Urteil des BVerwG vom 09.08.2006

BVerwG (bundesverwaltungsgericht, ermessen, hauptsache, sache, verhältnis, gegenstand, gerichtskosten, freiwillig, zpo, widerruf)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 198.06
OVG 1 LB 29/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung durch den
Kläger und die Beklagte wird das Verfahren eingestellt.
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 9. August 2006 und das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
5. August 2005 sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen tragen
der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen
des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwen-
dung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entschei-
dungen der Vorinstanzen wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2
VwGO). Hier hat die Beklagte den Kläger, der sich gegen den Widerruf seiner
Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 wandte, klaglos gestellt.
Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie sich damit freiwillig in die Rolle der Un-
terlegenen begeben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte
- ebenso wie im Verfahren BVerwG 1 C 7.06, das ebenfalls die Frage der Ver-
folgung eines Zeugen Jehovas im Irak zum Gegenstand hatte (vgl. Einstel-
lungsbeschluss vom 7. Februar 2007 in dieser Sache) - auf die nach ihrer An-
sicht im Verlauf des Verfahrens veränderte Rechtslage nach Ablauf der Umset-
zungsfrist für die nunmehr unmittelbar anwendbare Qualifikationsrichtlinie
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2004/83/EG am 10. Oktober 2006 reagiert hat. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum
Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Ge-
richt nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend
über den Streitstoff zu entscheiden. Unter solchen Umständen entspricht es
billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Rechtsstreits im Verhältnis zwi-
schen dem Kläger und der Beklagten zu teilen.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstands-
wert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
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