Urteil des BVerwG vom 16.06.2004
BVerwG (tochter, allein stehende mutter, allein erziehende mutter, nigeria, abschiebung, bundesverwaltungsgericht, mutter, deutschland, kind, bundesamt)
Rechtsquellen:
AsylVfG §
26
AuslG
§ 53 Abs. 6
Stichworte:
Asylantrag; Abschiebungsschutz; individuelle Rechtsposition; Familienangehörige;
Familienasyl.
Leitsatz:
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kann nur bei Gefahren gewährt wer-
den, die dem Ausländer selbst im Abschiebezielstaat drohen. Das Schutzbedürfnis
eines nahen Familienangehörigen (hier: Tochter) führt nicht zu einer eigenen
Rechtsposition des Ausländers nach § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil des 1. Senats vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 27.03
I. VG München vom 13.01.2003 - Az.: VG M 21 K 02.50578 -
II. VGH München vom 29.09.2003 - Az.: VGH 1 B 03.30247 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 27.03
Verkündet
VGH 1 B 03.30247
am 16. Juni 2004
Stoffenberger
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r , die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2003 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihrer Abschiebung nach Nigeria Hinder-
nisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG entgegenstehen.
Die 1971 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben
reiste sie im Januar 2002 nach Deutschland ein. Sie hat eine im Oktober 2002 in
Deutschland geborene Tochter. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für die An-
erkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 19. Februar
2002 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht gegeben sind und dass Abschiebungshin-
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dernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich drohte es ihr die Abschiebung
nach Nigeria an.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht das Bundesamt mit
Urteil vom 13. Januar 2003 zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach
§ 53 Abs. 6 AuslG verpflichtet. Im Übrigen hat es die gegen den Bescheid des Bun-
desamtes gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht
ausgeführt, der Klägerin sei wegen ihrer im Oktober 2002 in Deutschland geborenen
Tochter Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Zwar sei
die Tochter nicht Partei des Verfahrens. Die Klägerin und ihre Tochter seien im Hin-
blick auf die Gewährung von Abschiebungsschutz aber als Einheit anzusehen. An-
gesichts der schwierigen Verhältnisse, denen allein stehende Frauen in Nigeria aus-
gesetzt seien, erscheine es zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke
gerechtfertigt, der Klägerin - und damit auch ihrer Tochter - Abschiebungsschutz
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Es lasse sich nicht mit der erforderli-
chen Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Tochter als hilfloses kleines Kind
schwersten, insbesondere gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt würde, wenn sie
mit ihrer Mutter nach Nigeria zurückkehren müsste.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Ver-
waltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausge-
führt, die Klägerin habe keinen eigenen Anspruch auf Gewährung von Abschie-
bungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es sei nicht zu befürchten, dass sie
persönlich bei einer Rückkehr nach Nigeria einer extremen Gefahrensituation aus-
gesetzt sein würde, die geeignet wäre, die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG zu überwinden. Da es um ein Individualrecht gehe, könne die Klägerin für sich
auch keinen Abschiebungsschutz aus Gründen erhalten, die ihre Tochter beträfen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelas-
senen Revision. Die angefochtene Entscheidung verletze ihre Rechte aus Art. 2 GG,
da sie als allein erziehende Mutter mit einer nichtehelichen kleinen Tochter in Nigeria
besonderen Schwierigkeiten beim Finden einer Unterkunft und Arbeit ausgesetzt und
nicht auszuschließen sei, dass ihrer Tochter dort schwerste gesundheitliche Gefah-
ren drohten.
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Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht im Ein-
klang (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Anspruch der
Klägerin auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG
verneint.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Abschie-
bungsschutz deshalb versagt, weil nicht zu befürchten sei, dass sie persönlich bei
einer Rückkehr nach Nigeria einer individuellen konkreten Gefahr im Sinne von § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG oder einer extremen allgemeinen Gefahrensituation ausgesetzt
sein würde, die geeignet wäre, die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu
überwinden. Gegen die dieser Bewertung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststel-
lungen hat die Revision keine Einwände erhoben (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit sie
sich darauf beruft, dass die Klägerin als allein stehende Mutter mit einer nichteheli-
chen kleinen Tochter besonderen existenziellen Schwierigkeiten ausgesetzt sei,
vermag dies jedenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht zu be-
gründen. Ein solches setzt voraus, dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung
nach Nigeria gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verlet-
zungen ausgeliefert sein würde (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 -
BVerwGE 115, 1 <7> m.w.N.). Eine derartige extreme Gefährdung der Klägerin hat
das Berufungsgericht indes gerade nicht festgestellt.
Mit Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht wegen Gefährdungen erlangen
kann, die ihre Tochter betreffen. Der Anspruch auf Schutzgewährung nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet eine individuelle Rechtsposition, die nur auf Gefah-
ren gestützt werden kann, die dem Ausländer selbst drohen. Das Berufungsgericht
hat zutreffend darauf hingewiesen, dass schon nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz nur gewährt werden kann, wenn eine Gefahr "für
diesen Ausländer" besteht. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelungen zielt auf
den Schutz vor individuell-konkreten Gefahren, die dem betroffenen Ausländer selbst
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im Zielland seiner Abschiebung drohen (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregie-
rung zu § 53 Abs. 6 AuslG, BTDrucks 11/6321 S. 75; Urteil vom 11. November 1997
- BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 <325>). Deshalb vermag - auch schon
nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - eine Gefähr-
dung von Kindern kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Eltern
zu begründen (Urteil vom 8. November 1999 - BVerwG 9 C 13.99 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 26; Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 9 B 153.00 -
Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 35). Eine lediglich vom Recht eines nahen Famili-
enangehörigen auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG abgeleitete Berech-
tigung, ebenfalls Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift zu erhalten, gibt es
nicht. Sie lässt sich namentlich nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Re-
gelung des Familienasyls in § 26 AsylVfG herleiten (so zum Abschiebungsschutz
nach § 51 AuslG: Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 173 S. 20; allgemein zu § 53: Treiber, in: GK-AuslR § 53 Rn. 121.1).
Denn es besteht - anders als die Revision meint - keine verfassungswidrige Schutz-
lücke. Liegt bei einem Kind ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vor,
so kann und muss dies in einem gesonderten Verfahren für das Kind geltend ge-
macht werden. Würde ein solches Abschiebungshindernis hier für die Tochter der
Klägerin festgestellt - was bisher nicht der Fall ist -, wäre dies von der Ausländerbe-
hörde bei ihrer Entscheidung über den Vollzug der Abschiebung der Klägerin zu be-
rücksichtigen (vgl. Urteil vom 8. November 1999, a.a.O., S. 34; Urteil vom 9. Dezem-
ber 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - BVerwGE 106, 13 <16 f.>). Der Schutz der Familien-
einheit nach Art. 6 Abs. 1 GG wäre dann ein wesentlicher Gesichtspunkt, der der
Abschiebung der Klägerin entgegenstehen könnte. Einer Erweiterung des Schutzbe-
reiches des § 53 Abs. 6 AuslG bedarf es insofern nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich
nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
Beck Prof. Dr. Dörig