Urteil des BVerwG vom 12.03.2013

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BVerwG 5 B 9.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 9.13
VG Berlin - 28.12.2012 - AZ: VG 34 L 206.12
OVG Berlin-Brandenburg - 30.01.2013 - AZ: OVG 10 S 2.13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Das gegen die Mitglieder des 5. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts
gerichtete Ablehnungsgesuch der Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit
wird verworfen.
Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 7.
März 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller ist unzulässig (1). Ihre Gegenvorstellung hat keinen
Erfolg (2.).
2 1. Das Ablehnungsgesuch ist unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig zu
verwerfen.
3 Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann
ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden
oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des
Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B
154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 2 B 101.07 - juris
Rn. 4 m.w.N.; vgl. ferner etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR
2010, 545 f.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen
noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein
ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. etwa Beschlüsse
vom 30. Dezember 1993 a.a.O., vom 2. Februar 1998 - BVerwG 2 B 68.97 - juris Rn. 1 und vom
22. März 2011 - BVerwG 4 B 34.10 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom
19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - juris; BFH, Beschluss vom 25. August 2009 - V S 10/07 -
NJW 2009, 3806 f.). So liegt es hier.
4 Die Antragsteller lehnen die Mitglieder des 5. Revisionssenats als befangen ab. Sie
begründen ihr Ablehnungsgesuch - soweit dieses verständlich ist - mit der Erwägung, der Senat
habe in seinem Beschluss vom 7. März 2013 ihr sachliches Anliegen ungeprüft gelassen. Damit
haben sie tragfähige Gründe für die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit weder
vorgebracht noch sind solche sonst erkennbar. Der behauptete Mangel rechtfertigt, selbst wenn
er vorliegen sollte, die Annahme eines Ablehnungsgrundes nicht (vgl. Beschluss vom 7. April
2011 - BVerwG 3 B 10.11 - juris Rn. 5 m.w.N.). Davon abgesehen betrifft der behauptete
Befangenheitsgrund nur diejenigen drei Mitglieder des Senats, die an dem Beschluss vom 7.
März 2013 mitgewirkt haben, nicht aber auch die zwei weiteren Senatsmitglieder.
5 2. Das Schreiben der Antragsteller vom 11. März 2013 ist als Gegenvorstellung gegen den
unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 7. März 2013 anzusehen. Dieses Begehren hat
keinen Erfolg
6 Soweit sich die Antragsteller gegen die Verwerfung einer Beschwerde gegen Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wenden, erweist sich die Gegenvorstallung als
nicht statthaft, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO
zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht
zuzulassen ist (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2
m.w.N.). Demgegenüber vermögen sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf zu berufen, sie
hätten keine Beschwerde erhoben. Maßgeblich für ihr an das Bundesverwaltungsgericht
gerichtetes Begehren ist entsprechend § 88 VwGO das aus ihrem Gesamtvorbringen durch
Auslegung zu ermittelnde Rechtsschutzziel. Die Schriftsätze der Antragsteller an das
Bundesverwaltungsgericht waren dahin auszulegen, dass Beschwerde gegen die in dem
Entscheidungsausspruch des angegriffenen Beschlusses des Senats bezeichneten Beschlüsse
des Oberverwaltungsgerichts eingelegt wurde. Diese Wertung war schon deshalb geboten, weil
der Schriftsatz der Antragsteller vom 20. Februar 2013 mit „Beschwerde“ überschrieben war, auf
Seite 2 die Wendung „Beschwerdebegründung gegen unanfechtbare Ablehnungs-Beschlüsse
des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg“ enthielt, im Folgenden die
Aktenzeichen der in Bezug genommenen Beschlüsse benannte und die Formulierung aufwies
„wird hiermit an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht“ (Seite 2 unten und
Seite 3 oben). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass insbesondere in den Schriftsätzen
vom 22. Februar 2013 und vom 24. Februar 2013 das Begehren aus dem Schriftsatz vom 20.
Februar 2013 als „Beschwerde-Annahme-Antrag“ bzw. als „Antrag auf Annahme der
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht“ bezeichnet wird. Da der Schriftsatz vom 20.
Februar 2013 nach seinem objektiven Erklärungswert zweifelsfrei auf die Erhebung einer
Beschwerde gerichtet war, bestätigen diese Wendungen dieses Auslegungsergebnis. Soweit
die Antragsteller in ihrem hier am 28. Februar 2013 als Fax eingegangenen Schreiben - das nur
teilweise lesbar ist - dargelegt haben, ein „Beschwerde-Annahme-Antrag an das
Bundesverwaltungsgericht wurde nicht vorgelegt“ und es werde gebeten, „die Revisions
(Zulassungs?) Sache, - vorerst - unberücksichtigt zu lassen“, folgt daraus schon deshalb nichts
anderes, weil sie - wie aufgezeigt - Beschwerde eingelegt haben und über diese zu entscheiden
war. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass - wie die Antragsteller zutreffend darlegen - für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltszwang besteht.
7 Soweit sich die Gegenvorstellung auch gegen die formell rechtskräftige Versagung der
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes richtet, kann
dahinstehen, ob insoweit die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung mit Blick darauf in Betracht
gezogen werden kann, dass Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt
werden können. Die Gegenvorstellung gegen den hier in Rede stehenden Ausspruch in dem
angegriffenen Beschluss des Senats hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil keine der Gründe
vorliegen, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige
Entscheidung als zulässig erachtet wird (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 -
Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang weist der Senat
darauf hin, dass sich die sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebende Kostenentscheidung in dem
angegriffenen Beschluss auf die Verwerfung der Beschwerde und des Antrags auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes bezieht. Da der Senat von der Erhebung vor Gerichtskosten
abgesehen hat, kommen auf die Antragsteller keine Kosten zu.
8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer