Urteil des BVerwG vom 08.04.2013
BVerwG: einstellung des verfahrens, entlassung, vorbereitende handlung, innere medizin, daten, approbation, entzug, unterlassen, gefährdung, ermessen
BVerwG 1 WB 26.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 26.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 8. April 2013 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen
Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Der 1962 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit regulär voraussichtlich mit
Ablauf des 31. Oktober 2024 enden würde. Er wurde am 30. Januar 2004 zum Oberfeldarzt
ernannt. Zuletzt war er als Sanitätsstabsoffizier Arzt, Facharzt für Innere Medizin, beim
Fachsanitätszentrum ... in ... eingesetzt.
2 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 2010 teilte das Personalamt der
Bundeswehr - ZAPF ... - der Leiterin des Fachsanitätszentrums ... mit, dass beabsichtigt sei, von
Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers einzuleiten.
Es werde darum gebeten, den Antragsteller über diese Absicht zu informieren und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus sei der Antragsteller davon in
Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit dieser Umstand
der zuständigen approbationserteilenden Behörde mitgeteilt werde.
3 Der vorgenannten Ankündigung lag nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung
eine Stellungnahme des Beratenden Arztes des Personalamts vom 14. September 2010
zugrunde, in der dieser die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand gemäß § 44 Abs. 3
SG empfohlen hatte, weil der Antragsteller an einer Gesundheitsstörung leide, deren Art nach er
den Anforderungen seiner gegenwärtigen Dienststellung und seines Dienstgrades nicht mehr
ausreichend gerecht werde. Mit einer Wiederherstellung der Fähigkeit des Antragstellers zur
Erfüllung der Anforderungen für den Einsatz in seinem Ausbildungs- und Verwendungsgang sei
nicht zu rechnen. Der Beratende Arzt des Personalamts habe empfohlen, die Versetzung des
Antragstellers in den Ruhestand nach § 44 Abs. 3 SG an die für ihn zuständige
approbationserteilende Stelle zu melden.
4 Der Bescheid vom 22. September 2010 wurde dem Antragsteller am 4. Oktober 2010
ausgehändigt. Dieser hatte nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung bereits am 1.
Oktober 2010 erklärt, dass er nach eigener Einschätzung einsatzgeschädigt im Sinne des § 1
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) i.V.m. § 63c SVG sei, und die Anerkennung
der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG beantragt.
5 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22. Oktober 2010 legte der Antragsteller gegen die
Ankündigung des Personalamts, im Falle seiner Entlassung diesen Umstand der für ihn
zuständigen approbationserteilenden Behörde mitzuteilen, Beschwerde ein. Er machte geltend,
dass es für die Weitergabe der Daten an die approbationserteilende Behörde keine
Rechtsgrundlage gebe. Bereits die Ankündigung beschwere ihn, weil die Weitergabe der Daten
im Fall seiner Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unmittelbar bevorstehe. Zugleich beantragte
er gemäß § 3 Abs. 2 WBO die umgehende Erklärung, dass bis zu einer bestandskräftigen
Entscheidung über seine Beschwerde eine Weitergabe der Daten nicht erfolgen werde.
6 Mit Bescheid vom 2. Februar 2011 entschied der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -,
gemäß § 3 Abs. 2, 2. Halbs. WBO werde dem Antrag des Antragstellers stattgegeben;
ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass die Mitteilung seiner Entlassung wegen
Dienstunfähigkeit an die für ihn zuständige approbationserteilende Behörde im Fall seiner
Entlassung erfolgen werde. Auf die Bitte der Bevollmächtigten des Antragstellers um
Klarstellung erklärte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit E-Mail-Schreiben vom
11. August 2011, dass der Antragsteller einen Antrag nach § 4 EinsatzWVG gestellt habe, der
derzeit durch das Bundesministerium der Verteidigung bearbeitet werde. Ein Ergebnis stehe
noch aus. Eine Weitergabe von Informationen sei frühestens nach einem negativen Abschluss
dieses Antragsverfahrens (und damit nach einer positiven Entscheidung über die Entlassung)
beabsichtigt, jedoch nicht vor dem bestandskräftigen Abschluss des laufenden Verfahrens über
die Beschwerde vom 22. Oktober 2010.
7 Mit Bescheid vom 16. März 2012 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die
Beschwerde zurück. Er äußerte Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, weil sich der
Antragsteller lediglich gegen eine Ankündigung und noch nicht gegen eine konkrete Handlung
wende; die erforderliche persönliche Beschwer liege demnach noch nicht vor. Darüber hinaus
sei das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers in Frage zu stellen. Die Information des
Personalamts an die approbationserteilende Behörde, dass er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig
zur Ruhe gesetzt werde, stelle lediglich eine vorbereitende Handlung für eine Entscheidung
dieser Behörde über das Ruhenlassen oder den Entzug der Approbation dar. Deren
Rechtmäßigkeit könne dann inzident in einem möglichen Rechtsmittel gegen das Ruhenlassen
oder den Entzug der Approbation überprüft werden. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet,
weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 5 SG (richtig: § 29 Abs. 3 Satz 9 SG in der
Fassung des Art. 10 Nr. 13 Buchst. c des Gesetzes vom 5. Februar 2009
Neuordnungsgesetz>, BGBl. I Seite 246) für die Weitergabe einer Auskunft an Stellen außerhalb
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung erfüllt seien. Die Weitergabe
der Daten sei zur Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls erforderlich.
Nach Einschätzung des Beratenden Arztes des Personalamts sei die Gesundheitsstörung des
Antragstellers („Leistungsfunktionsstörung“) unter Berufung auf fachärztliche Gutachten zwar
einem Umstand geschuldet, der durch militärspezifische Aspekte beeinflusst werde. Dennoch
sei es nach Ansicht des Beratenden Arztes auch nach Fortfall der militärspezifischen Aspekte im
Zusammenhang mit der Erkrankung des Antragstellers nicht auszuschließen, dass wegen
weiterer, gegebenenfalls noch jahrelang persistierender Aspekte in dem zu seiner
Dienstunfähigkeit führenden Krankheitsbild zumindest temporär Zweifel an einer völligen
Ausschließbarkeit einer Gefährdung des Allgemeinwohls und einzelner Patienten bestünden.
Die für den Antragsteller zuständige approbationserteilende Behörde müsse daher in die Lage
versetzt werden, auf der Grundlage einer eigenen Bewertung die uneingeschränkte
Verwendungsfähigkeit des Antragstellers als ziviler Arzt zu überprüfen. Die beabsichtigte
Weitergabe der strittigen Auskunft sei nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3
GG ausgeschlossen. Zwar habe das Personalamt in manchen Fällen darauf verzichtet, die
genannte Mitteilung an die approbationserteilende Behörde zu veranlassen. Das seien jedoch
Fälle gewesen, in denen die Gefährdung zukünftiger Patienten habe ausgeschlossen werden
können. Diese Situation sei mit der Situation des Antragstellers nicht vergleichbar.
8 Gegen diese ihm am 10. April 2012 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller am 23. April
2012 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und in der Sache beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids des Personalamts der Bundeswehr - ZAPF ... - vom 22.
September 2010, mit welchem ihm, dem Antragsteller, für den Fall seiner Entlassung
angekündigt wird, diesen Umstand der für ihn zuständigen approbationserteilenden Behörde
mitzuteilen, in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom
16. März 2012 die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, die Umsetzung dieser
Ankündigung zu unterlassen.
