltungsgericht, vater)

Rechtsquellen:
VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 3
VermG
§ 1 Abs. 8
Stichworte:
Enteignungsmaßnahme; Bodenreform; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des
Betroffenen; Ausschluss des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
Leitsatz:
Ansprüche auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen eines Eingriffs in
Vermögenswerte sind durch § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG ausgeschlossen,
wenn der Eingriff vorrangig gegen das Vermögen des Geschädigten und nicht
gegen dessen Person gerichtet war. Das ist jedenfalls bei Enteignungen von
mehr als 100 ha Land im Zuge der sog. Bodenreform gegeben, die ohne Rück-
sicht auf die individuelle politische Gesinnung der Eigentümer erfolgt sind.
Urteil des 3. Senats vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 18.06
VG Greifswald vom 15.03.2006 - Az.: VG 5 A 296/05 –
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 3 C 18.06
am 28. Februar 2007
VG 5 A 296/05
Schmidt
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette,
Liebler und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Greifswald vom 15. März 2006 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt die Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Re-
habilitierungsgesetz - VwRehaG - aus abgeleitetem Recht nach seinem Groß-
vater Carl P. wegen des während der sowjetischen Besatzungszeit eingetrete-
nen Verlustes des im heutigen Landkreis Nordwestmecklenburg am Schweriner
See belegenen ehemaligen landwirtschaftlichen Gutes S. Das Gut wurde nach
Angaben des Klägers im Spätherbst 1945 enteignet und die Flächen wurden
aufgesiedelt.
Der vermögensrechtliche Restitutionsantrag des Vaters des Klägers, des Al-
leinerben von Carl P., aus dem Jahre 1992 wurde mit bestandskräftigem Be-
scheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) vom
6. Januar 1994 mit der Begründung abgelehnt, die Enteignung sei im Zuge der
Bodenreform erfolgt und die Rückübertragung gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a
Vermögensgesetz - VermG - ausgeschlossen. Der unter Vorlage einer russi-
schen Rehabilitierungsbescheinigung aus dem Jahre 1996 vom Kläger nach
dem Tode des von ihm allein beerbten Vaters gestellte Wiederaufgreifensan-
trag wurde mit Bescheid des LARoV vom 23. November 1999 abgelehnt. Das
eingeleitete Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme eingestellt.
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Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 beantragte der Kläger „die Rehabilitierung
sämtlicher politischer rechtsstaatswidriger Verfolgungsmaßnahmen des Herrn
Carl P., einschließlich der Rechtsstaatswidrigerklärung und Aufhebung der im
Zusammenhang mit diesen politischen Verfolgungen stehenden Entziehungen“
u.a. des Gutes S. nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Er
machte unter Vorlage von Erklärungen von Zeitzeugen und entsprechender
Dokumente geltend, dass das Gut seinerzeit unter dem Schutz der sowjeti-
schen Besatzungsmacht gestanden und die Enteignung deren Willen wider-
sprochen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei
wegen des politischen personenbezogenen Verfolgungscharakters der Maß-
nahmen das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz und nicht das Ver-
mögensgesetz anwendbar. Die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Re-
habilitierungsgesetzes sei auch nicht nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 3 ausge-
schlossen, weil es sich wegen des Enteignungsverbots der sowjetischen Be-
satzungsmacht und mangels einer Bestätigung der Vermögensentziehung
durch diese nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a
VermG handele.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. März 2004 lehnte der Beklagte den
Antrag des Klägers auf Rehabilitierung ab. Eine Rehabilitierung könne nicht
erfolgen, weil die Enteignung des Gutes S. auf der Verordnung Nr. 19 der Lan-
desverwaltung Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform vom
5. September 1945 und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht
habe und die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes gemäß dessen § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 ausgeschlossen sei.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffe-
nen Urteil vom 15. März 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
abhängig vom Vorliegen eines Enteignungsverbots der sowjetischen Besat-
zungsmacht scheitere die Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes entweder an dessen § 1 Abs. 1 Satz 3 oder an § 1 Abs. 1
Satz 2, da jedenfalls Enteignungen wegen der Größe der Flächen von über
100 ha primär objektbezogen gewesen seien.
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Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt
der Kläger vor, § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG stehe seinem Begehren nicht ent-
gegen. Das Verwaltungsgericht habe den im Zuge der Bodenreform erfolgten
Enteignungen zu Unrecht den politischen Verfolgungscharakter abgesprochen.
Das gelte auch und gerade für die Enteignung von Grundbesitz über 100 ha.
Die Eigentümer solcher Ländereien seien von den Kommunisten in der sowjeti-
schen Besatzungszone unterschiedslos als Hauptpfeiler der Reaktion und des
Faschismus und als Hauptquelle der Aggression und der Eroberungskriege
eingestuft und gnadenlos verfolgt worden. Sie seien über die Entziehung ihres
Eigentums hinaus verjagt, gedemütigt und eingesperrt worden und hätten
schwerstes Unrecht erlitten. Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz
und eine Verletzung der Menschenwürde dar, denen, die auf diese Weise
Grundbesitz von mehr als 100 ha verloren hätten, die verwaltungsrechtliche
Rehabilitierung zu verweigern. Aus der Regierungsbegründung zu § 1 Abs. 1
Satz 3 VwRehaG (BTDrucks 12/4994 S. 23) ergebe sich, dass die Maßnahmen
im Rahmen der Bodenreform auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers
dem abstrakten Geltungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetzes unterfallen sollten. Alleine aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber
des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes im Jahre 1994 einen sol-
chen „Ausschlusstatbestand” explizit auch für „Bodenreformfälle” für erforder-
lich befunden habe, sei zu entnehmen, dass er davon ausging, dass diese
Maßnahmen dem abstrakten Regelungsbereich des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes unterfielen. Im Übrigen wiederholt und vertieft der
Kläger seine Auffassung, dass es sich wegen des Vorliegens eines sowjeti-
schen Enteignungsverbots nicht um eine besatzungsrechtliche oder besat-
zungshoheitliche Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m.
§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG handele.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Dabei betont er insbe-
sondere, die Enteignungsmaßnahme liege im Anwendungsbereich des Vermö-
gensgesetzes, da sie vorrangig objektbezogen und allenfalls nachrangig perso-
nenbezogen gewesen sei.
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II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht mit
dem Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der auf § 1 Abs. 1
Satz 1 VwRehaG gestützte Rehabilitierungsanspruch scheitert gemäß § 1
Abs. 1 Satz 2 VwRehaG am Anwendungsvorrang des Vermögensgesetzes.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG findet das Verwaltungsrechtliche Reha-
bilitierungsgesetz u.a. keine Anwendung auf Maßnahmen, die vom Vermö-
gensgesetz erfasst werden. Rehabilitierungsbegehren, die - wie hier - auf die
Rückgängigmachung von Vermögensentziehungen gerichtet sind, unterfallen
allerdings nicht allein schon wegen dieses ihres Gegenstandes dem Vermö-
gensgesetz. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hängt die An-
wendbarkeit des einen oder des anderen Gesetzes vielmehr von dem Zweck
und Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes ge-
führt hat (Urteile vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116,
42 <44 f.> und vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1
VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25). Ansprüche nach dem Vermögensgesetz set-
zen Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten
Gegenstandes bezweckt haben. Demgegenüber zielten die in § 1 VwRehaG
angesprochenen Unrechtsmaßnahmen, die zum Teil ebenfalls Vermögensver-
luste ausgelöst haben, primär auf andere Zwecke und sind durch grob rechts-
staatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekenn-
zeichnet. Diese Differenzierung wird von der Revision nicht angegriffen.
2. Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien fällt die Enteignung des
Gutes S., deretwegen der Kläger die Rehabilitation begehrt, nicht unter die
Vorschriften des Verwaltungsgerichtlichen Rehabilitierungsgesetzes. Der Ei-
gentumszugriff beruhte auf Art. II Nr. 3 der Verordnung Nr. 19 über die Boden-
reform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 (Amtsblatt
Mecklenburg-Vorpommern 1946, Nr. 1, S. 14, abgedr. bei Fieberg/
Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Enteignung und Offene Vermögensfra-
gen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2.7.1). Maßnahmen auf dieser Grundlage
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dienten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, in erster Linie der
Bodenordnung und nicht der Sanktion für bestimmte Verhaltensweisen.
Die Bodenreformverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter-
scheidet in ihrem Art. II zwei Kategorien von Enteignungsopfern. Zu enteignen
sind nach Nr. 2 dieses Artikels zunächst die Kriegsverbrecher und Kriegsschul-
digen (a), die NSDAP einschließlich ihrer angeschlossenen Gliederungen, die
Naziführer, die aktiven Vertreter der Nazipartei und ihrer Gliederungen sowie
die führenden Personen des Hitlerstaates, darunter alle Mitglieder der Reichs-
regierung und des Reichstages unter der Naziherrschaft (b). Dieser Personen-
kreis ist gekennzeichnet durch eine bestimmte, als verwerflich betrachtete poli-
tische Haltung, die alleiniger Anknüpfungspunkt für den Eigentumszugriff ist.
Ferner wird nach Nr. 3 dieses Artikels, die nach den Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts im Falle des Großvaters des Klägers angewendet worden ist, der
Boden der Junker, Feudalherren und Großgrundbesitzer mit über 100 ha Land
enteignet. Voraussetzung der Maßnahme ist insoweit ausschließlich und ohne
Rücksicht auf die individuelle politische Gesinnung der Umfang des Grundei-
gentums.
