Urteil des BVerwG vom 29.01.2004

BVerwG (unterbringung, kostenbeitrag, kind, beginn, eltern, elternteil, höhe, einkommen, gesetzliche vermutung, jugendhilfe)

Rechtsquelle:
SGB VIII § 94 Abs. 2
Stichworte:
Kostenbeitrag, Heranziehung zu -;
ersparte Aufwendungen, Betreuungsaufwand als -;
Aufwendungen, ersparte -;
Betreuungsaufwand als ersparte Aufwendungen.
Leitsätze:
1. Ersparte Aufwendungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind lediglich
die finanziellen Mittel, die die Eltern bzw. ein Elternteil, mit denen bzw. mit dem ein
Kind vor Beginn der Hilfe zusammengelebt hat, tatsächlich aufgewendet haben, und
die aufgrund der auswärtigen Unterbringung nicht mehr aufgewendet werden müs-
sen. Hierzu gehört ersparter Erziehungs- oder Betreuungsaufwand dann nicht, wenn
er sich nicht in finanziellen Aufwendungen niedergeschlagen hatte. Auch die Mög-
lichkeit, aufgrund der größeren zeitlichen Verfügbarkeit durch Wegfall von Erzie-
hungs- und Betreuungspflichten zusätzliches Einkommen zu erzielen, begründet kei-
ne "ersparten Aufwendungen".
2. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag auf der Grundlage von nach Einkom-
mensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII setzt
voraus, dass den Eltern oder dem Elternteil, die oder der zu einem Kostenbeitrag
herangezogen werden sollen, durch die auswärtige Unterbringung tatsächlich Auf-
wendungen erspart werden, an die eine solche Festlegung für die Bemessung des
Kostenbeitrags anknüpfen kann.
Urteil des 5. Senats vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 24.03
I. VG München vom 18.03.1999 - Az.: VG M 15 K 96.3681 -
II. VGH München vom 15.05.2003 - Az.: VGH 12 B 99.1427 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 24.03
Verkündet
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VGH 12 B 99.1427
am 29. Januar 2004
Hänig
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom
15. Mai 2003 wird aufgehoben, soweit es auf die Berufung des
Beklagten das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
München geändert und die Klage gegen den Kostenbeitragsbe-
scheid vom 4. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchs-
bescheides abgewiesen hat. Die Berufung des Beklagten wird
insoweit zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisions- und des Beru-
fungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Kostenbeitrages für eine Maß-
nahme der Jugendhilfe.
Der Beklagte gewährte dem 1982 geborenen Sohn der Klägerin für die Zeit vom 1. Ja-
nuar 1995 bis zum 15. Juli 1996 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche durch Übernahme der Kosten für dessen Unterbringung in dem Landschul-
heim E. Die Ehe der Klägerin mit dem Vater ihres Sohnes war am 8. Oktober 1993 ge-
schieden worden. Dabei hatte sich der Vater u.a. verpflichtet, dem Sohn einen monatli-
chen Unterhalt nach Maßgabe seines jeweiligen Einkommens und der jeweils gültigen
unterhaltsrechtlichen Richtlinie der sog. Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, und zwar sei-
nerzeit 630 DM monatlich. Vor der Heimunterbringung war der Sohn der - auch vor der
Unterbringung Vollzeit berufstätigen - Klägerin nachmittags in einem Kinderhort unter-
gebracht gewesen.
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Der Beklagte verlangte von der Klägerin mit mehreren Bescheiden die Zahlung von Kos-
tenbeiträgen für die ihrem Sohn gewährte Hilfe. Unter anderem zog er sie mit Bescheid
vom 4. Oktober 1995 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 395 DM für die
Dauer der Hilfegewährung heran, weil sie durch die Heimunterbringung ihres Soh-
nes, der vor Beginn der Hilfe mit ihr zusammengelebt habe, sich in dieser Höhe Auf-
wendungen erspart habe.
Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwal-
tungsgericht unter anderem den Kostenbeitragsbescheid vom 4. Oktober 1995 auf-
gehoben, soweit ein die Kosten einer Hortunterbringung des Sohnes übersteigender
Kostenbeitrag verlangt worden war; eine häusliche Ersparnis bestehe für die Klägerin
allein in den ersparten Hortkosten. Das Berufungsgericht hingegen hat auf die Beru-
fung des Beklagten, die nur hinsichtlich des auf den Bescheid vom 4. Oktober 1995
bezogenen Streitgegenstandes zugelassen worden war, die Klage mit im Wesentli-
chen folgender Begründung abgewiesen:
Der Beklagte verlange von der Klägerin zu Recht einen Kostenbeitrag in Höhe von
395 DM monatlich für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1996. Nach § 94 Abs. 2
SGB VIll seien Eltern oder Elternteile, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder
dem Jugendlichen zusammenlebten, in der Regel in Höhe der durch die auswärtige
Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten einer dem Kind oder Jugend-
lichen gewährten Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(§ 94 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Nr. 5, § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) heranzuziehen. Nach
Satz 2 der Vorschrift sollten für diese ersparten Aufwendungen nach Einkommens-
gruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgelegt werden. Für die Ermittlung der Höhe
der "ersparten Aufwendungen" gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIll sei ein Rückgriff
auf die im Unterhaltsrecht von den Oberlandesgerichten entwickelten Richtlinien, wie
die der Düsseldorfer Tabelle, sachgerecht und zulässig. Die Eltern oder Elternteile
sollten - gemessen an den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen -
wegen der Jugendhilfe finanziell nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt
werden. Ersparte Aufwendungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII seien die
finanziellen Mittel, die die Eltern oder der Elternteil, mit denen bzw. mit dem das Kind
oder der Jugendliche vor Beginn der Hilfe zusammengelebt habe, aufgrund dessen
auswärtiger Unterbringung für seinen Lebensbedarf nicht mehr aufwenden müssten und
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die von ihnen deshalb anderweitig verwendet werden könnten. Um als ersparter Auf-
wendungsbetrag angesehen werden zu können, müsse der nach der Düsseldorfer Ta-
belle oder einer sonstigen unterhaltsrechtlichen Richtlinie der Oberlandesgerichte fest-
zustellende Unterhaltsbetrag vor Beginn der Hilfe nicht von dem in Anspruch genomme-
nen Elternteil, mit dem das Kind vor Beginn der Hilfe zusammenlebte, geschuldet sein.
Der Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB VIII knüpfe nicht an den anhand der unter-
haltsrechtlichen Richtlinien der Oberlandesgerichte ermittelten, von dem barunterhalts-
verpflichteten Elternteil geschuldeten Barunterhalt an, sondern an die Tatsache, dass
die Eltern oder Elternteile, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder Jugendlichen zu-
sammenlebten, sich durch die vom Jugendamt in Form einer Heimunterbringung ge-
währte Hilfe erfahrungsgemäß in aller Regel Aufwendungen ersparten, die sie gehabt
hätten, wenn das Kind oder der Jugendliche nicht in einem Heim untergebracht worden
wäre. Bei § 94 Abs. 2 SGB VIII handele es sich um eine eigenständige Regelung, die
nach § 94 Abs. 1 SGB VIII für die Heranziehung der Eltern oder Elternteile abwei-
chend von § 93 Abs. 2 bis 4 SGB VIII gelte. Der Heranziehungsanspruch des Trä-
gers der Jugendhilfe nach § 94 Abs. 2 SGB VlIl bestehe auch unabhängig davon,
dass der Barunterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes oder Jugendli-
chen nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auf den Träger der Jugendhilfe übergehe.
Von den Eltern oder Elternteilen, die vor Beginn der Hilfe nicht mit dem Kind oder
Jugendlichen zusammenlebten, werde nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gerade kein
Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB VIII erhoben. Der gesetzliche Forderungsüber-
gang nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VlIl könne auch nicht als ein Kostenbeitrag sei-
tens der Eltern oder Elternteile angesehen werden, sondern sei ein Beitrag des un-
terhaltsberechtigten Kindes oder Jugendlichen zu den Kosten seiner Heimunterbrin-
gung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer häus-
lichen Ersparnis sei mit der Systematik der Regelungen im zweiten Abschnitt des
8. Kapitels des SGB VIll (§§ 91 bis 94 SGB VlIl) über die Heranziehung zu den Kos-
ten nicht vereinbar. Bei getrennt lebenden Eltern könnte nach der Rechtsauffassung
des Verwaltungsgerichts der Elternteil, mit dem das Kind vor Beginn der Hilfe zu-
sammengelebt habe, entgegen der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers in aller
Regel gar nicht zu den Kosten der Hilfe herangezogen werden, weil der Barunterhalt
von dem anderen Elternteil geschuldet werde und vor Beginn der Hilfe meist keine
gesonderten Kosten zum Beispiel für eine Hortunterbringung angefallen seien, so
dass gerade im typischen Regelfall eine Heranziehung des Elternteils, der nur
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Betreuungsunterhalt leiste, nicht möglich wäre. § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII knüpfe
zudem nicht an einen bestehenden Barunterhaltsanspruch an und setze diesen auch
sonst nicht voraus, sondern gebe der Verwaltung nur einen einfachen Maßstab an
die Hand, damit sich umständliche Ermittlungen zur Höhe der ersparten Aufwendun-
gen in jedem Einzelfall erübrigen. Die Festlegung der Höhe der ersparten Aufwen-
dungen auf 395 DM monatlich für den streitgegenständlichen Zeitraum sei auch im
Einzelnen nicht zu beanstanden.
Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegeh-
ren, soweit es durch das Berufungsgericht abgewiesen worden ist, weiter; sie rügt
eine Verletzung des § 94 Abs. 2 SGB VIII.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat
das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es der Klage in Bezug auf den geforder-
ten Kostenbeitrag stattgegeben hat, unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO) geändert, so dass das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und das
erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der hiergegen eingelegten Berufung wie-
der herzustellen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Rechtsauffassung des Verwal-
tungsgerichtshofs, dass ein nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse und unter-
haltsrechtlicher Leitlinien pauschalierter Kostenbeitrag von einem vor Beginn der Hil-
fe mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil unabhängig davon erhoben werden
könne, ob bzw. in welchem Umfang dieser Elternteil durch die auswärtige Unterbrin-
gung tatsächlich von ihm zu tragende Aufwendungen für den Lebensunterhalt des
Kindes erspart habe, steht mit § 94 Abs. 2 SGB VIII nicht in Einklang.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob bzw. in welchem Um-
fang die bis zum Beginn der Jugendhilfemaßnahme lediglich zum Betreuungsunter-
halt verpflichtete Klägerin nach § 94 Abs. 2 SGB VIII zu einem - über die tatsächlich
ersparten Hortkosten hinausgehenden - (pauschalierten) Kostenbeitrag heranzuzie-
hen ist. Soweit das Verwaltungsgericht die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in
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Höhe der ersparten Aufwendungen für eine Hortunterbringung des Kindes bestätigt
hat, hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt; über die Rechtmäßigkeit dieses
Kostenbeitrages ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden.
2. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII sind die Eltern oder Elternteile, die vor Beginn einer der
in § 94 Abs. 1 SGB VIII genannten Hilfen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu-
sammenlebten, in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung erspar-
ten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen (Satz 1); für diese ersparten Auf-
wendungen sollen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgelegt
werden (Satz 2).
2.1 Der Heranziehung der Klägerin, die vor Beginn der ihrem Sohn gewährten Ein-
gliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII;
§ 94 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII) mit diesem zusammenlebte, steht nicht be-
reits dem Grunde nach entgegen, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen
seinen Vater, der vor Beginn der Hilfe nicht mit ihm zusammenlebte, nach § 94
Abs. 3 SGB VIII in dem in Satz 2 dieser Vorschrift näher bezeichneten Umfang auf
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übergegangen ist. Für die Anwendung des
§ 94 Abs. 2 SGB VIII ist nicht vorausgesetzt, dass beide Elternteile mit dem Kind zu-
sammenlebten oder neben dem Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, kein an-
derer Elternteil vorhanden ist.
2.2 Die durch § 94 Abs. 2 SGB VIII für den Regelfall angeordnete Heranziehung des
Elternteils zu einem Kostenbeitrag ist bezogen auf und begrenzt durch die "Höhe der
durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen". Der Begriff der "er-
sparten Aufwendungen" ist angelehnt an, aber nicht deckungsgleich mit dem Begriff
der "Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt" (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BSHG) und umfasst neben den Kosten für Ernährung, Kleidung, Energie, Freizeit-
gestaltung, Schul- und Arbeitsmaterial, Kultur und Sport unter anderem auch den
ersparten finanziellen Erziehungsaufwand, z.B. für den Besuch von Veranstaltungen
und den Kauf von Erziehungsmaterial.
Der durch eine auswärtige Unterbringung ersparte Zeitaufwand der Eltern oder des
Elternteils für die Betreuung und Erziehung eines Kindes gehört hingegen nicht zu
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den "ersparten Aufwendungen", die durch einen Kostenbeitrag "abgeschöpft" werden
können. Einer "Monetarisierung" des ersparten Betreuungsaufwandes steht bereits
der Begriff der "Aufwendungen" entgegen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind
"ersparte Aufwendungen" Geldaufwendungen bzw. die für Sachaufwendungen, z.B.
die Gewährung von Naturalunterhalt, einzusetzenden Geldmittel. Für eine hiervon
abweichende Verwendung des Begriffs fehlt in § 94 Abs. 2 SGB VIII jeder Anhalt.
