Urteil des BVerwG vom 07.11.2002

BVerwG (zeitpunkt, ddr, verwaltungsgericht, mieter, bundesverwaltungsgericht, vorschrift, auslegung, erwerb, beschwerde, grundstück)

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BESCHLUSS
BVerwG 7 B 8.03
VG 29 A 134.99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts Berlin vom 7. November 2002
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung ei-
nes Grundstücks. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abge-
wiesen, weil die Beigeladene ein dingliches Nutzungsrecht an
dem Grundstück redlich erworben habe (§ 4 Abs. 2 Satz 1
VermG). Es hat dabei angenommen, die Verleihung des dinglichen
Nutzungsrechts habe in Einklang mit den seinerzeit in der DDR
geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften gestanden (§ 4 Abs. 3
Buchst. a VermG). Die danach erforderliche Genehmigung nach
der Grundstücksverkehrsverordnung hätte zwar versagt werden
müssen, wenn die gesellschaftlich effektive Nutzung des Grund-
stücks durch die Käufer nicht gewährleistet gewesen wäre (§ 3
Abs. 4 Buchst. a Grundstücksverkehrsverordnung), was bei einer
Überversorgung mit Wohnraum der Fall gewesen wäre. Ob die Be-
legungsnormative eingehalten seien, beurteile sich bei der
Veräußerung eines vermieteten Gebäudes an die Mieter nach den
Verhältnissen zum Zeitpunkt des Einzugs, nicht aber nach den
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Verhältnissen zum Zeitpunkt des Verkaufs des volkseigenen Ei-
genheims. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein
Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegrün-
det. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Verständnis von
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem in der Beschwerde benannten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2001
- BVerwG 8 C 3.00 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 13) ab.
Der Kläger entnimmt jener Entscheidung den Rechtssatz, dass es
für die Beurteilung der Frage, ob das Grundstück unter Verstoß
gegen § 3 Abs. 4 Buchst. a Grundstücksverkehrsverordnung ver-
äußert worden ist, auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Objekts
ankommt. Das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtssatz,
der dem widerspricht. Das Verwaltungsgericht prüft ebenfalls,
ob der Erwerb im Zeitpunkt der Veräußerung des Eigenheims
gegen § 3 Abs. 4 Buchst. a Grundstücksverkehrsverordnung
verstoßen hat. Das Verwaltungsgericht hat lediglich festge-
stellt, diese Vorschrift habe bei der Veräußerung eines ver-
mieteten Eigenheims an die Mieter nicht die (erneute) Prüfung
verlangt, ob die Belegungsnormative für eine Zuweisung der
Wohnung eingehalten waren; es habe insoweit vielmehr mit der
Feststellung sein Bewenden gehabt, dass die Belegungsnormative
bei dem Bezug des Eigenheims eingehalten gewesen seien. Nach
der Auslegung des Verwaltungsgerichts gab also die Vorschrift
des § 3 Abs. 4 Buchst. a Grundstücksverkehrsverordnung selbst
unterschiedliche Zeitpunkte für die Beurteilung einer gesell-
schaftlich effektiven Nutzung des Grundstücks vor, je nachdem,
ob das Eigenheim an einen Mieter veräußert werden sollte oder
an einen Interessenten, der das Eigenheim noch nicht bewohnte.
Zu dieser Frage verhält das erwähnte Urteil des Bundes-
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verwaltungsgerichts sich nicht, weil nach dem seinerzeit zu
beurteilenden Sachverhalt das Grundstück an einen Erwerber
veräußert wurde, der das Eigenheim zuvor nicht bewohnt hatte.
2. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger
misst den Fragen grundsätzliche Bedeutung zu,
ob für die Voraussetzung des § 3 Abs. 4 Buchst. a
Grundstücksverkehrsverordnung und damit für die
Voraussetzung des redlichen Erwerbs gemäß § 4
Abs. 3 Buchst. a VermG auf den Zeitpunkt des Bezu-
ges eines Gebäudes oder auf den Zeitpunkt von des-
sen rechtsgeschäftlichen Erwerb abzustellen ist
und ob nach den Verhältnissen in der DDR davon
auszugehen ist, dass Bürger der DDR dies wissen
mussten.
Die erste Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht,
weil die Antwort auf sie sich nicht nach revisiblem Recht
richtet. Das vor oder mit dem Beitritt ausgelaufene Recht der
DDR, und damit auch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Buchst. a
Grundstücksverkehrsverordnung, gehört nicht zum revisiblen
Recht. Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen ist wie
bei ausländischem Recht revisionsrechtlich als Tatsachenfest-
stellung zu behandeln. Sie ist deshalb den Tatsachengerichten
vorbehalten (Urteil vom 9. März 1999 - BVerwG 3 C 21.98 -
Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 21). Soweit
das Bundesverwaltungsgericht zur Ausfüllung des § 4 Abs. 3
Buchst. a VermG seinerzeit geltende Rechtsvorschriften der DDR
selbst heranzieht, handelt es sich nicht um die Auslegung und
Anwendung revisiblen Rechts, sondern um die Berücksichtigung
allgemeinkundiger Tatsachen (§ 173 VwGO, § 291 ZPO). Dass wei-
terer rechtlicher Klärungsbedarf mit Blick auf die revisible
Vorschrift des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG besteht, zeigt der
Kläger nicht auf. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht
in den Fällen des Verkaufs eines Eigenheims an den Mieter
nicht die Prüfung verlangt, ob die Voraussetzungen einer Wohn-
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raumzuweisung noch im Zeitpunkt des Erwerbs vorlagen, sondern
nur geprüft, ob eine bei Bezug der Wohnung erteilte Wohnraum-
zuweisung seinerzeit den einschlägigen Vorschriften entspro-
chen hatte und eine etwa manipulativ erwirkte Wohnraumzuwei-
sung noch auf den späteren Erwerb ausstrahlt (Beschluss vom
15. April 1998 - BVerwG 7 B 114.98 - Buchholz 428 § 4 VermG
Nr. 54).
Die zweite vom Kläger aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zu-
lassung der Revision nicht, weil es auf sie nicht entschei-
dungserheblich ankommt. Das Verwaltungsgericht hat lediglich
mit einer zweiten selbständig tragenden Begründung darauf ab-
gestellt, die Beigeladene hätte nicht erkennen müssen, dass
für die Genehmigung des Verkaufs auf die Verhältnisse im Zeit-
punkt des Verkaufs, nicht aber auf diejenigen im Zeitpunkt des
Bezugs des Eigenheims abzustellen gewesen wäre, wenn es nach
den einschlägigen Rechtsvorschriften der DDR auf diesen Zeit-
punkt ankommen sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sailer Herbert Neumann