Diese Unterscheidung versucht die Revision für irrelevant zu erklären unter Be-
rufung auf die Aussage in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Bodenreformverordnung, die
Bodenreform solle die Liquidierung des feudalen, junkerlichen und Großgrund-
besitzes gewährleisten und der Herrschaft der Junker und Großgrundbesitzer
ein Ende bereiten, da diese Herrschaft immer ein Hauptpfeiler der Reaktion
und des Faschismus und eine Hauptquelle der Aggression und der Erobe-
rungskriege gewesen sei. Dieser Satz darf jedoch, worauf das Verwaltungsge-
richt zu Recht hingewiesen hat, nicht isoliert gesehen werden. Er muss viel-
mehr in den Zusammenhang der übrigen Aussagen der Verordnung über die
Ziele der Bodenreform gestellt werden. So heißt es in der Präambel, die Ver-
ordnung werde erlassen, um den Forderungen der werktätigen Bauern auf ge-
rechte Verteilung des Bodens und zur Liquidierung des Großgrundbesitzes der
Junker, Feudalherren, Fürsten und Grundbesitzer in Deutschland nachzukom-
men, und zwecks Zuteilung des Bodens an die landlosen und landarmen Bau-
ern sowie auch an die deutschen Bauern, die aus anderen Gebieten umsie-
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deln. Schon hier stehen die Verteilung des Bodens und seine Zuteilung an die
ländliche Bevölkerung im Vordergrund. Dieses gesellschaftspolitische Ziel
nimmt der 3. Satz des Art. 1 Abs. 1 auf, der sich unmittelbar an den von der
Revision zitierten Satz anschließt: Die Bodenreform solle den jahrhundertealten
Traum der landlosen und landarmen Bauern auf Übergabe des Gutslandes in
ihr Eigentum verwirklichen. Näher bestimmt wird der Zweck der Verordnung in
Abs. 2 des Art. 1, wo u.a. die Vergrößerung der Ackerfläche der bereits beste-
henden Bauernhöfe, die weniger als 5 ha besitzen, die Schaffung neuer selb-
ständiger Bauernhöfe sowie die Zuteilung von Land an Umsiedler und Flücht-
linge, die als Folge der räuberischen Kriegspolitik Hitlers Haus und Hof verloren
haben, als konkrete Ziele der Bodenreform festgehalten werden. Diese auf eine
Änderung der Bodenordnung ausgerichteten Regelungen rechtfertigen den
Schluss des Tatsachengerichts, dass zumindest die allein am Umfang ihres
Grundvermögens orientierte Enteignung der Großgrundbesitzer, zu denen der
Großvater des Klägers gehörte, primär der Landbeschaffung zur Errichtung ei-
ner flächendeckenden kleinbäuerlichen Bewirtschaftungsstruktur diente und
keinen Sanktionscharakter hatte.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger demgegenüber auf die Gesetzesmaterialien
zum Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Zwar ist dort im Zusam-
menhang mit § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG von den Enteignungen im Rahmen
der Bodenreform die Rede (vgl. BTDrucks 12/4994 S. 23). Die Regelung wird
jedoch ausdrücklich als Ergänzung zu § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bezeichnet.
Beide Bestimmungen zusammen hätten die Aufgabe, zwei große Enteignungs-
aktionen aus dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes und des Ver-
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auszuschließen, die Industrie-
enteignungen und die Landenteignungen im Rahmen der sog. Bodenreform.
Die parallele Erwähnung von Vermögensgesetz und Verwaltungsrechtlichem
Rehabilitierungsgesetz zeigt, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, jede
Rückgängigmachung der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitli-
cher Grundlage erfolgten Enteignungen auszuschließen. Eine generelle Zuord-
nung der Bodenreformenteignungen allein zur Verwaltungsrechtlichen Rehabili-
tierung kann darin nicht gesehen werden.
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Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Zuordnung der
Enteignungen von Großgrundbesitz über 100 ha zum Vermögensgesetz den
Gleichheitssatz verletze. Im Hinblick auf die Vermögensrückgabe vermittelt das
Vermögensgesetz keine schlechtere Rechtsposition als das Verwaltungsrechtli-
che Rehabilitierungsgesetz (vgl. § 7 VwRehaG). Allein die Tatsache, dass der
Vater des Klägers im Restitutionsverfahren das nunmehr vom Kläger behaupte-
te sowjetische Enteignungsverbot nicht geltend gemacht hat und den ableh-
nenden Bescheid hat bestandskräftig werden lassen, hindert jetzt die Rechts-
verfolgung nach dem Vermögensgesetz. Eine Verletzung von Art. 3 GG oder
eines anderen Grundrechts kann darin nicht gesehen werden.
Die vorstehend vertretene Ansicht entspricht im Übrigen der bisherigen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hat der erkennende Senat im
Beschluss vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 - (Buchholz 428.6 § 1
VwRehaG Nr. 6 = VIZ 2002, 461) offengelassen, ob Bodenreformenteignungen
über 100 ha dem Vermögensgesetz oder dem Verwaltungsrechtlichen Rehabili-
tierungsgesetz zuzuordnen sind. Später hat jedoch der 8. Senat die Enteignung
eines Gutes von über 300 ha im Rahmen der Bodenreform trotz eines sowjeti-
schen Enteignungsverbots dem Vermögensgesetz unterworfen, ohne die Frage
der Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auch
nur zu erwähnen (Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 -
BVerwGE 119, 82 <84>).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley van Schewick Dr. Dette
RiBVerwG Liebler ist
Prof. Dr. Rennert
wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Kley
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