Urteil des BVerwG vom 28.12.2005

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 242.06 (1 C 3.07)
OVG 9 A 1417/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen seinen Beschluss vom 6. September 2006
wird aufgehoben, soweit sie sich auf den Hauptantrag auf
Aufhebung des Widerrufs der Anerkennung als politischer
Flüchtling im Bescheid vom 28. Dezember 2005 bezieht.
Die Revision wird insoweit zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers, die sich ersichtlich nur auf seinen Hauptantrag
auf Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 28. Dezember 2005 bezieht (Widerruf der Feststellungen nach
§ 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1 und Verneinung der Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 des Bescheids) und im Übrigen (hinsichtlich des vom
Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsantrags auf Verpflichtung
der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG zu Nr. 3 des Widerrufsbescheids) auch keine Rügen erhebt, ist
begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht
Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf
Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar
ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerken-
nungsbescheid (hier: nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar
2005 beziehen.
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Auf die weitere Revisionszulassungsrüge kommt es danach nicht an.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 3.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften fer-
ner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zustän-
digen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des
Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise
muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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