Urteil des BVerwG vom 31.07.2007

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 103.07
VGH 21 B 06.1384
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 31. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der
allein geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Form
einer Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor.
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Die Klägerin möchte mit notarztbesetzten Fahrzeugen am Notarztdienst des
Rettungsdienstes im Bereich des Beklagten beteiligt werden. Zur Begründung
hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die von ihr seit Langem praktizierte
Zusammenarbeit mit privaten Notärzten („privater Notarztdienst“) genieße Be-
standsschutz und müsse auch unter der Geltung des Bayerischen Rettungs-
dienstgesetzes - BayRDG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar
1998 (GVBl S. 9) nach Maßgabe der dortigen Überleitungsvorschrift (Art. 31
BayRDG) und unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte aus Art. 12, 14 GG
fortgesetzt werden dürfen. Die Vorinstanzen haben die Klage der Klägerin ab-
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gewiesen. Mit der Beschwerde wendet sie sich gegen die Nichtzulassung der
Revision.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Aufklä-
rungspflicht nach § 86 Abs. 1, § 128 VwGO nicht verletzt. Ein Gericht verletzt
seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann
nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener
Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich auch sonst nicht auf-
drängt. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhand-
lung zu stellen (vgl. etwa Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B
61.98 - juris Rn. 3 m.w.N., insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Be-
weisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter unterlassen hat (Beschluss vom
5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784 <785>). Die Kläge-
rin hat die nunmehr von ihr für notwendig erachtete Einholung einer Auskunft
bzw. einer zeugenschaftlichen Vernehmung eines zuständigen Amtsträgers des
Bayerischen Staatsministeriums des Inneren weder in der mündlichen Verhand-
lung vom 13. Juli 2004 noch danach beantragt, vielmehr im Erörterungstermin
am 17. April 2007, ohne Anträge zu stellen oder auch nur Anregungen zu einer
weiteren Sachverhaltsaufklärung zu geben, auf eine weitere mündliche Ver-
handlung verzichtet.
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Eine weitere Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Berufungsgericht auch
nicht aufdrängen. Nach seinem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt wa-
ren die Umstände, auf die sich die von der Klägerin vermissten weiteren Ermitt-
lungen beziehen sollten, nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht
hat einen Anspruch der Klägerin auf nicht nur übergangsweise Einbeziehung
privater Notärzte in den öffentlichen Rettungsdienst verneint, weil es für den
Einsatz von Notarztfahrzeugen an einem genehmigten Bestand fehle, der vom
Schutzbereich des Art. 31 Abs. 2 BayRDG erfasst sein könne. Die Genehmi-
gungen seien sowohl nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz von 1990
als auch nach der Neufassung von 1998 lediglich für Krankenkraftwagen für die
Notfallrettung mit einem Rettungsassistenten als Mindestbesetzung erteilt wor-
den; dieser Genehmigungsumfang habe sich durch die eventuelle zusätzliche
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Besetzung mit einem Notarzt nicht geändert. Die Klägerin sei - so das Beru-
fungsgericht weiter - nach den ihr erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmi-
gungen auch nicht zum Einsatz privater Notärzte verpflichtet gewesen; vielmehr
seien die Genehmigungen zunächst von der Zusammenarbeit mit dem öffentli-
chen Notarztdienst ausgegangen und hätten die Zusammenarbeit mit privaten
Ärzten nur ersatzweise vorgesehen. Mangels zwingender Auflage könne nicht
von der Genehmigung eines Notarztwagens ausgegangen werden.
Für das Berufungsgericht war hiernach entscheidend, dass der Einsatz privater
Notärzte nicht vom Umfang der rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen um-
fasst war, und zwar auch nicht in der - vom Berufungsgericht als ein Fall der
Genehmigung verstandenen - Weise, dass die der Klägerin erteilten Genehmi-
gungen den Einsatz privater Notärzte als zwingende Auflage vorgesehen hät-
ten. Von diesem Rechtsstandpunkt aus kam es auf die mit der Aufklärungsrüge
bezeichneten Aspekte nicht an. Dies gilt ohne Weiteres für die von der Klägerin
vermisste Auskunft oder Zeugenvernehmung dazu, ob sich aus dem Rettungs-
dienstgesetz 1990 eine Verpflichtung zur Vorhaltung eigener Notärzte ergab
oder eine solche Verpflichtung vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren
jedenfalls angenommen worden ist (Ziff. 1 Buchst. a und b der Beschwerdebe-
gründung). Es versteht sich von selbst, dass Rechtsfragen wie die Auslegung
des Rettungsdienstgesetzes 1990 keiner Ermittlung durch amtliche Auskünfte
oder Zeugenvernehmungen zugänglich sind und ihre Beantwortung nicht davon
abhängt, welche Rechtsansicht eine Behörde insoweit einnimmt. Die weiteren
von der Klägerin bezeichneten Aspekte betreffen zwar Tatsachenfragen, näm-
lich das behauptete Vorliegen einer bestimmten Vollzugspraxis oder behörden-
interner Vorgaben, aus denen sich eine Verpflichtung zur Vorhaltung eines ei-
genen Notarztdienstes ergeben soll (Ziff. 1 Buchst. c und d der Beschwerdebe-
gründung). Sie waren jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsge-
richt hat für die Annahme eines Bestandsschutzes darauf abgestellt, ob sich
aus den Genehmigungsurkunden eine rechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung
eines eigenen Rettungsdienstes ergab. Dies hat es verneint, weil die der Kläge-
rin erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen nach Ansicht des Beru-
fungsgerichts keine dahingehende zwingende Auflage enthielten. Auf die mit
der Beschwerde angesprochenen außerhalb der Genehmigungen liegenden
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Umstände, etwa eine bestimmte Verwaltungspraxis oder Verwaltungsvorschrif-
ten, kam es hiernach nicht an. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie sich aus einer
von der Klägerin vermuteten Verwaltungspraxis oder aus Verwaltungsvorschrif-
ten, die in den konkreten Genehmigungen und Auflagen keinen Niederschlag
gefunden haben, eine rechtliche Verpflichtung hätte ergeben können. Die Klä-
gerin rügt lediglich, dass das Berufungsgericht sich auf eine Prüfung der Ge-
nehmigungen und Auflagen beschränkt und nicht die Verwaltungspraxis etc. in
den Blick genommen habe, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, wie ihr
gegenüber ohne entsprechenden Verwaltungsakt eine rechtliche Verpflichtung
zur Vorhaltung eines eigenen Notarztdienstes begründet worden sein könnte.
Soweit die Klägerin ferner geltend macht, das Berufungsgericht habe „völlig
überraschend“ ohne weitere Aufklärung oder Hinweise das Berufungsurteil er-
lassen, ist damit weder der allein bezeichnete Aufklärungsmangel noch sonst
ein Verfahrensfehler, etwa eine Gehörsverletzung, dargetan. Das Berufungsge-
richt hatte bereits in dem nach dem Scheitern einer vergleichsweisen Beilegung
des Rechtsstreits erlassenen Auflagenbeschluss vom 2. September 2004 deut-
lich gemacht, dass es seiner Ansicht nach auf den genauen Wortlaut der Ge-
nehmigungen ankommt. Nachdem die Genehmigungen dem Gericht vorlagen,
hat ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem der Berichterstatter die vorläu-
fige Rechtsmeinung des Senats erläutert und ausgeführt hat, dass danach eine
weitere Sachaufklärung nicht erforderlich sei. Daraufhin haben die Beteiligten
übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung
verzichtet. Bei diesem Gang der Dinge kann es die Klägerin nicht ernsthaft
überrascht haben, dass das Berufungsgericht sodann ohne weitere Ermittlun-
gen zur Sache entschieden hat. Es durfte sie auch nicht überraschen, dass das
Berufungsgericht, wie die Klägerin außerdem rügt, nicht ihrer Ansicht gefolgt ist,
wonach sich aus einer von ihr vorgelegten Genehmigung nebst Auflagen „in
umfassender Weise“ die Verpflichtung zur Vorhaltung eigener Notärzte ergebe.
Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 16. August 2005 einen Auflagenbescheid
zu einer 1987 an sie ergangenen Genehmigung nach dem Personenbeförde-
rungsgesetz vorgelegt und dazu ausgeführt, dass ihr nach den dortigen Anfor-
derungen an die Zusammenarbeit mit privaten Ärzten rein faktisch nichts ande-
res übrig geblieben sei, als einen eigenen Notarztdienst zu organisieren. Auch
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ohne einen ausdrücklichen Hinweis musste die Klägerin für möglich halten,
dass das Berufungsgericht für die Frage der Reichweite des Bestandsschutzes
aus Art. 31 BayRDG nicht auf faktische Zwänge abstellen würde und zudem
nicht auf solche, die bereits aufgrund der nach dem Rettungsdienstgesetz 1990
ergangenen weiteren Genehmigungen nicht mehr bestanden haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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Kley
Liebler Buchheister