Urteil des BVerwG vom 26.10.2010

BVerwG (bundesverwaltungsgericht, vorstellung, zpo, organ, prüfung, rechtspflege, richteramt, rechtsstellung, zweck, hochschule)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 15.10
OVG 10 B 4.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und
Vormeier
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsit-
zenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
sowie gegen die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bier und Dr. Möller wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbe-
gründet. Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unpar-
teilichkeit der vorgenannten Richter zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m.
§ 42 Abs. 2 ZPO).
Mit Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 ist dem Kläger für das Verfahren
vor diesem Gericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
bewilligt worden. Die dem Beschluss beigefügten Hinweise zu 1 und 2, die der
Kläger beanstandet und zum Anlass für sein Befangenheitsgesuch nimmt, sind
Ausdruck der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht und können schon
deshalb die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Sie sollten dem Klä-
ger zeigen, wie er vorgehen muss, damit das Verfahren vor dem hiesigen Ge-
richt in seinem Sinne zügig Fortgang nehmen kann.
Davon abgesehen gibt die Beiordnung nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1
ZPO dem Kläger nicht das Recht, von dem beigeordneten Rechtsanwalt den
Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu verlangen. Schon gar nicht kann er
die Bedingungen eines derartigen Vertrages einseitig diktieren. Kommt ein Ver-
trag zwischen Rechtsanwalt und Mandant zustande, so steht diesem zwar ein
Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht ist jedoch durch die Rechtsstellung des
Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege eingeschränkt (vgl.
BGH, Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96 - NJW 1997, 2168 <2169>). Un-
vereinbar damit ist die Vorstellung des Klägers, der Rechtsanwalt habe die vom
Mandanten verfassten Stellungnahmen in den Schriftsätzen an das Gericht zu
„übernehmen“. Diese Vorstellung läuft überdies dem Sinn und Zweck des Ver-
tretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO zuwider, welcher in dem vom Kläger
beabsichtigten Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision zur
Anwendung gelangt. Das Gebot, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch
einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
mit Befähigung zum Richteramt vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4
Satz 1 bis 3 VwGO), soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige
1
2
3
- 3 -
Erörterung des Streitfalls, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechts-
fragen, gewährleisten. Der Rechtsanwalt darf daher Stellungnahmen seines
Mandanten in seinen Schriftsätzen an das Gericht nicht verwenden, ohne zuvor
eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs
vorgenommen zu haben (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1965 - BVerwG
6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 = Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 21 und vom
1. März 1996 - BVerwG 1 B 34.96 - juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom
25. November 1997 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1998, 575).
Büge
Dr. Graulich
Vormeier