Urteil des BVerwG vom 16.06.2011

BVerwG: schulwesen, bezirksverwaltung, unterhaltung, kompetenz, genehmigung, rechtsquelle, unterliegen, mitbestimmungsrecht, auflage, schulorganisation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 3.11
OVG 60 PV 10.09
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Per-
sonalvertretungssachen des Landes Berlin - vom
9. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in
der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzli-
che Bedeutung.
Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, ob arbeitsplatzgestaltende
Schulbaumaßnahmen der Bezirksverwaltungen dem für das Schulwesen zu-
ständigen Senator personalvertretungsrechtlich zuzurechnen sind. Diese Frage
ist mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, so dass ihrer Klä-
rung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
1. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, unter welchen Umständen eine
Maßnahme, die der Dienststellenleiter nicht selbst trifft, ihm personalvertre-
tungsrechtlich zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Dienststellenleiter
einem Dezernat oder einer anderen organisatorischen nachgeordneten Stelle,
die keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist, Befugnisse
zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung überträgt (vgl. Beschluss
vom 9. September 2010 - BVerwG 6 PB 12.10 - juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Vor-
aussetzungen sind in Bezug auf den für das Schulwesen zuständigen Senator
offensichtlich nicht erfüllt, wenn die Bezirksverwaltungen schulische Baumaß-
nahmen zu treffen beabsichtigen. Die Bezirksverwaltungen sind keine der Se-
natsverwaltung für das Schulwesen nachgeordneten Stellen; sie haben viel-
mehr das Recht auf Selbstverwaltung. Überdies sind sie personalvertretungs-
rechtlich eigenständige Dienststellen (§ 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BlnPersVG
i.V.m. Nr. 14 der Anlage zum BlnPersVG).
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Nach den Grundsätzen der Verfassung von Berlin (VvB) nimmt der Senat durch
die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr.
Seine Aufgaben außerhalb der Leitungsaufgaben werden im Einzelnen durch
Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog bestimmt. Die Bezirke
nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung nach den Grundsätzen der
Selbstverwaltung wahr (Art. 66 Abs. 2, Art. 67 Abs. 1 bis 3 VvB). Dem folgen
die Bestimmungen in §§ 2 bis 4 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
(AZG). Nach Nr. 16 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs (An-
lage zum AZG) gehören zu den Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der
Leitungsaufgaben im Bereich der Schulen die Schulaufsicht und die Schulorga-
nisation.
Die vorbezeichneten organisationsrechtlichen Grundsätze spiegeln die Rege-
lungen in Teil VIII des Schulgesetzes (SchulG) wider. Danach wird die Schul-
aufsicht von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt
(§ 105 Abs. 1 SchulG). Ihr obliegt die Genehmigung der Entscheidungen des
Bezirks über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung
der von ihm verwalteten Schulen (§ 105 Abs. 4 Satz 1, § 109 Abs. 3 Satz 1
SchulG). Dies sind die allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der zentral
verwalteten Schulen (§ 109 Abs. 1 Satz 1 SchulG). In § 105 Abs. 4 Satz 1 und
§ 109 Abs. 3 Satz 1 SchulG sind die klassischen Schulorganisationsakte ange-
sprochen, insbesondere die Errichtung und Schließung von Schulen, ihre Ver-
bindung und ihre Änderung in Bezug auf die Schulart (vgl. § 17 Abs. 1 und 2
SchulG). Diese Maßnahmen stehen im Spannungsverhältnis zwischen staatli-
cher Schulhoheit und Selbstverwaltung (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2006
- BVerwG 6 P 4.05 – Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 9 ff.;
Krzyweck/Duveneck, Das Schulrecht in Berlin, § 105 Rn. 6 und § 109 Rn. 5;
Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, TZ 10.411; Niehues/Rux, Schulrecht,
4. Auflage 2006, Rn. 783). Baumaßnahmen fallen nicht unter § 109 Abs. 3
SchulG, sondern unter § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG. Danach obliegt den
Bezirken die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der
Allgemeinbildenden Schulen, wozu insbesondere der Bau, die Ausstattung und
die Unterhaltung der Schulen nach Maßgabe von § 7 SchulG zählen. Abgese-
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hen von kleinen baulichen Unterhaltungsmaßnahmen, die in die Kompetenz der
Schulen selbst fallen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 SchulG), entscheiden die Bezirke
autonom über die einzelnen schulischen Baumaßnahmen. Insoweit bedürfen
sie weder der Genehmigung der Senatsverwaltung noch unterliegen sie ihrer
Weisungsbefugnis. Damit entfällt jede Voraussetzung dafür, die schulischen
Baumaßnahmen der Bezirke der Senatsverwaltung für das Schulwesen perso-
nalvertretungsrechtlich zuzurechnen.
