Urteil des BVerwG vom 20.12.2012

BVerwG: aufwand, unentgeltlich, inhaber, zweitwohnung, hauptwohnung, eltern, bier, konsum, erfüllung, gebärdensprache

BVerwG 9 B 25.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 25.12
Schleswig-Holsteinisches VG - 07.04.2011 - AZ: VG 6 A 224/09
Schleswig-Holsteinisches OVG - 27.03.2012 - AZ: OVG 4 LB 1/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die
Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 016 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die
angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang
ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im
Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde
lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
3 Die von ihr sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob von Bundesverfassungsrechts wegen eine Wohnung, die der Eigentümer nicht selbst
bewohnt, sondern Dritten unentgeltlich als Hauptwohnung überlässt, ihm gegenüber eine der
Aufwandbesteuerung unterliegende "Zweitwohnung" sein kann,
und ob dies auch dann gilt, wenn es sich bei den Dritten um die Eltern des
Wohnungseigentümers handelt, die diesem Unterhaltsleistungen gewähren,
verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn sie ist in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Der Kläger zeigt auch keine neuen, bislang
nicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass zu einem Überdenken der
Rechtsprechung geben könnten.
4 Wie das Oberverwaltungsgericht (Rn. 28 und 31) zutreffend unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat, steht der Inhaberschaft einer
der Aufwandbesteuerung (Art. 105 Abs. 2a GG) unterliegenden Zweitwohnung die unentgeltliche
Überlassung der Wohnung zur Nutzung an einen Dritten nicht entgegen. Der Begriff der
Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch
für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen. Wer eine Wohnung einem
anderen, sei es einem Angehörigen oder einem sonstigen Dritten, unentgeltlich zur Nutzung
überlässt, betreibt selbst Aufwand in diesem Sinne. Er kann auch Inhaber der Wohnung im
Sinne der Satzung bleiben, soweit er die Wohnung weiterhin hält und sich der Verfügungsmacht
über sie nicht begibt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275.79 - BVerfGE 65,
325 <349>). Dem entsprechend sieht auch das Bundesverwaltungsgericht den Steuertatbestand
grundsätzlich als erfüllt an, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung
nicht für sich selbst, sondern für den persönlichen Lebensbedarf von Familienangehörigen
vorhält, solange er sich nicht der Verfügungsmacht über die Wohnung begibt, sondern sie nur
den Familienangehörigen tatsächlich zur Nutzung überlässt (Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG
9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 26). Davon ist hier nach den mit
Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts,
an die der Senat gebunden ist, auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich diejenigen,
denen die Wohnung überlassen wird, ihrerseits überwiegend dort oder an anderer Stelle
aufhalten. Unerheblich ist daher, ob sie in der Wohnung, die der Inhaber für sie vorhält, ihren
Hauptwohnsitz oder einen Nebenwohnsitz begründen.
5 Ebenfalls geklärt ist, dass es auf die Hintergründe für die unentgeltliche Überlassung der
Wohnung nicht ankommt. Für die Frage des Aufwands spielt es keine Rolle, ob er - wie hier
möglicherweise im Falle des Klägers gegenüber seinen ihm unterhaltspflichtigen Eltern - in
Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht betrieben wird. Der steuerbare Aufwand für eine
weitere Wohnung muss nicht auf einer Entscheidung beruhen, die der Wohnungsinhaber in
völlig freiem, von keinerlei Sachzwängen eingeschränktem Belieben getroffen hat. Das Recht
der Aufwandsteuer kennt kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines "allein vom
Konsumwillen des Steuerpflichtigen" veranlassten Aufwands. Die Aufwandsteuer kennzeichnet
das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das
hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt
außer Betracht (Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61
Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 16). Die Ermittlung subjektiver Tatbestände, wie etwa der mit
dem Konsum verfolgten Absichten, oder die Feststellung der Person des letztlich wirtschaftlich
mit der Steuer Belasteten, von dem die Mittel für den Aufwand stammen, soll mit Rücksicht auf
die Praktikabilität der Steuererhebung unterbleiben (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 -
1 BvR 529/09 -NVwZ 2010, 1022 Rn. 42 m.w.N.).
6 Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens, das sich nach Art einer
Revisionsbegründung mit dem angefochtenen Berufungsurteil auseinandersetzt, ohne bislang
ungeklärte konkrete, aber fallübergreifende und im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche
Rechtsfragen des revisiblen Rechts herauszuarbeiten, erfüllt die Beschwerde schon nicht die
Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt (vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Hierfür genügt weder der
Verweis auf "widerstreitende Urteile" zweier Senate des Oberverwaltungsgerichts noch der
Hinweis auf eine vom Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §
52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Bier
Buchberger
Dr. Bick