Urteil des BVerwG vom 05.12.2012
BVerwG: verwertung, bauschutt, beendigung, überwachung, erlass, rohstoff, abfallrecht, besitzer, kunst, gebärdensprache
BVerwG 7 B 17.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 17.12
VG Magdeburg - 08.02.2010 - AZ: VG 1 A 428/07-MD
OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 25.08.2011 - AZ: OVG 2 L 34/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. August 2011 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 €
festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen eine abfallrechtliche Entsorgungsverfügung. Er ist Eigentümer
des aufgrund einer Ausschreibung erworbenen, 36 609 m² großen Grundstücks in der
Gemarkung P., Flur ..., Flurstück .... Zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger im Juli 2003
lagerten dort etwa 3 000 m³ Straßenaufbruchmaterial, 300 m³ Betonsäulen und 750 m³ sonstiger
Müll und Bauschutt.
2 Der Beklagte gab dem Kläger mit Bescheid vom 22. Februar 2005 unter Androhung eines
Zwangsgeldes auf, die auf dem Grundstück abgelagerten Materialien (Bauschutt, Betonbruch,
Straßenaufbruch, sonstiger Müll) bis spätestens 30. Juni 2005 ordnungsgemäß zu entsorgen
und dies nachzuweisen. Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, dass
er nicht Erzeuger der Ablagerungen sei. Ein Teil der Ablagerungen (Betonbruch,
Straßenaufbruch, sonstiger Müll) wurde in der Folge von Dritten entfernt, die der Kläger als
Erzeuger benannt hatte.
3 Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 änderte der Beklagte die Verfügung vom 22. Februar 2005
teilweise ab und gab dem Kläger (nur noch) auf, den abgelagerten Bauschutt und die Betonteile
zu entsorgen. Auf den Widerspruch des Klägers setzte der Beklagte die Entsorgungsfrist im
Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007 auf 16 Wochen nach Bestandskraft des
Widerspruchsbescheides fest; im Übrigen blieb der Widerspruch erfolglos.
4 Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen: Die Entsorgungsverfügung sei rechtmäßig. Bei dem Bauschutt und
den Betonteilen handele es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Der
Abfalleigenschaft des Bauschutts stehe nicht entgegen, dass dieser bereits „recycelt“ sei. Die
Abfalleigenschaft eines Stoffes entfalle erst mit der Beendigung des konkreten
Verwertungsvorgangs. Sofern aus Abfällen - wie hier - keine (neuen) sekundären Rohstoffe
gewonnen würden oder die stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck
genutzt würden, ende die Abfalleigenschaft eines Stoffes erst dann, wenn die Schadlosigkeit der
Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls sichergestellt sei.
5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen
richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
6 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO; 2.) zuzulassen.
7 1. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
a) mit Abschluss des Recyclingprozesses die Verwertung im Sinne des Gesetzes
abgeschlossen ist oder zusätzlich noch der Einsatz des recycelten Materials, hier des
Bauschutts, erforderlich ist, um den Verwertungsvorgang rechtlich als abgeschlossen anzusehen
mit der Folge, dass Recyclingmaterialien nicht dem Abfallbegriff unterfallen,
b) die Behörde trotz rechtlich fortbestehender Möglichkeit der Verwertung von - unterstellten -
Abfällen Nachweispflichten nach § 42 KrW-/AbfG in der zum Zeitpunkt der
Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung bzw. § 44 KrW-/AbfG neue Fassung auferlegen
kann und wie diese ggf. zu führen sind.
8 Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung in jeder Hinsicht den Anforderungen
genügt, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
zu stellen sind. Offenbleiben kann auch, ob die aufgeworfenen Fragen die Zulassung der
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sie das
gemäß Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212) mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft getretene
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (KrW-/AbfG; BGBl I S. 2705)
betreffen und der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden kann, dass die
aufgeworfenen Grundsatzfragen sich noch in einer erheblichen Anzahl von „Altfällen“ stellen
oder die Neuregelungen im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012
(Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) dieselben Fragen aufwerfen.
9 Hinsichtlich der unter a) aufgeworfenen Grundsatzfrage kommt eine Zulassung der Revision
schon deshalb nicht in Betracht, weil sie - soweit sie sich in verallgemeinerungsfähiger Form
beantworten lässt - in der Rechtsprechung des Senats zum Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz bereits geklärt ist. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass die Abfalleigenschaft
eines Stoffes erst mit der Beendigung des konkreten Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger
Erfüllung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Besitzers in Bezug auf die
Schadlosigkeit der Verwertung endet (Urteile vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 31.97 -
Buchholz 451.221 § 3 KrW-/AbfG Nr. 4 S. 3 und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 7 C 4.06 -
BVerwGE 127, 250 = Buchholz 451.221 § 3 KrW-/AbfG Nr. 6 S. 2; Beschluss vom 4. September
2009 - BVerwG 7 B 8.09 - AbfallR 2009, 312, Rn. 9). In den Fällen, in denen die stofflichen
Eigenschaften von Abfällen für andere als die ursprünglichen Zwecke genutzt werden, ohne
dass mangels identischer oder vergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls
oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu substituierenden Rohstoff von
vornherein auf die Schadlosigkeit der Verwertung geschlossen werden kann, bedarf der Abfall
bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolges der Überwachung, um die
Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten (Urteil vom 14. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 16).
Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Ob die vorgenannten
Voraussetzungen zutreffen oder nicht, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Daher
rechtfertigt die unter Nr. 3 der Beschwerdebegründung (S. 7) formulierte Frage, ob recycelter
Bauschutt dem Abfallbegriff noch bis zum Wiedereinbau unterfällt, die Zulassung der Revision
ebenfalls nicht. Ungeachtet dessen, dass diese Frage der Sache nach mit der unter a)
aufgeworfenen Frage übereinstimmt, übersieht die Beschwerde auch hier den Unterschied
zwischen dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens (bzw. der Vorbehandlung von
Abfällen) und dem Ende der Abfalleigenschaft, wie er in § 5 KrWG nunmehr explizit zum
Ausdruck kommt.
10 Die unter b) aufgeworfene Grundsatzfrage zu den Nachweispflichten gemäß § 42 KrW-/AbfG,
mit der der Kläger offenbar geklärt wissen will, ob auch Abfälle zur Verwertung der
Nachweispflicht nach § 42 KrW-/AbfG unterlagen, lässt sich ohne Weiteres anhand des
Gesetzes beantworten. Gemäß § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG in der bis zum 20. Juli 2006 geltenden
Fassung fand für das Nachweisverfahren über die Verwertung von Abfällen die in § 42 für die
Beseitigung von Abfällen getroffene Regelung Anwendung; Einzelheiten waren in § 45 Abs. 2
KrW-/AbfG geregelt. Nach der bei Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung des §
44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG konnte die zuständige Behörde im Einzelfall u.a. anordnen,
dass die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer oder Entsorger von Abfällen, jedoch
ausgenommen private Haushaltungen, Register oder Nachweise zu führen oder vorzulegen
haben, soweit Pflichten nach den §§ 42, 43 nicht bestehen. Welche (auch heute noch)
grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen diese Regelungen aufwerfen, legt die Beschwerde
nicht dar.
11 2. Die Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Eine die Revision eröffnende
Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn
die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift
widersprochen hat; für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes) gilt Entsprechendes (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26 Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung
nicht gerecht.
12 Soweit der Kläger eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7
C 14.93 - (BVerwGE 96, 80 ff. - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 18) rügt, wird schon nicht
dargelegt, in Anwendung welcher Rechtsvorschrift der Senat den ihm zugeschriebenen
Rechtssatz aufgestellt hat. Zudem übersieht der Kläger, dass das Urteil vom 26. Mai 1994 noch
zum „alten“ Abfallbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG (1986) ergangen ist und die Abgrenzung
zwischen der Verwertung von Reststoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG a.F. und der
Abfallentsorgung nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AbfG betraf.
13 Hinsichtlich der gerügten Abweichung von dem Urteil des Senats vom 14. Dezember 2006
(a.a.O) fehlt es ebenfalls an der Gegenüberstellung widerstreitender abstrakter Rechtssätze. In
Wahrheit rügt die Beschwerde eine fehlerhafte Anwendung der im Urteil des Senats vom 14.
Dezember 2006 aufgestellten Rechtssätze auf den vorliegenden Fall. Das reicht zur Darlegung
einer Divergenz nicht aus. Abgesehen davon ist der „recycelte“ Bauschutt vorliegend nach den
nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen, auf den Prüfbericht der
PST vom 10. März 2005 gestützten Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht
als unbelastet einzustufen, sondern aufgrund seiner Schadstoffbelastung nur für eine offene
eingeschränkte Verwertung gemäß der Verwendungs-/Einbauklasse Z. 1.2 zulässig (UA S. 14).
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
47 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Nolte
Guttenberger
Schipper