2. Eine spezielle Zurechnungsnorm, auf welche sich der Antragsteller berufen
kann, ist § 77 BlnPersVG nicht. Zwar gibt die Vorschrift für den Bereich des Ar-
beitsschutzes dem Personalrat Hinzuziehungs- und Informationsrechte gegen-
über dienststellenexternen Stellen. Die Vorschrift steht jedoch außerhalb der
förmlichen Beteiligung insbesondere in Gestalt der Mitbestimmung, um die es
hier geht. Ihr lassen sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass
in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des Arbeitsschutzes die perso-
nalvertretungsrechtlichen Zurechnungszusammenhänge anders zu beurteilen
sind als bei anderen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen.
3. Freilich ist dem Antragsteller zuzugeben, dass er sein Mitbestimmungsrecht
aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 BlnPersVG auch gegenüber der für die Baumaß-
nahme zuständigen Bezirksverwaltung nicht durchsetzen kann. Denn als Per-
sonalrat für die allgemeinbildenden Schulen des Bezirks, der dem Senator für
das Schulwesen zuzuordnen ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG i.V.m. Nr. 12
Buchst. a der Anlage zum BlnPersVG), steht er in keiner personalvertretungs-
rechtlichen Beziehung zur Bezirksverwaltung. Die Beteiligungslücke kann nicht
im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden. Ein Mitbestim-
mungsverfahren beim Senator für das Schulwesen scheitert daran, dass dieser
über die Baumaßnahme nicht verfügen kann, ohne das Selbstverwaltungsrecht
des Bezirks zu verletzen. Ein Mitbestimmungsverfahren bei der Bezirksverwal-
tung scheidet aus, weil nach den Grundsätzen des Berliner Personalvertre-
tungsgesetzes die Dienststelle nur einen Personalrat beteiligen kann, der
Dienstkräfte aus ihren Geschäftsbereich repräsentiert. Der Ansatz, die für das
Schulwesen zuständige Dienststelle müsse den Schulträger in das Beteili-
gungsverfahren einbeziehen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. Februar
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1992 - HPV TL 630/87 - juris Rn. 22), vermeidet jene Defizite nicht, sondern
kumuliert sie nur. Die Beteiligungslücke kann nur geschlossen werden, indem
die Konzeption des Berliner Personalvertretungsgesetzes durchbrochen wird.
Dazu ist allein der Gesetzgeber befugt.
4. Soweit der Antragsteller in Abschnitt III seiner Beschwerdebegründung bean-
standet, das Oberverwaltungsgericht hätte danach differenzieren müssen, ob
Baumaßnahmen nach § 7 SchulG in die Kompetenz der Schulen fielen, wird
damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht bezeichnet (§ 72a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG). Ersichtlich hat das Oberverwaltungs-
gericht kleine bauliche Unterhaltungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6
SchulG als nicht von der Antragstellung umfasst angesehen (BA S. 7), ohne
dass dagegen in der Beschwerdebegründung zulässige und begründete Rügen
erhoben werden. Selbst wenn diese Maßnahmen in das Begehren einbezogen
waren, musste das Oberverwaltungsgericht den Antrag nach den Grundsätzen
des Globalantrages insgesamt ablehnen (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 2005
- BVerwG 6 P 8.04 - Buchholz 251.2 § 13 BlnPersVG Nr. 3 S. 10 und vom
13. Oktober 2009 - BVerwG 6 P 15.08 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG
Nr. 8 Rn. 35).
Neumann
Büge
Dr. Möller
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BlnPersVG §§ 79, 85
SchulG
§§ 105, 109
Stichworte:
Schulische Baumaßnahme der Bezirksverwaltung; für das Schulwesen zustän-
diger Senator; personalvertretungsrechtlicher Zurechnung.
Leitsatz:
Schulische Baumaßnahmen der Bezirksverwaltung sind dem für das Schulwe-
sen zuständigen Senator personalvertretungsrechtlich nicht zuzurechnen.
Beschluss des 6. Senats vom 16. Juni 2011 - BVerwG 6 PB 3.11
I. VG Berlin
vom 16.04.2009 - Az.: VG 61 K 11.09 PVL -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 09.12.2010 - Az.: OVG 60 PV 10.09 -