Arbeitskraft und Zeit haben zwar (potentiell) auch einen Geldwert, wenn und soweit
durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft Einkommen erzielt werden kann, sind
aber, soweit sie - wie hier - unentgeltlich zur persönlichen Kinderbetreuung einge-
setzt werden, gerade keine in Geld konvertierte Aufwendungen. Die persönlich er-
brachten Betreuungsleistungen sind weder für den Elternteil noch das Kind Einkom-
men im Sinne des § 93 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 76 BSHG und sind auch keine Auf-
wendungen, die aus dem Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 93 Abs. 4
SGB VIII bestritten werden und durch eine auswärtige Unterbringung erspart werden
können. Auch der Umstand, dass der Kostenbeitrag selbst, der die ersparten Auf-
wendungen "abschöpfen" soll, in Geld festzusetzen ist, spricht dagegen, nichtfinan-
ziellen Erziehungs- und Betreuungsaufwand, der durch die auswärtige Unterbringung
wegfällt, als ersparte Aufwendungen bei der Begründung oder Bemessung eines
Kostenbeitrages heranzuziehen. Eine Umrechnung des ersparten nichtfinanziellen
Betreuungsaufwandes in einen Geldbetrag wird auch durch die in Satz 2 vorgesehe-
ne pauschalierende, an das erzielte Einkommen in Geld oder Geldeswert anknüp-
fende Bemessung nicht ermöglicht und ist auch nicht aus der unterhaltsrechtlichen
Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt herzuleiten. Die Möglichkeit, ein-
zelne Betreuungsleistungen gegen Entgelt durch Dritte erbringen zu lassen, rechtfer-
tigt es in Fällen, in denen von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist,
nicht, fiktive Kosten einer Inanspruchnahme Dritter als ersparte Aufwendungen an-
zusetzen.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt, dass für die "ersparten Aufwen-
dungen" allein eine auf tatsächlich getätigte finanzielle Aufwendungen bezogene Be-
trachtung zu Grunde zu legen ist. Die Regelungen zur Heranziehung sollen sicher-
stellen, dass die finanzielle Belastung der Eltern durch das Kind oder den Jugendli-
chen infolge der Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe unverändert
bleibt (BTDrucks 12/2866, 26; 11/5948, 109); im Interesse des Kindes oder des Ju-
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gendlichen soll die Inanspruchnahme erforderlicher Leistungen der Jugendhilfe nicht
aus finanziellen Erwägungen unterbleiben. Die Kostenbelastung der Eltern bzw. des
Elternteils soll mithin durch die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen weder
verringert (daher Abschöpfung der durch die auswärtige Unterbringung frei werden-
den finanziellen Mittel) noch erhöht werden (daher Beschränkung des Kostenbeitra-
ges auf die frei werdenden finanziellen Mittel). Eine "Monetarisierung" des durch die
auswärtige Unterbringung wegfallenden Aufwandes an Zeit und Arbeitskraft für die
Betreuung ist hiermit unvereinbar. Auch eine infolge frei werdender Zeit und Arbeits-
kraft entstehende Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu erzielen, begründet keine
"ersparten Aufwendungen". Fiktives Einkommen bzw. fiktive Ersparnisse sind bei der
Abschöpfung ersparter Aufwendungen nicht zu berücksichtigen (vgl. - zu § 85 Nr. 3
Satz 1 BSHG - BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1996 - BVerwG 5 B 17.96 - FEVS 47,
241 <242>).
Klarzustellen ist, dass aus der im Unterhaltsrecht getroffenen Unterscheidung zwi-
schen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt nicht folgt, dass in all den Fäl-
len, in denen der Lebensunterhalt eines Kindes nicht durch Barunterhaltsleistungen
sichergestellt ist, sondern durch Naturalleistungen, nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII
zu berücksichtigende finanzielle Aufwendungen nicht entstünden. Entfallen für die
Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes des Kindes bestimmte und geeignete
Naturalunterhaltsleistungen, ist für die Bemessung der Höhe des Kostenbeitrages
der Wert dieser (aber auch: nur dieser) Sachleistungen anzusetzen, soweit sie durch
die auswärtige Unterbringung wegfallen.
2.3 Nur da, wo den Eltern oder dem Elternteil, die oder der zu einem Kostenbeitrag
herangezogen werden sollen, durch die auswärtige Unterbringung tatsächlich Auf-
wendungen erspart werden, kann eine pauschalierende, nach Einkommensgruppen
gestaffelte Festlegung dieser ersparten Aufwendungen nach § 94 Abs. 2 Satz 2
SGB VIII für die Bemessung des Kostenbeitrages erfolgen.
Mit der Möglichkeit, nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festzu-
setzen, will der Gesetzgeber den Verfahrensablauf erleichtern und der Verwaltung
die Handhabe bieten, statt einer zeitraubenden und unsicheren Ermittlung der häus-
lichen Ausgabensituation auf generelle Erfahrungswerte zurückzugreifen sowie eine
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gewisse Gleichmäßigkeit der Verwaltungspraxis zu erreichen (vgl. BVerwGE 108,
221 <227>). Diese Pauschalierungsbefugnis begründet indes nicht eine von der un-
terhaltsrechtlichen Ausgangslage unabhängige, gesetzliche Vermutung, dass in allen
Fällen, in denen ein Elternteil vor Beginn der Maßnahme mit dem Kind oder Jugend-
lichen zusammenlebte, mit der auswärtigen Unterbringung tatsächlich Aufwendun-
gen erspart werden; sie bezieht sich allein auf die Frage, in welcher Höhe tatsächlich
ersparte Aufwendungen durch den Kostenbeitrag pauschalierend abgeschöpft wer-
den können. Bereits nach dem Wortlaut ("diese" Aufwendungen) ist die Festlegung
von Pauschalbeträgen bezogen auf typisierend ersparte Aufwendungen nur des Kos-
tenbeitragspflichtigen; ersparte Aufwendungen Dritter werden u.a. durch § 94 Abs. 3
SGB VIII erfasst und rechtfertigen einen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB VIII
nicht. Die gestaffelten Pauschalbeträge dienen nur der vereinfachten Ermittlung der
ersparten Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 und dürfen daher nur im Rahmen
der danach zulässigen Beitragshöhe festgesetzt werden (BVerwGE 108, 221 <227>).
Die Festsetzung eines Kostenbeitrages unter Rückgriff auf die Unterhaltsbedarfsta-
bellen der Oberlandesgerichte setzt mithin voraus, dass eine unterhaltsrechtliche
Situation gegeben ist, in welcher der zum Kostenbeitrag heranzuziehende Elternteil
typischerweise durch die auswärtige Unterbringung Aufwendungen im Sinne des
§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erspart. Besteht hingegen eine unterhaltsrechtliche Aus-
gangslage, bei der typischerweise durch die auswärtige Unterbringung keine nach
§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII beachtlichen "ersparten Aufwendungen" zu erwarten
sind, ist für eine Anwendung der Pauschalierungsregelung des § 94 Abs. 2 Satz 2
SGB VIII kein Raum.
So liegt es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der
Klägerin. Ihr konnten vor der auswärtigen Unterbringung ihres Sohnes typisierbare
finanzielle Aufwendungen für dessen Lebensunterhalt (Kosten für Ernährung, Klei-
dung, Energie, Freizeitgestaltung, Schul- und Arbeitsmaterial, Kultur und Sport sowie
finanzielle Erziehungsaufwendungen, z.B. dem Besuch von Veranstaltungen und den
Kauf von Erziehungsmaterial) deswegen nicht entstehen, weil diese Aufwendungen
durch den vom Vater geleisteten Barunterhalt abgedeckt waren. Zwischen den Betei-
ligten steht nicht im Streit, dass die Klägerin vor Beginn der Hilfe lediglich den Be-
treuungsunterhalt zu leisten hatte und nicht zu ergänzenden oder aufstockenden
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Bar- oder Naturalunterhaltsleistungen verpflichtet war. Ihr Sohn war durch den ge-
leisteten Barunterhalt in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen
zu bestreiten. Durch die auswärtige Unterbringung ersparte Aufwendungen für die
anteiligen Kosten der Unterkunft scheiden unabhängig von ihrer unterhaltsrechtlichen
Zuordnung hier schon deswegen aus, weil das Kind an den Wochenenden, in den
Ferien und bei ernsthaften Erkrankungen zuhause bei der Klägerin lebte und die
hierfür erforderlichen Räumlichkeiten auch in der Zeit vorzuhalten waren, in denen
das Kind auswärtig untergebracht war.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit