Urteil des BVerwG vom 23.04.2013

BVerwG: verfügung, überzeugung, zone, verkehrssicherheit, begründungspflicht, kunst, prozess, revisionsgrund, nichterfüllung, entscheidungsformel

BVerwG 3 B 59.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 59.12
VG Koblenz - 18.07.2011 - AZ: VG 4 K 45/11.KO
OVG Rheinland-Pfalz - 24.05.2012 - AZ: OVG 7 A 10976/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2012 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die vom Kläger geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, noch liegen die
behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.
2 Der Kläger, der mit seiner Familie, darunter zwei minderjährigen Kindern, in einer als
verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen und u.a. mit den Verkehrszeichen 325.1 und 325.2
ausgeschilderten Straße wohnt, begehrt weitere straßenbautechnische und verkehrsrechtliche
Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung. Das Verwaltungsgericht hatte die Beklagte antragsgemäß
dazu verpflichtet, durch zusätzliche verkehrsrechtliche und straßenbautechnische Maßnahmen
dafür zu sorgen, dass der fließende Verkehr in der von ihm bewohnten Straße tatsächlich
beruhigt wird. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die Klage
abgewiesen. Soweit der Kläger zusätzliche straßenbautechnische Maßnahmen zur
Verkehrsberuhigung begehre, sei die Klage unzulässig. § 11 Abs. 3 Satz 1 des
Landesstraßengesetzes, wonach der Träger der Straßenbaulast die Straße nach den
Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung zu bauen habe, diene - auch wenn im zweiten
Halbsatz dieser Regelung einzelne Personengruppen aufgeführt seien - entgegen dem
Verwaltungsgericht nicht auch dem Schutz der Interessen des Klägers. Im Übrigen sei die Klage
unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz
1 Nr. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen. Die
nach der aktuellen Verkehrszählung vom November 2011 ermittelte durchschnittliche
Verkehrsdichte von 758 Kraftfahrzeugen an Werktagen sei noch nicht so hoch, dass in dem
verkehrsberuhigten Bereich ein Aufenthalt von Fußgängern und spielenden Kindern ohne eine
das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefährdung für Leib und Leben nicht mehr
möglich sei. In dem verkehrsberuhigten Bereich dürfe nur Schrittgeschwindigkeit gefahren
werden. Soweit der Kläger geltend mache, viele Fahrzeugführer hielten sich nicht an die
vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit, könne das die begehrten verkehrsrechtlichen
Maßnahmen - etwa eine Einbahnstraßenregelung oder die Anordnung einer reinen
Anliegerstraße - nicht rechtfertigen. Maßgeblich für die Notwendigkeit einer Anordnung zur
Erhaltung der Sicherheit und Ordnung sei, ob die Verkehrsdichte bei Einhaltung der
vorgeschriebenen Geschwindigkeit eine solche Gefahr begründe. Werde die zulässige
Höchstgeschwindigkeit tatsächlich vielfach überschritten, sei es Aufgabe der Beklagten, durch
geeignete Maßnahmen, insbesondere durch häufigere Geschwindigkeitskontrollen, darauf
hinzuwirken, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich beachtet werde.
3 1. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
4 a) Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob
sich die Kompetenz der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4a (gemeint ist
Absatz 1b) Satz 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 9 StVO auch auf die Durchführung
straßenbautechnischer Maßnahmen erstreckt,
rechtfertigt keine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dass
diese Frage zu verneinen ist, ergibt sich unmittelbar aus § 45 StVO selbst und der Systematik
der dort getroffenen Regelungen. Der vom Kläger angeführte § 45 Abs. 1 StVO verleiht den
Straßenverkehrsbehörden die Befugnis, die Straßenbenutzung aus Gründen der Sicherheit und
Ordnung (Satz 1) sowie zu den in Satz 2 genannten Zwecken zu beschränken oder zu verbieten
oder den Verkehr umzuleiten; § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO gewährt die Befugnis, die
notwendigen Anordnungen zur Erreichung der in diesen Nummern genannten Ziele zu treffen.
Welches rechtliche Instrumentarium den Straßenverkehrbehörden hierbei zur Verfügung steht,
ist § 45 Abs. 4 Halbs. 1 StVO zu entnehmen; danach dürfen die genannten Behörden - also unter
anderem die Straßenverkehrsbehörden - den Verkehr vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen
Halbsatzes 2 nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken. Diese
Begrenzung der von den Straßenverkehrsbehörden auf der Grundlage von § 45 StVO
einsetzbaren Mittel wird auch bereits aus der amtlichen Überschrift von § 45 StVO
(Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) deutlich. Straßenbautechnische Maßnahmen im
vom Kläger angesprochenen Sinne gehören nicht dazu. Die vom Kläger zur Erläuterung seiner
Fragestellung erwähnten Aufpflasterungen sind, wie der Aufzählung in § 43 StVO zu entnehmen
ist, nicht etwa Verkehrseinrichtungen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. Soweit der Kläger
auf die - zudem ohnehin überholte - alte Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-
Ordnung verweist, wonach als Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und aus
städtebaulichen Gründen auch Aufpflasterungen in Betracht kämen, kann das seine Annahme
nicht stützen, sie gehörten zu den Maßnahmen, die die Straßenverkehrbehörde auf der
Grundlage von § 45 StVO ergreifen kann. Vielmehr geht es im betreffenden Abschnitt der alten
Verwaltungsvorschrift um „Bauliche Voraussetzungen“ und damit, wie dieser
Verwaltungsvorschrift zugleich zu entnehmen war, um anderweitig - insbesondere durch den
Träger der Straßenbaulast - zu schaffende tatsächliche Voraussetzungen für die anschließende
Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen; erst Letzteres obliegt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens der
Straßenverkehrsbehörde (vgl. dazu u.a. Steiner, Aktuelle Rechtsfragen der Einrichtung
verkehrsberuhigter Bereiche, NVwZ 1984, 201 <202 f.>). Ohnedies findet sich der vom Kläger
hervorgehobene Hinweis auf Aufpflasterungen in dieser Verwaltungsvorschrift unter „VI.
Sonstiges“, wonach neben der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325)
bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und aus städtebaulichen
Gründen in Frage kommen. Entgegen der Annahme des Klägers werden die der
Straßenverkehrsbehörde in § 45 Abs. 1 sowie Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO eröffneten
Befugnisse nicht dadurch erweitert, dass die zuständige Körperschaft zugleich Trägerin der
Straßenbaulast ist.
5 b) Die vom Kläger als weitere grundsätzlich klärungsbedürftig angeführte Frage,
was unter „Schrittgeschwindigkeit“ im Sinne des Zeichens Nr. 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2
StVO zu verstehen ist,
rechtfertigt eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls
nicht. Der Frage kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu; ihre Beantwortung konnte
deshalb vom Berufungsgericht auch offen gelassen werden.
6 In Bezug auf die vom Kläger begehrten straßenbautechnischen Maßnahmen muss diese
Frage nicht geklärt werden, weil dem Kläger ein solcher Anspruch, und sei es auch nur in Gestalt
eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, weder - wie das Berufungsgericht in
Auslegung des einschlägigen Landesrechts für die Revision verbindlich entschieden hat - durch
das Landesstraßengesetz noch - wie soeben gezeigt - durch § 45 StVO vermittelt wird.
7 Ebenso wenig bedarf es einer Klärung dieser Frage in Bezug auf mögliche verkehrsrechtliche
Maßnahmen, wie sie der Kläger außerdem fordert. Eine Befugnis zu verkehrsberuhigenden
Maßnahmen auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage ist der Straßenverkehrsbehörde nach
dem insoweit allein in Betracht kommenden § 45 StVO nur dann eröffnet, wenn neben
Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO zusätzlich
auch die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Danach dürfen
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund
der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich
übersteigt. Das hängt indes nicht von der Höhe der Schrittgeschwindigkeit ab, wie sie in der vom
Kläger bewohnten Straße ohnehin schon auf der Grundlage der bislang von der
Straßenverkehrsbehörde angeordneten Beschilderung mit dem Verkehrzeichen 325.1
eingehalten werden muss. Weder die Einrichtung einer Einbahnstraße noch eine Beschränkung
des Fahrzeugverkehrs auf den Anliegerverkehr als vom Kläger angesprochene ergänzende
verkehrsberuhigende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen hätten in Bezug auf die
einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit rechtlich eine weitergehende Absenkung der zulässigen
Geschwindigkeit zur Folge. Andere Maßnahmen als die Anordnung von Verkehrszeichen oder
Verkehrseinrichtungen, also insbesondere die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen,
um die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit durchzusetzen, kann der Kläger - wie vorstehend
bereits gezeigt - auf der Grundlage von § 45 StVO nicht erreichen.
8 c) Auch die weiteren Fragen,
ab welcher täglichen Verkehrsdichte die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet ist, in einem
verkehrsberuhigten Bereich, der als Mischverkehrsfläche ausgestaltet ist, verkehrsberuhigende
bzw. verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen,
und
ob die Straßenverkehrsbehörde zur Ergreifung verkehrsberuhigender Maßnahmen verpflichtet
ist, wenn in einem verkehrsberuhigten Bereich, der als Mischverkehrsfläche ausgestaltet ist, eine
durchschnittliche Verkehrsdichte von 758 Fahrzeugen besteht,
verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
9 Ein möglicher Anspruch des Klägers darauf, dass die Straßenverkehrsbehörde
verkehrsberuhigende Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 StVO ergreift, hängt - wie bereits
ausgeführt - unter anderem davon ab, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO
erfüllt sind. Die danach für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs erforderliche
qualifizierte Gefahrenlage bestimmt sich aber nicht allein nach der Verkehrsdichte im fraglichen
Bereich, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst, so unter
anderem von der Breite und dem Ausbauzustand der für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr
zur Verfügung stehenden Fläche, den Ausweichmöglichkeiten, der Inanspruchnahme von
Flächen durch parkende Fahrzeuge und deren Auswirkungen auf den Verkehr, der
Übersichtlichkeit der Streckenführung und der Verteilung des Verkehrs über den Tag. Die
Würdigung, inwieweit auf der Grundlage der besonderen örtlichen Verhältnisse und der
jeweiligen Einflussfaktoren im betreffenden Einzelfall eine erhöhte Gefährdungslage im Sinne
von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO besteht, ist in erster Linie vom Tatsachengericht vorzunehmen; sie
entzieht sich wegen ihrer Abhängigkeit von tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2
VwGO) weitgehend einer verallgemeinerungsfähigen revisionsgerichtlichen Bewertung.
10 Auch die zweite vom Kläger genannte Frage kann nicht zu einer Revisionszulassung auf der
Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Mit dieser Frage wird isoliert auf einen der in
Betracht kommenden Faktoren für eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz
2 StVO und zudem dessen Höhe im konkreten Fall Bezug genommen. Die Beantwortung dieser
Frage im Revisionsverfahren könnte - soweit sie unter Beachtung von § 137 Abs. 2 VwGO
überhaupt möglich wäre - insofern nicht über den konkreten Einzelfall hinausreichen. Zudem
bleiben mit dieser Fragestellung die weiteren Bestimmungsfaktoren für das Vorliegen einer
gesteigerten Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ausgeblendet, deren Beurteilung
eine Gesamtbetrachtung erfordert.
11 2. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
12 a) Weder liegt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor,
noch liegt gar der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO vor, dass die Entscheidung
nicht mit Gründen versehen ist.
13 § 138 Nr. 6 VwGO bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117
Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Urteil müssen die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden,
die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO). Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde
liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem
Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozess-
und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft,
dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung im Sinne des
§ 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der
Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die
Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend
gewesen sind, weil die Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie
völlig unzureichend sind (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117,
228 <230 f.> m.w.N.).
14 So liegt es hier offensichtlich nicht. Dem angegriffenen Urteil ist ohne weiteres zu entnehmen,
auf welche Gesichtspunkte das Berufungsgericht die Klageabweisung gestützt hat. Der Kläger
verkennt, dass ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO
und erst recht ein Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann
vorliegt, wenn die gegebene Begründung der Sache nach nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen
vermag; dies zu überprüfen wäre erst Aufgabe des angestrebten Revisionsverfahrens. Hier geht
es vielmehr um die Feststellung eines Verfahrensfehlers, also allein darum, ob die Gründe, die
das Gericht seiner Entscheidung beigefügt hat, der oben dargelegten Funktion der
Begründungspflicht gerecht werden. Dementsprechend kommt es für die Frage einer
Nichterfüllung des Begründungserfordernisses aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht darauf
an, ob das Berufungsgericht die Äußerungen des ehemaligen Baudirektors der Beklagten sowie
der Vertreterin des Landesbetriebs Mobilität zutreffend gewürdigt hat und ob im Rahmen der
Sachverhaltswürdigung auf die Verkehrsverhältnisse in anderen verkehrsberuhigten Bereichen
im Stadtgebiet der Beklagten verwiesen werden konnte. Ein Verstoß gegen das
Begründungserfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt entgegen der Annahme des
Klägers auch nicht darin, dass das Berufungsgericht vorab nicht abstrakt definiert hat, ab welcher
Verkehrsdichte eine qualifizierte Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO
vorliege. Insofern genügt die Feststellung, dass diese Voraussetzung ausgehend von näher
benannten Umständen des Einzelfalls nach der Bewertung des Tatsachengerichts hier
jedenfalls nicht erfüllt ist; der Formulierung des vom Kläger vermissten fallübergreifend
verbindlichen Obersatzes bedarf es hierzu nicht.
15 Eine Verletzung des Begründungserfordernisses ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das
Berufungsurteil - wie der Kläger ergänzend rügt - nicht dazu verhalte, inwieweit von den
Fahrzeugen tatsächlich die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit eingehalten werde. Im Urteil
wird dieser Aspekt aufgegriffen. Das Berufungsgericht geht dieser Frage aber mit der
Begründung nicht weiter nach, dass damit der zutreffende Ansatzpunkt für die
Gefahrenbeurteilung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO verfehlt werde; Maßstab dafür sei, ob die
festgestellte Verkehrsdichte bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit eine
qualifizierte Gefahrenlage begründe (vgl. UA S. 16, 2. Abs.). Ob dieser rechtliche Ansatz zutrifft,
ist wiederum keine Frage der Erfüllung des Begründungserfordernisses aus § 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO, sondern eine Frage der Begründetheit der Klage.
16 b) Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung nicht in verfahrensfehlerhafter Weise
gebildet und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
verstoßen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gebot der freien
Beweiswürdigung verpflichtet u.a. dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und
vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Übergeht das Tatsachengericht wesentliche
Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, fehlt es an
einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr; vgl. nur
Beschluss vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris Rn. 3 m.w.N.).
17 Der Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht sei in aktenwidriger Weise davon
ausgegangen, die in der verkehrsberuhigten Zone vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit
werde eingehalten, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht geht vielmehr - wie bereits dargestellt
- davon aus, dass Maßstab für die Gefahrenbeurteilung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO die
Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit sei. Insoweit geht es in dem vom Kläger angesprochenen
Absatz des Berufungsurteils um eine rechtliche, nicht aber um eine tatsächliche Würdigung des
Berufungsgerichts. Der gerügte Verstoß gegen die Denkgesetze ist mit der vom
Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht verbunden. Das setzte voraus, dass eine
Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann. Davon
kann hier nicht die Rede sein.
18 c) Der vom Kläger angenommene Verstoß gegen § 88 VwGO, den er daran sieht, dass das
Berufungsgericht nicht auch darüber entschieden habe, ob er das Aufstellen eines
Dialogdisplays oder die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen beanspruchen könne,
liegt nicht vor. Von allem anderen abgesehen übersieht der Kläger dabei, dass § 45 Abs. 4 StVO
der Straßenverkehrsbehörde - wie bereits gezeigt - nur ein eingeschränktes rechtliches
Instrumentarium zum Erreichen der in § 45 StVO genannten Ziele zur Verfügung stellt.
19 d) Einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts kann der Kläger auch nicht mit dem
Einwand begründen, das Berufungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Spruchreifmachung der
Sache aus § 113 Abs. 5 Satz 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO dadurch verstoßen, dass es
lediglich auf das aktuelle Verkehrsaufkommen abgestellt und nicht zusätzlich geklärt habe, ab
welchem höheren Verkehrsaufkommen und ab welchem Anteil von nicht die
Schrittgeschwindigkeit einhaltenden Fahrzeugen eine solche Verpflichtung des Beklagten in der
Zukunft bestehe. Der Annahme des gerügten Verfahrensfehlers steht entgegen, dass es für die
Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens aus der insoweit
maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts allein auf die derzeitige
Sach- und Rechtslage ankommt. Ausgehend davon ist die - ohnehin im Ungewissen liegende -
künftige Entwicklung der Verkehrsverhältnisse nicht entscheidungserheblich und eine
mangelnde Spruchreife nicht erkennbar.
20 e) Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen seine Hinweispflicht und das Verbot einer
Überraschungsentscheidung (§ 86 Abs. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan. Insoweit geht
bereits die Annahme des Klägers fehl, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, in der in
Rede stehenden verkehrsberuhigten Zone lägen keine Geschwindigkeitsüberschreitungen vor.
Nachdem sich aus § 45 Abs. 4 StVO klar ergibt, auf welches rechtliche Instrumentarium die
Straßenverkehrsbehörde für Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 StVO verwiesen ist,
bestand auch keine Veranlassung des Gerichts zu dem vom Kläger vermissten Hinweis auf die
Auslegung seines Klageantrags durch das Gericht.
21 f) Schließlich ist kein Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1
VwGO darin zu erkennen, dass das Berufungsgericht keine Geschwindigkeitsmessung in der
verkehrsberuhigten Zone durchgeführt hat. Nachdem der auch in den Vorinstanzen anwaltlich
vertretene Kläger dort keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, wäre von ihm darzulegen
gewesen, dass sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das
scheitert schon daran, dass sich der Umfang der Sachaufklärungspflicht nach der
materiellrechtlichen Sicht des Tatsachengerichts bestimmt, es nach der Rechtsauffassung des
Berufungsgerichts auf den Umfang der vom Kläger geltend gemachten
Geschwindigkeitsüberschreitungen aber nicht ankam.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes
beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister