Urteil des BVerwG vom 07.01.2013

BVerwG: stadt, unrichtigkeit, halle, kaufvertrag, verwaltungsakt, eigenschaft, überprüfung, kunst, verwirkung, rechtsform

BVerwG 8 C 4.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 C 4.11
Bayer. VG München - 16.12.2010 - AZ: VG M 17 K 07.3957
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser, Dr. Held-Daab und
Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Anträge der Beklagten zu 1 auf Berichtigung und auf Ergänzung des Tatbestands
des Urteils vom 18. Juli 2012 - BVerwG 8 C 4.11 - werden abgelehnt.
Gründe
1 1. Der am 11. Oktober 2012 eingegangene Antrag der Beklagten zu 1 auf
Tatbestandsberichtigung hat keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 119 Abs. 1
VwGO sind nicht erfüllt.
2 Nach dieser Vorschrift kann die Berichtigung eines Urteils binnen der im Gesetz normierten
Frist beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils andere, d.h. nicht von § 118 VwGO
erfasste Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Sie greift ein, wenn das Gericht
Beteiligtenvorbringen oder sonstiges Prozessgeschehen übersehen oder missverstanden und
seiner Entscheidung daher nicht oder nicht richtig zugrunde gelegt hat. Der Tatbestand des
Urteils ist jedoch nicht unvollständig, wenn der Sach- und Streitstand nach Ansicht der
Prozesspartei zu knapp oder zu stark gestrafft wiedergegeben oder soweit von § 117 Abs. 3 Satz
2 VwGO durch Verweis auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen Gebrauch gemacht
worden ist.
3 Soweit sich der Berichtigungsantrag der Beklagten zu 1 auf die in Randnummer 8 des Urteils
erfolgte Wiedergabe des Inhalts des von der Klägerin, Wolf-Peter L., Ulrich K. und der bis zum
Urteil des Senats vom 18. Juli 2012 Beigeladenen am 22. April 1992 vor dem
Verwaltungsgericht Halle abgeschlossenen Prozessvergleichs bezieht, ist eine derartige
Unrichtigkeit oder Unklarheit nicht ersichtlich. Der Vergleich wurde in den Verfahren 2 VG B
49/92 und 2 VG B 58/92 zur Beendigung beider Verfahren abgeschlossen. Als Antragsgegner
war im Verhandlungsprotokoll vom 22. April 1992 im Verfahren 2 VG B 49/92 die Stadt H.,
vertreten durch den Oberbürgermeister, im Verfahren 2 VG B 58/92 das Amt für offene
Vermögensfragen der Stadt H. ausgewiesen. Zwar sind nach § 8 des Gesetzes zur Ausführung
der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes im Land Sachsen-Anhalt
(AG VwGO LSA) vom 28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 36) auch Landesbehörden fähig, am
Verfahren beteiligt zu sein (§ 61 Nr. 3 VwGO). Das ändert aber nichts daran, dass in beiden
Verfahren die Stadt H. Rechtsträger ihrer für sie handelnden Behörden war. Auch wenn nach
dem Verhandlungsprotokoll vom 22. April 1992 ausweislich von Ziffer 7 des Prozessvergleichs
„die Antragsgegnerin des Verfahrens 2 VG B 49/92 ... hiermit den an die Berechtigten, die Herren
Wolf-Peter L. und Ulrich K. auszukehrenden Erlös“ auf den Betrag von 3,5 Mio. DM nebst näher
bezeichneten Zinsen festsetzte, geschah dies mit Wirkung für die Stadt H. als Rechtsträger.
Welcher Rechtsform sich die Stadt H. dabei bediente und welche Rechtswirkungen sie mit ihrer
Erklärung bewirkte, sind rechtliche Fragen, die der Senat in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 zu
prüfen hatte. Er hat sie dahin beantwortet, dass „die Klägerin in ihrer Eigenschaft als
Vermögensamt in ... Ziffer 7 auf der Grundlage des Vermögensgesetzes einen Verwaltungsakt
im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG erlassen hat, mit dem sie durch hoheitliche Entscheidung
gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG den an die Rechtsvorgänger der Beklagten auszukehrenden
Erlös aus dem Kaufvertrag ... festgesetzt hat.“ (Rn. 43). Die Beklagte mag dies rechtlich für
unzutreffend halten. Sie kann indes ihre abweichende Rechtsauffassung nicht mit Hilfe ihres
gestellten Tatbestandsberichtigungsantrages durchsetzen.
4 Soweit die Beklagte zu 1 auf Seite 10 ihres Schriftsatzes unter IV 4. „um entsprechende
Tatbestandsergänzung und entsprechende Überprüfung des Urteils“ nachsucht, ist nicht
ersichtlich, in welcher Weise sie damit eine andere Unrichtigkeit oder Unklarheit im dargelegten
Sinne im Tatbestand des Urteils geltend machen will. In diesem Abschnitt rügt sie der Sache
nach allein eine „fehlende und fehlerhafte Beurteilung der bestehenden Richtlinien für das
Vermögensamt zur Prüfung von Berechtigungen“. Sie wendet sich damit gegen die im Urteil
erfolgte rechtliche Würdigung ihres Vorbringens. Das kann aber nicht Gegenstand eines
Antrages auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 VwGO sein.
5 2. Auch der am 11./15. Oktober 2012 eingegangene weitere Antrag der Beklagten zu 1 auf
„Tatbestandsergänzung“ hat keinen Erfolg.
6 Nach § 120 VwGO ist auf Antrag ein Urteil binnen der im Gesetz bestimmten Frist durch
nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten
gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen
worden ist. Das Vorbringen der Beklagten zu 1 lässt das Vorliegen dieser Voraussetzungen
nicht erkennen.
7 Soweit das Rechtsschutzbegehren der Beklagten zu 1 sinngemäß auf eine Berichtigung des
Urteils gemäß § 119 VwGO gerichtet sein sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der
Tatbestand des Urteils vom 18. Juli 2012 eine andere Unrichtigkeit oder Unklarheit im Sinne der
Vorschrift enthält. Insbesondere kann die Beklagte zu 1 nach dieser Regelung nicht verlangen,
dass ihr Vorbringen zu der nach ihrer Ansicht eingetretenen Verjährung des von der Klägerin
geltend gemachten Anspruchs im Tatbestand des Urteils in der von ihr gewünschten Weise
ausführlicher dargestellt wird. Der Senat hat im Urteil in den Randnummern 81 bis 84 die
erhobene Einrede der Verjährung näher geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, der
Anpassungsanspruch der Klägerin nach § 60 Abs. 1 VwVfG sei zur Zeit der Klageerhebung am
24. April 2006 noch nicht verjährt gewesen. Die erforderliche hinreichende Kenntnis von den
ihren Anpassungsanspruch begründenden Umständen habe die Klägerin erst dann erhalten, als
das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. April 2001 mit Beschluss vom 11. November 2005
zurückgewiesen hatte. Auf den Umstand, dass die Klägerin ihrem in Randnummer 13 des Urteils
erwähnten Schreiben vom 6. Dezember 2001 einen Klageentwurf beigefügt hatte, kam es
angesichts dessen nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen ist die von der Beklagten zu 1
angesprochene Übersendung eines Klageentwurfs durch die Klägerin im Urteil in Randnummer
87 bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verwirkung des Anspruchs ausdrücklich erwähnt
und erörtert worden.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser
Dr. Held-Daab
Dr. Rudolph