9 Zur Begründung hat der Antragsteller insbesondere ausgeführt, eine Beeinträchtigung seiner
Rechte bestehe darin, dass der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch die Weitergabe der
Daten unmittelbar erfolgen werde. Nur durch eine Verpflichtung der Bundesrepublik
Deutschland, unter Aufhebung der Ankündigung deren Umsetzung zu unterlassen, könne die
Wahrung seines Persönlichkeitsrechts sichergestellt werden. Ihm sei es nicht zuzumuten, dass
es zu einem Verfahren über das Ruhen oder den Entzug seiner Approbation auf der Grundlage
von Informationserteilungen komme, die ihrerseits unzulässig seien. Die Auskunftserteilung nach
Maßgabe des § 29 Abs. 3 Satz 5 SG (richtig: § 29 Abs. 3 Satz 9 SG in der Fassung des Art. 10
Nr. 13 Buchst. c des Gesetzes vom 5. Februar 2009 , BGBl. I
Seite 246) sei aus seiner Sicht nicht zulässig, weil nicht erforderlich. Von den im
Beschwerdebescheid zitierten Feststellungen des Beratenden Arztes des Personalamts sei ihm
nichts bekannt. Vielmehr ergebe sich aus allen ihn betreffenden fachärztlichen Berichten und
aus dem fachärztlichen Gutachten der Bundeswehr (offenbar gemeint: Gutachten des
Bundeswehrkrankenhauses ... vom 20. Juli 2010), dass er als Arzt weiterarbeiten könne.
10 Auf Rückfrage des Gerichts nach dem Sachstand des Verfahrens zur Feststellung der
Dienstunfähigkeit des Antragstellers hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit
Schriftsatz vom 12. Februar 2013 Folgendes erklärt:
Das Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 - habe dem Antragsteller mit Schreiben vom 18.
Juli 2012 eröffnet, dass bei ihm infolge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Abs. 2 SVG die
gesetzliche Regelung des § 4 EinsatzWVG Anwendung finde. Daher dürfe der Antragsteller
während der Schutzzeit von zunächst fünf Jahren aus seinem Dienstverhältnis als Berufssoldat
nicht ohne seine Zustimmung wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit
entlassen werden.
11 Mit dem dieser Information beigefügten Schreiben vom 30. Juli 2012 hat das Personalamt -
ZAPF ... - dem Antragsteller über seine Bevollmächtigten mitgeteilt, dass mit Schreiben des
Bundesministeriums der Verteidigung - P II 1 - vom 18. Juli 2012 festgestellt worden sei, dass
der Antragsteller aufgrund seiner einsatzbedingten Gesundheitsstörung unter die gesetzlichen
Regelungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes falle und daher die in § 4 EinsatzWVG
festgelegten Schutzzeiten für seine Person Anwendung fänden. Das Personalamt werde daher
das beabsichtigte DU-Verfahren nicht weiter verfolgen, es sei denn, der Antragsteller wünsche
innerhalb der Schutzzeit seine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.
12 Auf Ersuchen der Bevollmächtigten des Antragstellers hat der Bundesminister der
Verteidigung - R II 2 - mit Schriftsatz vom 8. März 2013 versichert, dass das Bundesamt für
Personalmanagement der Bundeswehr für den Fall, dass bei dem Antragsteller künftig erneut
über die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu befinden sein
sollte, keinen Rückgriff auf die bisherige Erklärung vornehmen werde, sondern ein insgesamt
neues Verfahren einleiten und auch erneut individuell darüber entscheiden werde, ob eine
Mitteilung über eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit an die approbationserteilende
Behörde erfolgt oder nicht.
13 Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14. März 2013
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen.
14 Der Bundesminister der Verteidigung hatte bereits mit Schriftsatz vom 14. Februar 2013 einer
eventuellen Erledigungserklärung des Antragstellers zugestimmt und die Auffassung vertreten,
dass unter Berücksichtigung des Streitstandes die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen seien.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - ... - und die
Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
16 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten
des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein
geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa
Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).
17 Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen
Aufwendungen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten des
Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers - den Bundesminister der Verteidigung zu
verpflichten, die Umsetzung der Ankündigung zu unterlassen, den Umstand seiner
Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit der zuständigen approbationserteilenden Behörde
mitzuteilen - nach dem bisherigen Sach- und Streitstand als offen einzuschätzen sind (vgl. zum
Grundsatz der hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten: Beschluss vom 14. Juli
2010 - BVerwG 1 WB 66.09 - Rn. 10).
18 1. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. August
2010 - BVerwG 1 WDS-VR 3.10 -, vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 21.11 - und vom 17. Juli
2012 - BVerwG 1 WB 35.12 -) in der Regel die notwendigen Aufwendungen (vollständig) dem
Bund aufzuerlegen, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass
der Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem der Bundesminister der Verteidigung oder die
in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener Veranlassung dem mit dem
Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgegeben hat. Resultiert dieses Nachgeben bei
gleich gebliebener Sach- und Rechtslage allein aus einer geänderten Rechtsauffassung des
Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen Aufwendungen des
jeweiligen Antragstellers zu belasten (ebenso zu § 161 Abs. 2 VwGO: Schmidt in: Eyermann,
VwGO 13. Aufl. 2010, § 161, Rn. 18 m.w.N.).
19 Diese Voraussetzung liegt im Fall des Antragstellers indessen nicht vor. Dafür ist
entscheidend, dass die strittige Ankündigung einer Auskunft an die für den Antragsteller
zuständige approbationserteilende Behörde gegenstandslos geworden ist, weil - unabhängig
vom vorliegenden Beschwerdeverfahren - das Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 - mit
dem Bescheid vom 18. Juli 2012 zur Anwendung des § 4 EinsatzWVG auf den Antragsteller und
das Personalamt mit dem Bescheid vom 30. Juli 2012 mit der Feststellung, dass das
beabsichtigte DU-Verfahren eingestellt werde, Entscheidungen getroffen hatten, die der
Antragsteller veranlasst hat und die deshalb seiner Sphäre zuzurechnen sind.
20 Schon vor der Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 22. September 2010 hatte der
Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Bundesministers der
Verteidigung am 1. Oktober 2010 die Anerkennung der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG
beantragt. Auf diesen Antrag des Antragstellers (vgl. zu der insoweit erforderlichen
Initiativverpflichtung des Betroffenen nunmehr im Einzelnen: Nr. 204 des „Handbuchs zum
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz“ vom 18. Januar 2012 ) hat
das Bundesministerium der Verteidigung festgestellt, dass der Antragsteller der
Schutzzeitregelung des § 4 EinsatzWVG unterfällt. Mit dieser Feststellung wird von der sonst
gesetzlich vorgegebenen Zurruhesetzung im Verfahren nach § 44 Abs. 3 SG abgesehen (BT-
Drucks. 16/6564, S. 17; Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010 § 44 Rn. 35), es sei denn, der
betroffene Soldat oder die betroffene Soldatin beantragt eine Zurruhesetzung oder Entlassung.
Dementsprechend hat das Personalamt - ZAPF ... - unter dem 30. Juli 2012 dem Antragsteller
über seine Bevollmächtigten mitgeteilt, dass es das für ihn eingeleitete DU-Verfahren, das auf §
44 Abs. 3 SG gestützt war, nicht weiter verfolgen werde. Insoweit ist auch im entsprechenden
Empfangsbekenntnis, das die Bevollmächtigten des Antragstellers am 2. August 2012
unterzeichnet haben, ausdrücklich von der „Einstellung des Verfahrens zur Feststellung der
Dienstunfähigkeit“ die Rede. Da die strittige Auskunft an die für den Antragsteller zuständige
approbationserteilende Behörde Teil der Ankündigung des beabsichtigten DU-Verfahrens nach
§ 44 Abs. 4 Satz 2 SG i.V.m. Nr. 7 Teil B 153 ZDv 14/5 war, ist sie mit der Äußerung des
Personalamts vom 30. Juli 2012 gegenstandslos geworden.
21 Der Erklärung des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - im Schriftsatz vom 8. März 2013
kommt für die Erledigung des Rechtsstreits keine originäre Bedeutung zu. Darin hat der
Bundesminister der Verteidigung lediglich eine rechtliche Folge des Schreibens des
Personalamts vom 30. Juli 2012 formuliert. Denn nach Ablauf der für den Antragsteller zur Zeit
geltenden Schutzfrist ist gemäß § 4 Abs. 4 EinsatzWVG im Wege einer Feststellung zunächst zu
entscheiden, ob die Förderungs- und Eingliederungs-Ziele nach § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
EinsatzWVG erreicht wurden. Von dem Ergebnis dieser Feststellung hängt es ab, ob aufgrund
von dann aktuellen ärztlichen Gutachten für den Antragsteller ein neues Verfahren nach § 44
Abs. 3 SG eingeleitet wird, in dessen Rahmen auf der Basis der dann aktuellen ärztlichen
Gutachten erneut über die Frage einer Information der approbationserteilenden Behörde
entschieden werden kann.
22 Da die Entscheidungen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. Juli 2012 und des
Personalamts vom 30. Juli 2012 auf einer dem Antragsteller zuzurechnenden Veränderung der
Sachlage, nämlich auf seinem Antrag vom 1. Oktober 2010, beruhen, ist nicht eine (vollständige)
Kostenbelastung des Bundes geboten wie in den Fällen, in denen ein Antragsteller ohne
Änderung der Sachlage von einer Dienststelle der Bundeswehr aufgrund ihrer geänderten
Rechtsauffassung klaglos gestellt wird.
23 2. Die Erfolgsaussichten des Sachantrages des Antragstellers sind aus folgenden
Erwägungen als offen zu bezeichnen:
24 Als Streitgegenstand des Verfahrens haben die Beteiligten übereinstimmend die
Ankündigung des Personalamts bezeichnet, der zuständigen approbationserteilenden Stelle den
Umstand der Zurruhesetzung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit mitzuteilen. Insoweit
hat der Antragsteller ausdrücklich eine Verletzung seines Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung gerügt. Für diese geltend gemachte Rechtsverletzung war gemäß § 17 Abs. 1
Satz 1 WBO i.V.m. § 29 Abs. 3 SG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier gemäß §
21 Abs. 1 Satz 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet. Wäre der Rechtsschutzantrag
ausschließlich auf die Ankündigung der strittigen Auskunft zu beziehen, spräche allerdings
Vieles für die Erfolglosigkeit des Antragsbegehrens, weil diese Ankündigung rechtssystematisch
Ähnlichkeit mit der Mitteilung einer Planungsabsicht bzw. mit der Mitteilung einer vorbereitenden
Überlegung der personalbearbeitenden Stelle hat, der nach ständiger Rechtsprechung des
Senats die Rechtsnatur einer anfechtbaren Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO fehlt (vgl.
z.B. Beschlüsse vom 19. April 2011 - BVerwG 1 WB 55.10 - Rn. 6 und
vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 27.05 - Rn. 38 = Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 7
vorläufigen Überlegungen, Bewertungen und vorbereitenden Entscheidungen>).
25 Allerdings ist unter Berücksichtigung des ausdrücklich gestellten Unterlassungsantrages das
Rechtsschutzbegehren des Antragstellers sachgerecht dahin auszulegen, dass nicht nur die
Ankündigung (mit dem Aufhebungsantrag), sondern - zentral - die Auskunft an die
approbationserteilende Stelle mit dem prozessrechtlichen Instrument des vorbeugenden
Rechtsschutzes bekämpft werden soll. Bei dieser Auslegung ist die Maßnahme im Sinne des §
17 Abs. 3 WBO in der strittigen Auskunft selbst zu sehen.
26 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können rein tatsächliche dienstliche
Handlungen eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr - darunter Auskünfte -
anfechtbare dienstliche Maßnahmen darstellen, wenn sie unmittelbar gegen den Soldaten
gerichtet sind oder jedenfalls in Form einer Rechtsverletzung oder eines Verstoßes gegen
Vorgesetztenpflichten in seinen Rechtsbereich hineinwirken, den antragstellenden Soldaten in
seiner Rechtssphäre also unmittelbar betreffen; dies gilt insbesondere für Auskünfte, bei denen
es um die Übermittlung personenbezogener Daten geht, die durch das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
1 GG verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung besonders geschützt sind
(Beschluss vom 9. November 2005 a.a.O. Rn. 38, 39 m.w.N.). Die Annahme, dass bereits vor
Ergehen der strittigen Auskunft die Inanspruchnahme vorbeugenden gerichtlichen
Rechtsschutzes zulässig sein kann, ist im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, weil der
Antragsteller im Einzelnen dargelegt hat, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, die
beabsichtigte dienstliche Maßnahme abzuwarten, weil schon eine nur kurzfristige Hinnahme der
befürchteten Maßnahme geeignet wäre, ihn in besonders schwerwiegender, womöglich in nicht
wiedergutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen (zu den Voraussetzungen
der Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes: vgl. z.B. Beschluss vom 22. Januar 2003 -
BVerwG 1 WB 44.02 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 48).
27 Bei summarischer Prüfung spricht im Rahmen des angestrebten vorbeugenden
Rechtsschutzes auch nichts gegen ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des
Antragstellers. Sein gegen die strittige Auskunft gerichtetes Unterlassungsbegehren hatte sich
durch das E-Mail-Schreiben des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 11. August
2011 an die Bevollmächtigten in der Sache nicht erledigt, weil darin weder die Ankündigung der
Auskunft endgültig zurückgenommen noch in Aussicht gestellt wurde, eine erneute Ankündigung
vor einer endgültigen Zurruhesetzung an den Antragsteller herauszugeben, um diesem dann die
Erlangung rechtzeitigen Rechtsschutzes zu ermöglichen.
28 Vor diesem Hintergrund ist offen, ob das Unterlassungsbegehren des Antragstellers in der
Sache Erfolg gehabt hätte.
29 Der Bundesminister der Verteidigung hat auf Seiten 4 und 5 seines Beschwerdebescheids
die Berechtigung der strittigen Auskunft aus § 29 Abs. 3 Satz 5 SG (richtig: § 29 Abs. 3 Satz 9 SG
in der Fassung des Art. 10 Nr. 13 Buchst. c des Gesetzes vom 5. Februar 2009
Neuordnungsgesetz>, BGBl. I Seite 246) hergeleitet und zur Stützung seiner Auffassung, dass
eine erhebliche Beeinträchtigung des Gemeinwohls zu befürchten sei, Ausführungen des
Beratenden Arztes des Personalamts zugrunde gelegt. Dessen Feststellungen ist der
Antragsteller im Antrag auf gerichtliche Entscheidung explizit entgegengetreten; er hat in diesem
Zusammenhang ausdrücklich geltend gemacht, dass alle ihn betreffenden fachärztlichen
Berichte und ein von ihm vorgelegtes fachärztliches Gutachten der Bundeswehr feststellten,
dass er als Arzt weiter arbeiten könne.
30 Es hätte deshalb voraussichtlich weiterer Ermittlungen zum Sachverhalt und möglicherweise
auch der Einholung ergänzender sachverständiger Äußerungen zur Beurteilung der Frage
bedurft, ob die strittige Auskunft erforderlich war, um eine erhebliche Beeinträchtigung des
Gemeinwohls zu verhindern. Für eine solche Beweisaufnahme ist im Rahmen der hier allein
noch zu treffenden Kostenentscheidung kein Raum (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2010 - BVerwG
1 WB 66.09 - Rn. 13).
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer